Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Ich habe da mal eine Frage: Erstattet die Staatskasse auch die Gebühren für die Adhäsion?

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Und dann habe ich hier noch die Gebührenfrage, mal wieder aus der Strafverteidigergruppe:

„Der gebührenrechtliche Alptraum des Verteidigers – Der Freispruch.

Folgende Situation: Ich war Wahlverteidiger, der Mandant wurde freigesprochen. Die Gegenseite hatte konkret einen Adhäsionsantrag in Aussicht gestellt, den aber letztlich doch nicht gestellt.

Nach meiner Prüfung ist bei mir die Gebühr angefallen. Ich habe sie (natürlich) angemeldet und der Bezirksrevisor hat (natürlich) gesagt, dass die niemals/nicht von der Staatskasse zu tragen sei. Der Tenor lautet: „Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwenigen Auslagen trägt, freigesprochen.“

Was kann ich dem Bezirksrevisor entgegenhalten?“

Strafverfahren und danach selbständige Einziehung, oder: Eine oder mehrere Angelegenheiten?

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In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche Gebühren der Verteidiger, der den Angeklagten/Mandanten im Strafverfahren vertreten hat, in einem sich anschließenden selbständigen Einziehungsverfahren, in dem der Rechtsanwalt ebenfalls für den Mandanten tätig wird, abrechnen kann. Das AG Wildeshausen hat diese Frage im AG Wildeshausen, Beschl. v. 22.08.2025 – 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24) – leider falsch beantwortet. Es handelt sich zwar nur um einen „Rechtspflegerbeschluss“, ich stelle ihn wegen der Bedeutung der Frage dann aber doch hier vor.

Folgender Sachverhalt. Der Rechtsanwalt hat den Beschuldigten in dem Strafverfahren 3 Ls 20/22, in dem der Vorwurf eines Verstoßes gegen das BtMG erhoben worden ist, verteidigt. Das Verfahren ist gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf ein anderes Verfahren eingestellt worden. Notwendige Auslagen sind dem Angeklagten nicht erstattet worden.

Die Staatsanwaltschaft hat sodann einen Antrag auf Einziehung im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. §§ 435,436 StPO betreffend den vormals Beschuldigten gestellt. Insoweit ist das Verfahren 3 Ls 8/24 geführt worden. Nach Abschluss dieses Verfahrens hat der Rechtsanwalt dann für das selbständige Einziehungsverfahren nach § 76a StGB (3 Ls 8/24) u.a. die Festsetzung weiterer Verfahrensgebühren Nr. 4104 und 4106 VV RVG sowie einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Ferner hat er die Festsetzung einer Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG beantragt.

Das AG hat insgesamt abgelehnt:

„§ 76a StGB regelt die Anordnung von Einziehungsmaßnahmen, wenn wegen einer Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann/wird, aber die Voraussetzungen für eine Einziehung vorliegen.

Ein vormals subjektives Verfahren wird als ein nunmehr objektives Verfahren fortgeführt. Es erfolgt lediglich ein Wechsel der Verfahrensart (Satzger/Schluckebier/Werner StPO, 6. Aufl. 2025, § 435 Rn. 17; MüKoStPO/Langlitz/Scheinfeld, 2. Aufl. 2024, StPO § 435 Rn. 38,39; BeckOK StPO/Temming, 55. Ed. 1.4.2025, StPO § 435 Rn. 11).

Das Wort „selbständig“ bezieht sich dabei auf den Umstand, dass eine evtl. Einziehung ohne Strafverfolgung erfolgt.

Bei dem ursprünglich subjektiv geführten Strafverfahren und dem nunmehr objektiv geführten Einziehungsverfahren dürfte es sich daher um eine Angelegenheit handeln, weswegen keine weiteren Gebühren entstehen (§ 15 II RVG).

Die von dem Verteidiger zitierte Entscheidung des LG Bremen (v. 17.02.2022 – 5 Qs 231/21) überzeugt aus den obigen Gründen nicht. Die in dieser Entscheidung weiter aufgeführten Entscheidungen in Bußgeldsachen beziehen sich auf den allein Einziehungs- bzw. Verfallsbeteiligten und betreffen damit einen anderen Sachverhalt.

