Schlagwort-Archive: gefährliches Werkzeug

StGB II: K.O.-Tropfen gibt es mittels einer Pipette, oder: K.O.-Tropfen sind kein gefährliches Werkzeug

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Als zweite Entscheidung dann der zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte BGH, Beschl. v. 08.10.2024 – 5 StR 382/24.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt (u.a. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB). Nach den Feststelllungen des LG besuchten am Vorabend eines Konzertes besuchten die Nebenklägerin und ihre Freundin den Angeklagten und dessen Verlobte, um bei ihnen zu übernachten. Der Austausch sexueller Handlungen war nicht vorgesehen. Im Laufe des Abends entschloss sich der Angeklagte gleichwohl, der bereits stark angetrunkenen Nebenklägerin heimlich Gamma-Butyrolacton (GBL) zu verabreichen. Er wollte sie dadurch sexuell enthemmen, um dann mit und an ihr sexuelle Handlungen zu vollziehen. Er tropfte das GBL mittels einer Pipette in ein nicht alkoholisches Getränk, das er der Nebenklägerin gab, die es nichtsahnend austrank. Dabei erkannte er und nahm billigend in Kauf, dass die Frau in einen Bewusstseinszustand bis zur Bewusstlosigkeit versetzt werden könnte, in dem sie sich gegen solche Handlungen nicht würden wehren können. Ihm war bewusst, dass die Verabreichung der Tropfen, insbesondere in Verbindung mit Alkohol, erhebliche gesundheitliche Risiken bis hin zu einer Todesgefahr in sich barg. Das GBL zeigte die vom Angeklagten erwünschte Wirkung. Es kam zu sexuellen Handlungen. Der Angeklagte erkannte, dass die Nebenklägerin aufgrund der Wirkung des GBL nicht mehr in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden und zu äußern. Ohne die heimliche Gabe der GBL-Tropfen hätte die Nebenklägerin sich nicht auf den erheblich älteren und ihr erst seit kurzer Zeit bekannten Angeklagten eingelassen. Die Revision des Angeklagten war teilweise erfolgreich:

„2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Verurteilung wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB keinen Bestand.

a) Zu Recht hat die Strafkammer allerdings angenommen, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 177 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklichte. Ebenso wenig bestehen rechtliche Bedenken dagegen, dass sie das heimliche Verabreichen von GBL-Tropfen als Anwendung von Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB gewertet hat (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 – 5 StR 498/90, BGHR StGB § 177 Abs.1 Gewalt 9 [zum unbemerkten Beibringen von LSD]; vom 15. September 1998 – 5 StR 173/98 [zur Verabreichung bewusstseinstrübender Mittel]).

b) Es hält aber der materiell-rechtlichen Prüfung nicht stand, dass die Strafkammer das Verabreichen von GBL mittels einer Pipette als ein Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des Qualifikationstatbestands des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB gewertet hat.

aa) GBL-Tropfen stellen für sich genommen kein Werkzeug dar. Eine solche Auslegung lässt sich mit dem Wortlaut der Norm nicht in Einklang bringen (vgl. zur Bedeutung der Wortlautgrenze BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20, BVerfGE Band 160, 284, NJW 2022, 1160 Rn. 96 ff.); auf die Frage der konkreten Dosierung oder der Gefährlichkeit des Mittels kann es daher nicht maßgeblich ankommen (in diesem Sinne aber möglicherweise BGH, Beschlüsse vom 6. März 2018 – 2 StR 65/18, NStZ-RR 2018, 141; vom 15. Juli 1998 – 1 StR 309/98). Insoweit gilt:.

(1) Bei einem Werkzeug handelt es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch um einen für bestimmte Zwecke geformten Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird (Duden Band 10, Das Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl., Stichwort „Werkzeug“ unter 1.a, S. 1121). Unter einem Gegenstand versteht man gemeinhin nur feste Körper. Da Flüssigkeiten, wie hier die GBL-Tropfen, aber auch Gase keine feste Form haben, sind sie keine Gegenstände und ihnen kann damit auch keine Werkzeugqualität zukommen. GBL-Tropfen können mithin ohne eine Verletzung der sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Wortlautgrenze nicht als Werkzeug im Sinne der strafrechtlichen Vorschriften bewertet werden (vgl. zu alldem MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 224 Rn. 15 mwN; ebenso LK/Grünewald, StGB, 13. Aufl., § 224 Rn. 20).

