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Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis, oder: Seit wann bestand ein „inländischer Wohnsitz“

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Im zweiten Beitrag habe ich dann hier das VG Bremen, Urt. v. 12.05.2026 – 5 K 119/24.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Streit um die Umschreibung einer albanischen Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte das auf der Grundlage eines MPU-Gutachtens abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

„Die Umschreibung einer albanischen Fahrerlaubnis (§ 31 Abs. 1 FeV) setzt wie die Neuerteilung voraus, dass der Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG, § 11 FeV). Der Bewerber darf insbesondere nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV.

Die Beklagte geht in ihrem Ablehnungsbescheid zu Unrecht auf Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 06.07.2023 von der fehlenden Eignung des Klägers aus. Das Gutachten stellt keine tragfähige Grundlage für eine solche Annahme dar.

Die Geeignetheit eines Fahreignungsgutachtens als Grundlage für die Entscheidung über die Fahreignung des Betroffenen setzt voraus, dass die in Anlage 4a zur FeV genannten Grundsätze eingehalten sind (s. § 11 Abs. 5 FeV). Weiter muss das Gutachten u.a. in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachprüfbar und nachvollziehbar sein. Die Nachvollziehbarkeit setzt u.a. die Einhaltung allgemeiner Grundsätze zur Verwertbarkeit von Gutachten voraus. Dazu gehört auch, dass das Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, keine inhaltlichen Widersprüche oder fachlichen Mängel aufweist, kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters besteht und das Ergebnis nicht durch substantiierten Vortrag der Beteiligten oder eigene Überlegungen der Behörde bzw. des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.03.2023 – 11 CS 23.273 –, juris Rn. 25 u. Beschl. v. 13.03.2025 – 11 ZB 24.2066 –, juris Rn. 13; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 41).

1. Hieran gemessen stellt das Gutachten vom 06.07.2023 keine geeignete Grundlage für die Bewertung der Fahreignung des Klägers dar. Das Gutachten geht nicht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Ihm liegt die unzutreffende Annahme zu Grunde, der Kläger habe sich (mehrfach) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht.

Die Begehung von Straftaten nach § 21 StVG steht nicht aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen fest. Zur Beantwortung der Frage, ob die Gutachtenstelle von richtigen Tatsachen ausgegangen ist, ist daher durch die Kammer zu prüfen, ob der Kläger sich nach § 21 StVG strafbar gemacht hat. Dies ist zu verneinen.

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 (bei Fahrlässigkeit i.V.m. Abs. 2 Nr. 1) StVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Das Tatbestandsmerkmal der fehlenden Fahrberechtigung ist hier zu verneinen. Vielmehr war der Kläger nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV im Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten aufgrund seiner albanischen Fahrerlaubnis berechtigt, in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen.

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate (Satz 3). Wann ein ordentlicher Wohnsitz begründet ist, richtet sich nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV. Die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes wird nach dieser Vorschrift angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

Maßgebend für die Frage der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse im Einzelfall. Eintragungen in behördlichen (Melde-)Registern kommt zwar eine Indizwirkung für einen ordentlichen Wohnsitz zu; die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse, auf die es letztendlich ankommt, können hiervon jedoch abweichen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.04.2025 – 11 CE 25.366 –, juris Rn. 12; Gail, in: BeckOK StVR, § 7 FeV Rn. 5).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger vor der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 12.05.2022 keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland i.S.v. § 7 FeV begründet hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger seinen Aufenthalt in Deutschland im maßgeblichen Zeitraum zwecks Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen so ausgestaltet hat, dass es nicht zu einer Wohnsitzbegründung im Sinne dieser Vorschrift kam.

a) Albanische Staatsangehörige sind für einen Aufenthalt in der Europäischen Union, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumspflicht befreit (Art. 4 Abs. 1 der VO 2018/1806/EU i.V.m. Anhang II der VO). Der Kläger war ohne Aufenthaltstitel also nur in diesem zeitlichen Rahmen zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt. Ungeachtet der bei der Prüfung von § 7 FeV vorzunehmenden Gesamtschau (s.o.) darf ein albanischer Staatsangehöriger sich nach Art. 4 Abs. 1 der VO 2018/1806/EU daher nicht 185 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten. Ein Ausländer ohne Aufenthaltstitel, der sich an die unionsrechtlichen Vorgaben hält, kann dementsprechend nicht 185 Tage im Jahr in Deutschland wohnen und somit schon deshalb von vornherein keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland im Sinne von § 7 FeV begründen. Das trifft nach Auffassung der Kammer auch auf den Kläger zu.

Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, ab 2020 habe er sich häufiger in Deutschland aufgehalten, um dort Zeit mit seiner Partnerin und heutigen Ehefrau zu verbringen. Sein Ziel sei es gewesen, langfristig mit seiner Partnerin in Deutschland zu leben und hier zu arbeiten. Hierzu habe er sich um den Erhalt eines Aufenthaltstitels bemüht. Solange er an die 90-Tage-Regel gebunden gewesen sei, sei er immer wieder nach 2½ bis 3 Monaten aus Deutschland ausgereist. Zwischen seinen Aufenthalten in Deutschland habe er sich in Albanien und teilweise in Italien bei seinen dort lebenden Schwestern aufgehalten.

Die Ausführungen des Klägers sind zunächst insoweit glaubhaft, als sie sich auf das langfristige Ziel, bei seiner Partnerin in Deutschland zu leben, beziehen. Diese Angaben fügen sich unmittelbar in den weiteren Ablauf ein. Mittlerweile lebt der Kläger dauerhaft mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind in Bremen und ist hier berufstätig.

Beabsichtigt ein Ausländer, seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Deutschland zu verlegen und bemüht er sich deshalb um einen Aufenthaltstitel, so ist es für ihn erkennbar empfehlenswert, sich während des Antragsverfahrens an die aufenthaltsrechtlichen Vorgaben zu halten, um keine Nachteile aufgrund etwaiger Verstöße zu erleiden. Es bestand für den Kläger daher ein gewichtiges Eigeninteresse an der Einhaltung der zeitlichen Grenzen aus Art. 4 Abs. 1 der VO 2018/1806/EU.

Die Kammer hat auch in der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Kläger aufgrund seines Ziels, mit seiner Partnerin in Deutschland zu leben, bemüht war, die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Zwar ist es nach den Feststellungen der Bundespolizei einmalig zu einer Überschreitung der 90-Tage-Grenze gekommen (vgl. Bl. 212 f. der Akte des Migrationsamtes). Eine einmalige Nichteinhaltung stellt angesichts des gewichtigen Anreizes für eine grundsätzliche Regeleinhaltung aber nicht in Frage, dass der Kläger sich grundsätzlich an die Grenzen der Aufenthaltsdauer hielt. Abgesehen davon, dass auch ein Aufenthalt in Deutschland von mehr als 185 Tagen allein nicht zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes i.S.v. § 7 FeV führen würde, ergibt sich aus dem dokumentierten einmaligen Aufenthalt von 118 Tagen allein im Übrigen auch nicht, dass der Kläger an mindestens 185 Tagen in Deutschland gewohnt hat.

b) Die Annahme, dass der Kläger vor erstmaligem Erhalt eines Aufenthaltstitels keinen Wohnsitz in Deutschland begründet hatte, wird auch nicht durch sonstige aktenkundige Vorgänge in Frage gestellt.

Das betrifft insbesondere die Tatsache, dass der Kläger bereits seit dem 01.07.2020 in Bremen gemeldet war. Melderegistereinträgen allein kommt im Rahmen von § 7 FeV lediglich eine Indizwirkung zu (s.o.). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung führt die Anmeldung zum 01.07.2020 hier nicht zu der Annahme, dass der Kläger unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der VO 2018/1806/EU zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland wohnhaft war. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, zu der Anmeldung sei es gekommen, weil er angesichts der Corona-Pandemie bei jeder Einreise nach Deutschland nach seinem Aufenthaltszweck und Aufenthaltsort in Deutschland befragt worden sei. Nach der Erläuterung seiner Situation habe ein Bundespolizeibeamter ihm geraten, sich in Deutschland zu melden, um künftig die Einreise zu seiner Partnerin zu erleichtern. Der durch den Kläger geschilderte Ablauf ist vor dem Hintergrund der damaligen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen plausibel und nachvollziehbar.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Abschluss eines Wohnraummietvertrages durch den Kläger und seine Ehefrau am 26.01.2021. Hierzu hat der Kläger glaubhaft angegeben, der Vermieter habe, auch wegen der Höhe der Nebenkosten, gewünscht, dass auch er Vertragspartei werde. Auch das ist glaubhaft. Der Vermieter hat ein nachvollziehbares Interesse an der Aufnahme eines weiteren Mieters in den Mietvertrag; der gemeinsame Abschluss eines solchen lag angesichts des Ziels, langfristig gemeinsam in der Wohnung zu leben, auch aus Sicht des Klägers und seiner Partnerin nahe. Der gemeinsame Mietvertragsschluss erscheint insgesamt als Maßnahme zur Vorbereitung eines dauerhaften gemeinsamen Lebens in Deutschland, dem jedoch zunächst noch der fehlende Aufenthaltstitel des Klägers entgegenstand. Auch die Eheschließung am 19.03.2021 spricht lediglich für den Wunsch, langfristig mit der in Deutschland ansässigen Ehefrau zu leben, nicht aber für einen bereits begonnenen, gegen Aufenthaltsrecht verstoßenden dauerhaften Aufenthalt.

