BVerfG II: War es Meinungs- oder Kunstfreiheit?, oder: „Ey, Du kleine Fotze!“/“aufgedunsene Dampfnudel“

Bild von Marlon Romanelli auf Pixabay

Im zweiten Posting habe ich dann eine weitere Entscheidungen aus Karlsruhe vom Schloßplatz, und zwar eine (ebenfalls) wegen nicht ausreichenden Vortrags unzulässige Verfassungsbeschwerde.

Gegenstand des BVerfG, Beschl. v. 09.06.2025 – 1 BvR 2721/24 – ist ein Verfahren mit dem Vorwurf der Beleidigung mit folgendem Sachverhalt:

„Der Beschwerdeführer betreibt einen YouTube-Kanal mit derzeit knapp 600.000 Abonnenten. Dabei bezeichnet er sich als „(…)“ und sieht sich unter diesem Pseudonym als Kunst- und Kultfigur. Er veröffentlicht zahlreiche Video-Kurzfilme mit aktuellen politikkritischen und – nach seinem Verständnis – satirischen Inhalten im Internet. Die drei streitgegenständlichen Videos werden in den Tatbeständen der angegriffenen Entscheidungen näher beschrieben. Sie bestehen jeweils aus einer Collage von verschiedenen Videosequenzen aus Nachrichtensendungen und Filmen, die aneinandergeschnitten sind, sowie Sequenzen, die den Beschwerdeführer in einer Art Studio zeigen, während er die entsprechenden Nachrichten kommentiert. Die streitgegenständlichen Videos beziehen sich auf drei jeweils klar zu identifizierende deutsche Politikerinnen. In zwei der drei Videos ist unter anderem eine Filmsequenz eingeschnitten, in der eine Person aus einem Fahrzeug „Ey, Du kleine Fotze! Ey, Du kleine Fotze, Du dreckige!“ rief, nachdem zuvor Sequenzen, die die jeweils betroffene Politikerin zeigten, eingeblendet wurden. Im dritten Video kommentierte der Beschwerdeführer eine Äußerung einer dritten Politikerin bezogen auf das Themenfeld der Migrationsbegrenzung in ironischem Ton mit dem Satz „Papperlapapp, die aufgedunsene Dampfnudel, fliegt die ein, wir haben Platz!“.

Das AG hat den Beschwerdeführer wegen Beleidigung in drei Fällen verurteilt. Das LG hat die Berufung des Beschwerdeführers verworfen. Das OLG hat die Revision dann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer dann eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gerügt. So seien unter anderem die Äußerungen zu Unrecht als Schmähkritik eingeordnet worden. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, sondern ist von Unzulässigkeit, ausgegangen, weil insbesondere weder eine mögliche Verletzung der Kunstfreiheit noch der Meinungsfreiheit hinreichend aufgezeigt werde.

Was das BVerfG genau lesen wollte, mag man dem Volltext entnehmen. Allgemein lässt sich das zusammenfassen in folgendem Leitsatz:

Bei der Begründung der Verfassungsbeschwerde muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen. Soweit das BVerfG für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden.

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