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Frist I: Revision/Vertretung der Einziehungsbeteiligten, oder: Belehrungsmangel und Fristversäumnis

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In die 24. KW. starte ich mit zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – 1 StR 51/25. Das LG hat gegen die Einziehungsbeteiligte zusammen mit dem mittlerweile rechtskräftig Verurteilten K., dessen Revision der BGH mit Beschluss vom 21. August 2025 verworfen hat, als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.165.500 EUR angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Einziehungsbeteiligten und ihr Wiedereinsetzungsgesuch hat der der BGH nun als unzulässig zurückgewiesen:

„1. Zur Versäumung der Wochenfrist zur Einlegung der Revision nach Urteilsverkündung (§ 341 Abs. 1 iVm § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO) hat die Europäische Staatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 3. Juni 2025 Folgendes ausgeführt:

„Das Urteil des Landgerichts Berlin I ist am 19. Juni 2024 in Anwesenheit des Angeklagten K. verkündet worden (Protokollband 7 Bl. 372 f.). Der Angeklagte ist ausweislich der Registerunterlagen Président/Geschäftsführer der nach französischem Recht errichteten Einziehungsbeteiligten, deren einziger Gesellschafter O. ist (Auszug aus dem frz. Unternehmensregister vom 22. Februar 2024, Sachakte Bd. 35 Bl. 216). Mit Beschluss vom 24. August 2023 hatte das Landgericht Berlin die Einziehungsbeteiligung der J. SAS angeordnet und in dem Beschluss festgestellt, dass der Angeklagte K. wegen Interessenskonflikts von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen sei (Sachakte Bd. 30 Bl. 49f.). Diesen Beschluss hat es sowohl dem Angeklagten mit Übersetzung per GefangenenZU als auch dem alleinigen Gesellschafter O. in Rumänien mit Übersetzung mit Internationalem Einschreiben zustellen lassen (Sachakte Bd. 30 Bl. 95, 98, 99). […]; auch haben sie jeweils Nachricht von den Hauptverhandlungsterminen und die Anklageschrift erhalten (Verfügungen des Vorsitzenden vom 13.07.2023 und 05.09.2023, Sachakten Bd. 29, Bl. 36, Bd. 30 Bl. 95). In der Hauptverhandlung ist zu keinem Zeitpunkt ein von der Einziehungsbeteiligten mandatierter anwaltlicher Vertreter erschienen. Im Termin vom 13. März 2024 hat der Vorsitzende den rechtlichen Hinweis erteilt, dass die Kammer an der Rechtsauffassung, der Angeklagte K. könne die Einziehungsbeteiligte wegen eines Interessenkonflikts im Strafverfahren nicht vertreten, unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 278/23 – Rn. 6), nicht festhalte (Protokollband VI, Bl. 221). […]

Unter dem 12. Juli 2024 hat der von dem Angeklagten K. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der SAS P. am selben Tag mandatierte anwaltliche Vertreter der Einziehungsbeteiligten Revision gegen das Urteil vom 19. Juni 2024 eingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung beantragt (Sachakte Bd. 37 Bl. 203 ff.). […] Hilfsweise sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da eine Belehrung des Angeklagten K. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten über deren Rechtsmittelmöglichkeiten nicht erfolgt sei, dieser vielmehr erst am 12. Juli 2024 durch seine anwaltliche Vertreterin Kenntnis von der Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels für die Einziehungsbeteiligte erhalten habe (Wiedereinsetzungsantrag S. 5, Sachakte Bd. 37 Bl. 207). Unter dem 25. November 2024 wurde für die Einziehungsbeteiligte eine Revisionsbegründung vorgelegt (Sachakte Bd. 40 Bl. 94 ff.). […]

Die unter dem 12. Juli 2024 eingelegte Revision erfolgte verspätet, denn die Einziehungsbeteiligte hat die Wochenfrist nach Verkündung des Urteils am 19. Juni 2024 versäumt (§ 341 Abs. 1, § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da der Angeklagte bei der Urteilsverkündung zugleich als Vertreter der Einziehungsbeteiligten zugegen war, galt die Wochenfrist auch für diese (vgl. § 430 Abs. 4 Satz 1 StPO).

