Kategoriearchiv: Verkehrsrecht

VR III: Wertgrenze für „bedeutenden Schaden“, oder: Vorläufige Entziehung noch nach 6 Monaten?

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Und dann kommen hier zum Tagesschluss noch zwei Entscheidungen zur (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).

Ich stelle aber, da die Entscheidungen nichts wesentlich Neues enthalten nur die Leitsätze vor, die lauten:

1. Zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

2. Die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden i.S. von § 69 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt bei 1.600,00 EUR.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 6 Monate nach Bekanntwerden der Umstände, aufgrund derer eine Entscheidung nach § 111a StPO hätte ergehen können ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, sofern keine anderen relevanten Umstände vorhanden sind, die für eine Gefährdung durch die weitere Teilnahme des Beschuldigten am Straßenverkehr sprechen.

VR II: Überfahren einer Leiche im Straßenverkehr, oder: „Begriff des Unfalls“ im Straßenverkehr verneint

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Im zweiten Verkehrsrechtsposting dann der AG Hagen, Beschl. v. 06.06.2025 – 66 Gs 733/25 – noch einmal zum Begriff des „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinn von § 142 StGB. Allerdings: Es gibt nichts, was es nicht gibt. Denn es geht um das Überfahren einer Leiche.

Das AG sieht das nicht als „Unfall im Straßenverkehr“ an und hat deshalb einen § 111a-Antrag der StA abgelehnt:

„Der Antrag der Staatsanwaltschaft war – jedenfalls zum gegenwärtigen Ermittlungszeitpunkt – zurückzuweisen.

Es fehlt dringender Tatverdacht hinsichtlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Nach § 142 StGB setzt dies das Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr voraus. Dabei handelt es sich um jedes plötzliche, mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs ursächlich zusammenhängendes Ereignis, durch das ein nicht nur belangloser Fremdschaden verursacht wird. Der insoweit notwendige Schadenseintritt ist aus der Sicht eines objektiven Dritten anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Maßgebend für den Schaden sind dabei nur die unmittelbaren Folgen des Unfalls, die zur Tatzeit bereits eingetreten sind (MüKo-StGB/Zopfs, 5. Aufl. 2025, § 142 Rn. 25).

Vorliegend fehlt es bereits an einem Schadenseintritt. Wenngleich eine Leiche im zivilrechtlichen Sinn eine Sache sein mag, repräsentiert sie keinen Sachwert, dessen Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen könnte (jurisPK-StVR/Niehaus/Weiland, § 142 Rn. 22). Insoweit fehlt es auch an einem auf Sach – oder Personenschadensersatz gerichteten Feststellungsinteresse (LK-StGB/Herb, 13. Aufl. 2021, § 142 Rn. 24).

Ein Schadensersatzanspruch resultiert auch nicht aus einer etwaigen Verletzung des Totenfürsorgerechts. Ein solches ist weder Bestandteil des Vermögens des Berechtigten noch ist das Totenfürsorgerecht durch das Überfahren beeinträchtigt (jurisPK-StVR/Niehaus/Weiland, § 142 Rn. 22; MüKo-StGB/Zopfs, 5. Aufl. 2025, § 142 Rn. 31). Eine etwaige Verletzung des Pietätsempfindens der Angehörigen stellt ebenfalls keine Schädigung im Rechtssinne dar (vgl. LK-StGB/Herb, 13. Aufl. 2021, § 142 Rn. 21).

Selbst dann, wenn man entgegen den obigen Ausführungen vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ausginge, fehlt es an den weiteren Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verwirklichung des Tatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB voraus, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Für das Vorliegen eines bedeutenden Schadens setzt die überwiegende Rechtsprechung derzeit eine Grenze von mindestens 1.500,00 € an.

