Im Kessel Buntes heute dann wieder Verkehrsverwaltungsrecht. Ja, schon wieder. Ich muss die Bestände abbauen 🙂 .
Vorgestellt wird heute der VG Bremen, Beschl. v. 26.03.2026 – 5 V 482/26 – zur Zur Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Einlassung, Kokain konsumiert zu haben.
Der Antragsteller wurde von Passanten beobachtet, wie er auf dem Fahrersitz eines Autos vor eine weiße Substanz konsumierte. Hierfür platzierte er diese Substanz auf einer Parkscheibe und zerkleinerte diese mit einer Karte, bevor er sie nasal zu sich nahm. Die Polizeibeamten suchten den Antragsteller auf und begleiteten diesen nach draußen. Er gab gegenüber der Polizei an, in seinem Auto Kokain konsumiert zu haben. Der Grund seien familiäre Probleme; einen regelmäßigen Konsum verneinte der Antragsteller. An der Parkscheibe nahmen die eingesetzten Polizeibeamten Anhaftungen einer weißen Substanz wahr.
Die Antragsgegnerin hat dann die Fahrerlaubnis entzogen. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungserkenntnisse und den Äußerungen des Antragstellers gegenüber der Polizei stehe fest, dass dieser Kokain konsumiert habe. Bereits der einmalige Konsum von Kokain schließe die Fahreignung aus.
Dagegen die Klage und der Eilantrag, der beim VG keinen Erfolg hatte:
„…
Nach Ziffer 9.1. der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählt auch Kokain (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Dabei ist beim Konsum von Kokain unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Deshalb schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration (VG Bremen, Beschl. v. 14.10.2025 – 5 V 2782/25 – juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2026 – 1 B 280/25 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet (vgl. statt vieler Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG, Rn. 51 ff. m.w.N.).
Charakteristisch für die Wirkung von Kokain ist eine Verminderung der Kritikfähigkeit und des Vorsichts- und Sorgfaltsverhaltens. Der Kokainkonsum bringt eine Euphorie, gepaart mit gesteigertem Antrieb und Gefühlen von Dominanz und Überlegenheit mit sich. Es kann deshalb bei Kokainkonsum grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehört. Bereits der einmalige Konsum führt zu einer signifikanten Erhöhung der Straßenverkehrsgefährdung. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führt, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergeht, sind die Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von Fahrungeeignetheit ausgeht. Denn es ist jederzeit möglich, dass der Betroffene im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden (VG Bremen, Beschl. v. 25.03.2022 – 5 V 343/22 – juris Rn. 18 m.w.N.; VG Bremen, Beschl. v. 14.10.2025 – 5 V 2782/25 –, juris Rn. 16).
Beim Konsum harter Drogen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme der Substanzen eingeräumt hat (BayVGH, Beschl. v. 26.03.2019 – 11 CS 18.2333 –, juris Rn. 11; VGH BW, Beschl. v. 07.04.2014 – 10 S 404/14 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 23.07.2015 – 16 B 656/15 –, juris Rn. 16). Es bedarf für den Nachweis eines Kokainkonsums nicht zwingend eines medizinischen Befundes (OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2019 – 2 B 195/19 –, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 15.07.2020 – 11 ZB 20.43 –, juris Rn. 20). Auch § 11 Abs. 7 FeV geht davon aus, dass eine Begutachtung nicht erforderlich ist, sofern die Nichteignung des Betroffenen für die Behörde zweifelsfrei feststeht (vgl. Siegmund in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 11 FeV, Stand 30.01.2026, Rn. 175). Gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann bei der summarischen Prüfung des Sachverhalts den eigenen Bekundungen des Betroffenen gegenüber staatlichen Stellen, er habe Betäubungsmittel konsumiert, hinreichende Beweiskraft zukommen, um den Konsum eines Betäubungsmittels gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen (VGH BW, Beschl. v. 07.04.2014 – 10 S 404/14 –, juris Rn. 7).
Der Antragsteller ist aufgrund des von ihm eingeräumten Konsums von Kokain zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Seine Einlassung gegenüber den Polizeibeamten im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beobachtungen der beiden Zeugen ist als ausreichender Nachweis für den Konsum von Kokain anzusehen. Insofern kommt es nicht darauf an, ob ein toxikologisches Gutachten oder ein sonstiger belastbarer Blut-, Urin- oder Speicheltest einen Kokainkonsum des Antragstellers nachweist.
In der polizeilichen Befragung während des Einsatzes am pp hat der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, dass er vor dem Besuch der pp Kokain in seinem Auto konsumiert habe. Dabei gab er sogar die Gründe für den Konsum an, den er auf familiäre Schwierigkeiten zurückführte. Sofern er im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nunmehr geltend macht, dass er sich gegenüber den Polizeibeamten nicht eingelassen habe, ist dies als Schutzbehauptung zu werten, um die Fahrerlaubnis nicht zu verlieren. Für das Vorliegen einer entsprechenden Einlassung sowie die Richtigkeit des polizeilichen Tätigkeitsberichts spricht zum einen die Schilderung der Hintergründe für den Kokainkonsum durch den Antragsteller. Darüber hinaus wird der Konsum von Kokain durch die Beobachtungen der beiden anwesenden Zeugen gestützt. Diese gaben an, gesehen zu haben, wie der Antragsteller, sitzend in seinem Auto, eine weiße Substanz mithilfe einer Parkscheibe zerkleinert und diese nasal konsumiert. Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich bei den beiden Zeugen um neutrale Personen, die weder zu dem Antragsteller noch zum betreffenden Geschehen einen Bezug haben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beobachtungen der Zeugen falsch sein sollten. Insbesondere decken sich die Beobachtungen mit denen der beiden Polizeibeamten, die angaben, dass die Parkscheibe auf dem Beifahrersitz des Autos habe ausgemacht werden können und augenscheinlich Anhaftungen einer weißen Substanz aufgewiesen habe.
Dem polizeilichen Tätigkeitsbericht vom pp ist auch nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller sich widersprüchlich geäußert oder den Beobachtungen der Zeugen, die ihm vorgehalten wurden, widersprochen hat. Auch im Anhörungsverfahren vor Erlass des Entziehungsbescheids hat der Antragsteller dem Konsum von Kokain nicht widersprochen, was jedoch naheliegend gewesen wäre, wenn er sich bei der Polizeikontrolle nicht entsprechend eingelassen hätte. Dabei wurde er explizit von der Antragsgegnerin im Anhörungsschreiben darauf hingewiesen, dass er den Vorwurf des Konsums von Kokain in seinem Fahrzeug gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt habe. Damit bestehen nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine Zweifel an dem Vorliegen der Einlassung. Unerheblich ist, dass nicht der exakte Wortlaut der Einlassung vorliegt. Insbesondere im Rahmen einer summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist es ausreichend, wenn – wie hier – die wesentliche Kernaussage der Einlassung klar erkennbar ist.“



