Kategoriearchiv: Verkehrsrecht

OWI III: Geltung des Zusatzschildes „Luftreinhaltung“? oder: Gilt das Zusatzschild auch für Elektrofahrzeuge?

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Und dann im dritten Posting noch der OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.2025 – 3 ORbs 57/25 – zu der Frage, ob das Zusatzschild „Luftreinhaltung“ bei der Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auch für Elektrofahrzeuge gilt. Das hatte der Betroffene verneint, das OLG hat das anders gesehen:

„Die vorliegend allein mögliche Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die vom Betroffenen aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Zusatzschild „Luftreinhaltung“ eine die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung einschränkende Anordnungswirkung für Elektrofahrzeuge hat, nicht klärungsbedürftig ist.

Das Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ findet in Nordrhein-Westfalen seine Rechtsgrundlage in dem auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 StVO i.V.m. der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Rn. 46 ergangenen Erlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2020 (Az. III B3-78-39/2). Es wird nach diesem Erlass nur dann angeordnet, wenn der wissenschaftliche Nachweis erbracht ist, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung, auf die sich das Zusatzzeichen bezieht, der Luftreinhaltung dient.

Die vom Betroffenen vertretene Rechtsauffassung, die mit diesem Zusatzschild versehende Geschwindigkeitsbegrenzung gelte für Fahrer von Elektrofahrzeugen nicht, wird weder in der Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Juni 1998 – 1 Ss 338/98, juris Rn. 11; jeweils zustimmend: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12. September 2019 – (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19), juris Rn. 8; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 2 Ss (Owi) 297/15, juris Rn. 9) noch in der Literatur (vgl. König, in: Hentschl/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 3 StVO Rn. 46; Krenberger, juris PR-StrafR 25/2019 Anm. 5) vertreten. Entgegenstehende Literatur oder Rechtsprechung zeigt auch der Betroffene nicht auf.“

Zumutbare Ermittlungen vor der Fahrtenbuchauflage, oder: Offenkundig unzutreffende Selbstbezichtigung

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Bei dem zweiten Beschluss, den ich vorstelle, handelt es sich um den BayVGH, Beschl. v. 23.04.2025 – 11 CS 25.283. In ihm nimmt der VGH noch einmal zum zumutbaren Ermittlungsaufwand bei einer offenkundig unzutreffenden Selbstbezichtigung Stellung, und zwar wie folgt:

„1. Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl I S. 2204), in Teilen in Kraft getreten zum 1. Oktober 2024, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Sie kann hierfür ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen (§ 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO erfüllt, liegen der Erlass der Anordnung und die Bestimmung der Dauer im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (BVerwG, U. v, 28.5.2015 – 3 C 13.14 – BVerwGE 152, 180 Rn. 16) und müssen sich damit als verhältnismäßig erweisen.

2. Davon ausgehend ist die angegriffene Fahrtenbuchanordnung – unbeschadet der Frage, ob diese sich nicht mittlerweile weitgehend erledigt hat – nicht zu beanstanden. Die Einwände des Antragstellers, die sich allein gegen Annahme des Verwaltungsgerichts richten, die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen, greifen nicht durch.

a) Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinn von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der gebotenen Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Fahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen. Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (vgl. BVerwG, U. v, 17.12.1982 – 7 C 3.80 – VRS 64, 466 = juris Rn. 7; BayVGH, B. v, 22.7.2022 – 11 ZB 22.895 – zfs 2022, 715 = juris Rn. 14).