Ob überhaupt nach objektiven Maßstab ein entsprechender Schaden entstanden ist, lässt sich nicht feststellen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Selbst wenn man unterstellen würde, dass ein Schaden eingetreten ist, wäre ein solcher nicht messbar. Das Überschreiten der Schwelle zum Vorliegen eines bedeutenden Schadens kann schlichtweg nicht festgestellt werden. Auch kann nicht unterstellt werden, dass im Falle der „Schädigung“ einer Leiche per se, auch ohne dessen Bezifferung, ein bedeutender Schaden eingetreten ist.“

VR I: KG rüffelt Straßenverkehrsentscheidung deutlich, oder: Ungeordneter und konfuser Text in den Gründen

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Und dann mal wieder Verkehrsrecht. Und diesen Verkehrsrechtstag eröffne ich mit dem KG, Beschl. v. 13.06.2025 – 3 ORs 27/25 – in dem das KG mehr als deutlich mitteilt, was es von den Gründen eines AG-Urteils hält, durch das der Angeklagte wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) verurteilt worden ist. Man kann es ganz kurz zusammenfassen: Nichts. In der Schule hätte es geheißen: Setzen, sechs.

Das AG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen  verurteilt und gegen ihn ein fünfmonatiges Fahrverbot verhängt. Die Urteilsfeststellungen lauten auszugsweise wie folgt:

„II.

Der Angeklagte befuhr am 4. Januar 2024 gegen 8:19 Uhr mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die Landsberger Allee in 12681 Berlin stadteinwärts. In Höhe des Kinos am Eastgate beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug nochmals, um die dort bereits rot abstrahlen Lichtzeichenanlage zu überfahren. Er hätte dies bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen. Das Verhalten hatte zugleich zur vorhersehbaren und vermeidbaren Folge, dass Fußgänger, die bereits bei grünem Ampellicht die Straße überqueren wollten, zurückwichen und nur so ein Unfall vermeiden konnten. Der Angeklagte handelte grob verkehrswidrig und rücksichtslos denn er schenkte aus Gleichgültigkeit der rot abstrahlen und Lichtzeichenanlage keine besondere Beachtung und beginnen somit einen objektiv besonders gefährlichen Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift.

…..“

Dagegen die (Sprung-)Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte. Das KG führt aus:

„Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Zuschrift vom 6. Juni 2025 u.a. wie folgt ausgeführt:

„Der – nach § 335 StPO statthaften – (Sprung-)Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, kann der (vorläufige) Erfolg nicht versagt werden.

Das Rechtsmittel dringt mit der erhobenen Sachrüge durch. Das Urteil des Amts-gerichts hält in mehrfacher Hinsicht einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Das Urteil ist bereits deswegen aufzuheben, weil – wie die Revision zutreffend ausführt – die schriftlichen Entscheidungsgründe maßgebliche redaktionelle Fehler aufweisen, dass sie zum einen unverständlich, widersprüchlich und lückenhaft sind und zum anderen den Anspruch jedes Angeklagten und jeder Angeklagten verletzen, dass die Gründe eines ihn bzw. sie betreffenden Urteils mit einem Mindestmaß an Sorgfalt abgefasst wurden (vgl. KG, Beschluss vom 5. September 2022 – (1) 121 Ss 100/22 (40/22) -). Diesem Defizit dürfte zu Grunde liegen, dass der Abteilungsrichter die Gründe mit einer Software diktiert und den in Teilen ungeordneten und konfusen Text hiernach nicht mehr gelesen, sondern nur noch abgezeichnet hat. Ein solches Vorgehen kann je nach Ausmaß den Bestand eines Urteils gefährden (vgl. KG aaO sowie Beschluss vom 5. April 2022 – 3 Ws (B) 86/22 -). Dass dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich nicht nur aus den in der Revisionsbegründung aufgeführten Beispielen bzw. Zitaten aus den Urteilsgründen, die einer gedanklichen Durchdringung der in UA S. 2 unter III. aufgeführten Beweiswürdigung entscheidend entgegenstehen, sondern auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte vom Amtsgericht im Rahmen der Strafzumessungsgründe als geständig bezeichnet wird (UA S. 3), was sich nach der vorgenannten Beweiswürdigung, soweit überhaupt verständlich, schon gar nicht nachvollziehen lässt. Die Erörterungen zur Identifizierung bzw. zum Wiedererkennen des Angeklagten durch den Zeugen pp. (UA S. 2 unter III.) sind ebenfalls unklar und im Zuge der revisionsrechtlichen Prüfung nicht ausreichend nachvollziehbar.