[…] Die Vertretungsbefugnis des Angeklagten folgt aus seiner Stellung als Geschäftsführer/Président der Einziehungsbeteiligten. Mit Beschluss vom 24. August 2023 (Sachakte Bd. 30 Bl. 49f.) hat das Landgericht ihre Verfahrensbeteiligung angeordnet (§ 424 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO); dieser Beschluss, die Anklage, die Terminsnachricht sowie die nach § 429 Abs. 3 StPO zu erteilenden Hinweise sind dem alleinigen Gesellschafter und dem Angeklagten in Übersetzung zugestellt worden (§ 429 StPO). Damit war die Einziehungsbeteiligte wirksam am Verfahren beteiligt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 1 StR 506/20, BeckRS 2021, 31212). Der Umstand, dass das Gericht zunächst von einer Interessenkollision in der Person des Angeklagten mit Blick auf seine Vertretungsbefugnis ausgegangen ist, ändert an der wirksamen Verfahrensbeteiligung nichts. Zumindest ab dem Zeitpunkt, in dem das Landgericht seine irrige Rechtsauffassung während der laufenden Hauptverhandlung korrigiert (Protokollband IV, Bl. 221) und dem Angeklagten K. damit deutlich gemacht hat, dass er ab jetzt auch für die Einziehungsbeteiligte an der mündlichen Verhandlung teilnimmt, war sie auch in der mündlichen Verhandlung und damit insbesondere bei der Verkündung des Urteils wirksam vertreten. In der Sache war der Hinweis zutreffend und rechtlich geboten, denn im Verfahren nach den §§ 424 ff. StPO steht die Stellung als Angeklagter einer wirksamen Vertretung der Einziehungsbeteiligten in der Hauptverhandlung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 278/23, wistra 2024, 247); soweit in der Entscheidung BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 1 StR 185/16, nicht tragend von einem Interessenkonflikt ausgegangen wird, betrifft dies eine andere Prozesssituation, nämlich die Beteiligung der von dem Angeklagten vertretenen Gesellschaft als Betroffene einer gegen sie gerichteten Bußgeldandrohung gem. § 30 OWiG. Auf Einziehungsbeteiligte hat auch der 1. Strafsenat die dortigen Bedenken nicht übertragen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 1 StR 506/20, BeckRS 2021, 31212). Die Behauptung, der Angeklagte habe den rechtlichen Hinweis im Termin vom 13. März 2024 […] nicht umrissen, ist angesichts der geschäftlichen Erfahrung des Angeklagten nicht nachvollziehbar.

[…] Den fehlenden Deutschkenntnissen des Angeklagten, der von einem des Polnischen als Muttersprache mächtigen Verteidiger vertreten wurde (Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft S. 3, Sachakte Bd. 41, Bl. 159), hat die Strafkammer durch Übersetzungen und die Bestellung eines Dolmetschers für die Hauptverhandlung entsprochen.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat mit der Klarstellung an, dass die Einziehungsbeteiligte bei der Urteilsverkündung durch den Angeklagten als ihrem Vertreter „zugegen“ war (§ 430 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative StPO). Entgegen der Rechtsmeinung der Beschwerderführerin ist § 430 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative StPO, der § 436 Abs. 4 Satz 1 StPO aF entspricht, nicht nur auf natürliche, sondern auch auf juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften anwendbar. Die zweite Alternative „auch nicht vertreten“ bezieht sich ersichtlich auf den nach § 428 Abs. 1 StPO gewählten Rechtsanwalt; der Einziehungsbeteiligte muss nicht persönlich anwesend sein. Auch ist eine Prozesserklärung des vertretungsberechtigten und zugleich angeklagten Organs der Einziehungsbeteiligten, diese in der Hauptverhandlung vertreten zu wollen, nicht für deren Anwesenheit erforderlich.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Denn die Beschwerdeführerin hat entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorgetragen, dass sie an der Versäumung der Wochenfrist zur Einlegung der Revision kein „Verschulden“ trifft, bzw. ihren Vortrag nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

