Schlagwort-Archiv: Kostentragung

Offenbarung der Pkw-Finanzierung erst im Verfahren, oder: Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

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Und als zweite Entscheidung „schwimmt“ im Kessel Buntes der LG Essen, Beschl. v. 25.08.2025 – 1 O 364/24 – zur Kostentragung durch den Kläger, der in einem Prozess wegen einer Unfallschadenregulierung die Finanzierung des verunfallten Pkw erst im Prozess offenbart.

Die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hatte ihre grundsätzliche Eintrittspflicht dem Grunde nicht bestritten, hatte aber geltend gemacht, dass die Aktivlegitimation des Klägers im Zusammenhang mit der Finanzierung seeines Fahrzeugs nicht gegeben wäre. Erst auf die Einwendungen der Beklagtenseite im Prozess hat der Kläger eine Finanzierung bestätigt und eine ausreichende Ermächtigung nebst Vollmacht der finanzierenden Bank vorgelegt, um unter Berücksichtigung eines dort bestehenden Sicherungseigentums an fremdem Recht im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen.

Daraufhin hat die beklagte Haftpflichtversicherung die Klage sofort anerkannt und zugleich beantragt, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Über die verbleibende Differenz zur Schadenshöhe haben die Parteien sich ansonsten im Rahmen eines Vergleiches verständigt, bei dem auch eine Kostenaufhebung bezüglich der Vergleichsgebühr vereinbart worden ist. Über die Kosten des Rechtsstreits hat das LG Essen durch Beschluss entschieden, und zwar hat es die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 73 % und den Beklagten zu 27 % auferlegt und das wie folgt begründet:

„Gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigem Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

Unter Berücksichtigung dessen entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

Da eine Terminsgebühr nicht angefallen ist und über die Kosten des Vergleichs, mithin die Vergleichsgebühr nicht mehr zu entscheiden war (s.o.), erübrigt sich insoweit eine Quotierung nach der Quotenmethode. Die Verfahrensgebühr und die Gerichtsgebühr fallen beide nach dem höheren Streitwert an.

1. In Bezug auf den Teil der Klageforderung, der im Vergleich geregelt wurde, gilt, dass die Kosten des Rechtsstreits hälftig zu teilen sind, weil der Ausgang des Rechtsstreits ohne Durchführung einer Beweisaufnahme offen ist. Die Angemessenheit der von der Klägerin geltend gemachten Schadensposten wäre durch ein Sachverständigengutachten aufzuklären gewesen.

2. Bezüglich des durch das Teil-Anerkenntnisurteil erledigten Teils der Forderung sind die Beklagten zwar unterlegen. Hier steht aber die Anwendung des § 93 ZPO im Raum, weil die Beklagten diesen Teil der Klageforderung nach Vorlage einer Vollmacht und Zustimmung der das klägerische Fahrzeug finanzierenden Bank vom 10.04.2025 durch die Klägerin, am 22.04.2025 anerkannte (Anlage K7, Bl.108 GA) . Insofern waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Denn ein Beklagter darf sich einer zunächst unschlüssigen Klage widersetzen, ohne Kostenfolgen befürchten zu müssen. Erst wenn die Klage zulässig und schlüssig wird, trifft ihn eine Obliegenheit zu einem „sofortigen“ Anerkenntnis (OLG Hamm Beschl. v. 4.5.2017 – 22 U 137/16, BeckRS 2017, 116567 Rn. 3, beck-online). Auch die von der Klägerin – erst im Nachhinein – vorgetragene vorherige telefonische Ermächtigung vermag hieran nichts zu ändern.“

Auslagen nach Einstellung wegen Verjährung?, oder: Zauberwort „Schuldspruchreife“/Unschuldsvermutung

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In der zweiten Entscheidung mit gebühren- bzw. kostenrechtlichem Hintergrund nimmt das LG Magdeburg im LG Magdeburg, Beschl. v. 06.10.2021 – 28 Qs 31/21 – noch einmal zur Kosten-/Auslagentragungspflicht Stellung, wenn das Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt wird.

Gegen die Betroffene war ein Bußgeldbescheid wegen Nichteinhaltens des erforderlichen Mindestabstands ergangen. Dagegen hatte die Betroffene durch ihren Verteidiger Einspruch eingelegt. Die Bußgeldstelle hat die Sache über die Staatsanwaltschaft dem AG vorgelegt. Es wurde Hauptverhandlung anberaumt. Die Termine wurden dann mehrfach — zumeist auf Antrag des Verteidigers — verlegt., zuletzt auf den 29.06.2021. Zwischenzeitlich wurde zudem ein Sachverständigengutachten zur Ordnungsmäßigkeit der Abstandsmessung eingeholt. Nachdem durch die zuständige Richterin dann festgestellt wurde, dass in der Sache inzwischen Verjährung (§ 31 OWiG) eingetreten war, wurde der Hauptverhandlungstermin aufgehoben.

