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Pflichti II: Entpflichtung des Pflichtverteidigers, oder: Wenn du dich nicht meldest, werfen wir dich raus!

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Als zweite Entscheidung dann ein Beschluss des OLG Celle, mit dem ich erhebliche Probleme habe.

Das OLG hat im OLG Celle, Beschl. v. 02.05.2023 – 5 St 2/22 – in einem Staatsschutzverfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufgehoben mit der Begründung – kurz gefasst – kein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf – Pflicgtverteidiger meldet sich nicht, auch nicht auf Mahnungen – gewährleistet:

„Die Anklageschrift ist dem Verteidiger aufgrund einer Verfügung des Vorsitzenden vom 6. April 2022 zugestellt worden, das entsprechende Empfangsbekenntnis ging beim Oberlandesgericht am 14. April 2022 ein. Nachdem die Anklageschrift durch den Senat zu Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden war, hat der Vorsitzende am 4. Januar 2023 mit der zur Terminabstimmung berechtigten Kanzleimitarbeiterin versucht, Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung ab dem 12. April 2023 abzustimmen und dabei zahlreiche weitere Termine zwischen dem 24. April und dem 7. Juli 2023 angefragt. An all diesen Terminen war Rechtsanwalt T. nach Auskunft seiner Kanzleimitarbeiterin verhindert, freie Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung und unter Einhaltung der Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 StPO wurden erst ab dem 9. Oktober 2023 angeboten und entsprechend abgestimmt. Termine zur (vorherigen) Durchführung eines Erörterungstermins konnte die Kanzleimitarbeiterin nicht zusagen.

Am 7. Januar 2023 hat Rechtsanwalt K. aus der Kanzlei „K.&TA.“ unter Bezugnahme auf die erfolgte Terminvereinbarung den Vorsitzenden angerufen und erklärt, es sei zwischen ihm, Rechtsanwalt T. und dem Angeklagten abgestimmt, dass er, Rechtsanwalt K., die Verteidigung übernehme; er stünde an sämtlichen der abgesprochenen Termine zur Verfügung. Zu der Frage, ob sich der Angeklagte zur Sache einlassen werde, werde er dies nächste Woche mit dem Angeklagten besprechen und sich sodann melden. Eine entsprechende Rückmeldung erfolgte nicht. Eine schriftliche Nachfrage des Vorsitzenden vom 19. Januar 2023, in welcher dieser auch den angekündigten Verteidigerwechsel thematisierte und die der Vorsitzende in Kopie auch Rechtsanwalt T. zur Kenntnisnahme übersandt hatte, hat Rechtsanwalt K. nicht beantwortet. Auch Rechtsanwalt T. hat sich hierzu nicht erklärt.

Am 7. Februar 2023 hat der Vorsitzende auf der Grundlage der zuvor abgestimmten Termine die Verfahrensbeteiligten zu Hauptverhandlung ab dem 9. Oktober 2023 geladen, dabei mehr als zehn weitere und abgesprochene Hautverhandlungstage festgesetzt und zugleich auch die Gerichtsbesetzung gemäß § 222a Abs. 1 S. 2 StPO gegen Empfangsbekenntnis mitgeteilt. Zusammen mit dieser Ladung hat der Vorsitzende Rechtsanwalt T. mitgeteilt, dass Rechtsanwalt K. ihn, den Vorsitzenden, am 6. Januar 2023 telefonisch darüber unterrichtet habe, es sei zwischen ihm, Rechtsanwalt K., sowie Rechtsanwalt T. abgesprochen, dass Rechtsanwalt K. die Verteidigung des Angeklagten übernehme, sich Rechtsanwalt K. anschließend jedoch entgegen seiner Zusage nicht mehr gemeldet und auch eine Nachfrage durch den Vorsitzenden vom 19. Januar 2023 unbeantwortet gelassen habe, weshalb der Vorsitzende davon ausgehe, dass Rechtsanwalt T. auf der Grundlage seiner erfolgten Beiordnung weiterhin als Verteidiger auftreten werde.