Eine Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG ist vorliegend auch schon deshalb nicht entstanden, weil kein Berufungsverfahren stattgefunden hat.“

Anzumerken ist: Soweit die Rechtspflegerin die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG abgelehnt hat, ist die Entscheidung zutreffend. Ein Berufungsverfahren ist nicht geführt worden, so dass auch keine Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Berufung VV RVG entstehen konnten.

Im Übrigen ist die Entscheidung m.E. unzutreffend. Mit der vom AG Wildeshausen entschiedenen Fragen haben sich in der Vergangenheit bereits AG und LG Bremen befasst (vgl. LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 – 5 Qs 321/21; LG Bremen, Beschl. v. 17.9.2022 – 5 Qs 98/21; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18), die zutreffend davon ausgegangen sind, dass das (eigentliche) Strafverfahren und das selbständige Einziehungsverfahren unterschiedliche Angelegenheiten i.S. des § 15 RVG. Diese zutreffende Sicht folgt entgegen der Ansicht des AG Wildeshausen gerade aus der Wortwahl des Gesetzes, dass das Verfahren in § 435 StPO ausdrücklich als „selbständiges Einziehungsverfahren“ bezeichnet, das, wie ja auch der Sachverhalt zeigt, unabhängig von dem (eigentlichen) Strafverfahren betrieben wird, das gegen den Beschuldigten eingestellt worden ist. Zudem haben das Strafverfahren und das selbständige Einziehungsverfahren unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Während es im Strafverfahren (vornehmlich) um die Bestrafung des Beschuldigten geht, steht im selbständigen Einziehungsverfahren allein die Vermögensabschöpfung im Verfahrensfokus. Das erfordert auch unterschiedliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts, der in beiden Verfahren tätig ist bzw. seine Tätigkeiten haben unterschiedliche Schwerpunkte. Vergleichbar ist das mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand nach vorausgegangener Verteidigertätigkeit, wo ja auch von unterschiedlichen Angelegenheiten i.S. des § 15 RVG ausgegangen wird. Gestützt wird diese Argumentation dadurch, dass für das Strafverfahren und das Verfahren unterschiedliche Aktenzeichen vergeben werden, so auch hier. Aus den von der Rechtspflegerin angeführten Fundstellen folgt im Übrigen nichts anders, vielmehr spricht der herangezogene bloße „Wechsel der Verfahrensart“ nicht gegen sondern wegen des damit einhergehenden Wechsels der Verfahrensgegenstände gerade für eine neue Angelegenheit.

Sind aber Strafverfahren und selbständiges Einziehungsverfahren nach § 435 StPO unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten, dann gelten die Grundsätze des § 15 RVG, so dass Gebühren in jeder Angelegenheit gefordert werden können. Es entstehen auf jeden Fall die Vorverfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, die gerichtliche Verfahrensgebühr – hier die Nr. 4106 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Es entsteht nicht etwa nur die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG.

Ob auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG für den im Strafverfahren schon tätigen Rechtsanwalt entsteht, wird man, da es insoweit nicht auf den Begriff der Angelegenheit ankommt, sondern auf die Einarbeitung in den Rechtsfall, diskutieren können. Sie entsteht auf jeden Fall für den Rechtsanwalt, der den Betroffenen des selbständigen Einziehungsverfahrens nicht auch schon in dem (vorhergehenden) Strafverfahren verteidigt hat. Bei dem Rechtsanwalt, der für den Betroffenen im Strafverfahren schon als Verteidiger tätig war, muss man wieder auf die entsprechende Diskussion beim Zeugenbeistand zurückgreifen und die dazu vorliegende Rechtsprechung heranziehen. Da wird vertreten, dass, da es sich eben um unterschiedliche Tätigkeiten bei unterschiedlichen Verfahrensgegenständen handelt, auch die Grundgebühr anfällt. Beim Wahlanwalt ist aber zu berücksichtigen, dass die Einarbeitung weniger aufwendig sein wird als im Strafverfahren, da der „Rechtsfall“ dem Rechtsanwalt zumindest teilweise bekannt ist. Völlig entfallen wird die Einarbeitung schon wegen der neuen Verfahrenssituation aber nicht.