a) Zwar gilt nach § 44 Satz 2 StPO die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet, wenn entgegen § 35a Satz 1 StPO i.V.m. § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. Die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO hebt aber nur das Erfordernis fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist auch in diesem Fall erforderlich; der Antragsteller hat darzulegen, die Frist zum Einlegen des Rechtsmittels gerade infolge der unterbliebenen Belehrung versäumt zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 – 5 StR 718/24 Rn. 5; vom 11. April 2022 – 4 StR 76/22 Rn. 4; vom 1. Juni 2010 – 4 StR 79/10 Rn. 5 und vom 16. August 2000 – 3 StR 339/00 Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. September 1993 – 2 BvR 1366/93 Rn. 4).

Dazu, ob der Geschäftsführer K. gerade wegen einer etwaig unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung an der Revisionseinlegung gehindert gewesen ist, verhält sich der Wiedereinsetzungsantrag nicht (Seite 5 des Schriftsatzes vom 12. Juli 2024). Eines solchen Vortrags hat es hier insbesondere deswegen bedurft, weil der Verurteilte K. für seine eigene Verurteilung die Wochenfrist gewahrt hat, also grundsätzlich Kenntnis vom Rechtsmittel der Revision und der Wochenfrist hatte.

b) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (wiederum Seite 5 des Schriftsatzes vom 12. Juli 2024) hat die Verteidigerin des Verurteilten K. in ihrer anwaltlichen Versicherung vom 12. Juli 2024 tatsächlich nichts dazu gesagt, ob dieser als anwesender Vertreter der Einziehungsbeteiligten vom Vorsitzenden über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist. Der Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll, wonach die Rechtsmittelbelehrungen erteilt worden waren, kann folglich hierdurch nicht in Zweifel gezogen werden.

Gründe I: HV-Äußerung des Einziehungsbeteiligten, oder: „Einlassung“ in den Urteilsgründen?

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Am heutigen Dienstag gibt es hier Entscheidungen zu den Urteilsgründe: Was gehört rein, was muss mitgeteilt werden?

Den Opener mache ich mit dem für BGHSt vorgesehenen BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – 1 StR 505/25. Der BGh hat in dem Beschluss zu den Urteilsgründen Stellung genommen, wenn ein Einziehungsbeteiligter an der Hauptverhandlung teilgenommen und sich zu den der Einziehung zugrundeliegenden Umständen geäußert hat:

„…..

Zugleich kann der Senat auch nicht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden, denn den die Einziehung tragenden Feststellungen liegt eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zugrunde.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Einziehungsbeteiligte zu den die Einziehung tragenden Umständen eingelassen hat, obschon nach den Urteilsgründen Anlass hierzu bestand.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 2; vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4, vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19 Rn. 5; vom 30. September 2024 – 6 StR 421/24 Rn. 8 und vom 13. August 2025 – 1 StR 317/25 Rn. 9).

