Kategoriearchiv: Verkehrsrecht

OWi III: Neuere Entscheidungen zum Fahrverbot, oder: Nutzung als Arzt/uneinsichtiger Wiederholungstäter

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Und dann zum Schluss noch zwei Entscheidungen zum Fahrverbot. Beide hatte ich vorhin schon in anderem Zusammen´hang vorgestellt. Es handelt sich um:

Dass der Betroffene beruflich im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit auf die Nutzung seines Kfz dringend angewiesen ist, genügt für die Annahme einer durch das Fahrverbot ausgelösten unzumutbaren Härte regelmäßig nicht.

Ist ein Betroffener einschlägig vorbelastet und hat sich insoweit als uneinsichtig gezeigt, so kann er sich in der Regel nicht damit gegen das verwirkte Fahrverbot verteidigen, es treffe ihn privat oder beruflich besonders hart oder stelle sogar eine nachhaltige Existenzgefährdung dar.

OWi II: Ein Bisschen zum Bußgeldverfahren, oder: Beschlussverfahren, Einspruch, Verjährung

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Und im zweiten Posting zu OWi-Entscheidungen geht es dann um das Verfahren, und zwar u.a. mit Entscheidungen zum Beschlussverfahren (§ 72 OWiG).

Das sind:

1. Die Zurücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ist nur bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug möglich. Ist das Verfahren auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin bereits beim Rechtsbeschwerdegericht anhängig, scheidet die Rücknahme aus.

2. Auf die zulässige Rechtsbeschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Tatrichter zu Recht von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs nach § 67 Abs. 2 OWiG ausgegangen ist. Die telefonische Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, die nach Eingang der Akten beim Amtsgericht vom zuständigen Richter als Vermerk aufgenommen wird, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wirksam.

3. § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG sieht eine besondere Form für den Verzicht auf Beschlussgründe nicht vor. Eine fernmündlich dem Gericht übermittelte und vom zuständigen Richter niedergelegte Verzichtserklärung ist ausreichend.

1. Grundlage für das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen ist der Bußgeldbescheid. Er umgrenzt nach dem Einspruch des Betroffenen den Prozessgegenstand in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Rechtsbeschwerdegericht hat im Rahmen der zulässigen Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen, ob die dem Urteil zugrunde liegende Tat von dem im Bußgeldbescheid umgrenzten einheitlichen Lebensvorgang umfasst ist. Maßgebend sind allein die schriftlichen Urteilsgründe.

2. Sind die im Bußgeldbescheid zu Grunde gelegte und die im Urteil festgestellte Tat in diesem Sinne nicht identisch, ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren hinsichtlich der den Gegenstand der Verurteilung bildenden Tat wegen eines Prozesshindernisses nach § 71 OWiG i. V. m. §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Zudem ist die Sache zur Entscheidung über die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat an das Amtsgericht zurückzugeben, da das Verfahren dort insoweit anhängig geblieben ist.

3. Die Hemmung der Verfolgungsverjährung gemäß § 32 Abs. 2 OWiG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens greift auch dann ein, wenn das Amtsgericht eine andere als die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat aburteilt.

1. Auch der nicht vertretungsbefugte Rechtsanwalt kann aus seiner Stellung als Verteidiger dem Beschlussverfahren nach § 72 OWiG widersprechen.

2. Der Betroffene kann dem Beschlussverfahren bereits mit der Einlegung des Einspruchs widersprechen. In diesem Fall richtet sich die Erklärung sachlich an das Amtsgericht, weil nur dieses die Wahl hat, durch Beschluss oder nach Hauptverhandlung durch Urteil zu entscheiden.

3. Ein auf diese Weise wirksam erklärter Widerspruch wird auch nicht dadurch unwirksam, dass das Amtsgericht im späteren Verfahren ankündigt, durch Beschluss entscheiden zu wollen, und der Betroffene dem nicht widerspricht.

4. In diesem Fall bedarf es einer eindeutigen Rücknahme des zuvor erklärten Widerspruchs. Dem bloßen Schweigen kann eine solche Erklärung nicht beigemessen werden.

Hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung der Entscheidung durch Beschluss (§ 72 OWiG) zugestimmt und hat das Tatgericht die Hauptverhandlung darauf ausgesetzt, um dem Verteidiger die Möglichkeit zu geben, zu den Folgen des verwirkten Regelfahrverbots vorzutragen, so stellt es keinen Verstoß gegen den Grundsatz fairer Verfahrensführung dar, wenn es nach Fristablauf den Beschluss erlässt, ohne an den in Aussicht gestellten Sachvortrag zu erinnern.

OWi I: Geschwindigkeits- und Rotlichtverstoß, oder: Kreuzungsbereich, Messreihe, Feststellungen

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In der Mitte der Woche gibt es dann heute OWi-Entscheidungen, allerdings alle nur mit Leitsätzen, weil die Entscheidungen nichts wesentlich Neues enthalten.

Ich beginne mit drei OLG Entscheidungen zu den (materiellen) Verkehrsverstößen, und zwar:

1. Wer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt, jedoch noch vor der Kreuzung zum Halten kommt, kann nach Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht auch bei deren fehlender Erkennbarkeit einen vorwerfbaren Rotlichtverstoß nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO durch Einfahren in die Kreuzung begehen, wenn er mit deren Umschalten rechnen muss.

2. Zu der Frage, ob sich ein Betroffener noch vor dem Kreuzungsbereich oder schon in ihm befand, hat der Tatrichter aussagekräftige Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten zu treffen.

1. Dass bei einem standardisierten Messverfahren zur Geschwindigkeitsmessung im /Bußgeldverfahren keine Speicherung der Rohmessdaten erfolgt, führt nicht zur Unzulässigkeit der Verwertung der Messergebnisse dieses Messverfahrens.

2. Die Verweigerung der Beiziehung und der Herausgabe nicht bei den Akten befindlicher Daten der gesamten Messreihe des standardisierten Messverfahrens samt Statistikdatei verletzt den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht.

Bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss der Tatrichter in den Urteilsgründen regelmäßig das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die sachlich-rechtliche Nachprüfung der Beweisführung zu ermöglichen.

Verkehrsrecht II: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter, oder: Entziehung der Fahrerlaubnis/Fahrverbot?

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Und dann im zweiten Posting zwei Entscheidungen zu den Auswirkungen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter auf die Fahrerlaubnis. Also die Frage: Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Fahrverbot, ja oder nein.

In beiden Entscheidungen gibt es keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, daher stelle ich nur die Leitsätze ein, und zwar:

Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach den §§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Tat mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) i. S. d. § 1 Abs. 1 eKFV begangen wurde.

1. Die Dauerstraftat des § 316 StGB wird durch eine geplante Fahrtunterbrechung zum Aufsuchen eines Paket-Shops nicht in zwei tatmehrheitliche Trunkenheitsfahrten („Hin-fahrt/Rückfahrt“) geteilt.

2. Ein Eigenschaden/Sturzverletzung und nachträgliche Schulungsmaßnahmen – ein 8-stündiges Aufbauseminar „DEKRA-Mobil“ – reichen bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter von insgesamt 700 m Länge und dabei verursachtem Unfall mit ausschließlich Eigen-schaden nicht aus, die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erschüttern.

 

Verkehrsrecht I: Nötigung im Straßenverkehr, oder: Vorsätzlicher Regelverstoß mit Nötigungselement

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In die neue Woche starte ich dann mit drei Entscheidungen zum Verkehrsrecht.

Hier kommt zunächst der OLG Hamm, Beschl. v. 26.06.2025 – III-5 ORs 41/25.

Das AG hat den Angeklagten wegen einer Nötigung im Straßenverkehr verurteilt. Dabei hat das AG zum Tatgeschehen im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

„Am 00.03.2024 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw der Marke I., amtliches Kennzeichen N01, mit überhöhter Geschwindigkeit u.a. die H.-straße in F.. Dort fiel sein Fahrzeug den Polizeibeamten V., U. und C. auf, die eine Verkehrsüberwachung durchführten. Die Polizeibeamten wollten den Fahrer kontrollieren und folgten dem Fahrzeug. Sie beschleunigten und nutzten sowohl das Anhaltesignal als auch das Blaulicht, um den Fahrer des Fahrzeuges zum Anhalten zu bewegen, konnten jedoch die Distanz zu dem Fahrzeug des Angeklagten nicht verringern. Die Polizeibeamten brachen die Verfolgung aus Sicherheitsgründen ab und verloren das Fahrzeug aus den Augen. Während sie weiter geradeaus nach F. fuhren, hatte der Angeklagte zuvor mit quietschenden Reifen und ohne einen Richtungsanzeiger zu setzen „die Linkskurve genommen und war in die P.-straße hochgerast“. Hierdurch brachte er den Zeugen R., der in diesem Moment auf die Kreuzung zufuhr, um nach links in Richtung Innenstadt abzubiegen, dazu, abrupt abzubremsen.