Das Empfangsbekenntnis betreffend die Besetzungsmitteilung hat Rechtsanwalt T. nicht zurückgesandt. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 hat der Vorsitzende insgesamt drei Termine für die Durchführung des Erörterungstermins gemäß § 213 Abs. 2 StPO angefragt. Rechtsanwalt T. ließ diese Anfrage unbeantwortet. Auch auf weitere Anfrage mit Schreiben vom 16. März 2023 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 20. Februar 2023 hat Rechtsanwalt T. nicht beantwortet.

Mit Schreiben vom 4. April 2023 hat der Vorsitzende gegen Empfangsbekenntnis Rechtsanwalt T. angeschrieben, auf die Nichtbeantwortung der vorstehend aufgeführten Schreiben bzw. auf die unterbliebene Rücksendung des Empfangsbekenntnisses hingewiesen, angemerkt, dass diese Verhaltensweise der gebotenen sachdienlichen Durchführung des Strafverfahrens entgegenstehe und um Darlegung gebeten, wie künftig die weitere sachdienliche Durchführung des Strafverfahrens sichergestellt werden könne. Zugleich hat er auf die Möglichkeit der Entpflichtung hingewiesen. Das Empfangsbekenntnis wurde zurückgesandt, eine Stellungnahme hat Rechtsanwalt T. bis zu der ihm gesetzten Frist, dem 18. Februar 2023, 12 Uhr, nicht abgegeben.

Dem Angeklagten hat der Vorsitzende dieses Mahnschreiben an Rechtsanwalt T. am 4. April 2023 zur Kenntnisnahme übersandt, er hat hierzu nicht Stellung genommen.

Sämtliche der vorgenannten Schreiben bzw. Beschlüsse sind Rechtsanwalt T. auf einem sicheren Übertragungsweg im Sinne der § 32a ff. StPO übermittelt worden. Adressiert wurden sie sämtlich an sein einziges, ihm gemäß §31a BRAO durch die Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtetes elektronisches Anwaltspostfach. Dass die Schreiben über die Justizserver tatsächlich weitergeleitet worden waren, ergibt sich aus der Tatsache, dass bzgl. keines der Schreiben eine sogenannte Fehlermeldung durch das Datenübertragungsprogramm generiert wurde. Dass all diese Schreiben auch im elektronischen Anwaltspostfach eingegangen sind, ergibt sich aus der Tatsache, dass Rechtsanwalt T. auf einzelne Schreiben zumindest insoweit reagierte, als er in zwei Fällen das Empfangsbekenntnis, zuletzt das bzgl. des Mahnschreibens vom 4. April zurückgesandt und auch hierauf nicht reagiert hat. Auch geht der Senat davon aus, dass Rechtsanwalt T. es angezeigt hätte, wenn ihm einzelne der im Mahnschreiben aufgezählten Schreiben nicht zugegangen wären.

II.

1. Das Recht auf Verteidigung gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Der Beschuldigte darf entsprechend der zur Interpretation der grundgesetzlichen Menschenwürdegarantie herangezogenen „Objektformel“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1969 – 1 BvL 19/63, NJW 1969, 1707) nicht Objekt des Verfahrens sein. Ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. KK- StPO/Fischer, 9. Aufl., Einleitung, Rn. 204). Seine einfachgesetzliche Ausprägung findet dieser Grundsatz u.a. in § 137 Abs. 1 S. 1 StPO, wonach sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Art. 6 Abs. 3c EMRK sowie das Rechtsstaatsprinzip garantieren einem Beschuldigten auch, dass er sich durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten zu lassen und unentgeltlich den Beistand eines sogenannten Pflichtverteidigers erhalten kann. In Entsprechung dieser Grundsätze war Rechtsanwalt T. dem Angeklagten durch den Ermittlungsrichter gemäß § 140 Abs. 1 StPO beigeordnet worden.