bb) Für den Einziehungsbeteiligten gilt seiner Verfahrensstellung entsprechend grundsätzlich nichts anderes als für den Angeklagten. Er ist dem Angeklagten zwar nicht gleichgestellt, erlangt im Ermittlungs- und Strafverfahren jedoch eine beschuldigtenähnliche Stellung (vgl. MüKo-StPO/Langlitz/Scheinfeld, StPO, 2. Aufl., § 427 Rn. 3 ff.; NK-StPO-Merz/Schweiger, StPO § 427 Rn. 1; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9 Aufl., § 427 Rn. 2; Radtke/Hohmann-StPO/Hüls, 2. Aufl., § 427 Rn. 3 ff.; Schmidt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 427 Rn. 1; BeckOK StPO-Temming, 58. Ed., StPO § 427 Rn. 1). Ihm stehen die Befugnisse des Angeklagten gemäß § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO insoweit zu, als nicht in § 430 Abs. 2, § 431 Abs. 1 StPO etwas anderes bestimmt ist. Danach hat der Einziehungsbeteiligte insbesondere Anspruch auf rechtliches Gehör, ein Fragerecht nach § 240 Abs. 2 StPO in der Beweisaufnahme und kann – nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften – Anträge stellen. Auch ein letztes Wort steht ihm zu (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1961 – 3 StR 35/61, BGHSt 17, 28). Wie der Angeklagte hat er damit auch Gelegenheit, durch Anträge und Äußerungen auf die gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen. Auch ihm steht ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung zu, wenngleich mit dem gemäß § 431 Abs. 1 StPO eingeschränkten Anfechtungsumfang.

Dem zufolge gilt:

Sofern das Gericht die Beteiligung einer von einer zu erwartenden Einziehung betroffenen Person, die nicht Beschuldigter ist (Einziehungsbeteiligter), nach § 424 Abs. 1 StPO angeordnet hat und der Einziehungsbeteiligte an der Hauptverhandlung teilgenommen und sich zu den der Einziehung zugrundeliegenden Umständen geäußert hat, ist es regelmäßig unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, dessen Einlassung in den Urteilsgründen anzugeben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Denn das Revisionsgericht kann im Regelfall nur in Kenntnis dieser Angaben überprüfen, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung hinsichtlich der Einziehungsvoraussetzungen verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (so für das Ordnungswidrigkeitenrecht BayObLG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 201 ObOWi 1453/21 Rn. 13 f.).

Die Darlegungspflicht des Tatgerichts orientiert sich dabei am revisionsgerichtlichen Prüfungsumfang. Dies hat zur Folge, dass etwaige Angaben des Einziehungsbeteiligten zu den Umständen, die den Schuldspruch tragen, nicht im Urteil dargelegt werden müssen, wenn dieser – wie hier – der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht unterliegt (§ 431 Abs. 1 Satz 1 StPO). Den gesetzlichen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) Anforderungen an die Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1954 – 5 StR 392/54; Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 – 5 StR 357/11; vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19 Rn. 4 und vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 449/22 Rn. 7).

cc) Hieran gemessen, hätte die Einlassung der Einziehungsbeteiligten vorliegend ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden müssen. Nach den Urteilsfeststellungen äußerte sich die Einziehungsbeteiligte bereits anlässlich der Abholung des Fahrzeugs bei der polizeilichen Verwahrstelle zur Sache. Weitere Erklärungen gab sie im Nachgang durch einen Rechtsanwalt ab, über den sie sich auch in der Hauptverhandlung einließ. Den Inhalt ihrer Angaben teilt das Urteil jedoch weder mit noch findet sonst eine Auseinandersetzung damit statt. In den – äußerst knappen – Ausführungen zur Beweiswürdigung wird nicht einmal dargelegt, dass sich die Einziehungsbeteiligte überhaupt geäußert hat. Insbesondere lagen die vom Landgericht rechtsfehlerhaft angenommenen Voraussetzungen für ein gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil nicht vor.“

Einziehung I: Ausbleiben des Einziehungsbeteiligten, oder: Hauptverhandlung ohne ihn zulässig

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In die neue Woche starte ich dann mit zwei BGH-Entscheidungen zur Einziehung und was damit zusammenhängt.

Ich beginne mit einer verfahrensrechtlichen Entscheidungen, und zwar mit dem BGH, Beschl. v.  5 StR 711/24. Mit diesem Beschluss hat der BGH die Revision eine Einziehungsbeteiligten verworfen, der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht hatte:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Der von dem Einziehungsbeteiligten erhobenen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bleibt der Erfolg versagt. Ungeachtet des Umstands, dass sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht zulässig erhoben ist, könnte sie für sich genommen ohnehin nicht zur Aufhebung des Urteils führen.