(2) Dies wird von systematischen Erwägungen gestützt. …. „

bb) Dass der Angeklagte die GBL-Tropfen mittels eines Gegenstandes, hier einer Pipette, in ein für die Nebenklägerin bestimmtes Getränk träufelte, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

(1) Für § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, an den die Vorschrift des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB angelehnt ist, gilt:

Eine Körperverletzung wird „mittels“ einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs begangen, wenn sie unmittelbar durch ein von außen auf den Körper des Tatopfers einwirkendes potentiell gefährliches Tatmittel verursacht wird (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 – 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138, 153; Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 514/22 Rn. 17; jeweils mwN). Ein Gegenstand ist danach gefährlich, wenn er nach Art seiner konkreten Anwendung im Einzelfall geeignet ist, unmittelbar eine erhebliche Verletzung herbeizuführen. Dies kann beim Einsatz von Flüssigkeiten, Gasen oder auch Strahlen der Fall sein, wenn sie durch einen Gegenstand auf den Körper gerichtet und mit diesem in Verbindung gebracht werden. Voraussetzung ist indes, dass durch den Gegenstand unmittelbar von außen auf den Körper eingewirkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 3 StR 186/12, NStZ-RR 2012, 308; Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275, 276; MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 224 Rn. 15; LK/Grünewald, StGB, 13. Aufl., § 224 Rn. 20; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 224 Rn. 6 mwN).

Daran fehlt es hier. Denn der Angeklagte verwendete die Pipette lediglich als Dosierungshilfe und brachte mit ihr die Tropfen weder unmittelbar dem Körper der Nebenklägerin bei, noch hatte dieses – für sich genommen in der konkreten Verwendungsart ungefährliche – Instrument (insoweit möglicherweise weitergehend zur besonderen Form der Verabreichung eines Narkosemittels per Infusion: BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 1 StR 418/18, NStZ 2019, 273) selbst Kontakt zum Körper der Nebenklägerin. Die Pipette war hier lediglich ein Mittel, um die GBL-Tropfen mit dem Körper der Nebenklägerin mittelbar in Verbindung zu bringen, die ihre gesundheitsschädliche Wirkung – nach Konsum des Getränks über einen Stoffwechselprozess – erst noch entfalten mussten. Sie war daher nicht geeignet, unmittelbar und von außen einwirkend eine Körperverletzung zu verursachen; ihr haftete die erforderliche potentielle Gefährlichkeit nicht an. Die Pipette war danach kein gefährliches Werkzeug, sondern lediglich Mittel der Beibringung eines gesundheitsgefährdenden Stoffes; Handlungen unter Verwendung solcher Art Tatmittel unterfallen aber § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. LK/Grünewald, StGB, 13. Aufl., § 224 Rn. 11 mwN). Für die Tasse als bloßes Trinkgefäß, aus der die Nebenklägerin den mit GBL versetzten Apfelsaft selbständig trank, gilt erst recht nichts anderes……

(3) Für die Auslegung des Merkmals des gefährlichen Werkzeugs in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB kann nichts anderes gelten.

Die von der Strafkammer angestellten teleologischen Erwägungen, nach der angesichts vergleichbarer Gefährlichkeit die Gleichbehandlung der Verwendung von sedierend wirkenden Substanzen und beispielsweise „Holzknüppeln“ geboten sei, negieren die aufgezeigten Ergebnisse der grammatikalischen, historischen und systematischen Auslegung; allein auf Gerechtigkeitserwägungen gestützt kann insbesondere nicht die Wortlautgrenze und damit letztlich der Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 GG außer Acht gelassen werden (in diesem Sinne auch MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 224 Rn. 18). Soweit sich das Landgericht mit dem Vergleich zu Holzknüppeln auf das oben erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1950 (4 StR 20/50, BGHSt 1, 1) bezogen haben sollte, in dem diese ebenfalls genannt werden, hätte es verkannt, dass der damalige Angeklagte dem Raubopfer Salzsäure aus einem Topf unmittelbar ins Gesicht schüttete und damit den Tatbestand der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs erfüllte.