Auch die von der Revision aufgeworfenen Zweifel, ob die Feststellungen geeignet sind, den Schuldspruch nach § 315c Abs. 1 Nr. 2c, Abs. 3 Nr. 2 StGB zu tragen, sind letztlich nicht von der Hand zu weisen. Nach dieser vom Amtsgericht dem Schuldspruch zugrunde gelegten Vorschrift macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr an Fußgängerüberwegen falsch fährt und dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt, wobei dies zu einer Gefährdung von Leib, Leben oder wertvollen Guts anderer Verkehrsteilnehmer führt.

a) …..

b) Diesbezüglich ist allerdings auch folgendes festzuhalten: Die Vorschrift und die rechtliche Anwendung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB mit den dort aufgeführten Tatbestandsalternativen dient dazu, abstrakt besonders gefährliche Verkehrsverstöße (vgl. Fischer aaO, § 315c Rdn. 5), die von dem Täter zudem grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden, einer strafrechtlichen Sanktionierung zu unterwerfen und diese gleichzeitig von tagtäglich in großer Zahl vorkommendem „einfachen“ Fehlverhalten im Straßenverkehr, das in der Regel unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, abzugrenzen. Die Feststellungen eines entsprechenden Strafurteils nach dieser Norm müssen daher aufzeigen, dass das Gericht sich der Notwendigkeit dieser Abgrenzung bewusst gewesen ist und nicht allein den objektiven Geschehensablauf und/oder die etwaigen (Schadens-)Folgen des Verstoßes im Straßenverkehr zur Grundlage der Beurteilung gemacht hat. Der Tatrichter kann zwar durchaus von dem festgestellten Geschehen Rückschlüsse auf Ursachen von dessen Entstehung und Motiven und Gesinnung des betreffenden Verkehrsteilnehmers ziehen; diese müssen sich indes als stichhaltig und folgerichtig sowie für das Revisionsgericht nachvollziehbar erweisen (KG VRS 130, 21/22).

An den erforderlichen Darlegungen zu einem besonders gefährlichen Verkehrsverstoß fehlt es vorliegend bereits angesichts des Mangels ausreichender Feststellungen des Gerichts zu der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten in dem Zeitpunkt, als er den Fußgängerüberweg passierte. Der Tatrichter schildert zwar, dass der Angeklagte beschleunigt habe und der Zeuge pp. beim Fahrzeug des Angeklagten zum fraglichen Moment von einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h ausgegangen sei (UA S. 2). Er stellt aber weder fest, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle gilt noch gibt er an, von welcher konkreten Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt er letztlich ausgeht. Demgemäß bleibt die Frage offen, ob ein – nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls nicht auszuschließender – Passiervorgang bei ansonsten zulässiger Fahrgeschwindigkeit ausreichend wäre, einen von § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB erfassten besonders schweren Verkehrsverstoß des Angeklagten abzubilden, von den subjektiven Tatbestandsanforderungen ganz abgesehen.

c) Ungeachtet dessen fehlt es schließlich noch an weiteren für den Schuldspruch erforderlichen Erwägungen. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. nur KG, Beschluss vom 21. August 2013 – (3) 121 Ss 162/13 (122/13) – und in VRS 113, 291/292) handelt grob verkehrswidrig nur, wer einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann. Demgegenüber gilt als rücksichtslos, wer sich im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten als Fahrzeugführer besinnt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflos fährt (vgl. auch KG, Beschlüsse vom 19. Mai 2008 – (3) 1 Ss 494/07 (23/08) – und vom 27. Oktober 2005 – (3) 1 Ss 318/05 (83/05) – Juris -; OLG Düsseldorf VerkMitt 2000, 53/54). Die Annahme rücksichtslosen Verhaltens kann daher nicht allein mit dem objektiven Geschehens-ablauf begründet werden, sondern verlangt ein sich aus zusätzlichen Umständen ergebendes Defizit, das – geprägt von Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit – weit über das hinausgeht, was normalerweise jedem – häufig aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit – begangenen Verkehrsverstoß innewohnt (KG jew. aaO). Auch ausgehend von den vorstehenden Ausführungen zu b) lassen sich dahingehende nähere Feststellungen, insbesondere zur subjektiven Tatseite, den Urteilsausführungen jedoch nicht in ausreichender Weise entnehmen.

d) Schließlich fehlt es, wie die Revision zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen anmerkt, auch an ausreichenden und stichhaltigen Feststellungen zur Gefährdung eines der von der Norm des § 315c Abs. 1 geschützten Rechtsgüter.