Die Beiordnung eines Verteidigers dient nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur neben den vorstehend umrissenen Interessen des Beschuldigten indes auch dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in den in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 aufgezählten bzw. in den von Abs. 2 erfassten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. u.a. KK- StPO/Fischer, 9. Aufl., § Rn. 211; BVerfG, Urteil vom 8. April 1975 – 2 BvR 207/75, NJW 1975, 1015, 1016). Die Pflicht zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs gilt für auch für den Pflichtverteidiger. Auch diese ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung selbst. Das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip gebietet die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege, ohne die Gerechtigkeit nicht verwirklicht werden kann. In diese Pflichtbindung sind auch Verteidiger einbezogen. Als mit eigenen Rechten und Pflichten versehenes selbstständiges Organ der Rechtspflege sind Strafverteidige nicht Gegner, sondern Teilhaber einer funktionsfähigen Strafrechtspflege (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 64. Aufl., Vor § 137 Rn. 1ff.)

Als Teilhaber in diesem Sinne kommt einem Verteidiger nicht die Vertretung des Angeklagten, sondern dessen Beistand zu. Folglich liegt der Auftrag eines Verteidigers nicht ausschließlich im Interesse des Beschuldigten, sondern auch in der am Prinzip des Rechtsstaats ausgerichteten Strafrechtspflege (BGH, Urteil vom 7. Juli1991 – 4 StR 252/91, BGHSt NJW 1992, 1245). Für die hier maßgebliche Frage nach dem Verhalten eines Verteidigers im Strafverfahren ist aus alledem abzuleiten, dass auch er dafür Sorge zu tragen hat, dass das Verfahren sachdienlich und in prozessual geordneten Bahnen durchgeführt werden kann (BGH aaO).

2. Gemessen an diesen Maßstäben war die Beiordnung von Rechtsanwalt T. aufzuheben. Gemäß § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn entweder das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Eine angemessene Verteidigung eines Beschuldigten ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn sich der Verteidiger grobe Pflichtverletzungen hat zuschulden kommen lässt. Für solch grobe Pflichtverletzungen reichen lediglich unzweckmäßige bzw. gar prozessordnungswidrige Verhaltensweisen nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1988 – 4 StR 222/88, NStZ 1988, 510). Vielmehr müssen Umstände vorliegen, die „den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft“ gefährden (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 – 2 Bv Q 32/97, NStZ 1998, 46).

Als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips finden sich in den einfachgesetzlichen Regelungen nur ganz vereinzelt Vorschriften, die die Rechte (vergleiche etwa §§ 147, 163a Abs. 3, 239, 240 Abs. 2, 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO) noch weniger solche, die Pflichten eines Pflichtverteidigers (§ 14 BORA) normieren. Rechte wie Pflichten des Verteidigers ergeben sich darüber hinaus insbesondere aus seiner gesetzlichen Aufgabenstellung, mithin unter anderem der Gewährleistung eines „ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs“.

Diese bestimmen sich nach Erhebung der öffentlichen Klage nach Maßgabe der §§ 199 ff StPO, wonach einem Angeklagten bzw. wie hier dem aufgrund seiner Beiordnung zustellungsbevollmächtigen Verteidiger u.a. die Anklageschrift zuzustellen und der Eröffnungsbeschluss zu übersenden ist. Dass sich Rechtsanwalt T. hierzu jeweils nicht geäußert hat, insbesondere nach Erhalt der Anklage keine Verteidigungsschrift abgegeben hat, ist ebenso wenig zu beanstanden wie seine offenkundig beharrliche und – bei isolierter Betrachtung – unter keinem rechtlich relevanten Gesichtspunkt zu beanstandende Weigerung, mit der Dezernentin der Generalstaatsanwaltschaft zur Klärung der Frage Kontakt aufzunehmen, ob sich der Angeklagte zur Sache einlassen werde oder nicht. Diese Verhaltensweisen sind nicht prozessordnungswidrig, selbst als unzweckmäßig können sie nicht bewertet werden. Insoweit obliegt es einzig dem Verteidiger unter Wahrung der Interessen und Prüfung der Wünsche seines Mandanten, ob es ihm zweckmäßig erscheint, sich im Ermittlungsverfahren auf entsprechende Anfragen bzw. im Zwischenverfahren zur Anklageschrift zu äußern.

