VerkehrsR II: Grenzwert für den bedeutenden Schaden, oder: Im LG-Bezirk Zwickau gelten jetzt 2.500 EUR

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Und im zweiten Posting dann etwas zur Entziehung der Fahrerlaubnis, und zwar: Grenzwert für den bedeutenden Sachschaden i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Unfallflucht.

Da geht es ja in der Rechtsprechung hin und her, die Grenze bewegt sich allerdings in der Regel nur in kleinen Schritten. Eine klare Linie kann man m.E. nicht erkennen; wegen der unterschiedlichen Entscheidungen verweise ich auf meine Rechtsprechungsübersicht zum Unerlaubten Entfernen vom Unfallort aus den Jahren 2019 – 2024 in VRR 3/2025, 6 ff. Der Grenzwert pendelt irgendwo so bei 1.500 – 1.800 EUR mit „Ausschlägen“ nach oben oder auch nach unten.

Die Beschwerdekammer des LG Zwickau hat nun aber im LG Zwickau, Beschl. v. 25.08.2025 – E 1 Qs 166/25 – mal wieder einen recht großen Schritt nach oben gemacht und den Grenzwert auf 2.500 EUR festgelegt:

„Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erfordert einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer Straftat, die gemäß § 69 StGB zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt, und ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Anordnung des Fahrerlaubnisentzugs (vgl. Huber, in: Graf, BeckOK StPO, 54. Edition, § 111a Rn. 3 m.w.N. <Stand 01.01.2025>, Heinrichs/Wüst, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 111a Rn. 3b).

Zwar liegt dem Angeklagten eine Straftat zur Last, welche gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in der Regel zu einer Entziehung der Fahrererlaubnis führt. Aufgrund der Schadenshöhe von jedenfalls unter 2.500 Euro besteht aufgrund der bestehenden Rechtsprechung der Berufungs-kammern des Landgerichts Zwickau allerdings kein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Anordnung eines Fahrerlaubnisentzugs.

Die dritte Strafkammer des Landgerichts Zwickau als Berufungskammer hat mit Urteil vom 24.04.2025 – Az. 3 NBs 420 Js 8745/24 die Wertgrenze des bedeutenden Schadens, beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort auf 2.500 Euro angehoben. Die vierte Strafkammer des Landgerichts Zwickau – als einzige weitere Berufungskammer – sieht 2.500 Euro ebenfalls als Grenze an, ab welcher in der Regel und unabhängig von begleitenden Umständen ein Fahrerlaubnisentzug erfolgt (Urteil vom 28.01.2025 – Az. 4 NBs 420 Js 21535/23). Damit besteht bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort im Bezirk des Landgerichts Zwickau kein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Anordnung eines Fahrerlaubnisentzuges, wenn die Schadenshöhe unter 2.500 Euro liegt.

Ausgehend hiervon ist es unmaßgeblich, welche konkrete Schadenshöhe die Beschwerdekammer für angemessen erachten würde. Ein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis ist nicht angebracht, wenn spätestens in der Berufungsinstanz der Entzug der Fahrerlaubnis aufgehoben wird. Aus diesem Grund wird an der bislang von der Beschwerdekammer angesetzten Wertgrenze nicht mehr festgehalten.“

Die Beschwerdekammer verweist auf zwei Berufungsurteile des LG Zwickau, die genau so entschieden haben. Das LG Zwickau, Urt. v. 24.04.2025 – 3 NBs 420 Js 8745/24 – habe ich zwar vorliegen, aber leider nicht vollständig. Ich habe beim Verteidiger wegen einer vollständigen Version angefragt. Wenn ich die habe, stelle ich das Urteil dann auch online.

Edit: Nachdem ich das LG Zwickau, Urt. v. 24.04.2025 – 3 NBs 420 Js 8745/24 inzwischen erhalten habe, steht das jetzt auch online.

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