Der vom Amtsgericht erkannte Schuldspruch wird daher von den getroffenen Fest-stellungen nicht gedeckt; dieser kann somit letztlich keinen Bestand haben.“

Diese Ausführungen macht sich der Senat zu eigen.

Ergänzend führt der Senat noch Folgendes aus:

Auch der pauschale Satz zur Begründung des fünfmonatigen Fahrverbots genügt nicht den An-forderungen an eine ordnungsgemäße Begründung.

Im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit der Norm ist ferner anzumerken, dass unter § 315 c Abs. 1 Nr. 2c StGB nur Fußgängerüberwege im Sinne des § 26 StVO fallen. Dies sind allein die durch Zeichen 293 (Zebrastreifen) markierten Fahrbahnflächen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15 -, BeckRS 2015,12689 sowie BGH NZV 2008, 528). Dass es sich vorliegend um eine mit „Zebrastreifen“ markierte Fahrbahnfläche und damit um einen Fußgängerüberweg im Sinne des § 26 StVO gehandelt hat, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen, sind insoweit genauere Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten und Markierungen erforderlich. Der Umstand, dass sich aus den Urteilsfest-stellungen ergibt, dass an der betreffenden Stelle eine Fußgängerampel vorhanden ist, lässt vielmehr vermuten, dass es sich um eine sog. Fußgängerfurt handeln könnte.

Dass eine derart desolate Abfassung der Urteilsgründe den Bestand des Urteils gefährdet, ist dem befassten Richter bereits in den Verfahren 3 Ws (B) 211/21 sowie 3 Ws (B) 86/22 durch Be-schlüsse des Senats vom 28. September 2021 sowie 5. April 2022 mitgeteilt worden. Er wurde ebenfalls bereits darauf hingewiesen, dass die offenbar eingeschliffene Praxis der Abteilung nicht nur den Urteilsbestand gefährdet, sondern auch geeignet ist, dem Ansehen der Justiz zu schaden. In den vorgenannten Senatsbeschlüssen wurde der Abteilungsrichter auch auf seine unleserliche Unterschrift aufmerksam gemacht, die einen Buchstaben weder erkennen noch erahnen lässt. All dies hat erstaunlicherweise bislang zu keiner Abhilfe geführt.

Das Beruhen des angefochtenen Urteils auf den vorstehend dargelegten Mängeln und der damit verbundenen Verletzung des Gesetzes (§ 337 Abs. 1 StPO) ist offensichtlich.“

Ich denke, jedes weitere Wort zu dieser „Hinter-den Spiegel-Steck-Entscheidung“ ist überflüssig, außer: Die Verärgerung des KG über den offenbar unbelehrbaren Amtsrichter ist mehr als deutlich zu lesen.

Parken auf E-Auto-Ladeplatz mit defekter Ladesäule, oder: Abschleppen des Verbrenners unverhältnismäßig

Und dann die verwaltungsrechtliche Entscheidung, die folgenden Sachverhalt hat:

Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid, mit dem die Beklagte ihn für die Kosten der Sicherstellung seines Pkw herangezogen hat. Der Kläger ist Fahrer und Halter eines Pkw mit einem Verbrennungsmotor. Diesen stellte auf einem Parkplatz ab, auf dem unmittelbar rechts daneben, etwa einen Meter entfernt auf dem Gehweg ein Schildermast mit dem Verkehrszeichen 314 (Parken) der lfd. Nr.  7 derAnlage 3 zu § 42 Abs.2 StVO, das mit einem weißen Pfeil nach links in Richtung des Parkplatzes versehen war. Unmittelbar unter dem Verkehrszeichen 314 befand sich ein weißes Zusatzzeichen, auf dem ein Pkw mit einem Elektrostecker entsprechend dem Sinnbild nach § 39 Abs.10 StVO abgebildet war, das zum Inhalt die Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge hat. Unmittelbar darunter befand sich ein zweites weißes Zusatzzeichen, auf dem der Schriftzug „während des Ladenvorgangs“ (Zeichen 1050-32) zu sehen war. Wiederum darunter befand sich ein Zusatzzeichen entsprechend Bild 318 (Parkscheibe) der lfd. Nr. 11 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO mit der Angabe „1 Std“ (im Folgenden: Zusatzzeichen „Parkscheibe“). Gegenüber dem Schildermast zur linken Seite des Parkplatzes befand sich eine Ladesäule für Elektrofahrzeuge auf dem Gehweg.

