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Einziehung I: Ausbleiben des Einziehungsbeteiligten, oder: Hauptverhandlung ohne ihn zulässig

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In die neue Woche starte ich dann mit zwei BGH-Entscheidungen zur Einziehung und was damit zusammenhängt.

Ich beginne mit einer verfahrensrechtlichen Entscheidungen, und zwar mit dem BGH, Beschl. v.  5 StR 711/24. Mit diesem Beschluss hat der BGH die Revision eine Einziehungsbeteiligten verworfen, der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht hatte:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Der von dem Einziehungsbeteiligten erhobenen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bleibt der Erfolg versagt. Ungeachtet des Umstands, dass sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht zulässig erhoben ist, könnte sie für sich genommen ohnehin nicht zur Aufhebung des Urteils führen.

Nach § 430 Abs. 1 StPO kann bei Ausbleiben des Einziehungsbeteiligten trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht ohne ihn verhandelt werden. Seine Teilnahme ist mithin nicht notwendig.

Folge einer nicht ordnungsgemäßen – oder einer unterbliebenen – Beteiligung des Einziehungsbeteiligten im vorausgegangenen Verfahren ist im Rechtsmittelverfahren nach § 431 Abs. 1 StPO nur, dass von ihm – anders als sonst – auch der Schuldspruch des Urteils angefochten werden kann. Dies erhellt, dass in Fällen, in denen wegen einer vorgeblich verspäteten oder sonst unzureichenden Terminsbenachrichtigung die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erhoben wird, die Rechtsfolge nicht weiter reichen kann, als wenn der Einziehungsbeteiligte gar nicht an dem Verfahren beteiligt worden wäre. Mithin hätte die zulässige und begründete Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs hier auch nur dazu geführt, dass der Einziehungsbeteiligte ausnahmsweise auch Einwendungen gegen den Schuldspruch hätte erheben können, wovon der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren indes keinen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus kann eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs aber nicht für sich genommen zur Aufhebung des Urteils zur Einziehungsentscheidung betreffend den Einziehungsbeteiligten führen.“

Pflichti I: Einiges Neues zu den Beiordnungsgründen, oder: Vollstreckung, Einziehung, Schwere der Tat u.a.

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Bevor es dann morgen noch einen „Gebührentag“ gibt und dann das Pfingstwochenende kommt, stelle ich heute erst noch einmal Pflichtverteidigungsentscheidungen vor. Da haben sich seit dem letzten „Pflichti-Tag“ wieder einige angesammelt.

Hier zunächst eine Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, allerdings – wie gewohnt – nur die Leitsätze:

1. In entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ist dem Verurteilten auch im Vollstreckungsverfahren ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten oder besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen. Dies gilt auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019.

2. Zu den Gründen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Verfahren über die Reststrafenaussetzung.

1. Aus § 428 Abs. 2 StPO ergibt sich keine ausdrückliche Einschränkung dahingehend, dass der Beiordnungsantrag nicht von einem Rechtsanwalt für die Einziehungsbeteiligte gestellt werden darf.

2. Die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage (vgl. § 140 Abs. 2 Alt. 3 StPO) beurteilt sich für eine Beiordnung nach § 428 Abs. 2 StPO nicht nach der gesamten Strafsache, sondern nur nach dem Verfahrensteil, den die Einziehungsbeteiligung betrifft.

1. Nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung ist eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers. Diese Grenze für die Straferwartung gilt auch, wenn sie nur wegen einer Gesamtstrafenbildung erreicht wird.

2. Eine – auch entsprechende – Anwendung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO auf die Fälle des § 141 Abs. 1 StPO ist aufgrund der eindeutigen Systematik des § 141 StPO ausgeschlossen.

Erstrebt die Staatsanwaltschaft mit einer Berufung gegen ein erstinstanzliches Verfahren in einer Parallelsache, in der der Angeklagte bereits schon zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, eine (deutlich) höhere Freiheitsstrafe, sodass dem Angeklagten auch im Wege einer (ggf. nachträglichen) Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus einer etwaigen Verurteilung in dem Verfahren, in dem über eine Pflichtverteidigerbestellung zu entscheiden ist, insgesamt ein (deutlich) höherer Freiheitsentzug als ein Jahr drohen würde, ist ihm wegen Schwere der Tat ein Pflichtverteidiger zu bestellen, auch wenn es sich bei der Verurteilung aus dem Verfahren, in dem die Entscheidung zu treffen ist, voraussichtlich nur um eine Geldstrafe handeln wird.

Ist der „Vorgang“ wegen der Aktenführung unübersichtlich ist von einer schwierigen Sach- und Rechtslage auszugehen, deren Bestehen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers als geboten erscheinen lassen kann.