Kategoriearchiv: Verkehrsrecht

VR III: (Regel)Entziehung beim unerlaubten Entfernen?, oder: Nachträgliches Offenlegen der Tatbeteiligung

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Und dann noch der LG Bielefeld, Beschl. v. 14.07.2025 – 10 Qs 232/25 – zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 StGB, 111a StPO) nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.

Das AG hatte vorläufig entzogen, das LG hat den Beschluss aufgehoben:

„Die gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete, nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beschuldigten ist begründet. Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis liegen nicht vor, da derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass der Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.

1. Die Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich in der Nacht vom 16.06.2025 ab 22:00 Uhr bis in die Morgenstunden des 17.06.2025 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht zu haben.

Der Tatvorwurf stützt sich auf folgenden Sachverhalt: Beim Fahren auf dem Parkdeck des Parkhauses .IKEA, Südring 7 in 33647 Bielefeld, stieß sie mit ihrem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen pp., mit einer Vorrichtung für Einkaufswagen zusammen und beschädigte diese, was einen Reparaturaufwand von 1.805,49 Euro (netto) erfordert. Anschließen fuhr sie mit ihrem, ebenfalls beschädigten, Pkw zum Sunderweg und stellte diesen dort ab. Am 17.06.2025, gegen 12:45 Uhr, begab sich die Beschuldigte zu dem IKEA Markt, gab sich als Unfallverursacherin aus und machte Angaben zum Unfallgeschehen.

2. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 StPO ist abzulehnen. Obwohl die Beschuldigte durch ihr Verhalten die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB verwirklichte, erweist sie sich nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen aufgrund besonderer Umstände nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Die von einer Tat nach § 69 Abs. 2 StGB ausgehende Indizwirkung kann aufgrund der konkreten Tatumstände entfallen (vgl. Kinzig,in: Schönke/Schröder, StGB, 30: A. [2019], § 69 Rn. 44 m.w.N.; LG Dortmund, U. v. 21.09.2012 — 45 Ns 173/12). Bei dieser Prüfung ist der konkrete Grad an Versagen und Verantwortungslosigkeit eines Beschuldigten in den Blick zu nehmen (vgl. Weiland, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. A. [Stand: 03.01.2024], § 69 StGB, Rn. 70 m.w.N.). Dabei entfällt die Indizwirkung in der Regel dann, wenn der Unfallverursacher nachträglich freiwillig seine Verantwortlichkeit offenlegt (vgl. etwa LG Zweibrücken, Beschluss vom 11.03.2003 — •Qs 31/03; Weiland in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., [Stand: 26.05.2025], § 69 StGB, Rn. 72 m.w.N.).

Einen solchen, außerhalb der Tat liegenden Umstand, stellt das Nachtatverhalten der Beschuldigten dar. So begab sie sich am 17.06.2025 gegen 12:45 Uhr zum IKEA Markt und erklärte ihre Beteiligung am Unfallgeschehen. Den sodann eingetroffenen Polizeibeamten schilderte sie den Hergang des von ihr verursachten Unfallgeschehens, wobei auch Lichtbilder ihres Autos gefertigt wurden. Damit ermöglichte sie die gesetzlich geforderten Feststellungen. Wenngleich verspätet, so dokumentierte sie hierdurch, dass sie auch den Unfallgegner vor Schaden bewahren und ihm die zivilrechtliche Position zugestehen wollte, die dieser beanspruchen kann.

Nach alledem ist für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kein Raum.“

VR II: Belehrungspflicht bei der Atemalkoholkontrolle, oder: Unnötige/falsche Belehrung durch das KG

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Die Entscheidung des zweiten Postings des Tages stammt vom KG. Das hat im KG, Beschl. v. 14.05.2025 – 3 ORbs 50/25 – 122 SsBs 13/25 – (noch einmal) zur Belehrungspflicht (§ 55 OWiG) in Zusammenhang mit einer Atemalkoholkontrolle und dem sich bei der Verletzung der Pflicht daraus ergebenden Beweisverwertungsverbot Stellung genommen. Es hat sich zwar um eine Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 OWiG gehandelt, die entschiedene Frage kann aber im Verkehrsstrafrecht Bedeutung erlangen.

Der Betroffene hatte einen Verstoß gegen § 55 OWiG geltend gemacht, war aber dennoch vom AG verurteilt worden. Dagegen geht er dann mit der Verfahrensrüge vor. Ohne Erfolg beim KG.