Um 9.57 Uhr nahm ein Bediensteter der Stadt Hamburg das Fahrzeug des Klägers wahr und veranlasste um 10:43 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Der Abschleppvorgang wurde um 11:01 Uhr durch ein privates Abschleppunternehmen durchgeführt. Das Fahrzeug wurde zu einem Verwahrplatz verbracht. Der Kläger holte sein Fahrzeug am selben Tag um 13.39 Uhr gegen Bezahlung der Abschleppgebühren bei der Verwahrstelle ab.

Mit „Gebührenbescheid zur Sicherstellung eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs“ setzte die Beklagte gegen den Kläger Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt von insgesamt 472,10 EUR. Gegen den Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und verlangt Aufhebung des Bescheides und Rückzahlung der 472,10 EUR. Mit Erfolg. Das VG Hamburg hat mit dem VG Hamburg, Urt. v. 18.03.2025 – 21 K 3886/24 – der Klage stattgegeben. Das VG führt dazu u.a. aus:

„bb) Der Gebührenbescheid der Beklagten und der Widerspruchbescheid sind materiell rechtswidrig. Voraussetzung für eine rechtmäßige Gebührenerhebung ist, dass die zugrundeliegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig ist und dass die gebührenrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Klägers erfüllt sind. Vorliegend fehlt es bereits an der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Amtshandlung, nämlich der Sicherstellung. Die Voraussetzungen des hier allein anwendbaren § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG lagen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des HmbSOG wird ein verbotswidrig abgestelltes oder liegengebliebenes Fahrzeug in der Regel sichergestellt, wenn es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist dabei der Zeitpunkt der Abschleppanordnung, die der vor Ort den ruhenden Verkehr kontrollierende Polizeibedienstete trifft (OVG Hamburg, Urt. v. 4.8.2021, 3 Bf 1/20, n. v., S. 13 BA; Urt. v. 16.11.2011, 5 Bf 292/10, juris Rn. 22; Beschl. v. 8.5.2009, 3 Bf 96/09.Z, n. v., S. 3 BA; VG Hamburg, Urt. v. 12.4.2011, 21 K 1902/09, juris Rn. 20).

Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Das Fahrzeug war zwar verbotswidrig geparkt (dazu (1)), jedoch begegnet die gewählte Rechtsfolge rechtlichen Bedenken (dazu (2)).

(1) Das Parkverbot folgt vorliegend aus §§ 39 Abs. 2, Abs. 3, 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3, Zeichen 314 („Parken“) sowie den Zusatzzeichen 1010-66 („Elektrisch betriebene Fahrzeuge“) und 1053-54 („während des Ladevorgangs“), wodurch das Parken zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt wurde. Aus dieser Beschränkung folgt spiegelbildlich das Parkverbot für nicht elektrisch betriebene Fahrzeuge und für elektrisch betriebene Fahrzeuge, die keinen Ladevorgang durchführen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 25.5.23, 20 K 3081/21, S. 7 UA, n.v.).

Das Parkverbot ist als Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 HmbVwVfG durch Aufstellung (vgl. § 45 Abs. 4 StVO) zudem auch dem Kläger gegenüber wirksam nach § 43 Abs. 1 HmbVwVfG bekanntgegeben worden. Insbesondere sind die Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes erfüllt. Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2016, 3 C 10/15, juris Rn. 21). Auch liegen die Anforderungen für die Aufstellung von Verkehrszeichen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge nach § 45 Abs. 1g StVO und § 3 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898, EmoG) – hiernach ist insbesondere eine Bevorrechtigung für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen möglich – vor.