b) So liegt es hier. Der Antragsteller hat zunächst sich selbst zwei Mal als Fahrzeugführer benannt, obwohl dies bei einem Vergleich seines von der Einwohnermeldebehörde übersandten Lichtbildes mit dem Fahrerfoto offenkundig unzutreffend ist. Damit hat der Antragsteller zwar formal mitgewirkt, sich jedoch nicht (sachdienlich) geäußert, sondern versucht, den tatsächlichen Fahrzeugführer vor einer Sanktionierung zu schützen. Auf den Hinweis, dass diese Erklärung nicht zutreffen könne, und die Aufforderung zur Angabe des wahren Fahrzeugführers hat er nicht mehr reagiert. Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde grundsätzlich nicht mehr gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen (vgl. SächsOVG, B. v, 3.5.2017 – 3 B 86/17 – juris Rn. 8; s. zu Schweigen auf Anhörungsbogen auch BVerwG, B. v, 1.3.1994 – 11 B 130.93 – VRS 88, 158 = juris Rn. 4; BayVGH, B. v, 1.4.2019 – 11 CS 19.214 – juris Rn. 14; VGH BW, B. v, 10.8.2015 – 10 S 278/15 – VRS 129 Nr. 13 = juris Rn. 8). Die Benachrichtigung über den mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß im Bußgeldverfahren begründet – ungeachtet etwaiger Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte – für den Halter eine Obliegenheit, an der Aufklärung so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild der Verkehrsüberwachungsanlage erkannten Fahrer – ggf. auch sich selbst – benennt (vgl. OVG NW, B. v, 30.6.2015 – 8 B 1465/14 – juris Rn. 17). Kommt er dem nicht nach, darf auch ein zulässiges Verhalten im Bußgeldverfahren, etwa zur Vermeidung einer Ahndung, in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren zur Fahrtenbuchanordnung unter gefahrenabwehrrechtlichem Blickwinkel als Obliegenheitsverletzung gewürdigt werden, die den angemessenen Ermittlungsaufwand reduziert hat (vgl. NdsOVG, B. v, 14.1.2019 – 12 ME 170/18 – NJW 2019, 1013 = juris Rn. 17). Ein „doppeltes Recht”, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht (vgl. BVerwG, B. v, 22.6.1995 – 11 B 7.95 – DAR 1995, 459 = juris Rn. 3 f.; B. v, 11.8.1999 – 3 B 96.99 – NZV 2000, 385 = juris Rn. 3; BVerfG, B. v, 7.12.1981 – 2 BvR 1172/81 – NJW 1982, 278 = juris Rn. 7; BayVGH, B. v, 30.11.2022 – 11 CS 22.1813 – juris Rn. 20).

c) Wenn die Beschwerdebegründung dem erstmals entgegenhält, die Antragsgegnerin hätte ohne Weiteres den Sohn des Antragstellers als Fahrer ermitteln können, verfängt das nicht. Dazu trägt der Antragsteller vor, wenige Monate vor dem hier in Rede stehenden Verstoß habe die Stadt Augsburg nach einer Ordnungswidrigkeit mit einem auf ihn zugelassenen Fahrzeug ermittelt, dass unter seiner Wohnanschrift auch die Daten der Anwaltskanzlei hinterlegt seien, in der er und sein Sohn tätig seien. Daraufhin habe sie ein Lichtbild seines Sohnes angefordert und so diesen als verantwortlichen Fahrer identifizieren können. Diesem einfachen Ermittlungsansatz sei im vorliegenden Fall nicht nachgegangen worden.

Dieser Einwand ist unberechtigt. Zum einen erschließt sich anhand der Beschwerdebegründung und der vorgelegten Unterlagen nicht, wie genau der Sachverhalt in jenem Bezugsfall gelagert war. Zum anderen hat die Bußgeldbehörde zwar auch bei verweigerter Mitwirkung naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachzugehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen zu dokumentieren (vgl. BayVGH, U. v, 18.2.2016 – 11 BV 15.1164 – DAR 2016, 286 = juris Rn. 17; B. v, 1.4.2019 – 11 CS 19.214 – juris Rn. 14). Dies setzt jedoch voraus, dass konkrete Anhaltspunkte auf eine bestimmte Person als Täter hindeuten oder besondere Umstände des Einzelfalls nahelegen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte (vgl. BVerwG, U. v, 17.12.1982 – 7 C 3.80 – VRS 64, 466 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v, 1.4.2019 – 11 CS 19.214 = juris Rn. 14). Andernfalls ist die Behörde nicht gehalten, den Halter nach seinen Familienangehörigen und seinem näheren Bekanntenkreis zu fragen sowie gegebenenfalls diese Personen anzuhören (vgl. BVerwG a.a.O.; BayVGH a.a.O.). So lag es hier. Insbesondere lagen keine Anhaltspunkte vor, die auf den Sohn des Antragstellers als Fahrer hindeuteten.

d) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dass der Ermittlungsdienst der Antragsgegnerin nur unter seiner Wohnanschrift und nicht an dem Sitz seiner Kanzlei versucht hat, ihn persönlich anzuhören. Nach dem Vorgenannten gingen diese Vor-Ort-Ermittlungen bereits über das zwingend gebotene Maß hinaus. Ferner ist in Anbetracht seines Verhaltens bis dahin nicht greifbar, dass der Antragsteller unter seiner Kanzleianschrift für ein persönliches Gespräch zur Verfügung gestanden, dabei sachdienliche Angaben gemacht oder dieses der Bußgeldbehörde sonst weitergehende Erkenntnisse gebracht hätte.

e) Wenn die Beschwerde ausführt, gegenüber dem tatsächlichen Fahrer sei die Verfolgungsverjährung bereits nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 26 Abs. 3 StVG (also zum 21.1.2024) eingetreten, dringt sie damit nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frist gegenüber dem Antragsteller durch die Anhörung am 13. November 2023 unterbrochen wurde und somit erst am 13. Februar 2024 ablief (vgl. § 31; § 33 Abs. 1, Abs. 3 OWiG). Allerdings macht die Beschwerde – im Ansatz zutreffend – geltend, die Unterbrechung habe keine Wirkung gegenüber dem tatsächlichen Fahrer gehabt (vgl. § 33 Abs. 4 OWiG). Gleichwohl kann die Frage, ob der Versuch der persönlichen Kontaktaufnahme am 19. Januar 2024 nicht von vornherein ungeeignet war, zur Ermittlung des Fahrers vor Eintritt der Verfolgungsverjährung zu führen, dahinstehen. Denn nach dem Vorstehenden war diese Maßnahme, wie ausgeführt, überobligatorisch und daher bereits nicht geboten.“

Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf Fuhrpark, oder: Mitwirkungsobliegenheit des Halters/Betreibers

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei Entscheidungen vom BayVGH zum Fahrtenbuch.

Zunächst kommt hier der BayVGH, Beschl. v. 05.05.2025 – 11 CS 24.2017 – noch einmal zur Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf einen Fuhrpark. Dazu führt der VGH aus:

„4. Im Übrigen ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 6 VwGO), auch nicht, dass die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre.

Mit dem Vortrag, die Ermessensausübung durch das Landratsamt berücksichtige nicht, dass die Antragstellerin die den verantwortlichen Fahrern auferlegten Geldbußen übernehme und daher allenfalls mittelbar bzw. steuerlich auf sie eingewirkt werden könne, ist nicht dargelegt, dass die Fahrtenbuchanordnung in ihrem Fall eine ungeeignete, nicht erforderliche oder unverhältnismäßige Maßnahme darstellt. Die Antragstellerin mag mit der Übernahme von Bußgeldern zwar teilweise den Zweck der Fahrtenbuchanordnung vereiteln, durch Ahndung etwaiger künftiger Verkehrsverstöße nach Maßgabe des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts auf den verantwortlichen Fahrer einzuwirken (vgl. BayVGH, B. v, 18.5.2010 – 11 CS 10.357 – NJW 2011, 326 Rn. 12). Jedoch ist entscheidend, dass erst das Führen eines Fahrtenbuchs die nachträgliche Feststellung des verantwortlichen Fahrers und die Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens gegen ihn ermöglicht, was ggf. genügt, ihn von der Begehung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr abzuhalten. Erforderlichenfalls können auch präventive fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen (z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis) gegen ihn ergriffen werden (vgl. BayVGH, B. v, 18.5.2010 a.a.O.). Zudem war für das Landratsamt bei der Ausübung seines Ermessens und der Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblich (siehe Bescheid vom 23.9.2024, S. 11 f.), den Geschäftsführer der Antragstellerin mit der Fahrtenbuchanordnung dazu anzuhalten, die Fahrzeugbenutzung nachprüfbar und gewissenhaft zu überwachen und bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes mitzuwirken, was dem anerkannten Zweck dieser Maßnahme entspricht. Gefährdet der Kraftfahrzeughalter die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, B. v, 23.6.1989 – 7 B 90.89 – NJW 1989, 2704 = juris Rn. 8).