a) Mit einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf nicht vereinbar ist hingegen die Tatsache, dass Rechtsanwalt T. sich zu dem ihm mit Schreiben des Vorsitzenden vom 19. Januar 2023 mitgeteilten Sachverhalt, wonach Rechtsanwalt K. einen Verteidigerwechsel angezeigt hat, und anschließend auch auf die ihm mit der Ladungsverfügung vom 7. Februar 2023 übersandte Mitteilung des Vorsitzenden, wonach dieser davon ausgehe, dass er, Rechtsanwalt T., weiterhin die Verteidigung des Angeklagte wahrnehme, nicht erklärt hat.

Es bestehen nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der durch Rechtsanwalt K. dem Vorsitzenden am 7. Januar 2023 erklärte Verteidigerwechsel – und der damit konkludent in Aussicht gestellte Antrag auf Umbeiordnung – unzutreffend war. Zumal es sich bei Rechtsanwalt K. um den Kanzleikollegen von Rechtsanwalt T. handelt und dieser jenen offenkundig über die abgesprochenen Sitzungstermine unterrichtet hat. Dadurch, dass sich Rechtsanwalt T. nicht zu der Frage des Verteidigerwechsels erklärt hat, entstand ungeachtet der sich aus der Bestellung von Rechtsanwalt T. als Pflichtverteidiger ergebenden und jedenfalls im Falle des § 145 Abs. 4 StPO auch „sanktionierbaren“ Verpflichtung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung Ungewissheit darüber, ob dieser weiterhin die Aufgaben des Verteidigers des Angeklagten ausübt. Aufgrund seiner Stellung als Pflichtverteidiger gemäß §§ 140 Abs. 1 StPO bestand für Rechtsanwalt T. die Pflicht, diese durch seine Mitwirkung entstandene Unklarheit durch Beantwortung der Anfrage des Vorsitzenden aufzuklären.

b) Noch schwerer wiegt, dass Rechtsanwalt T. das ihm mit Schreiben vom 7. Februar 2023 übersandte Empfangsbekenntnis bzgl. der Besetzungsmitteilung nicht zurückgesandt hat. Der Verteidiger hat dadurch gegen § 14 BORA verstoßen, wonach ein Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen hat.

c) Auch die offenkundige Weigerung, auf die wiederholten Anfragen des Vorsitzenden mit diesem einen Erörterungstermin gemäß § 213 Abs. 2 StPO abzustimmen, ist mit der Pflicht des Verteidigers, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren.

Zwar kann weder der Norm des § 213 Abs. 2 StPO selbst noch sonstigen Regelungen oder gar übergeordneten Verfahrensgrundsätzen eine Verpflichtung des Verteidigers entnommen werden, tatsächlich mit dem Vorsitzenden den „äußeren Ablauf der Hauptverhandlung“ zu erörtern. Nach § 213 Abs. 2 StPO ist der Vorsitzende gehalten („soll“), in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird – mithin auch im hiesigen Verfahren, den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung mit dem Verteidiger abzustimmen. Mithin gehört zumindest die Offerte des Vorsitzenden an die Verfahrensbeteiligten, einen solchen Termin mit ihnen durchführen, zum ordnungsgemäßen Verfahrensablauf. Aus diesem Umstand und der Stellung von Rechtsanwalt T. als Pflichtverteidiger resultiert auch hier wiederum dessen Pflicht, sich zumindest dahingehend zu erklären, ob ein solcher Termin durchgeführt werden soll und ggf. wann.