Das Parkverbot bezieht sich in seinem räumlichen Geltungsbereich auch auf den von dem Kläger gewählten Parkplatz. Dies ergibt sich aus der Aufstellung des Schildes ungefähr auf Höhe der Grenze zweier Parkplätze zueinander sowie dem auch nach links weisenden Pfeil, der jedenfalls den unmittelbar links angrenzenden Parkplatz, auf dem sich das Fahrzeug des Klägers befunden hat, miterfasst. Dass die Ladesäule unstreitig nicht funktionsfähig war, steht dem nicht entgegen. Denn das Parkverbot folgt allein aus dem Verkehrszeichen 314 mit Zusatzzeichen nach Anlage 3, Abschnitt 3, laufende Nr. 7, Spalte 3 Nr. 3a) StVO i.V.m. § 42 Abs. 2 StVO. Der Ladesäule kommt hingegen keine Verkehrszeichenqualität zu (vgl. zu Bodenmarkierungen VG Hamburg Urt. v. 22.5.2018, 3 K 5435/17 n.v. S. 7).

(2) Es kann offen bleiben, ob die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG vorliegen. Denn selbst wenn dies zugunsten der Beklagten angenommen wird, war die Sicherstellung dennoch rechtswidrig. Die Beklagte hat von ihrem nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SOG eröffneten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG für die Sicherstellung des Fahrzeugs vor, so ist es „in der Regel“ sicherzustellen. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen sieht § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG der Beklagten auf Rechtsfolgenseite ein intendiertes Ermessen vor. Vorliegend kann dahinstehen, ob ein atypischer Fall vorliegt, der ausnahmsweise eine Ermessenserwägung durch die Beklagte erfordert hätte. Denn jedenfalls war die Sicherstellungsanordnung unter Berücksichtigung der bei einer Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG im Einzelfall stets zu prüfenden Anforderungen des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2009, 3 Bf 36/06, juris Rn. 29) rechtswidrig.

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist es im Regelfall unerheblich, ob der Kläger durch das verbotswidrige Abstellen konkret ein bevorrechtigtes Elektrofahrzeug am Parken und Laden hinderte. Denn bei der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Parkraum, der Bevorrechtigten zur Verfügung stehen soll, darf ein Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung der bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer und ohne Einhaltung einer besonderen Wartezeit regelmäßig zwangsweise entfernt werden. Nur so kann dem mit der Einrichtung von bevorrechtigten Parkplätzen verfolgten Anliegen hinreichend effektiv Rechnung getragen werden. Die parkbevorrechtigten Benutzerkreise sollen nach der gesetzgeberischen Wertung darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht. Zudem kann den Verkehrsordnungsbehörden nicht die Pflicht auferlegt werden, den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen (zu Taxenständen: BVerwG, Urt. v. 9.4.2014, 3 C 5/13, juris Rn. 11; zu Behindertenparkplätzen: BVerwG, Beschl. v. 11.8.2003, 3 B 74/03, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2003, 3 Bf 113/02, juris Rn. 32; OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2000, 5 A 2339/99, juris Rn. 2 ff.). Diese Grundsätze sind auf die für bevorrechtigte Elektrofahrzeuge vorgesehenen Parkplätze an Ladesäulen zu übertragen. Auch deren Funktion wird nur gewährleistet, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden (VG Hamburg, Urt. v. 17.4.2019, 21 K 1539/18, n. v., S. 9 BA; Urt. v. 19.3.2019, 11 K 9122/17, n. v., S. 8 BA; GB v. 25.5.2018, 2 K 7467/17, juris Rn. 43).

Im vorliegenden Einzelfall ergibt sich jedoch ausnahmsweise ein von den vorstehenden Maßgaben abweichendes Abwägungsergebnis. Maßgeblich in die Abwägung einzustellen ist, dass die Ladesäule, die Anlass für die entsprechende Beschilderung gab, zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung erkennbar funktionsunfähig war. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass – wie auch die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – die Funktionsfähigkeit einer Ladesäule nicht zwingend auf den ersten Blick erkennbar ist und dass es dem handelnden Polizeibeamten regelmäßig nicht zuzumuten sein dürfte, Nachforschungen betreffend die Funktionsfähigkeit und gegebenenfalls betreffend die Dauer der Funktionsunfähigkeit anzustellen. Dies gilt auch deshalb, weil letzteres im Regelfall nicht absehbar sein und eine Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit in unmittelbarer zeitlicher Nähe nicht ausgeschlossen sein dürfte.