Nach § 430 Abs. 1 StPO kann bei Ausbleiben des Einziehungsbeteiligten trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht ohne ihn verhandelt werden. Seine Teilnahme ist mithin nicht notwendig.

Folge einer nicht ordnungsgemäßen – oder einer unterbliebenen – Beteiligung des Einziehungsbeteiligten im vorausgegangenen Verfahren ist im Rechtsmittelverfahren nach § 431 Abs. 1 StPO nur, dass von ihm – anders als sonst – auch der Schuldspruch des Urteils angefochten werden kann. Dies erhellt, dass in Fällen, in denen wegen einer vorgeblich verspäteten oder sonst unzureichenden Terminsbenachrichtigung die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erhoben wird, die Rechtsfolge nicht weiter reichen kann, als wenn der Einziehungsbeteiligte gar nicht an dem Verfahren beteiligt worden wäre. Mithin hätte die zulässige und begründete Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs hier auch nur dazu geführt, dass der Einziehungsbeteiligte ausnahmsweise auch Einwendungen gegen den Schuldspruch hätte erheben können, wovon der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren indes keinen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus kann eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs aber nicht für sich genommen zur Aufhebung des Urteils zur Einziehungsentscheidung betreffend den Einziehungsbeteiligten führen.“

Pflichti I: Einiges Neues zu den Beiordnungsgründen, oder: Vollstreckung, Einziehung, Schwere der Tat u.a.

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Bevor es dann morgen noch einen „Gebührentag“ gibt und dann das Pfingstwochenende kommt, stelle ich heute erst noch einmal Pflichtverteidigungsentscheidungen vor. Da haben sich seit dem letzten „Pflichti-Tag“ wieder einige angesammelt.

Hier zunächst eine Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, allerdings – wie gewohnt – nur die Leitsätze:

1. In entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ist dem Verurteilten auch im Vollstreckungsverfahren ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten oder besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen. Dies gilt auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019.

2. Zu den Gründen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Verfahren über die Reststrafenaussetzung.

1. Aus § 428 Abs. 2 StPO ergibt sich keine ausdrückliche Einschränkung dahingehend, dass der Beiordnungsantrag nicht von einem Rechtsanwalt für die Einziehungsbeteiligte gestellt werden darf.

2. Die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage (vgl. § 140 Abs. 2 Alt. 3 StPO) beurteilt sich für eine Beiordnung nach § 428 Abs. 2 StPO nicht nach der gesamten Strafsache, sondern nur nach dem Verfahrensteil, den die Einziehungsbeteiligung betrifft.

1. Nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung ist eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers. Diese Grenze für die Straferwartung gilt auch, wenn sie nur wegen einer Gesamtstrafenbildung erreicht wird.

2. Eine – auch entsprechende – Anwendung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO auf die Fälle des § 141 Abs. 1 StPO ist aufgrund der eindeutigen Systematik des § 141 StPO ausgeschlossen.

Erstrebt die Staatsanwaltschaft mit einer Berufung gegen ein erstinstanzliches Verfahren in einer Parallelsache, in der der Angeklagte bereits schon zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, eine (deutlich) höhere Freiheitsstrafe, sodass dem Angeklagten auch im Wege einer (ggf. nachträglichen) Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus einer etwaigen Verurteilung in dem Verfahren, in dem über eine Pflichtverteidigerbestellung zu entscheiden ist, insgesamt ein (deutlich) höherer Freiheitsentzug als ein Jahr drohen würde, ist ihm wegen Schwere der Tat ein Pflichtverteidiger zu bestellen, auch wenn es sich bei der Verurteilung aus dem Verfahren, in dem die Entscheidung zu treffen ist, voraussichtlich nur um eine Geldstrafe handeln wird.

Ist der „Vorgang“ wegen der Aktenführung unübersichtlich ist von einer schwierigen Sach- und Rechtslage auszugehen, deren Bestehen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers als geboten erscheinen lassen kann.