Und dann geht es heute weiter mit verkehrsrechtlichen Entscheidungen, und zwar zweimal BGH, einmal KG und einmal ein LG.
Den Opener mache ich mit zwei BGH-Entscheidungen, einmal zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) bzw. die andere zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) und zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, und zwar:
- BGH, Beschl. v. 20.05.2025 – 4 StR 168/25 – zum gefährlichen Eingriff:
„Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. März 2019 – 4 StR 517/18, NStZ 2020, 225, 226 mwN; Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 zu § 315c StGB mwN). Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt es daher nicht, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 – 4 StR 517/18, NStZ 2020, 225, 226; Beschluss vom 3. November 2009 – 4 StR 373/09 Rn. 6). Umgekehrt wird die Annahme einer solchen Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermochte.“
- BGH, Beschl. v. 22.05.2025 – 4 StR 74/25 – zum Kraftfahrzug als Waffe bei § 113 StGB und zum gefährlichen Eingriff
1. Ein Kraftfahrzeug kann nicht als Waffe im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Den Begriff der Waffe in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in einem „nichttechnischen“ – gefährliche Werkzeuge und insbesondere bei entsprechender Verwendung auch Kraftfahrzeuge – umfassenden Sinne zu verstehen, lässt sich mit dem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen ohne Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht in Einklang bringen.
2. Ein Kraftfahrzeug erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Denn trotz der von ihm ausgehenden erheblichen Bewegungsenergie ist ein Kraftfahrzeug bei objektiver Betrachtung kein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken.
3. Zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Rammen eines Polizeifahrzeugs.