Das führt zur Zulässigkeit der Verfahrensrüge aus:

„1. Soweit mit der Rechtsbeschwerdebegründung eine Verfahrensrüge wegen einer behaupteten Versagung rechtlichen Gehörs, der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) sowie ein Verstoß gegen § 261 StPO geltend gemacht wird, ist diese unzulässig, weil sie nicht die Darlegungsanforderungen nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt. Danach sind die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau anzugeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen. Dazu gehört neben der Darlegung, das Tatgericht habe eine ohne Belehrung erfolgte Beschuldigtenvernehmung verwertet, auch die Mitteilung der Umstände, aus denen die Belehrungspflicht folgt, d.h. aller tatsächlichen Umstände und Aktenauszüge, aus denen die Beschuldigtenstellung zum Zeitpunkt der Vernehmung deutlich wird, so dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob sie durch die Ermittlungsorgane willkürlich vorenthalten worden ist, ferner die Mitteilung des Inhalts der zu Unrecht verwerteten Aussage und die Darlegung, auf welche Weise sie in die Hauptverhandlung eingeführt und vom Gericht verwertet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1993 – 5 StR 463/92 –, juris; Gless in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 136 Rn. 116; Schlothauer/Wollschläger/Piel in: Schlothauer/Wollschläger/Piel, Verteidigung im Revisionsverfahren, 4. Aufl., Teil II Ausgewählte Verfahrensrügen (einschließlich Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen) Rn. 2058, juris).

a) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen nicht.

Die Rechtsbeschwerdebegründung erschöpft sich in lediglich oberflächlichen und pauschalen Ausführungen unter Hinweis darauf, der Betroffene sei „weder darüber belehrt worden, dass er die Atemalkoholkontrolle verweigern könne“ noch darüber, dass „er die Aussage verweigern“ könne. Ferner: „Hätte der Betroffene hier diese Belehrung erhalten, hätte er sich nicht geäußert. Es hätte keine Atemalkoholkontrolle mit dem Dräger Alcotest erfolgen können.“

Ein konkreter zusammenhängender Vortrag, aus dem sich diejenigen Umstände und Abläufe ergeben, aus denen der Verstoß gegen die Belehrungspflichten herrührt, fehlt. Insbesondere mangelt es an der Darlegung der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Betroffeneneigenschaft des Betroffenen zum Zeitpunkt der Befragung durch die Polizeibeamten ergibt. Auch fehlt die vollständige Wiedergabe des Inhalts der von dem Betroffenen getätigten Äußerungen sowie dessen Wahrnehmungen zur eigenen Betroffeneneigenschaft im Hinblick auf das Vorgehen der Polizeibeamten. Auch die Berücksichtigung der – dem Senat aufgrund der erhobenen Sachrüge eröffneten – Urteilsgründe führt nicht zur Zulässigkeit der Rüge. Die vollständige Darlegung aller Umstände wäre hier gerade angesichts des aus den Urteilsgründen ersichtlichen mehraktigen Geschehensablaufs zwingend erforderlich gewesen.

b) Gemäß der sogenannten „Widerspruchslösung“ verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich auch die Angabe, dass der Verwertung der Beweismittel in der Hauptverhandlung rechtzeitig widersprochen wurde (vgl. Schlothauer/Wollschläger/Piel in: Schlothauer/Wollschläger/Piel, Verteidigung im Revisionsverfahren, a.a.O., Rn. 2076; BayObLG, Beschluss vom 16.Mai 2001 – 2 St RR 48/01 –, BeckRS 2001, 100067).

Ob die Angaben des Betroffenen, der insoweit lediglich mitteilt, dass er der Verwertung der „Zeugenvernehmungen der Polizeibeamten“, „der Verlesung der amtlichen Urkunden“ sowie „sämtlicher Beweiserhebungen durch das Amtsgericht Tiergarten“ widersprochen habe, ausreichend sind, kann hier dahinstehen.“

Dem kann man noch folgen. Nicht folgen, weil m.E. unzutreffend, kann man dann aber den Ausführungen des KG zur Begündetheit:

„2. Denn die Verfahrensrüge wäre im Übrigen auch unbegründet.