So liegt es hier jedoch nicht. Vorliegend war ausweislich der in der Sachakte enthaltenen Lichtbilder auf der Ladesäule ein deutlich erkennbares, offenbar DIN-A4-großes Schild angebracht, welches die folgende Aufschrift trug: „Wir treiben die Energiewende voran. Hier entsteht in Kürze ein neuer HPC-Standort. Sobald er an unser Stromnetz angeschlossen ist, können Sie hier mit 150 kW laden.“ Dafür, dass diese Lichtbilder, welche der Kläger zur Akte gereicht hat, nicht in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum aufgenommen worden sind, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zusätzlich zu dem Schild war an der Ladesäule mit Kabelbindern eine Tüte angebracht, die – soweit erkennbar – Zubehörteile enthalten haben wird. Auch dies lässt einen objektiven Beobachter annehmen, dass sich die Ladesäule noch im Aufbau befand. Diese offensichtlichen Hinweise hätten den Polizeibeamten vor Ort dazu veranlassen müssen, sich über die Funktionsfähigkeit der Ladesäule zu vergewissern. Dies hat der handelnde Polizeibeamte ausweislich seiner Stellungnahme vom XXX jedoch nicht getan.

Der offensichtlich nicht bestehenden Funktionsfähigkeit kommt im vorliegenden Fall auch deshalb ein besonderes Gewicht zu, weil die Parkbevorrechtigung ausweislich der Verkehrszeichen gerade für Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges und nicht etwa für Elektrofahrzeuge im Allgemeinen angeordnet war. Die Funktionsunfähigkeit hatte somit zur Folge, dass kein Fahrzeug dort hätte parken können, unabhängig von der Antriebsart. Der Parkplatz wäre somit dem Verkehrsraum vollständig entzogen gewesen. Vor diesem Hintergrund kann auch der vorgenannte Grundsatz, dass bei der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Parkraum, der Bevorrechtigten zur Verfügung stehen soll, ein Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung der bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer und ohne Einhaltung einer besonderen Wartezeit regelmäßig zwangsweise entfernt werden darf, um dem mit der Einrichtung von bevorrechtigten Parkplätzen verfolgten Anliegen hinreichend effektiv Rechnung zu tragen, ausnahmsweise nicht zum Tragen kommen. Denn selbst den parkbevorrechtigten Benutzerkreisen stand der gekennzeichnete Parkraum nicht zur Verfügung und dessen Funktion konnte durch das Freihalten von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor nicht gewährleistet werden.“

Kollision nach Spurwechselabbruch auf der BAB, oder: Auffahrender haftet nicht allein

entnommen wikimedia Commons

Im „Kessel Buntes“ gibt es heute eine zivilrechtliche und eine verwaltungsrechtliche Entscheidung.

Hier kommt mit dem OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.04.2025 – 9 U 5/24 – zunächst die zivilrechtliche, und zwar zur Frage der Haftung bei einem Autounfall, zu dem es nach einer Kollision nach einem Spurwechselabbruch auf einer BAB gekommen ist.

Der Unfall hat such auf der BAB 45 ereignet . An dem Verkehrsunfall waren das von dem Zeugen A geführte, bei der Klägerin vollkaskoversicherte Fahrzeug, sowie das von dem Beklagten zu 2) geführte, in den Niederlanden zugelassene Wohnmobil beteiligt. Der Zeuge A befuhr zunächst den linken von drei Fahrstreifen. Aufgrund einer Baustelle verengte sich die Fahrbahn auf zwei Fahrspuren. Der Zeuge A begann – ebenso wie das ihm vorausfahrende Fahrzeug – damit, mit dem klägerischen Fahrzeug nach rechts auf den mittleren Fahrstreifen zu wechseln. Wegen des dortigen Verkehrsaufkommens fuhr das klägerische Fahrzeug allerdings wieder auf die linke Spur zurück, nachdem es sich bereits zur Hälfte auf der mittleren Fahrspur befunden hatte. Dort bremste das dem klägerischen Fahrzeug vorausfahrende Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Der Zeuge A bremste ebenfalls ab; im Verlauf kollidierte das ihm nachfolgende Beklagtenfahrzeug mit dem klägerischen Fahrzeug. Bei dem klägerischen Fahrzeug entstand ein kongruenter Gesamtschaden von 59.460,69 EUR, auf den die Klägerin 57.020,88 EUR leistete. Die Schadenshöhe war unstreitig.

Gestritten worden ist u.a. um die Haftungsverteilung. Das LG ist von einer Alleinhaftung der Beklagten ausgegangen. Dagegen die Berufung, die beim OLG teilweise Erfolg hatte. Das OLG hat nur eine Haftung zu 50 % angenommen, also „Halbe halbe“:

„2. Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, war bei diesem Geschehensablauf der Unfall nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG und hängt der Umfang der Haftung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG entscheidend von einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten ab. Hieraus folgt eine (nur) hälftige Haftung der Beklagten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts greift angesichts des unstreitigen Fahrmanövers des Zeugen A ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten zu 2) als Auffahrendem nicht ein. Wie das Landgericht selbst an anderer Stelle ausgeführt hat, lag unmittelbar vor der Kollision eine „unklare Verkehrslage unter Beteiligung des Versicherungsnehmers der Klägerin“ vor (S. 11, 2. Absatz der angefochtenen Entscheidung). Es handelt sich bei dieser vom Landgericht selbst als unklar bezeichneten Verkehrslage zugleich um einen atypischen Geschehensablauf, welcher der Annahme eines Anscheinsbeweises entgegensteht. Der grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist zudem entkräftet, wenn der Vorausfahrende im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall vorher den Fahrstreifen gewechselt hat. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Regel selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich vorausfahrende Fahrstreifenwechsler zum Zeitpunkt der Kollision etwa fünf Sekunden auf dem Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat (OLG Schleswig, Beschluss vom 7.10.2022 – 7 U 51/22, juris Rn. 10; OLG Celle, Urteil vom 11.12.2024 – 14 U 91/23, juris Rn. 23 ff.).

Dasselbe gilt, wenn – wie vorliegend – das vorausfahrende Fahrzeug im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrspurwechsel unvermittelt abbricht, wieder vor dem auffahrenden Fahrzeug einschert und dort sein Fahrzeug bis zum kurzzeitigen Stillstand von maximal einer Sekunde abbremst.

Dieser unmittelbare zeitliche und räumliche Zusammenhang ist im Streitfall gegeben. Insoweit steht, wie ausgeführt, vorliegend in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Zeuge A wieder vollständig auf die linke – an sich endende – Fahrspur eingeschert ist und dort sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hat, nachdem er zuvor bereits zur Hälfte auf die mittlere Spur gewechselt hatte. Dass er sich vor seinem „Schlenker“, wie die Klägerin dieses Manöver nennt, durch Rückschau über den rückwärtigen Verkehr auf der linken Spur versichert hätte, ist nicht vorgetragen und auch nicht anzunehmen, nachdem der Zeuge A in seiner Vernehmung bekundet hat, das Beklagtenfahrzeug vorher nicht gesehen zu haben. Ebenso wenig ist vorgetragen oder aus der Beweisaufnahme ersichtlich, dass der Zeuge A vor dem Einscheren auf die linke Spur geblinkt und so für den nachfolgenden Verkehr den Abbruch zunächst begonnenen und wegen der Baustelle an sich gebotenen (und daher für den rückwärtigen Verkehr grundsätzlich auch erwartbaren) Fahrstreifenwechsels angezeigt hätte. Der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit dem gescheiterten Fahrspurwechsel liegt ersichtlich noch vor und wurde durch den sehr kurzzeitigen Stillstand des Fahrzeugs von einer halben bis maximal einer Sekunde nicht aufgehoben.

Trotz der vorbeschriebenen Umstände greift auch kein Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Zeugen A ein, weil nach den getroffenen Feststellungen der von dem Beklagten zu 2) befahrene Fahrstreifen mit Blick auf die Baustelle endete und zudem starkes Verkehrsaufkommen herrschte, bei dem auch mit dem abrupten Abbremsen vorausfahrender oder die Spur wechselnder Fahrzeuge jederzeit zu rechnen war. Auch insoweit verbleibt es bei der – für sich genommen richtigen – Bewertung des Landgerichts, wonach die Verkehrslage insgesamt unklar war

In dieser Situation ist eine Haftungsverteilung von 50% zu 50% anzunehmen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 7.10.2022 – 7 U 51/22, juris Rn. 4; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 14.4.2010 – 3 U 3/10, juris Rn. 13,18). Hieraus folgt mit Blick auf die unstreitige Gesamtschadenshöhe von 57.020,88 € ein Anspruch gegen die Beklagten in Höhe von 28.510,44 €.“