Das Recht an ihrem ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb entbindet die Antragstellerin nicht von der jeden Kraftfahrzeughalter treffenden Mitwirkungsobliegenheit bei der Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes (vgl. BVerfG, B. v, 7.12.1981 – 2 BvR 1172/81 – NJW 1982, 568 Rn. 7 zur Mitwirkungspflicht). Zudem stellt die Anordnung eines Fahrtenbuchs keinen unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff dar, der sich gegen den Betrieb als solchen richtet, und fällt damit nicht in den Schutzbereich des Rechts am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetriebs (vgl. Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Aufl. 2021, § 823 BGB Rn. 262 ff.; Förster in BeckOK BGB, Stand 1.2.2025, § 823 Rn. 183 ff.). Die Betriebsbezogenheit ist dann gegeben, wenn ein unmittelbarer Eingriff in den betrieblichen Tätigkeitskreis vorliegt, der sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet und nicht lediglich gegen vom Betrieb lösbare Rechte oder Rechtsgüter (vgl. Förster a.a.O. Rn. 184). Diese Unmittelbarkeit wird nicht bereits dadurch hergestellt, dass der Betriebsinhaber oder der von ihm Beauftragte das Fahrtenbuch ggf. während der Betriebszeit auszufüllen hat…..“

OWI III: Diverses zu Fahrverbot und Geldbuße, oder: Zeitablauf, Hinweis, Absehen, Ausnahme, Reudzierung

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Und – wie im Verfahren – am Tagesende einige Rechtsfolgeentscheidung, und zwar zum Fahrverbot und eine zur Geldbuße.

Auch hier gibt es nur die Leitsätze, da die Entscheidungen nur die vorhandene Rechtsprechung fortschreiben. Wesentliche Neues enthalten sie nicht. Die Entscheidung zum Absehen bzw. Beschränkung des Fahrverbotes auf eine bestimmte Motorleistung ist m.E. falsch.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht angeordnet worden, so darf das Gericht nur dann auf diese Nebenfolge erkennen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO den Betroffenen zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

1. Ob ein Absehen von einem Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer zu erwägen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn seit der zu ahnenden Ordnungswidrigkeit deutlich mehr als zwei Jahre vergangen sind. Hierbei ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen.

2. Bei einer rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kommt in Betracht, dass ein ordnungsgemäß verhängtes Fahrverbot teilweise oder vollständig als vollstreckt gilt. Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Gericht muss in einem solchen Fall erkennen lassen, dass es diesen Gesichtspunkt erwogen hat.

Ein Fahrverbot kann derart beschränkt werden, dass es Verbrennermotoren bis 60 kW Motorleistung ausnimmt.

1. Im Rahmen des Regelfahrverbotes nach Nr. 39.1 BKat führen die bloße Unübersichtlichkeit des Tatortes mit vielen Fahrzeugen, vielen Fahrspuren, vielen reflektierenden Lichtern infolge schlechten Wetters im Dunkeln nicht zu einem Wegfall der Indizwirkung des Regelfahrverbotstatbestands. Derartige Umstände entlasten nicht, sondern verschärften noch den der Betroffenen beim Abbiegen mit Unfallverursachung zu machenden Fahrlässigkeitsvorwurf. Schon unter besten Sichtbedingungen ist es falsch und führt zu einem Regelfahrverbot, wenn man in den entgegenkommenden Verkehr beim Abbiegen fährt und hierbei einen Unfall verursacht.

2. Ein eingetretener Eigenschaden, der nach Angaben der Betroffenen durch die Vollkaskoversicherung mit 600,00 € Selbstbeteiligung übernommen wurde, ist nicht geeignet, tatbezogene Besonderheiten im Rahmen der Nr. 39.1 BKat feststellen zu können, die zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen mussten.

3. Fehlende Voreintragungen allein sind kein nicht Grund, von einem Regelfahrverbot abzusehen.

4. Auch eine Gesamtschau aller vorstehend genannten Umstände ist nicht geeignet, die Indizwirkung der Regelfahrverbotsanordnung der Nr. 39.1 BKat zu erschüttern.