d) Mit einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf ebenfalls unvereinbar ist das Schweigen von Rechtsanwalt T. auf das Mahnschreiben des Vorsitzenden vom 4. April 2023. Aufgrund seiner Stellung als Pflichtverteidiger und seiner vorstehend aufgezeigten – auch groben – Pflichtverletzungen war Rechtsanwalt T. verpflichtet, sich u.a. dazu zu erklären, wie jedenfalls künftig die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sichergestellt werden könne. Dass Rechtsanwalt T. in diesem Fall das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen und zurückgesandt hat, liegt zur sicheren Überzeugung des Senats einzig in der Tatsache begründet, dass er in dem Mahnschreiben des Vorsitzenden ausdrücklich auf seinen vorangegangenen Verstoß gegen § 14 BORA hingewiesen worden war und einem möglichen Schuldspruch durch das Anwaltsgericht vermeiden wollte, die ihm obliegende Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben, verletzt zu haben.

e) Bei Betrachtung des bisherigen Verfahrensverlaufs und der gebotenen gesamtwürdigenden Bewertung des Verhaltens von Rechtsanwalt T. ist Folgendes festzustellen.

aa) Rechtswalt T. hat in diesem Verfahren, in dem schwerwiegende Vorwürfe gegen seinen Mandanten erhoben werden und die Hauptverhandlung ansteht, wiederholt die Mitwirkung an der Durchführung einzelner, zum ordnungsgemäßen Verfahrensablauf gehörender Handlungen verweigert.

bb) Auf ein anschließendes Mahnschreiben hat er eine Stellungnahme verweigert.

cc) Aufgrund der Tatsache, dass sich Rechtsanwalt T. zu den ihm aufgezeigten – auch groben – Pflichtverletzungen nicht erklärt hat, bleibt dem Senat einzig die Möglichkeit, das Verhalten von Rechtsanwalt T. auf der Grundlage des Verfahrensverlaufs zu bewerten. Danach geht der Senat davon aus, dass Rechtsanwalt T. nach Erhebung der öffentlichen Klage seiner Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen hat, dass das Verfahren sachdienlich und in prozessual geordneten Bahnen durchgeführt werden kann, bewusst nicht nachgekommen ist.

dd) Inwieweit Rechtsanwalt T. hierdurch zugleich in schwerwiegender Weise auch gegen die Interessen des Angeklagten verstoßen haben könnte, diesem eine effektive und an dessen Interessen ausgerichtete Verteidigung zu gewährleisten, kann der Senat offenlassen.“

Langer Rede kurzer Sinn, oder: Kurz gefasst meint/sagt das OLG: Du, Pflichtverteidiger, kommunizierst nicht mit uns und antwortet uns nicht. Das ist eine so grobe Verpflichtung, dass wir mit dir nicht mehr zusammenarbeiten wollen. Denn der Verfahrensablauf ist nicht gesichert.

Ich habe ganz erhebliche Zweifel, ob das richtig ist. Denn, wo steht im Gesetz, dass der Verteidiger mit dem Gericht kommunizieren und auf Anfragen antworten muss? Und wenn er es nicht tut, droht dann das scharfe Schwert der Entpflichtung? M.E. gibt es genügend andere Möglichkeiten, den Ablauf der Hauptverhandlung sicher zu stellen. Man kann z.B. einen Sicherungsverteidiger beiordnen. Etwas fehlt übrigens im Beschluss: Das ist das „Organ der Rechtspflege“, was man in solchen Sachen ja gern aus dem Hut zaubert, in anderen Sachen – insbesondere, wenn es um Gebühren geht – aber gern vergisst.

Pflichti I: Einiges Neues zu den Beiordnungsgründen, oder: Vollstreckung, Einziehung, Schwere der Tat u.a.

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Bevor es dann morgen noch einen „Gebührentag“ gibt und dann das Pfingstwochenende kommt, stelle ich heute erst noch einmal Pflichtverteidigungsentscheidungen vor. Da haben sich seit dem letzten „Pflichti-Tag“ wieder einige angesammelt.