Die Belehrungspflicht nach §§ 46 Abs. 1, 55 OWiG, 163a Abs. 3 Satz 2, 136 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass eine Person den Status eines Beschuldigten/Betroffenen erlangt hat. Allerdings begründet nicht jeder unbestimmte Tatverdacht bereits die Beschuldigten- oder Betroffeneneigenschaft mit entsprechender Belehrungspflicht. Vielmehr kommt es auf die Stärke des Verdachts an. Es obliegt der Strafverfolgungsbehörde, nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu befinden, ob dieser sich bereits so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter oder Beteiligter der untersuchten Straftat (hier Ordnungswidrigkeit) in Betracht kommt. Falls der Tatverdacht aber so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn der Betreffende ohne Belehrung vernommen wird (vgl. BGH NJW 2007, 2706; Senat, Beschluss vom 4. Januar 2023 – (3) 161 Ss 210/22 (71/22) –; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn. 77 m.w.N.).

Ausweislich der Urteilsgründe ist der Betroffene von den vernommenen Polizeibeamten belehrt worden, nachdem er den freiwilligen Atemalkoholtest, auf dessen Freiwilligkeit er hingewiesen wurde, durchgeführt hatte.

Der von den polizeilichen Zeugen gewählte Zeitpunkt der Belehrung als Betroffener einer Ordnungswidrigkeit hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Grenze zur Willkür nicht überschritten. Auch die Grenze der sog. informatorischen Befragung erachtet der Senat als hier noch nicht überschritten an.

Vor der ersten Äußerung des Betroffenen musste sich den Polizeibeamten noch nicht in einem für willkürliches Verhalten erforderlichen Maß aufdrängen, der Betroffene habe mit einer den zulässigen Grenzwert überschreitenden Alkoholisierung ein Fahrzeug gesteuert. Wenngleich sie den Betroffenen bereits zuvor aus einer Bar kommend angetroffen und zu diesem Zeitpunkt schon Alkoholgeruch wahrgenommen hatten, hatte sich der Verdacht, auch nachdem der Betroffene aus dem Auto ausgestiegen war und sie abermals Alkoholgeruch, jedoch offenbar keinerlei Ausfallerscheinungen bei ihm festgestellt hatten, noch nicht hinreichend dahingehend verdichtet, dass die Anzeichen für eine den Grenzwert überschreitende Alkoholisierung so deutlich waren, dass eine „Vernehmungssituation“ vorgelegen hätte oder der Betroffene den Status eines „Beschuldigten“ erlangt hätte. Konkretisiert hatte sich dieser erst nach dem Ergebnis des (freiwillig durchgeführten) Atemalkoholtests, der offenbar einen Wert auswies, der den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit begründete. Folgerichtig erfolgte zu diesem Zeitpunkt die Belehrung durch die Beamten.

Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen stützen sich im Übrigen auch nur auf den nach erfolgter Belehrung durchgeführten Alkoholtest und nicht auf die Aussage des Betroffenen, er habe Bier getrunken oder den freiwilligen Atemalkoholtest. Sofern vorgetragen wird, der Betroffene sei über die Freiwilligkeit des Atemalkoholtests nicht belehrt worden, weisen die Urteilsgründe gerade Gegenteiliges aus.“

Den Ausführungen zur Belehrungspflicht muss man widersprechen. Denn die Polizeibeamten treffen den Betroffenen aus einer Bar kommend an und stellen Alkoholgeruch fest. Das soll nicht genügen, um nicht den Verdacht einer Trunkenheitsfahrt zu begründen? Das ist für mich nicht nachvollziehbar.

Zudem: Die Ausführungen des KG sind auch, da die Verfahrensrüge ja wegen nicht ausreichender Begründung als unzulässig angesehen worden ist, völlig überflüssig gewesen. Man hätte diese unzutreffende „Belehung“ daher besser nicht gemacht, zumal das AG die Veurteilung ja auch auf andere Umstände gestützt hat.

VR I: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, oder: Räumliche Nähe/konkrete Gefahr und Kraftfahrzeug

Und dann geht es heute weiter mit verkehrsrechtlichen Entscheidungen, und zwar zweimal BGH, einmal KG und einmal ein LG.