Ungeachtet dessen bedürfte es der von der Strafkammer vorgenommenen Auslegung des Werkzeugbegriffs auch nicht, um zu einer schuldangemessenen Ahndung von Fällen der Verabreichung sedierender Substanzen im Rahmen des § 177 StGB zu kommen. Denn es ist dem Tatgericht unbenommen, solche Taten, in denen der Täter – wie hier – ein sehr gefährliches und in seiner konkreten Wirkungsweise, gerade in Kombination mit erheblichen Mengen Alkohol, kaum zu kontrollierendes Mittel im Sinne des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB bei sich führt und sogar für die Tatbegehung einsetzt, bei der Strafzumessung entsprechend zu würdigen. Der Gesetzgeber hat bei den Strafobergrenzen in den Strafrahmen des § 177 Abs. 7 und 8 StGB keinen Unterschied gemacht (§ 38 Abs. 2 StGB).

c) Obschon der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen durch das Verwenden des K.O.-Mittels zugleich § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit § 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 StGB verwirklichte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 5 StR 163/16 Rn. 3), sieht sich der Senat daran gehindert, den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abzuändern. Denn nach den Feststellungen liegt es jedenfalls nicht fern, dass der Angeklagte auch die Qualifikation des § 177 Abs. 8 Nr. 2b StGB (Herbeiführung einer konkreten Todesgefahr für das Opfer) verwirklichte.

Zwar hat das Landgericht in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass es nur von einer „jedenfalls“ abstrakten Lebensgefahr ausgegangen ist. Dies steht aber in einem Spannungsverhältnis zu den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Auffindesituation. Danach bestand bei der Nebenklägerin „aufgrund der starken Bewusstseinseintrübung und der Übelkeit das Risiko des Erstickens durch Bewusstlosigkeit wie das Rutschen der Zunge in den Schlund oder durch das Aspirieren von Fremdkörpern infolge Erbrechens“. Es erscheint danach nicht ausgeschlossen, dass dieses Risiko im zweiten Rechtsgang als eine konkrete Todesgefahr bewertet werden kann. Dies gilt auch in subjektiver Hinsicht: Denn nach den Feststellungen war dem Angeklagten bewusst, dass die Verabreichung der Tropfen, insbesondere in Verbindung mit Alkohol, erhebliche gesundheitliche Risiken bis hin zu einer Todesgefahr in sich barg. Das Verböserungsverbot steht einem Austausch des Qualifikationsmerkmals – gegebenenfalls nach entsprechenden Hinweisen (§ 265 Abs. 1 StPO) – nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 4 StR 519/19 Rn. 7 mwN).“

Als Verteidiger wird man sich für den zweiten Rechtsgang wegen der Ausführungen des BGh unter c) Sorgen machen müssen.

StGB I: Brechstange ist gefährliches Werkzeug, oder: Diebstahl mit Waffen

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Auf geht es in den neuen Tag, der heute drei StGB-Entscheidungen bringt.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 14.3.2024 – 4 StR 354/23. Hier soll es nur um die Frage gehen, die der BGH auf die Revision der Staatsanwaltsschaft zu Lasten des Angeklagten entschieden hat. Nämlich: Es hat sich bei dem Tatgeschehen – ist sehr umfangreich, daher bitte ggf. im Volltext nachlesen – nicht nur um einen Diebstahl, sondern um einen Diebstahl mit Waffen gehandelt. Der BGH sieht die vom Angeklagten mitgeführte Brechstange als ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB an:

„1. Der Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe hält einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit die Angeklagten wegen Diebstahls und nicht wegen Diebstahls mit Waffen verurteilt worden sind. Das Landgericht ist bei der Prüfung, ob die von den Angeklagten mitgeführte Brechstange ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB darstellt, von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen.