Hier zunächst eine Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, allerdings – wie gewohnt – nur die Leitsätze:

1. In entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ist dem Verurteilten auch im Vollstreckungsverfahren ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten oder besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen. Dies gilt auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019.

2. Zu den Gründen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Verfahren über die Reststrafenaussetzung.

1. Aus § 428 Abs. 2 StPO ergibt sich keine ausdrückliche Einschränkung dahingehend, dass der Beiordnungsantrag nicht von einem Rechtsanwalt für die Einziehungsbeteiligte gestellt werden darf.

2. Die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage (vgl. § 140 Abs. 2 Alt. 3 StPO) beurteilt sich für eine Beiordnung nach § 428 Abs. 2 StPO nicht nach der gesamten Strafsache, sondern nur nach dem Verfahrensteil, den die Einziehungsbeteiligung betrifft.

1. Nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung ist eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers. Diese Grenze für die Straferwartung gilt auch, wenn sie nur wegen einer Gesamtstrafenbildung erreicht wird.

2. Eine – auch entsprechende – Anwendung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO auf die Fälle des § 141 Abs. 1 StPO ist aufgrund der eindeutigen Systematik des § 141 StPO ausgeschlossen.

Erstrebt die Staatsanwaltschaft mit einer Berufung gegen ein erstinstanzliches Verfahren in einer Parallelsache, in der der Angeklagte bereits schon zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, eine (deutlich) höhere Freiheitsstrafe, sodass dem Angeklagten auch im Wege einer (ggf. nachträglichen) Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus einer etwaigen Verurteilung in dem Verfahren, in dem über eine Pflichtverteidigerbestellung zu entscheiden ist, insgesamt ein (deutlich) höherer Freiheitsentzug als ein Jahr drohen würde, ist ihm wegen Schwere der Tat ein Pflichtverteidiger zu bestellen, auch wenn es sich bei der Verurteilung aus dem Verfahren, in dem die Entscheidung zu treffen ist, voraussichtlich nur um eine Geldstrafe handeln wird.

Ist der „Vorgang“ wegen der Aktenführung unübersichtlich ist von einer schwierigen Sach- und Rechtslage auszugehen, deren Bestehen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers als geboten erscheinen lassen kann.

Pflichti III: Beschuldigtenanhörung nicht feststellbar, oder: Pflichtverteidigeraustausch zulässig

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Und dann zum Tagesschluss noch der LG Gera, Beschl. v. 18.04.2023 – 11 Qs 70/23.

Es geht um einen Pflichtverteidigerwechsel. Das AG hatte den abgelehnt, das LG kommt dem Antrag hingegen nach:

„Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Mord durch Unterlassen gern. §§ 211, 227, 13, 52 StGB.

Die Staatsanwaltschaft Gera beantragte, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 31.01.2023 wurde der Beschuldigte zur Auswahl eines Pflichtverteidigers mit einer Stellungnahmefrist von 10 Tagen angehört. Das Schreiben wurde dem Beschuldigten formlos übersandt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 15.02.2023, dem Beschuldigten am 24.02.2023 zugestellt, wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt pp. zum Pflichtverteidiger bestellt. Auf der Zustellungsurkunde erklärte der Beschuldigte, dass er sich um eine Anwältin gekümmert habe, die sich in den nächsten Tagen mit ihm in Verbindung setzen werde.

Mit Schreiben vom 28.02.2023 zeigte sich Rechtsanwältin pp. unter Vorlage einer Vollmacht für den Beschuldigten an und beantragte, Rechtsanwalt pp. zu entpflichten und stattdessen sie dem Beschuldigten als Pflichtverteidigerin beizuordnen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 10.03.2023 wurde der Wechsel des Pflichtverteidigers abgelehnt.

Hiergegen wendet sich der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin pp., mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die Beschwerde des Beschuldigten ist statthaft und auch sonst zulässig, §§ 143a Abs. 4, 311 Abs. 1 StPO.

Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gern. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO liegen vor. Demnach ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dem Beschuldigten ein anderer als der von ihm benannte Verteidiger beigeordnet wurde oder ihm zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, er innerhalb von drei Wochen seit der Bekanntmachung der Beiordnung einen entsprechenden Antrag stellt und dem kein wichtiger Grund entgegensteht.

So liegt der Fall auch hier. Durch die Staatsanwaltschaft Gera wurde beantragt, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 31.01.2023 erhielt der Beschuldigte Gelegenheit, sich zur Auswahl eines Pflichtverteidigers binnen einer Frist von 10 Tagen zu äußern. Ein Zugang dieses gerichtlichen Schreibens lässt sich nicht verzeichnen, da das Schreiben an den Beschuldigten formlos gesandt wurde, sodass ein zeitnaher Zugang und damit der Beginn der Frist nicht belegbar sind. Dabei ist unerheblich, dass der Ermittlungsrichter zum Zeitpunkt der Bestellung auf Grund des eingetretenen Zeitablaufs grundsätzlich davon ausgehen durfte, dass der Beschuldigte keinen Verteidiger seiner Wahl benennen wird. Das Gericht hätte jedoch die Möglichkeit gehabt, mittels förmlicher Zustellung des Schreibens den Zeitpunkt des Zugangs beim Beschuldigten nachzuweisen. Auf der Grundlage von üblichen Postlaufzeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von stattgefundenen Warnstreiks bei der Deutschen Post AG im Januar und Februar 2023 und der Entfernung kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass mit Beschlussfassung am 15.02.2023 die Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen bereits abgelaufen war. Dies steht auch im Einklang mit der Erklärung des Beschuldigten auf der Zustellungsurkunde, dass er sich um eine Anwältin gekümmert habe, die sich in den nächsten Tagen mit ihm in Verbindung setzen werde.“

Pflichti II: Kein Rechtsmittel gegen Bestellung?, oder: Kein Rechtsmittel gegen Aufhebung der Bestellung

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Und im zweiten „Pflichti-Posting“ hier dann zwei Entscheidungen zu Rechtsmitteln in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung, und zwar:

Auch nach Inkrafttreten der Vorschriften § 143 Abs. 3 StPO ist die Aufhebung der Bestellung als Pflichtverteidiger durch diesen selbst grundsätzlich nicht anfechtbar.

Ein Wahlverteidiger ist durch seine (von Amts wegen erfolgte) Beiordnung zum Pflichtverteidiger nicht beschwert. Er kann deshalb gegen seine Bestellung kein Rechtsmittel einlegen.

Der zweite Beschluss erstaunt schon ein bisschen…..

Pflichti I: Kleines Potpourri der Beiordnungsgründe, oder: Strafvollstreckung, Betreuung, Ausländer

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Heute dann zur Wochenmitte mal wieder ein „Pflichti-Tag“.

Ich beginne in diesem Posting mit drei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

Die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren zur Erledigung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist regelmäßig in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO erforderlich, wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen fehlender Erfolgsaussicht trotz Fortbestehens des Therapiewillens des Untergebrachten gem. § 67d Abs. 5 StGB für erledigt erklärt wird.

1. Insbesondere bei einem unter Betreuung mit dem „Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden“ stehenden Angeklagten ist regelmäßig von einer Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit auszugehen, so dass ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen ist.

2. Gegen die Bestellung der Pflichtverteidigerin spricht nicht der Umstand, dass das Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 154f StPO eingestellt ist.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird bei einem nicht hinreichend sprachkundigen Angeklagten nicht bereits deshalb entbehrlich, wenn die sich aus den Sprachschwierigkeiten ergebenden Einschränkungen seiner Verteidigungsmöglichkeiten durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers „abgemildert“ werden. Vielmehr kann in solchen Fällen nur dann von der Verteidigerbestellung abgesehen werden, wenn die Einschränkungen durch den Dolmetscher völlig ausgeglichen werden, was bei einer schwierigen Sach- oder Rechtslage fraglich sein kann.