Das AG hat dann das Verfahren gemäß 206a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG wegen der Verjährung auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen wurden der Staatskasse nicht auferlegt (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Eintritt der Verjährung aus § 31 Abs. 2 OWiG folge und sich die Kostenfolge aus der aufgrund des Gutachtens hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit rechtfertige. Dagegen hat die Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

„Gemäß § 467 Abs. 1 StPO fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last, soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht, es aber bei Hinwegdenken dieses Hindernisses mit Sicherheit zu einer Verurteilung gekommen wäre (BGH NStZ 1995, 406). Dabei handelt es sich allerdings um eine Ausnahmevorschrift, welche eng auszulegen ist (OLG Stuttgart BeckRS 2015, 00337; BeckOK StPO/Niesler, 40. Ed. 1.7.2021, StPO § 4:7 Rn. 11; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 467 Rn. 10; MüKoStPO/Grommes, 1. Aufl. 2019 StPO § 467 Rn. 20). Auf ein vorwerfbares Verhalten kommt es indes nicht an (OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2015, 294).

Eine solche Schuldspruchreife kann nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts indes nur nach vollständig durchgeführter Hauptverhandlung und dem letzten Wort des Angeklagten eintreten (BVerfG NJW 1992, 1612 (1613)), so dass die Vorschrift des § 467 Abs. 3 Satz l; Nr. 2 StPO nur Anwendung findet, wenn das Verfahrenshindernis nach dem letzten Wort des Angeklagten bekannt wird (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 467 Rn. 10a; Hilger NStZ 2000, 332).

Nach insoweit anderer Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 2000, 330 (331)) hat eine solche Schuldspruchreife auch dann eintreten, wenn nach weitgehend durchgeführter Hauptverhandlung ein erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden.

Die Kammer muss diesen Streit vorliegend allerdings nicht entscheiden, da gegen die Betroffene jedenfalls keine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bernburg stattgefunden hat. Das Verfahrenshindernis der Verjährung ist vorliegend bereits eingetreten, bevor eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, sodass eine für die Anwendung des § 467 Abs. 3 :Satz 2 Nr. 2 StPO erforderliche Schuldspruchreife sowohl nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofes nicht vorliegt. Soweit Seitens des Amtsgerichts Bernburg im Rahmen des Beschlusses vom 13.08.2021 auf die hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit aufgrund des eingeholten Gutachtens abgestellt wurde und dass sich daraus die Kostenfolge zu Lasten der Betroffenen rechtfertige, teilt die Kammer diese Auffassung vorliegend nicht. Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass die Betroffen das eingeholte Gutachten im Rahmen der Hauptverhandlung — eventuell erfolgreich — angegriffen hätte. Jedenfalls eine für die Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO erforderliche Schuldspruchreife lässt sich insoweit nicht herleiten.“

Nachschlag: Wer trägt die Kosten einer forensischen Therapie?

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Ich hatte am 14.01.2014 unter Wer trägt eigentlich die Kosten für Urinkontrollen? über den KG, Beschl. v. 01.10.2013 – 2 Ws 476/13 berichtet, der zu der Frage Stellung genommen hat, wer die Kosten für Urinkontrollen (Alkohol- und Drogenscreening) trägt, die dem Verurteilten im Rahmen von Weisungen zur Führungsaufsicht auferlegt worden sind.

Dazu passt dann als „Nachschlag“ der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.09.2013 – 3 Ws 277/13. In ihm ging es u.a. um die Kosten einer Therapie, deren Durchführung dem Verurteilten in Zusammenhang mit einer Strafaussetzung zur Bewährung aufgegeben worden ist. Das OLG Karlsruhe entscheidet wie das KG zu den Urinkontrollen:

Die notwendigen Kosten der Therapie werden, sofern der Verurteilte zur Kostentragung wirtschaftlich nicht in der Lage ist, von der Staatskasse getragen. Der Senat wendet insoweit die von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Führungsaufsicht entwickelten Grundsätze zur Möglichkeit der Kostenübernahme auf die Staatskasse bei unverschuldeter Leistungsunfähigkeit des Verurteilten (OLG Bremen, NStZ 2011, 216 [OLG Bremen 17.09.2010 – Ws 96/10]; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2011, 30; OLG Nürnberg, OLGSt StPO § 453 Nr. 11; OLG Jena, NStZ-RR 2011, 296 [OLG Jena 16.05.2011 – 1 Ws 74/11]) entsprechend an und stützt sich auf eine Annexkompetenz zu § 56c Abs. 1 StGB (vgl. hierzu OLG Stuttgart, B. v. 13.8.2012 – 4a Ws 33/12).

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…