a) Als ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB ist ein Gegenstand anzusehen, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 19; Beschluss vom 21. Juni 2012 ‒ 5 StR 286/12 Rn. 4; Urteil vom 18. Februar 2010 ‒ 3 StR 556/09, StV 2010, 628; Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257, Rn. 32; siehe auch BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 1 StR 347/20, NStZ-RR 2021, 107, 108). Ob ein Gegenstand diese Voraussetzungen erfüllt, ist allein nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Für ein zusätzliches subjektives Element zur Eingrenzung dieses Tatbestandsmerkmals ist dabei ‒ gerade auch mit Rücksicht auf die Abgrenzung zu den sonstigen Werkzeugen oder Mitteln im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB, die erst durch die ihnen von Seiten des Täters in der konkreten Situation beigelegte Zwecksetzung tatbestandsmäßig werden – kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 ‒ 4 StR 481/22 Rn. 19 mwN). Bei der Prüfung ist die objektive Bestimmung und die Beschaffenheit des jeweiligen Gegenstands in den Blick zu nehmen. Für die daran anknüpfende Bewertung als „gefährlich“ kommt es maßgeblich darauf an, ob von dem Gegenstand eine abstrakte Gefahr ausgeht, die derjenigen einer Waffe im technischen Sinne nahekommt, sodass allein deshalb ein Mitführen dieses Gegenstands bei der Tat als latent gefährlich angesehen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257, Rn. 34 f. [Taschenmesser] mwN; daran anknüpfend BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 ‒ 1 StR 347/20, NStZ-RR 2021, 107 [Zimmermannshammer]; Beschluss vom 21. Juni 2012 – 5 StR 286/12 Rn. 4 [Schraubendreher bei objektiv gegebener Eignung zur Verwendung als Stichwerkzeug]). Aus diesem Grund verlieren objektiv gefährliche Werkzeuge diese Eigenschaft nicht dadurch, dass der Täter sie in der konkreten Situation allein etwa zum Aufbruch oder Aufsprengen eines Behältnisses verwenden will (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 19; OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Oktober 2018 – 8 Ss 183/18, StV 2020, 250; OLG Stuttgart, Urteil vom 5. Mai 2009 – 4 Ss 144/09, NJW 2009, 2756, 2758; Vogel/Brodowski in LK-StGB, 13. Aufl., § 244 Rn. 14; Kindhäuser/Hoven in NK-StGB, 6. Aufl., § 244 Rn. 11; Schmitz in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 244 Rn. 19; jew. mwN). Entgegen der vom Landgericht unter Berufung auf Stimmen in der Literatur vertretenen Auffassung scheiden sog. „verwendungsneutrale“ Gegenstände, die nach der konkreten Zwecksetzung durch den Täter der Vollendung der Wegnahme selbst dienen, nicht aus dem Anwendungsbereich des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB aus (so aber Fischer, StGB, 71. Aufl., § 244 Rn. 24; Chr. Jäger, JuS 2000, 651, 654 f.). Die subjektive Zwecksetzung erlangt erst im Rahmen der Strafzumessung Bedeutung und ist beispielsweise bei der Prüfung der Frage in den Blick zu nehmen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 244 Abs. 3 StGB vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 1 StR 347/20 Rn. 5).

b) Nach diesem Maßstab handelt es sich bei der gegenständlichen rund 90 cm langen Brechstange um ein „anderes gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB. Sie ist – einem Zimmermannshammer oder Schraubendreher ähnlich – ein alltägliches Werkzeug, das seiner Beschaffenheit nach dazu geeignet und bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken, und das sich dementsprechend ohne weitreichende Veränderung der vorgesehenen Einsatzform einer verbotenen Waffe vergleichbar gegen Menschen einsetzen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 20). Für eine restriktive Anwendung von § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB lassen die Feststellungen keinen Raum (vgl. in diesem Zusammenhang für „Stemmeisen“ inzident auch BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 5 StR 635/19 Rn. 4 ff.).“

StGB I: Ein „Handelsüblicher Schraubendreher“, oder: Ein „gefährliches Werkzeug“

Bild von FelixMittermeier auf Pixabay

Und dann am Monatsende und zu Beginn der neuen Woche ein wenig StGB.

Ich starte mit dem BGH, Urt. v. 20.06.2023 – 5 StR 67/23. Der BGH hatte bei dieser Entscheidung von folgenden Feststellungen auszugehen:

„1. Der Angeklagte suchte nachts gemeinsam mit dem Zeugen M. einen Imbiss auf, wo der Zeuge G. mit Reinigungsarbeiten beschäftigt war. Mit dessen Billigung begaben sich beide zunächst in einen mit Spielautomaten ausgestatteten Nebenraum, traten dann nach einiger Zeit in den Gastraum und riefen den Zeugen G. zu sich. Aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans hielt der Angeklagte dabei einen handelsüblichen Schraubendreher in seiner Hand, den er für das Aufbrechen von Spielautomaten mitgebracht hatte. Er trat in bedrohlicher Weise nah an den Zeugen G.   heran und forderte ihn schreiend mit den Worten „Gib mir Geld“ auf, ihm aus der offenen Kasse den Bargeldbestand zu übergeben. Dabei stand der Angeklagte etwa einen halben Meter von G. entfernt und hielt den Schraubendreher – für den Zeugen deutlich erkennbar – unbewegt in der Hand. Ihm war bewusst, etwaigen Widerstand des Zeugen G. gegebenenfalls durch einen „jederzeit möglichen Einsatz des Schraubendrehers als Drohwerkzeug oder gegen den Körper des Zeugen G. überwinden zu können. Wie beabsichtigt entnahm der Zeuge G. der Kasse aus Angst mindestens 150 Euro in kleinen Scheinen und übergab diese an den Angeklagten, der sie dem Zeugen M. weiterreichte.

Im Nebenraum hebelte der Angeklagte sodann einen Spielautomaten auf und entnahm eine mit einem Schloss gesicherte Geldkassette, um das darin befindliche Geld für sich zu behalten. Auf den hierdurch ausgelösten akustischen Alarm wurde ein Polizeibeamter aufmerksam. Nach einem Gerangel mit diesem und dem Zeugen G. ergriff der Angeklagte die Flucht, wurde angeschossen und musste notärztlich versorgt werden, während der Zeuge M. mit dem Bargeld aus der Kasse entkommen konnte. Die Geldkassette aus dem Spielautomaten verblieb in dem Imbiss, ohne dass der Angeklagte das Geld entnehmen konnte.“

Das LG hat den Angeklagten auf der Grundlage dieser Feststellungen (nur) wegen schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, § 255, § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl (§§ 242, 22, 23 StGB) verurteilt. Den Schraubendreher habe er lediglich bei sich geführt und nicht im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet; es habe sich zudem nicht um ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift gehandelt. Der Angeklagte habe den später zum Aufbruch des Spielautomaten genutzten Schraubendreher für den Zeugen G.    gut sichtbar in der Hand gehalten, als er von diesem Geld forderte. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass der Zeuge den Schraubendreher deutlich sehen konnte und aus Angst seiner Forderung Folge leisten würde, worauf es ihm auch angekommen sei. Er habe weder Hieb- oder Stichbewegungen in Richtung des Zeugen ausgeführt noch ihm verbal angedroht, den Schraubendreher gegen ihn einzusetzen. Dieser sei gerade nicht als Waffenersatz und daher nicht als gefährliches Werkzeug verwendet worden.

Das sieht der BGH auf die zuungunsten des Angeklagten G eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft anders:

„1. Durch sein Handeln gegenüber dem Zeugen G.   hat der Angeklagte den Qualifikationstatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß § 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwirklicht, weil er bei der Tat mit dem Schraubendreher ein gefährliches Werkzeug verwendet hat.

a) Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht sich das Verwenden auf den Einsatz des Nötigungsmittels zur Verwirklichung des Raubtatbestands; es liegt sonach vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen oder – im Fall des § 255 StGB – eine andere Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zuzufügen. Im Fall der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen. Denn hierunter ist das ausdrückliche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels zu verstehen, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Eine Drohung erfordert daher, dass der Bedrohte Kenntnis von ihr erlangt und dadurch in eine Zwangslage gerät (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 5/20, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 12 mwN; Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 200/17, NStZ 2018, 278; allgemein zur Drohung BT-Drucks. 13/8587, S. 44 f.).

b) Gemessen hieran hat der Angeklagte den Schraubendreher bei seiner Drohung gegenüber dem Zeugen G.   im Sinne des 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwendet. Hierzu genügte, dass er seine verbale Drohung unterstrich, indem er das Werkzeug dabei gut sichtbar in der Hand hielt, und ihm bewusst war, dass der Zeuge dies wahrnahm. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte den Schraubendreher damit durchaus „als Waffenersatz eingesetzt“. Für die Verwendung bei der Drohung – einem konkludent vollziehbaren Kommunikationsakt – war nicht erforderlich, damit zusätzlich Hieb- oder Stichbewegungen in Richtung des Adressaten der Drohung vorzunehmen oder solche verbal anzukündigen.

c) Bei einem Schraubendreher handelt es sich grundsätzlich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, denn ein solcher ist nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, etwa bei einem Einsatz als Stichwerkzeug (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 9). Die genauen Abmessungen des hier verwendeten Schraubendrehers teilt das Urteil zwar nicht mit. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen wird die genannte Eignung durch die nicht näher ausgefüllte Bezeichnung als „handelsüblich“ und den späteren erfolgreichen Einsatz zum Aufhebeln eines Spielautomaten aber noch hinreichend belegt.

2. Mit der Ablehnung einer besonders schweren räuberischen Erpressung im ersten Handlungsakt hat sich das Landgericht zudem den Blick dafür verstellt, dass dem Schraubendreher auch für die Bewertung des anschließenden Diebstahlsversuchs Relevanz zukommt. Indem er ihn zum Aufhebeln des Spielautomaten nutzte und so präsent hielt, hat der Angeklagte insoweit einen versuchten Diebstahl in der qualifizierten Form des Diebstahls mit Waffen entsprechend § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB begangen.

Der Schraubendreher stellte auch im Sinne dieser Vorschrift ein gefährliches Werkzeug dar (vgl. zur parallelen Norm des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB BGH aaO; BGH, Beschluss vom 1. September 2004 – 2 StR 313/04, NJW 2004, 3437). Dass er dem Angeklagten bei der Wegnahme aus dem Automaten nur mehr als Aufbruchswerkzeug diente, steht dieser Einordnung nicht entgegen, weil die aus seiner Beschaffenheit resultierende objektive Gefährlichkeit hierdurch nicht reduziert wird. Da für § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB schon die mit dem Beisichführen verbundene latente Gefahr des Gebrauchs eines derartigen Gegenstands genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257 Rn. 30 f.), kommt es außerdem nicht darauf an, dass der Angeklagte die gegebene Eignung des Schraubendrehers als „Waffenersatz“ (vgl. zur Bestimmung der Gefährlichkeit BGH aaO Rn. 23) hier durch dessen vorangehende Verwendung als Drohmittel sogar schon konkret illustriert hatte.

Der Angeklagte hat den Schraubendreher zudem (auch) bei dem Diebstahl bei sich geführt. Hierzu genügt bei einem mitgebrachten Werkzeug, dass es sich für den Täter in Griffweite befand oder er sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen konnte (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 3 StR 328/16). Dies wird durch die Urteilsgründe – der Schraubendreher war vom Angeklagten zum Aufbrechen von Spielautomaten mitgenommen worden, wurde hierzu bei der Tat benutzt und verblieb während des gesamten Geschehens am Tatort, wo er später aufgefunden wurde – hinreichend belegt.

3. Der Schuldspruch unterliegt daher insgesamt der Aufhebung. …..“

StGB I: Klassiker „Tritt mit dem beschuhten Fuß“, oder: Es mangelte mal wieder an den Feststellungen

entnommen wikimedia.org
Urheber Anmab82

Und dann heute drei StGB-Entscheidungen.

Den Opener mache ich mit dem BayObLG, Beschl. v. 02.02.2023 – 202 StRR 6/23. Die Entscheidung beinhaltet ein „Klassiker-Problem“. nämlich den Tritt mit dem beschuhten Fuß.

Das AG hat den u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die das LG als unbegründet verworfen hat. Dagegen dann jetzt noch die Revioson, die einen Teilerfolg hatte:

1. Während der Schuldspruch und der Strafausspruch zum Fall II. 2. b) der Gründe des Berufungsurteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, hält die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 2. a) der Gründe des Berufungsurteils) der sachlich-rechtlichen Nachprüfung aufgrund durchgreifender Darstellungsmängel nicht stand.

a) Zwar kann ein mit dem beschuhten Fuß geführter Tritt gegen den Kopf des Opfers eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB im Einzelfall rechtfertigen, allerdings muss sich die gesteigerte Gefährlichkeit der Verletzungshandlung gerade aus dem Einsatz des Schuhs ergeben (vgl. nur BGH, Urt. v. 28.08.2019 – 5 StR 298/19, bei juris m.w.N.). Nach den Feststellungen der Berufungskammer sind diese Voraussetzungen aber schon deshalb nicht erfüllt, weil im Rahmen der Sachverhaltsschilderung lediglich ausgeführt wird, dass der Angeklagte nach vorangegangenen Faustschlägen gegen das dadurch zu Boden gegangene Opfer mit seinen „Sportschuhen“ zumindest einmal mit großer Wucht „in Richtung des Kopfes“ des Geschädigten getreten habe, um diesen zu verletzen. Dass der Kopf des Opfers durch diesen Tritt auch tatsächlich getroffen wurde, lässt sich den Feststellungen zum Tatgeschehen gerade nicht entnehmen. Zwar geht das Urteil im Rahmen der rechtlichen Würdigung davon aus, dass das Opfer gegen den Kopf getreten worden sei, löst den Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen indes nicht auf.

b) Aus den gleichen Gründen wird die Einschätzung des Berufungsgerichts, der Tritt stelle auch eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar, ebenfalls von den Feststellungen nicht getragen. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass selbst in dem Fall, dass der vom Angeklagten ausgeführte Tritt den Kopf des Opfers getroffen haben sollte, auch eine lebensgefährdende Behandlung im Sinne der genannten Strafvorschrift nicht belegt ist. Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist hierfür erforderlich, dass die Einwirkung durch den Täter nach den konkreten Umständen des Einzelfalls generell geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (vgl. nur BGH, Beschl. v. 14.09.2021 – 4 StR 21/21 = RS 140, 325 (2021) = VRS 140, Nr 66 = StV 2022, 24 = JZ 2022, 364 = BGHR StGB § 224 Abs 1 Nr 5 Lebensgefährdung 4 = BGHR StGB § 315b Abs 1 Nr 3 Eingriff 9; 01.06.2021 – 6 StR 113/21 = NStZ-RR 2021, 244 = StV 2022, 165; 10.02.2021 – 1 StR 478/20 = NStZ-RR 2021, 211 = StV 2022, 166). Tritte gegen den Kopf können eine das Leben gefährdende Behandlung nur unter der Voraussetzung darstellen, dass sie nach Art der konkreten Ausführung der Verletzungshandlungen zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (BGH, Urt. v. 22.01.2015 – 3 StR 301/14, bei juris m.w.N.). Die bloß theoretische Möglichkeit einer Lebensgefährdung, von der die Berufungskammer im Ergebnis ausgeht, genügt hierfür gerade nicht.“).

StGB III: Zahnarztzange als gefährliches Werkzeug?, oder: Zahnextraktionen ohne Indikationen

Bild von Lolame auf Pixabay

Und dann noch etwas ganz Besonderes zum Tagesschluss, nämlich den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.03.2022 – 1 Ws 47/22.

Er enthält die Eröffnung in einem Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last legt, im Zeitraum zwischen dem 20.07.2010 und dem 06.06.2014 als Zahnarzt in 33 Fällen seinen Patienten und Patientinnen Zähne extrahiert zu haben, obwohl es hinreichend aussichtsreiche Behandlungsalternativen gegeben habe. Zuvor habe der Angeklagte die Extraktion bestimmter Zähne als zwingend notwendig empfohlen. Im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten hätten die Patienten den Zahnextraktionen zugestimmt, woraufhin der Angeklagte diese Eingriffe mittels der dafür erforderlichen ärztlichen Instrumente vorgenommen habe. Hätte der Angeklagte seine Patienten über die alternativen Behandlungsmethoden aufgeklärt, hätten diese den Zahnerhalt vorgezogen und die Zahnextraktion abgelehnt. Dem Angeklagten sei es dabei darauf angekommen, seine Patienten im weiteren Verlauf mit für ihn einträglichem Zahnersatz versorgen zu können.

Das LG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens betreffend einiger Tatvorwürfe abgelehnt. Wegen der weiteren Tatvorwürfe hat es die Anklage mit der Maßgabe zugelassen, dass in rechtlicher Hinsicht von 29 tatmehrheitlichen Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230, 53 StGB auszugehen sei und insoweit das Hauptverfahren eröffnet.

Soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde, hat die Strafkammer dies damit begründet, dass bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten nur eine rechtliche Würdigung als vorsätzliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 StGB in Betracht komme. Dagegen die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hatte:

1. Die dem Angeklagten (in tatsächlicher Hinsicht zu Recht) angelasteten Taten sind als gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB zu qualifizieren, sodass die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre beträgt. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Taten begann die Frist am 20.07.2010 (Ziff. 11), 29.10.2010 (Ziff. 16), 22.08.2011 (Ziff. 22) bzw. am 23.08.2011 (Ziff. 23) zu laufen und wurde (u.a.) durch die Anklageerhebung am 24.02.2017 unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Ziff. 6 StGB). Verfolgungsverjährung ist mithin nicht eingetreten.

2. Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft K. darauf hin, dass die Einordnung eines gefährlichen Werkzeugs als Mittel der Tatbegehung im Verhältnis zur Waffe durch das 6. StrRG v. 26.01.1998 (BGBl I 164) insoweit eine Änderung erfahren hat, als das gefährliche Werkzeug – anders als bei § 223a StGB a.F. – in der neuen Fassung des § 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB nicht mehr als Beispiel für eine Waffe, sondern eine Waffe nunmehr als Unterfall eines gefährlichen Werkzeugs zu verstehen ist (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 224 Rn. 9). Demzufolge kann eine Abgrenzung, ob ein ärztliches oder zahnärztliches Instrument als gefährliches Werkzeug einzustufen ist oder nicht, nicht mehr danach erfolgen, ob es gleich einer Waffe zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken eingesetzt wird (so noch – zu § 223a StGB a.F. – BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 – 2 StR 372/77 -, juris; BGH, Urteil vom 23. Dezember 1986 – 1 StR 598/86 -, juris.). Vielmehr ist auch bei ärztlichen Instrumenten wie der vorliegend vom Angeklagten verwendeten Instrumente zur Zahnextraktion danach zu fragen, ob der Gegenstand aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und der Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, dem Opfer erhebliche Verletzungen beizubringen (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 224 Rn. 14; Münchner Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 224 Rn. 50; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30 Aufl. 2019, § 224 Rn. 8; Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2018, § 224 Rn. 22).

3. Dies ist nach Auffassung des Senats vorliegend der Fall. Zwar werden Schmerzen während der Extraktion eines Zahnes mittels der dafür vorgesehenen zahnärztlichen Instrumente aufgrund einer örtlichen Betäubung nicht oder kaum verspürt. Die vom Angeklagten vorsätzlich ohne medizinische Indikation zur Zahnextraktion verwendeten Instrumente (namentlich die zur Zahnextraktion verwendete Zange) führten unmittelbar nach dem Eingriff aber – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist – nach Trennung der Verbindung zum versorgenden Nerv zu dem unwiederbringlichen Verlust eines Teils des Gebisses sowie zusätzlich zu einer – jedenfalls für die Dauer einiger Tage – offenen Wunde im Mundraum der Patienten. Derartige Eingriffe sind nach Abklingen der lokalen Narkose regelmäßig mit nicht unerheblichen Schmerzen, Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme und der Gefahr von Entzündungen verbunden, welche nur durch Einnahme von Tabletten und oralhygienische Maßnahmen gemindert werden können, und zwar insbesondere dann, wenn wie vorliegend nacheinander mehrere Zähne entfernt werden (im Fall Ziff. 11: drei Zähne, im Fall Ziff. 16: fünf Zähne, im Fall Ziff. 22: sieben Zähne und im Fall Ziff. 23: vier Zähne). Von sowohl nach ihrer Intensität als auch ihrer Dauer gravierenden Verletzungen im Mundraum der Patienten ist daher auszugehen (vgl. auch BeckOK StGB/Eschelbach StGB, 52. Ed. 01.02.2022, § 224 Rn. 28, 28.4), weshalb in den genannten Fällen der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB erfüllt ist (aA bei Extraktion eines Zahnes Schönke/Schröder, aaO, § 224 Rn. 8). Keine Rolle bei der Einordnung der vom Angeklagten verwendeten Instrumente als gefährliche Werkzeuge i.S.v. § 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB spielt der Umstand, dass der Angeklagte als (damals) approbierter Zahnarzt zu deren regelgerechter Anwendung grundsätzlich in der Lage war und sie auch regelgerecht angewandt hat.“