In der rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht ergänzend ausgeführt, dass der Angeklagte mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt habe, da er – um sein Ziel, sich dem Zugriff der ihn verfolgenden Polizeibeamten zu entziehen, umzusetzen – die damit verbundene Gewaltanwendung gegenüber dem Zeugen R. zumindest billigend in Kauf genommen habe.“

Dagegen die Sprung-)Revision, mit welcher der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Revision hatte Erfolg:

„Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Nötigung nicht.

Insoweit ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, eine Nötigung im Sinne von § 240 StGB darstellt (vgl. zum Ganzen OLG Hamm, Beschl. v. 25.06.2008 – 4 Ss 234/08, BeckRS 2008, 23875; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.02.2008 – 5 Ss 130/07 – 61/07 I, BeckRS 2008, 5431; jeweils m.w.N.). Die allgemeine Erfahrung lehrt, dass „im heutigen Straßenverkehr sich Verkehrsteilnehmer ständig gegenseitig irgendwie behindern“ (so bereits Rüth in: LK, StGB, 10. Aufl., § 315b Rn. 18). Für solche Fälle stellt die Rechtsordnung ein abgestuftes System von Sanktionen bereit: Wer vorsätzlich gegen eine Verkehrsregel verstößt und dadurch einen anderen behindert, handelt regelmäßig nach § 49 StVO ordnungswidrig im Sinne von § 24 StVG. Begeht er dabei eine der „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr und führt das zu einem „Beinahe-Unfall“, macht er sich nach § 315c StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar. Setzt er das von ihm geführte Kfz in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig mit der Folge eines „Beinahe-Unfalls“ ein, ist er nach § 315b StGB wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu bestrafen.

Nach allgemeiner Meinung, die der Senat teilt, erfüllen bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr den Straftatbestand der Nötigung im Sinne von § 240 StGB (vgl. wiederum OLG Hamm, Beschl. v. 25.06.2008 – 4 Ss 234/08, BeckRS 2008, 23875; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.02.2008 – 5 Ss 130/07 – 61/07 I, BeckRS 2008, 5431; jeweils m.w.N.). Das sind namentlich die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängend auf seinen Vordermann auffährt, seinen Hintermann – aus welchen Gründen auch immer – absichtlich „ausbremst“ oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger „abdrängt“. Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist. Der Erfolg – dass der andere den Weg freigibt, bremsen muss oder nicht überholen kann – ist für den Täter „das Ziel seines Handelns“. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet jedoch aus, wenn das Ziel des Täters ist, schnell voran zu kommen. Dass dies auf Kosten anderer geschieht, ist in einem solchen Fall, wie etwa beim rücksichtslosen Überholen, nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise.

Vorliegend lässt sich den Urteilsgründen jedoch gerade nicht entnehmen, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer Ziel des Handelns des Angeklagten war. Vielmehr handelte der Angeklagte nach den hier vom Amtsgericht – wenn auch erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung – getroffenen Feststellungen mit dem Ziel, sich dem Zugriff der ihn verfolgenden Polizeibeamten zu entziehen. Die damit verbundene Gewaltanwendung gegenüber dem Zeugen R., der abrupt abbremsen musste, nahm er dabei zumindest billigend in Kauf. Die Einwirkung auf den Zeugen R. war danach bloße Folge seines Verhaltens.

….“

Den Angeklagten wird die Aufhebung sicherlich zunächst freuen. Weniger froh wird er über die Segel-Anweisung des OLG sein:

„….Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass aufgrund einer erneuten Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, wobei der angeklagte Lebenssachverhalt insbesondere unter dem nicht nur fernliegenden rechtlichen Gesichtspunkt der vorsätzlichen oder zumindest fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs durch zu schnelles Fahren an Straßenkreuzungen gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d), Abs. 3 StGB zu prüfen sein wird.“