Schließlich führt der bereits am 19.10.2020 erstmals gestellte Antrag auf Umschreibung der Fahrerlaubnis ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat hierzu angegeben, ihm sei durch Polizeibeamte mitgeteilt worden, dass er auch ohne Aufenthaltserlaubnis bereits seine Fahrerlaubnis umschreiben lassen könne, woraufhin er einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Ob eine Umschreibung erfolgen kann, hängt wiederum vom Wohnsitzerfordernis (§ 31 i.V.m. § 7 FeV) und damit von einer komplexen rechtlichen Frage ab. Eine verfrühte Antragstellung zeigt allenfalls einen Rechtsirrtum auf, gibt aber keine Auskunft über die maßgeblichen tatsächlichen Lebensverhältnisse des Klägers.

….“

Entziehung der FE I: Einmaliger Konsum harter Drogen, oder: Kokainkonsum im Pkw

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Im Kessel Buntes heute dann wieder Verkehrsverwaltungsrecht. Ja, schon wieder. Ich muss die Bestände abbauen 🙂 .

Vorgestellt wird heute der VG Bremen, Beschl. v. 26.03.2026 – 5 V 482/26 – zur Zur Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Einlassung, Kokain konsumiert zu haben.

Der Antragsteller wurde von Passanten beobachtet, wie er auf dem Fahrersitz eines Autos vor  eine weiße Substanz konsumierte. Hierfür platzierte er diese Substanz auf einer Parkscheibe und zerkleinerte diese mit einer Karte, bevor er sie nasal zu sich nahm. Die Polizeibeamten suchten den Antragsteller auf und begleiteten diesen nach draußen. Er gab gegenüber der Polizei an, in seinem Auto Kokain konsumiert zu haben. Der Grund seien familiäre Probleme; einen regelmäßigen Konsum verneinte der Antragsteller. An der Parkscheibe nahmen die eingesetzten Polizeibeamten Anhaftungen einer weißen Substanz wahr.

Die Antragsgegnerin hat dann die Fahrerlaubnis entzogen. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungserkenntnisse und den Äußerungen des Antragstellers gegenüber der Polizei stehe fest, dass dieser Kokain konsumiert habe. Bereits der einmalige Konsum von Kokain schließe die Fahreignung aus.

Dagegen die Klage und der Eilantrag, der beim VG keinen Erfolg hatte:

„…

Nach Ziffer 9.1. der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählt auch Kokain (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Dabei ist beim Konsum von Kokain unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Deshalb schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration (VG Bremen, Beschl. v. 14.10.2025 – 5 V 2782/25 – juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2026 – 1 B 280/25 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet (vgl. statt vieler Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG, Rn. 51 ff. m.w.N.).

Charakteristisch für die Wirkung von Kokain ist eine Verminderung der Kritikfähigkeit und des Vorsichts- und Sorgfaltsverhaltens. Der Kokainkonsum bringt eine Euphorie, gepaart mit gesteigertem Antrieb und Gefühlen von Dominanz und Überlegenheit mit sich. Es kann deshalb bei Kokainkonsum grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehört. Bereits der einmalige Konsum führt zu einer signifikanten Erhöhung der Straßenverkehrsgefährdung. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führt, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergeht, sind die Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von Fahrungeeignetheit ausgeht. Denn es ist jederzeit möglich, dass der Betroffene im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden (VG Bremen, Beschl. v. 25.03.2022 – 5 V 343/22 – juris Rn. 18 m.w.N.; VG Bremen, Beschl. v. 14.10.2025 – 5 V 2782/25 –, juris Rn. 16).

Beim Konsum harter Drogen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme der Substanzen eingeräumt hat (BayVGH, Beschl. v. 26.03.2019 – 11 CS 18.2333 –, juris Rn. 11; VGH BW, Beschl. v. 07.04.2014 – 10 S 404/14 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 23.07.2015 – 16 B 656/15 –, juris Rn. 16). Es bedarf für den Nachweis eines Kokainkonsums nicht zwingend eines medizinischen Befundes (OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2019 – 2 B 195/19 –, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 15.07.2020 – 11 ZB 20.43 –, juris Rn. 20). Auch § 11 Abs. 7 FeV geht davon aus, dass eine Begutachtung nicht erforderlich ist, sofern die Nichteignung des Betroffenen für die Behörde zweifelsfrei feststeht (vgl. Siegmund in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 11 FeV, Stand 30.01.2026, Rn. 175). Gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann bei der summarischen Prüfung des Sachverhalts den eigenen Bekundungen des Betroffenen gegenüber staatlichen Stellen, er habe Betäubungsmittel konsumiert, hinreichende Beweiskraft zukommen, um den Konsum eines Betäubungsmittels gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen (VGH BW, Beschl. v. 07.04.2014 – 10 S 404/14 –, juris Rn. 7).

Der Antragsteller ist aufgrund des von ihm eingeräumten Konsums von Kokain zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Seine Einlassung gegenüber den Polizeibeamten im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beobachtungen der beiden Zeugen ist als ausreichender Nachweis für den Konsum von Kokain anzusehen. Insofern kommt es nicht darauf an, ob ein toxikologisches Gutachten oder ein sonstiger belastbarer Blut-, Urin- oder Speicheltest einen Kokainkonsum des Antragstellers nachweist.

In der polizeilichen Befragung während des Einsatzes am pp hat der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, dass er vor dem Besuch der pp Kokain in seinem Auto konsumiert habe. Dabei gab er sogar die Gründe für den Konsum an, den er auf familiäre Schwierigkeiten zurückführte. Sofern er im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nunmehr geltend macht, dass er sich gegenüber den Polizeibeamten nicht eingelassen habe, ist dies als Schutzbehauptung zu werten, um die Fahrerlaubnis nicht zu verlieren. Für das Vorliegen einer entsprechenden Einlassung sowie die Richtigkeit des polizeilichen Tätigkeitsberichts spricht zum einen die Schilderung der Hintergründe für den Kokainkonsum durch den Antragsteller. Darüber hinaus wird der Konsum von Kokain durch die Beobachtungen der beiden anwesenden Zeugen gestützt. Diese gaben an, gesehen zu haben, wie der Antragsteller, sitzend in seinem Auto, eine weiße Substanz mithilfe einer Parkscheibe zerkleinert und diese nasal konsumiert. Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich bei den beiden Zeugen um neutrale Personen, die weder zu dem Antragsteller noch zum betreffenden Geschehen einen Bezug haben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beobachtungen der Zeugen falsch sein sollten. Insbesondere decken sich die Beobachtungen mit denen der beiden Polizeibeamten, die angaben, dass die Parkscheibe auf dem Beifahrersitz des Autos habe ausgemacht werden können und augenscheinlich Anhaftungen einer weißen Substanz aufgewiesen habe.

Dem polizeilichen Tätigkeitsbericht vom pp ist auch nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller sich widersprüchlich geäußert oder den Beobachtungen der Zeugen, die ihm vorgehalten wurden, widersprochen hat. Auch im Anhörungsverfahren vor Erlass des Entziehungsbescheids hat der Antragsteller dem Konsum von Kokain nicht widersprochen, was jedoch naheliegend gewesen wäre, wenn er sich bei der Polizeikontrolle nicht entsprechend eingelassen hätte. Dabei wurde er explizit von der Antragsgegnerin im Anhörungsschreiben darauf hingewiesen, dass er den Vorwurf des Konsums von Kokain in seinem Fahrzeug gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt habe. Damit bestehen nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine Zweifel an dem Vorliegen der Einlassung. Unerheblich ist, dass nicht der exakte Wortlaut der Einlassung vorliegt. Insbesondere im Rahmen einer summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist es ausreichend, wenn – wie hier – die wesentliche Kernaussage der Einlassung klar erkennbar ist.“

Abschleppen I: Parken im absoluten Halteverbot, oder: Umschaupflicht auf öffentlichen Parkplätzen

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Ich stelle heute noch einmal verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen vor. Nein, keine Sorge. Es kommen nicht schon wieder Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern ich habe vier Entscheidungen, die mit einer Abschleppmaßnahme zusammen hängen.

Ich beginne die Berichterstattung mit zwei Entscheidungen, die die Abschleppkosten betreffen.

In dem VG Bremen, Urt. v. 30.03.2026 – 5 K 2655/23 geht es um die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme aus einem absoluten Halteverbot. Die Klägerin hatte ihren Pkw im Bereich eines absoluten Halteverbots geparkt. Das VG hat ihre Klage gegen den Kostenbescheid zurückgewiesen und führt dazu u.a. aus:

„…..

Hieran gemessen war die Anordnung des Halteverbots gegenüber der Klägerin wirksam bekanntgegeben. Die erkennende Einzelrichterin ist anhand der in der Behördenakte enthaltenen Lichtbilder davon überzeugt, dass die Klägerin durch eine einfache Umschau beim Aussteigen aus ihrem Fahrzeug ohne Weiteres die das Halteverbot anordnenden Verkehrszeichen hätte erkennen können. Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug unmittelbar neben einem der Halteverbotsschilder, das andere Halteverbotsschild befand sich wenige Meter dahinter. Schon ein kurzer Rundumblick nach dem Aussteigen hätte die Wahrnehmung ermöglicht. Ein Abschreiten des Nahbereichs oder sonstige Nachschau war dazu nicht notwendig.

Die Sichtbarkeit der Schilder war auch nicht eingeschränkt. Die Schilder waren nicht verdeckt. Zwar war es zum betreffenden Zeitpunkt draußen dunkel, jedoch handelt es sich um eine städtische Straße mit Straßenlaternen. Auch außerhalb des Bereichs unmittelbar an einer Straßenlaterne sorgen diese dafür, dass die Straße erhellt ist und nicht in vollständiger Finsternis liegt.

…..“

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um das VG Leipzig, Urt. v. 27.03.2026 – 1 K 2002/25. Da hatte die Klägerin am 19.02.2025, einem Mittwoch, von 12:37 Uhr bis 13:52 in der letzten Parkzeile, gegenüber zwei Schulen geparkt. Für die betreffende Parkzeile ordnet das Zeichen 286 samt Zusatzzeichen ein eingeschränktes Halteverbot in der Zeit von Montag bis Freitag von 7 bis 17 Uhr an. Dieses Verkehrszeichen befand sich am nordwestlichen Ende der Parkzeile auf der daran angrenzenden Wiese, unmittelbar neben dem zu den vorstehenden Schulen führenden kombinierten Geh- und Radweg, und stellt das einzige das Halten und Parken regelnde Verkehrszeichen auf besagtem Parkplatzareal dar. Auch hier hatte die Klage gegen die Kosten der durchgeführten Abschleppmaßnahme keinen Erfolg:

1. Auch auf öffentlichen Parkplätzen gilt stets die sich aus § 1 StVO ergebende einfache Umschaupflicht des Fahrzeugführers nach Verlassen seines Fahrzeugs.

2. Befindet sich ein vom klägerischen Fahrzeug abgewandtes bzw. weggedrehtes, erkennbar ein Ge- oder Verbot anordnendes Verkehrszeichen, das überdies den Vorschriften der VwV StVO entsprechend aufgestellt wurde, in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug (weniger als fünf Meter), muss der Fahrzeugführer sich den Regelungsgehalt des Verkehrszeichens im Wege der Nachschau zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO konkret vergegenwärtigen.

 

Entziehung der Fahrerlaubnis II: Einmaliger Konsum, oder: Unbewusste Betäubungsmittelaufnahme

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Und dann gibt es hier am Samstagnachmittag noch zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums.

Ich verweise als erstes auf den BayVGH, Beschl. v. 11.08.2025 – 11 CS 25.906 -, der sich noch einmal zum Entziehungsgrund und zur Einlassung: unbewusste Drogenaufnahme, äußert. Dazu gibt es von mir folgende Leitsätze;

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat. 

2. Die plausible und glaubhafte Schilderung einer unbewussten Betäubungsmittelaufnahme obliegt im Verfahren betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber, der mit dem Vortrag dieses seltenen, atypischen und ausschließlich in seinem Einflussbereich angesiedelten Sachverhalts das in seinem eigensten Interesse liegende Absehen von einer gesetzlich vorgesehenen Maßnahme verfolgt. Ihn trifft insoweit eine Darlegungs- bzw. Behauptungslast.

3. Die Behörde darf relevanten Vortrag der Beteiligten nicht unbesehen übernehmen, sondern muss jedenfalls prüfen, ob er glaubhaft ist. Unsubstantiiertes Vorbringen eines Beteiligten zwingt sie aber nicht zu weiteren Ermittlungen.

Und als zweite Entscheidung dann noch etwas aus der Instanz zum Entziehungsgrund, nämlich den VG Bremen, Beschl. v. 07.08.2025 – 5 V 1428/25 – mit folgendem Leitsatz:

Bereits der einmalige Konsum von Kokain berechtigt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Sperrfristablauf, oder: Keine automatische Wiedererteilung

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Im „Kessel Buntes“ heute zwei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Den Opener macht der VG Bremen, Beschl. v. 02.04.2025 – 5 V 245/25. Gestritten wird um die  vorläufige Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis u.a. der Klassen B, C, AM und L. Mit Strafbefehl vom 22.05.2024, rechtskräftig seit dem 11.06.2024, verurteilte das AG ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Tatzeit: 25.01.2024) zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine neumonatige Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an.

Nachdem der Antragsteller in der Zeit vom 27.08.2024 bis 10.09.2024 an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen hatte, verkürzte das AD die Sperrfrist mit Beschluss vom 29.10.2024 um zwei Monate, sodass sie am 21.12.2024 endete. Unter dem 19.09.2024 beantragte der Antragsteller die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 15.01.2025 forderte die Behörde ihn auf, bis zum 15.07.2025 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Beantwortung der Fragestellung beizubringen: „Ist aufgrund des Verstoßes/der Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu erwarten, dass Frau/Herr pp. auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird und/oder künftig allgemeine Straftaten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begehen wird?“. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Behörde könne bei Bekanntwerden von Bedenken gegen die Fahreignung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV bzw. im Falle der Neuerteilung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 9b FeV die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens fordern. Derartige Bedenken ergäben sich aus wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen (Nichteinhaltung des Mindestabstandes auf der Autobahn, mehrere näher bezeichnete Geschwindigkeitsverstöße sowie die Trunkenheitsfahrt vom 25.01.2024). Die Anordnung stehe im Ermessen der Behörde. In Abwägung der hiermit für ihn verbundenen Nachteile mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit sei die Gutachtenvorlage nach den bekannten Umständen ein geeignetes, verhältnismäßiges und erforderliches Mittel zur Ausräumung der Bedenken.

Der Antragsteller hat am 31.01.2025 einen Eilantrag gestellt. Er erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 13 FeV seien nicht erfüllt. Der Schluss auf seine Nichteignung sei nicht gerechtfertigt und ergebe sich nicht aus den in der Untersuchungsanordnung aufgeführten Verkehrsverstößen. Die Anordnung sei zudem ermessensfehlerhaft und nur formelhaft begründet. Eine Ermessensreduzierung auf Null habe nicht vorgelegen. Die Untersuchungsanordnung sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Die Antragsgegnerin habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass verkehrspsychologische Maßnahmen wie diejenige, an der er teilgenommen habe, zu einem Wegfall des Eignungsmangels und jedenfalls zu einer Sperrfristverkürzung führen könnten. Die Antragsgegnerin habe ferner zu berücksichtigen, dass die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung mittlerweile beendet sei und er seitdem kein Fahrzeug führen dürfe. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung seien bei der anzustellenden Prognose auch die lange Verfahrensdauer und der Umstand zu berücksichtigen, dass er die begangene Straftat bereue. Auch genüge die festgelegte Fragestellung nicht den rechtlichen Vorgaben. Da die Anordnung des Gutachtens rechtswidrig sei, dürfe aus der Nichtvorlage nicht auf die fehlende Eignung geschlossen werden. Eine Interessenabwägung falle zu seinen Gunsten aus. Er sei auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Er sei zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet und benötige die Fahrerlaubnis zur Aufnahme einer bereits in Aussicht stehenden Arbeitsstelle.

Das VG hat der Behörde Recht gegeben und den Antrag abgelehnt. Die Entscheidung des VG Bremen hat folgende Leitsätze:

1. Der Ablauf einer Sperrfrist nach § 69a StGB führt nicht automatisch zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung durch ein Strafgericht.

2. Bei entzogener Fahrerlaubnis besteht kein Spannungsverhältnis zwischen § 11 Abs. 3 FeV und Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG.

3. § 13 FeV entfaltet keine Sperrwirkung dahingehend, dass Verkehrsverstöße mit Alkoholbezug nicht mehr im Rahmen von § 11 FeV herangezogen werden dürfen.