Ein Augenblicksversagen fehlt, wenn vor dem Erreichen eines Kreuzungsbereiches eine 30-er Zone endet und beim Linksabbiegen in eine andere Straße ein Zeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und noch wenige Meter danach eine Lichtzeichenanlage für Fußgängerüberquerungen aufgestellt ist und der Fahrzeugführer das 30-km/h-Schild bei dem Linksabbiegen und Einfahren in die neue Straße übersieht. Eine derartige Beschilderung ist auch nicht verfahrensrelevant widersprüchlich.

Bei drohenden Schwierigkeiten im Hauptberuf durch unbezahlte Freistellung und drohenden erheblichen wirtschaftlichen Einbußen im Nebengewerbe kann bei einem nicht vorbelasteten Täter eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, der den Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt hat, unter angemessener Erhöhung der Regelgeld-buße von einer Fahrverbotsanordnung abgesehen werden.

Von dem im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz kann zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abgewichen werden, wenn der geringfügig vorgeahndete Betroffene mit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelintervention positives Nachtatverhalten gezeigt hat.

 

 

OWi I: Entscheidung über Aussetzung vor dem Urteil, oder: Beweisantragsablehnung in den Urteilgründen

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Und dann heute ein OWi-Tag, ich habe ja neulich einiges an Material bekommen.

Zunächst stelle ich hier den OLG Celle, Beschl. v. 07.02.2025 – 3 Orbs 6/25 – vor. Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren, in dem das AG den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt hat. Dagegen hat sich der Betroffene mit seiner mit einem Zulassungsantrag verbundenen Rechtsbeschwerde gewendet, mit der er die Verfahrensrügen der Versagung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung erhoben hat.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und das AG-Urteil aufgehoben:

„Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zuzulassen, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

1. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass das Amtsgericht durch Übergehen eines in der Hauptverhandlung gestellten Aussetzungsantrags seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

a) Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Region Hannover setzte mit Bußgeldbescheid vom 18. Dezember 2023 gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße von 150 Euro fest. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 12. Juli 2023 in der Gemarkung Großburgwedel auf der A7 bei Kilometer 130,22 Fahrtrichtung Hannover als Führer eines PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 28 km/h überschritten zu haben. Die Messung erfolgte mit dem Messgerät Poliscan FM1, Softwareversion 4.4.9.

Bereits mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 hatte der Verteidiger des Betroffenen unter anderem beantragt, ihm nicht bei den Akten befindliche Unterlagen, u.a. die digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe mit Token-Datei und Passwort zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltungsbehörde übersandte ihm daraufhin mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 die den Beschwerdeführer betreffende Falldatei im tuff-Format und teilte dazu mit, dass zur Auslesung der Datei ein passendes Auswerteprogramm nötig sowie über die Hessische Eichdirektion ein Auswerteschlüssel (Token) zu beschaffen sei. Der Token enthalte anders als die Falldatei keine die einzelne Messung betreffenden Daten zu Überprüfung der Gültigkeit der Messung. Der Token diene dazu, die verschlüsselte Falldatei auszulesen, wie auch daneben der Tuffviewer erforderlich sei. Um die Gültigkeit der Messung zu überprüfen, sei auch die Prüfung erforderlich, dass die Falldatei nicht manipuliert worden sei. Eben diese Prüfung sei jedoch mit dem Token der Verwaltungsbehörde nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich über die Hessische Eichdirektion einen Gutachtertoken zu beschaffen, um anschließend die Falldatei und damit die Messung zu überprüfen.

Den gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde gerichteten Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2024 nach § 62 OWiG wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. April 2024 als unbegründet zurück. Der Token der Bußgeldbehörde sei nicht herauszugeben. Denn er sei nicht geeignet, die Messung zu überprüfen, weil er, anders als die Falldatei, keine die einzelne Messung betreffenden Daten zu Überprüfung der Gültigkeit der Messung enthalte. Vielmehr wäre er potenziell geeignet, die Daten der Messdatei zu verändern, weshalb er nur an Behörden herausgegeben werde.

In der Hauptverhandlung am 19. September 2024 stellte der Verteidiger des Betroffenen mehrere – auch als solche überschriebene – Beweisanträge auf Durchführung einer Ortsbesichtigung, Einholung einer Behördenerklärung der Autobahnmeisterei, Vernehmung weiterer Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Des Weiteren stellte er einen als „Einsichts- bzw. Aussetzungsantrag“ überschriebenen Antrag, ihm weitere, konkret bezeichnete Unterlagen, unter anderem digitale Falldatensätze der gesamten Messreihe mit Token-Datei und Passwort zur Verfügung zu stellen oder durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung stellen zu lassen und die Hauptverhandlung auszusetzen, bis die Verteidigung die beantragten Unterlagen erhalten habe und diese – gegebenenfalls durch einen technischen Sachverständigen – überprüfen konnte, sowie über die vorstehenden Anträge durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden.

Das Amtsgericht verkündete daraufhin folgenden Beschluss:

„Die Anträge vom 18. u. 19.9.2024 werden – soweit es sich um Beweisanträge handelt – gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückgewiesen, weil die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

Gründe: Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren. Anhaltspunkte, die auf eine fehlerhafte Anwendung oder Funktion des Messgerätes hindeuten könnten, liegen nicht vor.“

Weitere Beschlüsse wurden in der Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung nicht verkündet.

Nach Erlass des angefochtenen Urteils beantragte der Verteidiger erneut erfolglos bei der Verwaltungsbehörde die Bereitstellung der begehrten Daten.

b) Das Übergehen des Aussetzungsantrags begründet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juli 2023 – 2 ORbs 35 Ss 334/23 –, Rn. 6, juris).

aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der Beteiligten, durch rechtliches und tatsächliches Vorbringen Einfluss auf das Prozessergebnis zu nehmen (vgl. BVerfGE 60, 175 <210 ff.>; 64, 135 <143 f.>; 65, 227 <234>; 84, 188 <190>; 86, 133 <144>; 107, 395 <409>). Das entscheidende Gericht muss die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 96, 205 <216>). Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diese Maßstäbe auch erfüllt. Das Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG ist indes verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 <140 f.>; 85, 386 <404>; 96, 205 <216 f.>).

bb) Diesen Maßstäben wird das erstinstanzliche Verfahren nicht gerecht. Das Amtsgericht hat in der Hauptverhandlung nur die Beweisanträge durch Beschluss beschieden, nicht aber den Aussetzungsantrag. Über einen Aussetzungsantrag hat das Gericht aber noch vor der Urteilsverkündung durch Beschluss zu entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist (vgl. Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 228 Rn. 18; KK-StPO/Gmel/Peterson 9. Aufl. § 228 Rn. 5, 6; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt StPO 67. Aufl. § 228 Rn. 6). Daran fehlt es hier.

