Und dann habe ich hier das BGH, Urt. v. 25.03.2025 – VI ZR 174/24 – zur Unfallschadenregulierung in gewillkürter Prozessstandschaft mit folgendem Leitsatz:
Macht ein Sicherungsgeber nach einem Verkehrsunfall einen an dem sicherungsübereigneten Fahrzeug entstandenen Sachschaden allein als fremden Schaden des Sicherungsnehmers in gewillkürter Prozessstandschaft gegenüber dem Unfallgegner geltend, sind im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Sicherungsnehmers maßgeblich.