Ich hoffe, dass der Beschluss im Rechtsmittelverfahren repariert wird.

Rückforderung eines Vorschusses durch die RSV, oder: Steht Festsetzung der Vergütung entgegen?

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Am Gebührenfreitag kommt hier dann zunächst eine Entscheidung vom BGH, und zwar das BGH, Urt. v. 12.06.2025 – IX ZR 163/24 – zur Vorschussrückforderung durch die Rechtsschutzversicherung.

Die beklagte Rechtsanwaltskanzlei hatte den Mandanten in einem Berufungsverfahren vertreten und hierfür von dessen Rechtsschutzversicherung einen Vorschuss auf eine Terminsgebühr erhalten. Zu einer Verhandlung kam es allerdings nicht, da die Berufung des Versicherungsnehmers durch Beschluss nach § 522 Abs.  2 ZPO zurückgewiesen wurde. Der Versicherer verlangte den Vorschuss daraufhin von der Rechtsanwaltskanzlei zurück.

Etwa drei Monate später beantragte die Rechtsanwaltskanzlei gem. § 11 RVG die Festsetzung ihrer Vergütung inklusive einer Terminsgebühr aufgrund eines Telefonats mit dem Anwalt der Gegenseite. Die Festsetzung erfolgte. Der Rechtsschutzversicherer wollte diesen Beschluss, weil er am Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG nicht beteiligt war, nicht gegen sich gelten lassen. Er hat daher auf Rückzahlung des Vorschusses geklagt. Mit seiner Klage hatte er beim AG  Erfolg, das LG hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Beschluss nach § 11 RVG auch zwischen dem Versicherer und der Kanzlei wirksam sei.

Das hat der BGH anders gesehen. Er hat das LG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Ich verweise wegen der Einzelheiten auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Ein Rechtsschutzversicherer muss in einem Prozess auf Rückzahlung von auf Rechtsanwaltsgebühren geleisteten Vorschüssen einen rechtskräftigen Beschluss, durch den die Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Auftraggeber festgesetzt worden ist, nicht gegen sich gelten lassen, wenn der Rechtsanwalt den Antrag auf Vergütungsfestsetzung gestellt hat, nachdem er vom Übergang etwaiger Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers auf den Rechtsschutzversicherer Kenntnis erlangt hatte.

Pflichti III: Keine Bestellung bei Sicherungshaft, oder: Nach Aufhebung keine Gebührenrückforderung!!!

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Und dann kommt zum Schluss der heutigen Berichterstattung noch der LG Hildesheim, Beschl. v. 11.08.2025 – 21 Qs 21/25 – zur Verteidigerbestellung im Bewährungsaufsichtsverfahren bei Sicherungshaft gemäß § 453c StPO.

Das AG Celle hatte dem Verurteilten, gegen den Sicherungshaftbefehl erlassen war, nach seiner Festnahme unter Bezugnahme auf § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO und ausschließlich für den Vorführungstermin einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt. Auf Antrag des  Verurteilten hat das AG Hildesheim dann unter Bezugnahme auf § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO einen anderen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger für das weitere Verfahren bestellt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hatte:

„2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der Verteidigerbestellung. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Eine Verteidigerbestellung hatte – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Hildesheim wie auch zuvor bereits des Amtsgerichts Braunschweig – nicht auf Grundlage des Kataloges des § 140 Abs. 1 StPO zu erfolgen. Dieser findet im Vollstreckungsverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung. Im Vollstreckungsverfahren erfolgt eine Verteidigerbestellung in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO.

a) Der Sicherungshaftbefehl stellt eine Entscheidung der Strafvollstreckung dar. Für diese enthalten – mit Ausnahme der Bestimmungen in § 463 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8 StPO – weder die §§ 449 ff. StPO generell, noch § 453c StPO selbst Regelungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Vielmehr ist für das Vollstreckungsverfahren anerkannt, dass eine Verteidigerbestellung allein auf Grundlage einer entsprechenden Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO zu erfolgen hat (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – StB 26/22 m.w.N.; Schmitt/Köhler, a.a.O., § 140 Rn. 34 m.w.N.), wohingegen der Katalog des § 140 Abs. 1 StPO keine Anwendung findet (KG, Beschluss vom 14. September 2005 – 5 Ws 399/05 m.w.N.; a.A. AG Aschersleben, Beschluss vom 19. April 2010 – 6 VRJs 23/10; Satzger/Schluckebier/ Werner, StPO, 6. Aufl. 2025, § 140 Rn. 25). Grund hierfür ist, dass es für eine entsprechende Anwendung des Kataloges in § 140 Abs. 1 StPO im Vollstreckungsverfahren an einer vergleichbaren Interessenlage wie derjenigen im Erkenntnisverfahren fehlt. Das Strafvollstreckungsverfahren erfordert die Mitwirkung eines Verteidigers in weit geringerem Maße als das Erkenntnisverfahren (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2002 – 2 BvR 613/02; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2025 – StB 71/24; OLG Celle, Beschluss vom 20. September 2011 – 2 Ws 242/11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2019 – 1 Ws 130/19; KG, a.a.O.).

Dass die §§ 140 ff. StPO unmittelbar nur für das Erkenntnisverfahren gelten, ergibt sich dabei bereits aus Wortlaut und Systematik der Vorschriften über die Verteidigerbestellung. Gemäß § 143 Abs. 1 StPO endet die Bestellung mit Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens. Im Vollstreckungsverfahren gilt die ursprüngliche Bestellung nicht fort (vgl. KK-StPO/Willnow, a.a.O., § 140 Rn. 5).

Hielte man § 140 Abs. 1 StPO für (entsprechend) anwendbar, wäre mit jeder Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel ein Pflichtverteidiger für das Vollstreckungsverfahren zu bestellen. Dass dies nicht den gesetzgeberischen Motiven entspricht, wird insbesondere an den Bestimmungen § 463 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8 StPO erkennbar. Diese enthalten eigenständige Regelungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren bei freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. Diese wären nicht erforderlich, hielte der Gesetzgeber § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO im Vollstreckungsverfahren für anwendbar. Die ausdrückliche Pflicht zur Verteidigerbestellung in den in § 463 StPO geregelten Fällen zeigt auch, dass der Gesetzgeber eine Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren im Übrigen lediglich ausnahmsweise und in eng umgrenzten Fallgruppen beabsichtigt hat (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2025 – StB 71/24). Hinsichtlich Entscheidungen über Strafrestaussetzungen gemäß § 57 StGB – in diesen Fällen ist der Verurteilte regelmäßig inhaftiert – findet einer Verteidigerbestellung auch lediglich unter den engen Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO statt (vgl. BGH, a.a.O.).

b) Soweit § 453c Abs. 2 StPO die §§ 115, 115a StPO für entsprechend anwendbar erklärt, folgt hieraus nichts anderes, insbesondere keine (entsprechende) Anwendung der § 140 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 StPO.

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, denn einen Verweis auf Vorschriften zur Verteidigerbestellung enthält § 453c StPO nicht. Auch die Entstehungsgeschichte der § 140 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StPO gebieten keine entsprechende Anwendung der Vorschriften. Die Aufnahme von § 140 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StPO in den Katalog der Bestellungsgründe des § 140 Abs.1 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) diente insbesondere der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (PKH-Richtlinie). Die Richtlinie beansprucht aber lediglich Geltung für Verdächtige und Beschuldigte in Ermittlungs- oder Erkenntnisverfahren sowie in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, nicht jedoch für das nationale Vollstreckungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – StB 26/22). Dementsprechend hat auch der deutsche Reformgesetzgeber anerkannt, dass die aufgrund der PKH-Richtlinie veranlassten Änderungen für das Ermittlungs- und Erkenntnisverfahren gelten und die Möglichkeit unberührt bleibe, dem rechtskräftig Verurteilten einen Pflichtverteidiger im Vollstreckungsverfahren wie nach bisheriger Rechtslage gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen (BT-Drs. 19/13829 S. 44).

Soweit schließlich das Amtsgericht zuletzt in der Verfügung vom 13. Juni 2025 unter Bezugnahme auf eine Literaturstimme (BeckOK-StPO/Krawczyk, StPO § 140 Rn. 11) seine Anwendung von § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO verteidigt, verkennt es mit der Anwendung der Vorschrift im Vollstreckungsverfahren den Sinngehalt der zitierten Fundstelle. Denn nach der dort vertretenen Auffassung wäre nach dieser Vorschrift in Ermittlungs- oder Erkenntnisverfahren ein Pflichtverteidiger zu bestellten, wenn sich ein Beschuldigter ggf. in anderer Sache in Anstaltsunterbringung gleich welcher Art und damit auch in Fällen der Sicherungshaft gemäß § 453c StPO befindet. Dementsprechend weist auch diese Literaturstimme an anderer Stelle daraufhin, dass die Verteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren nur in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO zu erfolgen hat (BeckOK-StPO/Krawczyk, a.a.O., Rn. 51).

c) Die Voraussetzungen einer Verteidigerbestellung in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO liegen nicht vor.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren kommt danach ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten. Hinweise für das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben sich nicht ergeben. Auch Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Verteidigungsfähigkeit des Verurteilten waren nicht ersichtlich.

Die Umstände, die im Vorführungstermin am 3. März 2025 zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls und im Anschluss zu einem Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung durch das Amtsgericht geführt haben, waren nicht derart schwierig, dass der Verurteilte sich hierzu nur mithilfe eines Verteidigers hätte erklären können. Schwierige Rechtsfragen waren nicht erkennbar.

3. Mit Blick auf die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft, trotz Kenntnis der angefochtenen Entscheidung seit dem 27. Februar 2025 mit dem Einlegen ihres Rechtsmittels bis zur förmlichen Zustellung zuzuwarten, merkt die Kammer an, dass eine Rechtsmitteleinlegung bereits mit Erlass des Beschlusses und damit schon vor Zustellung und Inlaufsetzung der Rechtsmittelfrist zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 1973 – 2 StR 497/72; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Juni 1985 – 1 Ws 335/85; Schmitt/Köhler, a.a.O., vor § 296 Rn. 4). Die hier erfolgte Auszahlung und nunmehr erforderliche Rückforderung der Pflichtverteidigervergütung wäre bei zeitnaher Rechtsmitteleinlegung vermeidbar gewesen.“

Der Satz: „Die hier erfolgte Auszahlung und nunmehr erforderliche Rückforderung ….“ ist übrigens falsch. Ich empfehle dem LG einen Blick in die dazu vorliegende zutreffende Rechtsprechung, und zwar: OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.07.2023 – Ws 133/23; LG Braunschweig, Beschl. v. 17.07.2025 – 4 Qs 178/25. Mich erstaunen 🙂 solche Dinge immer. Überlegt man sich denn nicht, was man schreibt und/oder denkt man nicht an die Auswirkungen. Der Ärger ist doch vorprogammiert.

Pflichti II: Bestellung wegen Schwere der Rechtsfolge, oder: DNA-Gutachten als einziges Beweismittel

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Und dann habe ich hier im zweiten Posting zwei Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Beide kommen vom LG Dessau-Roßlau, und zwar:

Zwar ist nicht grundsätzlich dann, wenn ein Sachverständigengutachten zum Gegenstand der Beweisaufnahme wird, eine schwierige Sachlage gegeben. Etwas anders gilt aber für die Fälle, in denen ein Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel gegen den Beschuldigten ist, wenn es also z.B. für den Nachweis der Täterschaft des Angeschuldigten auf das Ergebnis eines DNA-Gutachtens voraussichtlich ankommen wird.

Bei der Beurteilung der Schwere der Rechtsfolge im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist nicht nur auf die Rechtsfolgenentscheidung des in Rede stehenden Verfahrens. sondern auch auf sonstige erhebliche Auswirkungen der verhängten Sanktion auf den Angeklagten abzustellen. Die Grenze von etwa einem Jahr gilt deswegen auch dann, wenn sie erst durch eine erforderliche Gesamtstrafenbildung erreicht wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits rechtskräftig verhängte Strafen eine Gesamtstrafenbildung erforderlich machen. Vielmehr sind bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO auch weitere anhängige Verfahren zu berücksichtigen.