Das Übergehen des Aussetzungsantrags stellt auch einen besonderen Umstand dar, der eine Gehörsverletzung indiziert. Denn der Antrag war nicht aus Rechtsgründen unbeachtlich. Es ist bereits obergerichtlich entschieden, dass bei Messungen mit dem Messgerät des Typs Poliscan FM 1, Softwareversion 4.4.9, die Token-Datei und das Passwort dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden müssen, damit dieser die überlassene Falldatei entschlüsseln und (aus-)lesen und so die Integrität der Messdaten prüfen kann, und dass diesem Anspruch auch nicht entgegengehalten werden kann, die Verwaltungsbehörde verfüge lediglich über einen sog. Sammel-Token (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024 – 1 Ss (OWi) 7/24 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023 – 1 ORbs 34 Ss 468/23 –, juris). Bedenken gegen die Herausgabe des Sammel-Tokens greifen jedenfalls insoweit nicht durch, als dass der Verteidigung auch ein Einzel-Token zur Verfügung gestellt werden kann. Soweit dieser der Verwaltungsbehörde nicht unmittelbar vorliegt, sondern von ihr ggf. bei der Eichdirektion angefordert werden muss, steht dies dem rechtlichen Gebot der Bereitstellung nicht entgegen (OLG Saarbrücken aaO). Denn die Verwaltungsbehörde verfügt mit der ihr vorliegenden (Sammel-)Token-Datei einschließlich des zugehörigen Passworts über die Instrumente und Daten, die eine Entschlüsselung des Datensatzes erlauben, der der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung zugrunde liegt. Will oder darf die Verwaltungsbehörde diesen digitalen Schlüssel aus datenschutzrechtlichen Gründen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller nicht herausgeben, darf dies von Rechts wegen nicht das Recht der Verteidigung auf Einsicht in den digitalen Falldatensatz beeinträchtigen, sofern die technische Möglichkeit besteht, der Verteidigung auch ohne Herausgabe des Sammel-Tokens, etwa durch Übermittlung eines, ggf. zu beschaffenden, Einzel-Tokens die Entschlüsselung des Falldatensatzes der verfahrensgegenständlichen Messung zu ermöglichen. Es geht dann nicht darum, dem Betroffenen und seinem Verteidiger Beweismittel und Daten, die der Verwaltungsbehörde nicht vorliegen, erst zu beschaffen (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2023 – 2 BvR 1082/21 –, juris Rn. 58, vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 1167/20 –, juris Rn. 51, vom 21. Juni 2023 – 2 BvR 1082/21 –, juris Rn. 58 und vom 21. Juni 2023 – 2 BvR 1090/21 –, juris Rn. 44; OLG Karlsruhe aaO), sondern ihnen dieselbe Möglichkeit zur Auslesung und Prüfung der Falldatei zu geben, die der Verwaltungsbehörde aufgrund der dort vorliegenden Token-Datei eröffnet ist (OLG Saarbrücken aaO).

2. Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt in der Bescheidung des Beweisantrags hinsichtlich der Beschilderung und Beschaffenheit der Fahrbahn an der Messstelle. Das Amtsgericht hat den Antrag gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückgewiesen und von der Möglichkeit nach Abs. 3 Gebrauch gemacht, den in der Hauptverhandlung verkündeten Ablehnungsbeschluss mit einer Kurzbegründung zu versehen und eine nähere Begründung der Ablehnung in den Urteilsgründen vorzunehmen. In den Urteilsgründen finden sich auch Ausführungen zur Begründung der Ablehnung. Allerdings gehen diese nicht auf den entscheidenden Kern des Vorbringens im Beweisantrag ein. Danach sei nämlich die Geschwindigkeitsbeschränkung über die Lichtzeichen der Verkehrsbeeinflussungsanlage mit am Straßenrand aufgestellter Blechbeschilderung kombiniert gewesen, die das Gefahrzeichen 101 mit dem Zusatzzeichen „Straßenschäden“ gezeigt habe, und die Fahrbahn sei bereits 200 m vor dem Standort des Messgerätes wieder in einwandfreiem Zustand gewesen, wobei dies so offensichtlich gewesen sei, dass die streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung dort bereits geendet habe. Hierauf ist das Amtsgericht in den Urteilsgründen nicht eingegangen. Soweit darin der Beschilderungsplan erwähnt wird, ist dessen genauer Inhalt nicht mitgeteilt worden.

Die fehlende Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Antragsvorbringen stellt auch einen besonderen Umstand dar, der eine Gehörsverletzung indiziert. Denn es war nicht aus Rechtsgründen unbeachtlich. Maßgeblich für das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist die Erläuterung Lfd. Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2018 – 3 Ss (OWi) 190/18 –, Rn. 6, juris mwN). Danach gilt der Grundsatz, dass das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung gekennzeichnet ist durch die Zeichen 278 bis 282. Eine Kennzeichnung erfolgt nicht, wenn auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Schließlich ist das Ende des Streckenverbots auch dann nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Der Verteidiger hat in dem Beweisantrag auch darauf hingewiesen, dass eine Kombination von Verbots- mit Gefahrzeichen auch dann vorliegen kann, wenn diese mittels verschiedenartiger Beschilderung, etwa über eine Verkehrsbeeinflussungslage mit zusätzlicher Blechbeschilderung erfolgt, solange sich die verschiedenen Verkehrszeichen – sei es auch teilweise ohne räumliche Verbindung – ohne weiteres auf dieselbe Gefahrenstelle beziehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Juli 2017 – III-1 RBs 144/17 –, Rn. 13, juris).“