Ich habe da mal eine Frage: Altes oder neues Recht nach Verbindung nach „Pflichti-„Beiordnung?

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Und dann noch das Gebührenrätsel/die Gebührenfrage. Sie stammt heute aus dem Rechtspflegerforum. Ja, ich bin da Mitglied, und zwar um dort zu sehen, wo ggf. der Schuh drückt und ob man an der ein oder anderen Stelle im Kommentar „nachjustieren“ muss.

Hier dann die Frage:

„In Verfahren 1 wird ein Pflichtverteidiger vor dem 01.06.2025 beigeordnet. In Verfahren 2 wird dieser Pflichtverteidiger nach dem 01.06.2025 beigeordnet. Verfahren 2 wird im Nachgang zum führenden Verfahren 1 verbunden.

Urteil ergeht, VFA kommt rein. Der RA rechnet nun wie folgt ab:

Grundgebühr für Verfahren 1
Grundgebühr für Verfahren 2
Terminsgebühr Nr. 4102, 4103 für Verfahren 1
Verfahrensgebühr Nr. 4106 für Verfahren 1
Verfahrensgebühr Nr. 4106 für Verfahren 2
Terminsgebühr Nr. 41008 für das „verbundene Verfahren“

RA rechnet alle Gebühren nach RVG ab 01.06.2025 ab. Kommt das noch jemandem komisch vor?

Ich würde wegen § 61 Abs. 1 RVG tendenziell auf den Zeitpunkt der Beiordnung abstellen, sodass nur die Gebühren, die Verfahren 2 zuzuordnen sind, nach RVG ab 01.06.2025 anzusetzen wären, die für Verfahren 1 (und das Verbundverfahren?) aber nach dem „alten“ RVG bis 31.05.2025.

Oder hab ich etwas übersehen?

P.S.: Dass die Gebührentatbestände im einzelnen erfüllt sind, steht außer Frage.“

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