Den Opener mache ich mit zwei BGH-Entscheidungen, einmal zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) bzw. die andere zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) und zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, und zwar:

„Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. März 2019 – 4 StR 517/18, NStZ 2020, 225, 226 mwN; Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 zu § 315c StGB mwN). Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt es daher nicht, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 – 4 StR 517/18, NStZ 2020, 225, 226; Beschluss vom 3. November 2009 – 4 StR 373/09 Rn. 6). Umgekehrt wird die Annahme einer solchen Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermochte.“

1. Ein Kraftfahrzeug kann nicht als Waffe im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Den Begriff der Waffe in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in einem „nichttechnischen“ – gefährliche Werkzeuge und insbesondere bei entsprechender Verwendung auch Kraftfahrzeuge – umfassenden Sinne zu verstehen, lässt sich mit dem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen ohne Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht in Einklang bringen.

2. Ein Kraftfahrzeug erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Denn trotz der von ihm ausgehenden erheblichen Bewegungsenergie ist ein Kraftfahrzeug bei objektiver Betrachtung kein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. 

3. Zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Rammen eines Polizeifahrzeugs.

Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, oder: Fahrerlaubnisentziehung nach Kokainkonsum

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Und dann habe ich hier noch zwei weitere Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. zur Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Die kommen aber mal nicht aus Bayern. Auch andere Mütter habe schließlich schöne Töchter :-).

Hier sind dann:

1. Im Regelfall schließt bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG die Fahreignung aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration.

2. Die Einnahme von Kokain als solche wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die in einer Blutprobe nachgewiesene Konzentration des Kokainmetaboliten Benzoylecgonin unter dem im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG relevanten Grenzwert von 75 ?g/l gelegen hat.

3. Eine unbewusste und ungewollte Rauschmitteleinnahme kann dem Betroffenen nur dann geglaubt werden, wenn dieser nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegt, wie es zu dieser Drogenaufnahme gekommen ist oder – bei Unsicherheiten über den Geschehensablauf – gekommen sein könnte.

1. § 3 FeV findet in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und y) StVG a.F. eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.

2. Jedenfalls für das im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug bei einer BAK von 1,83 ausgesprochene Verbot, solche Fahrzeuge zu führen, stellt § 3 FeV eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Rechtsgrundlage dar.

3. Zur zulässigen Reichweite der Begutachtungsanordnung, wenn die Anlasstat mit einem fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeug begangen wurde.

Entziehung der Fahrerlaubnis usw. beim BayVGH, oder: Augenblicksversagen, Fahrrad, Krankheit und WaffenG

Im Kessel Buntes heute dann verkehsverwaltungsrechtliche Entscheidungen. Die meisten Entscheidungen kommen aus Bayern. In allen dreht es sich um die Entziehung der Fahrerlaubnis und die damit zusammenhängenden Fragen.

Hier kommen dann die zunächst die Entscheidungen vom BayVGH, allerdings nur mit den jeweiligen Leitsätzen:

Ein einmaliger Vorfall im Straßenverkehr, bei dem alles dafür spricht, dass es sich um ein einmaliges Augenblicksversagen auch aufgrund der besonderen Fahreigenschaften eines älteren Fahrzeugs handelt, begründet keinen ausreichenden Anfangsverdacht für die Anordnung einer Fahrprobe. Allenfalls im Wiederholungsfall oder bei Bekanntwerden weiterer erheblicher Fahrfehler ließe sich daraus ein Anfangsverdacht für nicht mehr hinreichende praktische Fahrfähigkeiten des Fahrerlaubnisinhabers und damit ausreichende Anhaltspunkte für die Anordnung einer Fahrprobe herleiten.

1. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand.

2. Hat der Antragsteller selbst bei der spontanen Schilderung des Unfallhergangs gegenüber der Polizei angegeben, dass er vor einem Sturz mit einem Fahrrad gefahren sei, kann er später nicht geltend macht, er könne sich an diese Aussage alkoholbedingt oder aufgrund erlittener Verletzungen nicht mehr erinnern, wenn kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb er  einer Trunkenheitsfahrt bezichtigt haben sollte, obwohl er nach seinen Angaben dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei.

Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erkrankungsbedingt fehlender Krankheitseinsicht und Compliance bei Multimorbidität und einem negativen Fahreignungsgutachten.

Zwar ist die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG grundsätzlich widerlegbar. Eine Widerlegung kann jedoch (nur) gelingen, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat – hier: Trunkenheitsfahrt mit 1,76 Promille – die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind.