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StGB III: Anales Einführen eines Nagelknipsers, oder: Besondere Erniedrigung/gefährliches Werkzeug

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Zuletzt stelle ich dann heute das BGH, Urt. v. 04.03.2026 – 6 StR 448/25 – vor.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der eine Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erstrebt wird. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Grundlage der Entscheidung sind folgende Feststellung des LG.

„1. Der zur Tatzeit 17-jährige Angeklagte teilte sich in einer intensivpädagogischen Wohngruppe ein Zimmer mit dem 14 Jahre alten S. . Der Angeklagte und der ebenfalls in der Wohngruppe lebende anderweitig verfolgte Sch. fassten am Tattag spontan den Entschluss, S. durch das anale Einführen eines Nagelknipsers zu demütigen. Während Sch. den Geschädigten festhielt, zog der Angeklagte ihm Hose und Unterhose herunter und stieß ihn auf das Bett. Sch. „umschlang“ den sich wehrenden Geschädigten von hinten und zog dessen Beine in Höhe der Kniekehlen in Richtung seines Kopfes. Der Angeklagte führte sodann absprachegemäß einen zwischenzeitlich von ihm mittels Creme eingefetteten Nagelknipser für mehrere Sekunden anal ein, wodurch der Geschädigte Schmerzen erlitt und in psychischen Stress geriet.“

Der BGH hat den Schuldspruch geändert und zur Neufestsetzung der Strafe zurückverwiesen:

„2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben; Rechtsfehler zu seinen Ungunsten hat diese hingegen nicht aufgedeckt (§ 301 StPO).

a) Auf der Grundlage der Feststellungen erweist sich insbesondere die Wertung der Jugendkammer als rechtsfehlerfrei, wonach der Angeklagte den Geschädigten durch eine an ihm vorgenommene, dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung besonders erniedrigte (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB).

aa) Nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB in der Regel dann vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder an ihm eine ähnliche sexuelle Handlung vornimmt, die dieses besonders erniedrigt. Zu diesen – hier allein in Betracht kommenden – besonders erniedrigenden beischlafähnlichen Handlungen gehören nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut regelmäßig diejenigen sexuellen Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (vgl. st. Rspr.; BGH, Urteil vom 22. Januar 2025 – 6 StR 387/24, Rn. 16; Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 398/20, NStZ- RR 2021, 105; vgl. ferner zu § 177 Abs. 2 StGB aF Beschlüsse vom 24. April 2001 – 1 StR 94/01, NStZ 2001, 598; vgl. bereits BT-Drucks. 13/ 7324, S. 5; 18/7719, S. 16). Diese besonders intensive Begehungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 268) erfasst neben dem Anal- und Oralverkehr (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 224) auch eine Penetration mittels anderer Körperglieder (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 398/20, NStZ-RR 2021, 105, sowie – zu § 177 Abs. 2 StGB aF – Beschlüsse vom 24. März 1999 – 1 StR 685/98 [anale Penetration mit dem Finger]; vom 24. März 1999 – 2 StR 637/98; Urteil vom 18. November 1999 – 4 StR 389/99, NJW 2000, 672 [vaginale Penetration mit dem Finger]) sowie das Eindringen mit Gegenständen in Vagina und Anus (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – 2 StR 419/18, StV 2019, 536; vgl. ferner zu § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrRG Urteil vom 18. November 1999 – 4 StR 389/99, NJW 2000, 672; Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225; Urteile vom 23. Mai 2001 – 3 StR 62/01, StV 2002, 80; vom 8. Dezember 2016 – 4 StR 389/16, Rn. 10; ferner Folkers, Ausgewählte Probleme bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung aus Sicht der Praxis, 2004, S. 85 mwN), denen die gleichen belastenden und erniedrigenden Wirkungen zukommen.

bb) Hieran gemessen tragen die Urteilsgründe die Voraussetzungen des vertypten Strafschärfungsgrundes gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB.

(1) Die Feststellungen belegen ein anales Eindringen mit dem Nagelknipser und damit eine besondere Erniedrigung des Tatopfers. Vor diesem Hintergrund bedurfte es einer näheren tatgerichtlichen Erörterung nicht. Zu weitergehenden Darstellungspflichten zwingt auch die Neufassung des § 177 Abs. 1 und 2 StGB durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4. November 2016 nicht (BGBl. I S. 2460; vgl. Hörnle, NStZ 2017, 13 ff.), weil der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz der erweiterten Strafbarkeit durch Einführung des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB den Tatbestand des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB unverändert gelassen hat. Einen möglicherweise denkbaren Ausnahmefall, der einer analen Penetration gegen den Willen des Geschädigten ausnahmsweise die erniedrigende Wirkung nehmen könnte (vgl. Eisele, JR 2025, 239, 240; Winkler, GA 2025, 614, 628 ff.; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 177 Rn. 128 mwN), ergeben die Urteilsfeststellungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 5 StR 204/09, NStZ-RR 2009, 308, 309). Im Gegenteil belegt gerade auch die erzwungene Stellung des Geschädigten, dass der Angeklagte diesen zum bloßen Objekt sexueller Willkür herabgewürdigt hat.

(2) Die festgestellte Tathandlung weist auch die erforderliche Ähnlichkeit der mit dem Eindringen in den Körper des Geschädigten verbundenen sexuellen Handlung mit dem Beischlaf auf.

Diese liegt regelmäßig schon dann vor, wenn die sexuelle Handlung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach entweder auf Seiten des Opfers oder des Täters unter Einbeziehung des primären Geschlechtsteils geschieht. Liegt hingegen ein Eindringen mit einem anderen Körperglied oder aber einem Gegenstand vor (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 269; BT- Drucks. 13/2463, S. 7; 13/7324, S. 6), ist die Beischlafähnlichkeit vor allem an dem Gewicht der Rechtsgutverletzung zu messen. Entscheidend ist, dass das Ausmaß der insoweit zu besorgenden Rechtsgutverletzung mit einem Beischlaf vergleichbar ist und diese Rechtsgutverletzung von einem Eindringen in den Körper herrührt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 270; Beschlüsse vom 14. April 2011 – 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 224 f.; vom 26. August 2025 – 4 StR 363/25). Eine äußerliche Ähnlichkeit mit dem Bewegungsablauf beim Vollzug des Beischlafs ist hingegen nicht zwingend (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 270).

Die festgestellte gewaltsam erzwungene anale Penetration mit dem Schneidwerkzeug weist das notwendige äquivalente Belastungsgewicht für das geschützte Rechtsgut auf. Zwar zielte die sexuelle Handlung nicht auf ein primäres Geschlechtsorgan des Tatopfers. Insbesondere aber das äußere Erscheinungsbild der Tathandlung, namentlich die erzwungene Stellung bei entblößtem Intimbereich, belegt die Ähnlichkeit der sexuellen Handlung mit dem Beischlaf.

b) Allerdings hält die Ablehnung einer Verurteilung auch wegen besonders schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts belegen, dass der Angeklagte den Qualifikationstatbestand erfüllt hat.

aa) Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Täter bei der Vergewaltigung eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst – in Anlehnung an das Begriffsverständnis bei der Auslegung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228; Urteil vom 4. April 2007 – 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276, 278) – jeden beweglichen Gegenstand, mit dem, gleich auf welche Weise, auf den Körper des Tatopfers eingewirkt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 – 1 StR 654/98, StV 1999, 208; Beschluss vom 5. November 2014 − 1 StR 503/14, NStZ 2015, 213, 214), und der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner (auch zweckwidrigen) Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 – 2 StR 113/02, NStZ 2002, 594; vom 5. November 2014 – 1 StR 503/14, NStZ 2015, 213, 214). Dabei ist mit einer erheblichen Verletzung eine nach Dauer oder Intensität gravierende, jedenfalls nicht nur ganz leichte Verletzung oder Gesundheitsschädigung gemeint (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 – 2 StR 275/13, JR 2015, 206, 207). Die Gefährlichkeit des Tatmittels kann sich gerade daraus ergeben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird.

Gemessen hieran wurden unter dem Qualifikationstatbestand etwa gefasst das anale Einführen eines fünf Zentimeter langen Flaschenhalses (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – 5 StR 270/24, Rn. 7), eine überraschende und kraftvolle anale Penetration mit einem Dildo (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 179/18, Rn. 14), mit einem Gartenschlauch (vgl. – zu § 176a Abs. 2 Nr. 1 aF – BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – 3 StR 481/21, NStZ- RR 2022, 244, 245) oder mit einem Analplug (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 2 StR 446/09, NStZ 2010, 389); ebenso wurden bewertet die vaginale Penetration mit Steinen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 – 5 StR 445/23, Rn. 21) oder eine solche mittels einer 16 Zentimeter langen Metallfigur (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 226, 228). Hingegen wurde die Werkzeugqualität mangels näherer Hinweise zur Beschaffenheit des Tatobjekts abgelehnt bei einem unbekannten Gegenstand, der in der Vagina – einer sich nicht wehrenden Geschädigten – aufgepumpt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 – 2 StR 51/24, Rn. 20).

bb) Auf der Grundlage der von der Jugendkammer getroffenen Feststellungen erweist sich der eingesetzte Nagelknipser als gefährliches Werkzeug.

(1) Nach den Feststellungen handelte es sich um ein zum Kürzen von Hand- oder Fußnägeln geeignetes, stabiles Schneidwerkzeug. Dieses wurde gegen den körperlichen Widerstand des Geschädigten in dessen besonders verletzlichen Analkanal eingeführt und blieb zumindest kurzzeitig dort stecken. Auch ohne nähere Feststellungen zu einer etwaigen Scharfkantigkeit war dieser Einsatz geeignet, eine erhebliche Körperverletzung herbeizuführen. Diese Eignung wurde hier auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass möglicherweise ein kleines, eingefettetes Schneidwerkzeug zuvorderst mit dem Handgriff eingeführt wurde. Das dynamische Tatgeschehen war für den Angeklagten nicht vollständig beherrschbar. Der Geschädigte wehrte und bewegte sich trotz der unternommenen Fixierung durch den gesondert Verfolgten. Damit bestand die Gefahr, dass der Analkanal verletzt wird, insbesondere Gewebe, Schleimhäute und Nervenbahnen beschädigt werden und es in der Folge zu Wundinfektionen mit möglicherweise dauerhafter Schädigung des Schließmuskelbereichs kommt. Eingedenk dieses Tatbildes waren nähere Feststellungen zur Beschaffenheit des Nagelknipsers und zur Frage, mit welcher Seite der Angeklagte das Schneidwerkzeug zuerst einführte, entbehrlich (vgl. zu anderen Konstellationen etwa BGH, Urteil vom 10. April 2003 –3 StR 420/02, NStZ-RR 2003, 202; Beschluss vom 22. Juni 2004 – 4 StR 135/04, NStZ 2005, 35).

(2) Der Erfüllung der Qualifikation steht nicht entgegen, dass das gefährliche Werkzeug nicht als Nötigungsmittel eingesetzt wurde. Ausreichend ist der Einsatz als Werkzeug bei der sexuellen Handlung (vgl. st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228; vom 22. Juni 2004 – 4 StR 135/04, NStZ 2005, 35; vom 15. April 2014 – 2 StR 545/13, NJW 2014, 2134, 2135; LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 177 Rn. 307 mwN).

cc) Der Senat entnimmt den Urteilsgründen schließlich, dass dem Angeklagten die Werkzeugqualität bewusst war; auch für den Angeklagten als medizinischen Laien lag auf der Hand, dass dieser feste Alltagsgegenstand in einer dynamischen Tatsituation anal eingeführt trotz vorherigen Einfettens erhebliche Schmerzen verursachen kann.

c) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen ferner eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung durch Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs und wegen gemeinschaftlicher Begehung mit einem Beteiligten gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 25 StGB. Der Angeklagte hat den Geschädigten im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem gesonderten Verfolgten fixiert, ihm sodann den Nagelknipser eingeführt und dadurch erhebliche Schmerzen zugefügt. Die gefährliche Körperverletzung steht wegen der sich teilweise überschneidenden Ausführungshandlungen, aber auch aus Gründen einer klarstellenden Urteilsformel zur besonders schweren Vergewaltigung im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB (vgl. LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 177 Rn. 339; BeckOK-StGB/Ziegler, 67. Ed., § 177 Rn. 138; TK/Eisele, 31. Aufl., StGB § 177 Rn. 139).

3. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der überwiegend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen gegen die bereits in der Anklageschrift enthaltenen Tatvorwürfe hätte verteidigen können. Dies entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine höhere Einheitsjugendstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).“

StGB II: Sexuelle Handlung mit Fetanyl-Pflaster, oder: Kein besonders schwerer sexueller Übergriff

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – 6 StR 360/24 – ja, von Mai, aber jetzt erst vor kurzem veröffentlicht – geht es um die Einordnung eines Fentanyl-Pflasters ale gefährliches Werkzeug. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Gegenstand der Verurteilung ist ein „Vorfall“ in der Wohnung des Angeklagten, in der dieser der Nebenklägerin bei einem „Cocktailabend“ unbemerkt das Medikament „Tavor“ in einen Cocktail gemischt hatte und ihr außerdem, als die Nebenklägerin davon benommen wurde, ein  Fentanylpflaster auf das linke Schulterblatt geklebt hatte. Die Nebenklägerin hatte das das Bewusstsein verloren und es war zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten gekommen. Das Landgericht hat die Tat rechtlich u.a. als besonders schweren sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 Variante 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 und Nr. 3 StGB) gewürdigt. Das hatte beim BGh nur teilweise Bestand:

„Der Schuldspruch hat keinen Bestand. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen eines besonders schweren sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB.

1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass das Landgericht das Geschehen als sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB gewürdigt und die heimliche Gabe von Lorazepam und Fentanyl als Anwendung von Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB angesehen hat (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 – 5 StR 498/90, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 9; vom 15. September 1998 – 5 StR 173/98; Beschluss vom 8. April 2025 – 5 StR 731/24).

2. Es hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand, dass die Jugendkammer die Verabreichung von Fentanyl über die Haut mittels eines Pflasters als Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des Qualifikationstatbestands des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Variante 2 StGB gewertet hat. Denn es handelt sich bei dem synthetischen Opioid Fentanyl, auch bei Verabreichung mittels eines transdermalen Pflasters, nicht um ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne dieser Vorschrift.

a) Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es sich bei sedierenden oder narkotisierenden Mitteln, wie insbesondere sogenannten „K.O.-Tropfen“, die dem Tatopfer – etwa in einem Getränk – verabreicht werden, für sich genommen nicht um gefährliche Werkzeuge im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735; vom 21. Januar 2025 – 3 StR 512/24, NStZ-RR 2025, 139; vom 5. Februar 2025 – 6 StR 418/24, Rn. 8; noch offengelassen: BGH, Beschlüsse vom 7. März 2018 – 5 StR 652/17; vom 9. Oktober 2018 – 1 StR 418/18, NStZ 2019, 273; a.A., aber nicht tragend: BGH, Beschluss vom 20. April 2017 – 2 StR 79/17, Rn. 19). Es besteht keine Veranlassung, für die hier zu beurteilende Beibringung von Fentanyl von der zu den „K.O.-Tropfen“ ergangenen neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen.

b) Auch der Umstand, dass der Angeklagte der Geschädigten das Fentanyl mittels eines transdermalen Pflasters verabreichte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn ebenso wenig wie das Fentanyl selbst stellt das dieses Mittel enthaltende Pflaster, das der Angeklagte auf dem Schulterblatt der Geschädigten angebracht hatte, ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 Variante 2 StGB dar.

aa) Bereits der Wortlaut spricht eher dagegen, ein (Fentanyl-)Pflaster als „Werkzeug“ anzusehen (vgl. zur Bedeutung der Wortlautgrenze BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20, BVerfGE 160, 284, Rn. 96 ff.). Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich bei einem Werkzeug um einen für bestimmte Zwecke geformten Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735, unter Bezugnahme auf Duden Band 10, Das Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl., Stichwort „Werkzeug“ unter 1.a, S. 1121). Das Pflaster ist zwar ein für bestimmte Zwecke geformter Gegenstand, einer „Bearbeitung“ der Haut oder des Körpers dient es aber nicht.

Hinzu kommt Folgendes: Zwar wird der Begriff des (gefährlichen) Werkzeugs in der Rechtsprechung und im Schrifttum weit verstanden. Er umfasst jeden beweglichen Gegenstand, mit dem, gleich auf welche Weise, auf den Körper des Opfers eingewirkt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2014 − 1 StR 503/14, NStZ 2015, 213, 214), und der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 2 StR 113/02, NStZ 2002, 594), wobei mit einer erheblichen Verletzung eine nach Dauer oder Intensität gravierende, jedenfalls nicht nur ganz leichte Verletzung oder Gesundheitsschädigung gemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 – 2 StR 275/13, JR 2015, 206, 207). Als gefährliches Werkzeug sind hiernach etwa erachtet worden ein Kopfkissen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2014 − 1 StR 503/14, aaO), ein Hund (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2022 – 2 StR 145/22; Beschluss vom 8. Dezember 1998 – 4 StR 584/98, NStZ-RR 1999, 174), ein Kraftfahrzeug (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 StR 275/13, NStZ-RR 2014, 11, 12), ein Reizgasspray (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 – 1 StR 664/16; vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 377), eine brennende Zigarette (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 1 StR 232/01, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 2), eine Sprühflasche mit Haushaltsreiniger (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275, 276) sowie ätzende Säure (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1950 – 4 StR 20/50, BGHSt 1, 1, 4).

Diesen als (gefährliches) Werkzeug angesehenen, von außen auf den Körper einwirkenden oder in den Körper gebrachten Gegenständen und Stoffen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, aaO; MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 224 Rn. 15; LK/Grünewald, StGB, 13. Aufl., § 224 Rn. 20; TK/Sternberg-Lieben, StGB, 31. Aufl., § 224 Rn. 6) ist gemein, dass sie unmittelbar zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität führen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – 5 StR 382/24, Rn. 20). Demgegenüber entfaltet das in einem Pflaster enthaltene Fentanyl seine gesundheitsschädliche Wirkung nach Aufnahme durch die Haut erst über einen Stoffwechselprozess (vgl. zur Kochsalzintoxikation, die § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfällt, BGH, Urteil vom 16. März 2006 – 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18, 22; anders noch zu § 223a StGB aF BGH, Beschluss vom 26. November 1985 – 5 StR 717/85, bei Holtz MDR 1986, S. 270, 273; wohl auch BGH, Urteil vom 21. November 1950 – 4 StR 20/50, aaO). Das Pflaster ist zwar der Gegenstand, dessen sich der Angeklagte als Mittel zur Ausführung der Tat bedient; die maßgebliche Gefährlichkeit des Gegenstands entsteht jedoch erst nach der Aufnahme des Wirkstoffs über die Haut in das Blut durch einen Stoffwechselprozess und nicht unmittelbar durch das Pflaster. Auch die auf der Applikation des Pflasters beruhende Rötung der Haut stellt jedenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar (vgl. aber zu einer Katheterinfusion, BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 1 StR 418/18, aaO).

bb) Zudem stehen gesetzessystematische Erwägungen einem Verständnis, dass es sich bei einem Fentanylpflaster um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 Variante 2 StGB handelt, entgegen. Dafür sprechen insbesondere die Vorschriften des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB und des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB.

…..“

Den Rest dann bitte im Selbstleseverfahren selbst zur Kenntnis nehmen 🙂 .

VerkehrsR I: Körperverletzung im Straßenverkehr, oder: Einsatz des Kfz als gefährliches Werkzeug

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In den neuen Monat und zugleich auch in die neue Woche geht es heute dann mit verkehrsrechtlichen Entscheidungen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 08.05.2025 – 4 StR 52/24. Das LG hat den Angeklagten wegen drei Unfallgeschehen im Straßemverkehr verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die nur wegen des dritten Falls hinsichtlich des Strafausspruch Erfolg hatte. Insoweit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Zu dem Unfall ist es (auch) am 10.10.2022 gekommen. Der Angeklagte hatte auf einem hierzu von ihm angefahrenen Parkplatz um die Mittagszeit des Tages eineinhalb Flaschen Whiskey gemischt mit Cola getrunken. Gegen 16:00 Uhr trat er die Heimreise an und befuhr im Bewusstsein, über keine Fahrerlaubnis zu verfügen, die B 49 im Verlauf von A. Richtung N. Seine Blutalkoholkonzentration lag während der gesamten Fahrtstrecke zwischen 1,91 ‰ und 2,64 ‰.

Gegen 16:25 Uhr befand sich der Angeklagte zwischen E. und N. Das LG hat weiter festgestellt: Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte aufgrund seiner vorangegangenen und von ihm wahrgenommenen Fahrfehler im Begegnungsverkehr und den damit einhergehenden (Beinahe-)Kollisionen die Möglichkeit, in den Gegenverkehr zu geraten und dadurch einen Unfall zu verursachen, als nicht ganz fernliegend erkannt. Dabei nahm er auch eine körperliche Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer mit in seine Vorstellung auf. Zwar war ihm dies unerwünscht, weil er dadurch seine Flucht wegen der vorhergehenden (Beinahe)Kollisionen möglicherweise nicht würde fortsetzen können. Er nahm das Risiko eines Unfalls einschließlich Verletzungen anderer Verkehrsteilnehmer jedoch billigend in Kauf, um sein mit der Unfallflucht bezwecktes Ziel, sich der Strafverfolgung zu entziehen, zu erreichen. Dabei vertraute er – die ihm tatsächlich verbliebenen Fähigkeiten rauschbedingt überschätzend – ernsthaft darauf, dass er trotz seiner erkannten Beeinträchtigung in der Lage sein wird, einen folgenschweren Frontalunfall im Begegnungsverkehr zu vermeiden, dies allein schon mit Bedacht darauf, das eigene Leben zu erhalten. Dieses ernsthafte Vertrauen gewann der Angeklagte aus dem Umstand, dass es trotz des Zurücklegens einer nicht unerheblichen Strecke im fahruntüchtigen Zustand nicht zuletzt aufgrund der Ausweichbewegungen der entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, die der Angeklagte auch im weiteren Verlauf seiner Fahrt erwartete, bislang zu keiner Frontalkollision gekommen war.

Als ihm nun der Zeuge S. in einem Mercedes Sprinter entgegenkam, nahm der Angeklagte infolge seiner Alkoholisierung die auf diesem Fahrbahnabschnitt befindlichen langgezogenen s-förmigen Fahrbahnverschwenkungen nicht wahr. Daher lenkte er nicht zur Seite, sondern führte sein Fahrzeug weiter geradeaus und geriet so im Bereich des Fahrbahnversatzes auf die Gegenfahrbahn. Der dort fahrende Zeuge S. versuchte auszuweichen und fuhr mit seinem Fahrzeug in Richtung seiner Gegenfahrbahn. Jedoch kollidierte er auf der Mittellinie längsachsenparallel mit dem nach wie vor gerade fahrenden Angeklagten, als dieser aufgrund eines neuerlichen Fahrbahnversatzes wieder in Richtung seiner eigenen Fahrbahn fuhr. Infolge des Unfalls, durch den der deutlich schwerere Sprinter den Kleinwagen des Angeklagten nach hinten weggeschoben hatte, entstand an beiden Fahrzeugen ein Totalschaden. Der Zeuge S.  wurde verletzt.“

Das LG hat auf der Grundlage dieses Sachverhalts den Angeklagten in diesem Fall u.a.  wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 verurteilt. Das hatte beim BGH keinen Bestand:

„2. Der Strafausspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenausspruch können nicht bestehen bleiben. Die hierzu getroffenen Feststellungen belegen (nur) die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, nicht aber diejenigen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

a) Die Strafkammer ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverletzung in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht hat.

aa) Eine Körperverletzungshandlung erfüllt die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wenn sie unter den konkreten Umständen des Einzelfalls aufgrund der Art ihrer Einwirkung auf das Tatopfer dazu geeignet ist, dessen Leben in Gefahr zu bringen. Maßgeblich ist danach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im konkreten Einzelfall. Nicht erforderlich ist, dass es infolge dieser Handlung auch tatsächlich zum Eintritt einer konkreten Lebensgefahr kommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 4 StR 428/23, NStZ-RR 2024, 125, 126; Urteil vom 27. Juli 2023 – 3 StR 509/22, NStZ-RR 2023, 367, 368; Urteil vom 29. Februar 1952 – 1 StR 767/51, BGHSt 2, 160, 163; RG, Urteil vom 19. Januar 1884 – Rep. 3007/83, RGSt 10, 1, 2 f.). Für den Vorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bedeutet dies, dass der wenigstens mit einem bedingten Körperverletzungsvorsatz handelnde Täter auch diejenigen Umstände erkennen muss (vgl. § 16 Abs. 1 StGB), aus denen sich in der konkreten Situation die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns für das Leben des Opfers ergibt. Nicht erforderlich ist, dass er diese von ihm erkannten Umstände auch als lebensgefährdend bewertet (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2015 – 4 StR 442/14, NStZ-RR 2015, 172,173; Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 15 mwN). Jedoch muss die Körperverletzungshandlung auch nach der Vorstellung des Täters auf mehr als eine Körperverletzung, nämlich auf Lebensgefährdung „angelegt“ gewesen sein (grundlegend BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 ‒ 4 StR 318/89, BGHSt 36, 262, 265 mwN, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 4 StR 234/23 Rn. 13; Beschluss vom 27. März 2024 – 2 StR 531/23, NStZ 2024, 676, 677; Urteil vom 27. Juli 2023 – 3 StR 509/22, NStZ-RR 2023, 367, 368; Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 267/22 Rn. 15; Beschluss vom 18. März 1992 – 2 StR 84/92, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 6).

bb) Die Strafkammer hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte durch die von ihm herbeigeführte Frontalkollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten S. objektiv den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht hat, obgleich der Geschädigte nur leicht verletzt wurde. Dabei hat das Landgericht zutreffend auf die im Kollisionszeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeiten und die aufeinander einwirkenden Kräfte abgestellt, die zumindest die Annahme einer potentiell lebensgefährlichen Tathandlung begründen.

cc) Auch die Annahme eines entsprechenden Tatvorsatzes ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

(1) Die Strafkammer hat tragfähig einen (bedingten) Körperverletzungsvorsatz des Angeklagten festgestellt. Ihrer Annahme, der Angeklagte habe aufgrund seiner vorangegangenen Fahrfehler die Möglichkeit, in den Gegenverkehr zu geraten und dadurch einen Unfall zu verursachen, als nicht ganz fernliegend erkannt und das damit verbundene Risiko eines Unfalls einschließlich der Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Angeklagte insoweit keine Frontalkollision, sondern „nur“ streifende Kollisionen vor Augen hatte, stellt die Zurechnung des konkret eingetretenen – relativ niederschwelligen – Taterfolges zu dem festgestellten Körperverletzungsvorsatz im Hinblick auf den Grundtatbestand nicht in Frage. Denn insoweit handelt es sich nur um eine unwesentliche Abweichung des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 4 StR 41/22, NStZ 2023, 406; Urteil vom 13. Juli 1951 – 2 StR 277/51, BGHSt 1, 278, 279; weitere Nachweise bei Bülte in LK-StGB, 13. Aufl., § 16 Rn. 56 ff.).

(2) Die Annahme des subjektiven Tatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird nicht durch die im Zusammenhang mit der Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes getroffene Feststellung in Frage gestellt, der Angeklagte habe mit Rücksicht auf die damit verbundene Eigengefahr darauf vertraut, dass es – nicht zuletzt aufgrund erwarteter weiterer Ausweichbewegungen des entgegenkommenden Verkehrs – zu keinem folgenschweren und damit lebensgefährlichen Frontalunfall kommen werde. Denn für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB kommt es nur auf die Kenntnis der Umstände an, die die Tathandlung, die zu dem für möglich gehaltenen Körperverletzungserfolg geführt hat ‒ hier das Fahren in den Gegenverkehr ‒, als potentiell lebensgefährlich qualifizieren. Diese war bei dem Angeklagten vorhanden. Dass er im Vertrauen auf hinzutretende Umstände annahm, eine möglicherweise auch tödliche Frontalkollision werde gleichwohl ausbleiben und es bei einer bloßen Eskalationsgefahr verbleiben, ändert daran nichts.

b) Hingegen belegen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht, dass der Angeklagte auch den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat.

Eine gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die körperliche Misshandlung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel erfolgt. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die Verletzung bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und auf einen Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 514/22 Rn. 17; Beschluss vom 21. November 2017 – 4 StR 488/17; Beschluss vom 3. Februar 2016 ‒ 4 StR 594/15, NStZ 2016, 724; Beschluss vom 16. Juli 2015 ‒ 4 StR 117/15, NStZ 2016, 407, 408; Beschluss vom 12. Februar 2015 ‒ 4 StR 551/14 Rn. 3; Beschluss vom 25. April 2012 ‒ 4 StR 30/12, NStZ 2012, 697, 698). Feststellungen zu einem solchen Verletzungsmechanismus hat das Landgericht nicht getroffen. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe – insbesondere den festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen des Geschädigten und dem festgestellten Fahrzeugschaden – lässt sich Entsprechendes nicht entnehmen (für gesundheitliche Schäden durch eine kollisionsbedingte Verengung der Fahrgastzelle vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 514/22 Rn. 17; Beschluss vom 21. November 2017 – 4 StR 488/17).

….“

StGB II: K.O.-Tropfen gibt es mittels einer Pipette, oder: K.O.-Tropfen sind kein gefährliches Werkzeug

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Als zweite Entscheidung dann der zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte BGH, Beschl. v. 08.10.2024 – 5 StR 382/24.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt (u.a. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB). Nach den Feststelllungen des LG besuchten am Vorabend eines Konzertes besuchten die Nebenklägerin und ihre Freundin den Angeklagten und dessen Verlobte, um bei ihnen zu übernachten. Der Austausch sexueller Handlungen war nicht vorgesehen. Im Laufe des Abends entschloss sich der Angeklagte gleichwohl, der bereits stark angetrunkenen Nebenklägerin heimlich Gamma-Butyrolacton (GBL) zu verabreichen. Er wollte sie dadurch sexuell enthemmen, um dann mit und an ihr sexuelle Handlungen zu vollziehen. Er tropfte das GBL mittels einer Pipette in ein nicht alkoholisches Getränk, das er der Nebenklägerin gab, die es nichtsahnend austrank. Dabei erkannte er und nahm billigend in Kauf, dass die Frau in einen Bewusstseinszustand bis zur Bewusstlosigkeit versetzt werden könnte, in dem sie sich gegen solche Handlungen nicht würden wehren können. Ihm war bewusst, dass die Verabreichung der Tropfen, insbesondere in Verbindung mit Alkohol, erhebliche gesundheitliche Risiken bis hin zu einer Todesgefahr in sich barg. Das GBL zeigte die vom Angeklagten erwünschte Wirkung. Es kam zu sexuellen Handlungen. Der Angeklagte erkannte, dass die Nebenklägerin aufgrund der Wirkung des GBL nicht mehr in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden und zu äußern. Ohne die heimliche Gabe der GBL-Tropfen hätte die Nebenklägerin sich nicht auf den erheblich älteren und ihr erst seit kurzer Zeit bekannten Angeklagten eingelassen. Die Revision des Angeklagten war teilweise erfolgreich:

„2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Verurteilung wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB keinen Bestand.

a) Zu Recht hat die Strafkammer allerdings angenommen, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 177 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklichte. Ebenso wenig bestehen rechtliche Bedenken dagegen, dass sie das heimliche Verabreichen von GBL-Tropfen als Anwendung von Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB gewertet hat (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 – 5 StR 498/90, BGHR StGB § 177 Abs.1 Gewalt 9 [zum unbemerkten Beibringen von LSD]; vom 15. September 1998 – 5 StR 173/98 [zur Verabreichung bewusstseinstrübender Mittel]).

b) Es hält aber der materiell-rechtlichen Prüfung nicht stand, dass die Strafkammer das Verabreichen von GBL mittels einer Pipette als ein Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des Qualifikationstatbestands des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB gewertet hat.

aa) GBL-Tropfen stellen für sich genommen kein Werkzeug dar. Eine solche Auslegung lässt sich mit dem Wortlaut der Norm nicht in Einklang bringen (vgl. zur Bedeutung der Wortlautgrenze BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20, BVerfGE Band 160, 284, NJW 2022, 1160 Rn. 96 ff.); auf die Frage der konkreten Dosierung oder der Gefährlichkeit des Mittels kann es daher nicht maßgeblich ankommen (in diesem Sinne aber möglicherweise BGH, Beschlüsse vom 6. März 2018 – 2 StR 65/18, NStZ-RR 2018, 141; vom 15. Juli 1998 – 1 StR 309/98). Insoweit gilt:.

(1) Bei einem Werkzeug handelt es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch um einen für bestimmte Zwecke geformten Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird (Duden Band 10, Das Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl., Stichwort „Werkzeug“ unter 1.a, S. 1121). Unter einem Gegenstand versteht man gemeinhin nur feste Körper. Da Flüssigkeiten, wie hier die GBL-Tropfen, aber auch Gase keine feste Form haben, sind sie keine Gegenstände und ihnen kann damit auch keine Werkzeugqualität zukommen. GBL-Tropfen können mithin ohne eine Verletzung der sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Wortlautgrenze nicht als Werkzeug im Sinne der strafrechtlichen Vorschriften bewertet werden (vgl. zu alldem MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 224 Rn. 15 mwN; ebenso LK/Grünewald, StGB, 13. Aufl., § 224 Rn. 20).

(2) Dies wird von systematischen Erwägungen gestützt. …. „

bb) Dass der Angeklagte die GBL-Tropfen mittels eines Gegenstandes, hier einer Pipette, in ein für die Nebenklägerin bestimmtes Getränk träufelte, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

(1) Für § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, an den die Vorschrift des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB angelehnt ist, gilt:

Eine Körperverletzung wird „mittels“ einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs begangen, wenn sie unmittelbar durch ein von außen auf den Körper des Tatopfers einwirkendes potentiell gefährliches Tatmittel verursacht wird (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 – 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138, 153; Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 514/22 Rn. 17; jeweils mwN). Ein Gegenstand ist danach gefährlich, wenn er nach Art seiner konkreten Anwendung im Einzelfall geeignet ist, unmittelbar eine erhebliche Verletzung herbeizuführen. Dies kann beim Einsatz von Flüssigkeiten, Gasen oder auch Strahlen der Fall sein, wenn sie durch einen Gegenstand auf den Körper gerichtet und mit diesem in Verbindung gebracht werden. Voraussetzung ist indes, dass durch den Gegenstand unmittelbar von außen auf den Körper eingewirkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 3 StR 186/12, NStZ-RR 2012, 308; Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275, 276; MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 224 Rn. 15; LK/Grünewald, StGB, 13. Aufl., § 224 Rn. 20; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 224 Rn. 6 mwN).

Daran fehlt es hier. Denn der Angeklagte verwendete die Pipette lediglich als Dosierungshilfe und brachte mit ihr die Tropfen weder unmittelbar dem Körper der Nebenklägerin bei, noch hatte dieses – für sich genommen in der konkreten Verwendungsart ungefährliche – Instrument (insoweit möglicherweise weitergehend zur besonderen Form der Verabreichung eines Narkosemittels per Infusion: BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 1 StR 418/18, NStZ 2019, 273) selbst Kontakt zum Körper der Nebenklägerin. Die Pipette war hier lediglich ein Mittel, um die GBL-Tropfen mit dem Körper der Nebenklägerin mittelbar in Verbindung zu bringen, die ihre gesundheitsschädliche Wirkung – nach Konsum des Getränks über einen Stoffwechselprozess – erst noch entfalten mussten. Sie war daher nicht geeignet, unmittelbar und von außen einwirkend eine Körperverletzung zu verursachen; ihr haftete die erforderliche potentielle Gefährlichkeit nicht an. Die Pipette war danach kein gefährliches Werkzeug, sondern lediglich Mittel der Beibringung eines gesundheitsgefährdenden Stoffes; Handlungen unter Verwendung solcher Art Tatmittel unterfallen aber § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. LK/Grünewald, StGB, 13. Aufl., § 224 Rn. 11 mwN). Für die Tasse als bloßes Trinkgefäß, aus der die Nebenklägerin den mit GBL versetzten Apfelsaft selbständig trank, gilt erst recht nichts anderes……

(3) Für die Auslegung des Merkmals des gefährlichen Werkzeugs in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB kann nichts anderes gelten.

Die von der Strafkammer angestellten teleologischen Erwägungen, nach der angesichts vergleichbarer Gefährlichkeit die Gleichbehandlung der Verwendung von sedierend wirkenden Substanzen und beispielsweise „Holzknüppeln“ geboten sei, negieren die aufgezeigten Ergebnisse der grammatikalischen, historischen und systematischen Auslegung; allein auf Gerechtigkeitserwägungen gestützt kann insbesondere nicht die Wortlautgrenze und damit letztlich der Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 GG außer Acht gelassen werden (in diesem Sinne auch MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 224 Rn. 18). Soweit sich das Landgericht mit dem Vergleich zu Holzknüppeln auf das oben erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1950 (4 StR 20/50, BGHSt 1, 1) bezogen haben sollte, in dem diese ebenfalls genannt werden, hätte es verkannt, dass der damalige Angeklagte dem Raubopfer Salzsäure aus einem Topf unmittelbar ins Gesicht schüttete und damit den Tatbestand der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs erfüllte.

Ungeachtet dessen bedürfte es der von der Strafkammer vorgenommenen Auslegung des Werkzeugbegriffs auch nicht, um zu einer schuldangemessenen Ahndung von Fällen der Verabreichung sedierender Substanzen im Rahmen des § 177 StGB zu kommen. Denn es ist dem Tatgericht unbenommen, solche Taten, in denen der Täter – wie hier – ein sehr gefährliches und in seiner konkreten Wirkungsweise, gerade in Kombination mit erheblichen Mengen Alkohol, kaum zu kontrollierendes Mittel im Sinne des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB bei sich führt und sogar für die Tatbegehung einsetzt, bei der Strafzumessung entsprechend zu würdigen. Der Gesetzgeber hat bei den Strafobergrenzen in den Strafrahmen des § 177 Abs. 7 und 8 StGB keinen Unterschied gemacht (§ 38 Abs. 2 StGB).

c) Obschon der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen durch das Verwenden des K.O.-Mittels zugleich § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit § 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 StGB verwirklichte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 5 StR 163/16 Rn. 3), sieht sich der Senat daran gehindert, den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abzuändern. Denn nach den Feststellungen liegt es jedenfalls nicht fern, dass der Angeklagte auch die Qualifikation des § 177 Abs. 8 Nr. 2b StGB (Herbeiführung einer konkreten Todesgefahr für das Opfer) verwirklichte.

Zwar hat das Landgericht in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass es nur von einer „jedenfalls“ abstrakten Lebensgefahr ausgegangen ist. Dies steht aber in einem Spannungsverhältnis zu den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Auffindesituation. Danach bestand bei der Nebenklägerin „aufgrund der starken Bewusstseinseintrübung und der Übelkeit das Risiko des Erstickens durch Bewusstlosigkeit wie das Rutschen der Zunge in den Schlund oder durch das Aspirieren von Fremdkörpern infolge Erbrechens“. Es erscheint danach nicht ausgeschlossen, dass dieses Risiko im zweiten Rechtsgang als eine konkrete Todesgefahr bewertet werden kann. Dies gilt auch in subjektiver Hinsicht: Denn nach den Feststellungen war dem Angeklagten bewusst, dass die Verabreichung der Tropfen, insbesondere in Verbindung mit Alkohol, erhebliche gesundheitliche Risiken bis hin zu einer Todesgefahr in sich barg. Das Verböserungsverbot steht einem Austausch des Qualifikationsmerkmals – gegebenenfalls nach entsprechenden Hinweisen (§ 265 Abs. 1 StPO) – nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 4 StR 519/19 Rn. 7 mwN).“

Als Verteidiger wird man sich für den zweiten Rechtsgang wegen der Ausführungen des BGh unter c) Sorgen machen müssen.

StGB I: Brechstange ist gefährliches Werkzeug, oder: Diebstahl mit Waffen

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Auf geht es in den neuen Tag, der heute drei StGB-Entscheidungen bringt.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 14.3.2024 – 4 StR 354/23. Hier soll es nur um die Frage gehen, die der BGH auf die Revision der Staatsanwaltsschaft zu Lasten des Angeklagten entschieden hat. Nämlich: Es hat sich bei dem Tatgeschehen – ist sehr umfangreich, daher bitte ggf. im Volltext nachlesen – nicht nur um einen Diebstahl, sondern um einen Diebstahl mit Waffen gehandelt. Der BGH sieht die vom Angeklagten mitgeführte Brechstange als ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB an:

„1. Der Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe hält einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit die Angeklagten wegen Diebstahls und nicht wegen Diebstahls mit Waffen verurteilt worden sind. Das Landgericht ist bei der Prüfung, ob die von den Angeklagten mitgeführte Brechstange ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB darstellt, von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen.

a) Als ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB ist ein Gegenstand anzusehen, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 19; Beschluss vom 21. Juni 2012 ‒ 5 StR 286/12 Rn. 4; Urteil vom 18. Februar 2010 ‒ 3 StR 556/09, StV 2010, 628; Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257, Rn. 32; siehe auch BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 1 StR 347/20, NStZ-RR 2021, 107, 108). Ob ein Gegenstand diese Voraussetzungen erfüllt, ist allein nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Für ein zusätzliches subjektives Element zur Eingrenzung dieses Tatbestandsmerkmals ist dabei ‒ gerade auch mit Rücksicht auf die Abgrenzung zu den sonstigen Werkzeugen oder Mitteln im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB, die erst durch die ihnen von Seiten des Täters in der konkreten Situation beigelegte Zwecksetzung tatbestandsmäßig werden – kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 ‒ 4 StR 481/22 Rn. 19 mwN). Bei der Prüfung ist die objektive Bestimmung und die Beschaffenheit des jeweiligen Gegenstands in den Blick zu nehmen. Für die daran anknüpfende Bewertung als „gefährlich“ kommt es maßgeblich darauf an, ob von dem Gegenstand eine abstrakte Gefahr ausgeht, die derjenigen einer Waffe im technischen Sinne nahekommt, sodass allein deshalb ein Mitführen dieses Gegenstands bei der Tat als latent gefährlich angesehen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257, Rn. 34 f. [Taschenmesser] mwN; daran anknüpfend BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 ‒ 1 StR 347/20, NStZ-RR 2021, 107 [Zimmermannshammer]; Beschluss vom 21. Juni 2012 – 5 StR 286/12 Rn. 4 [Schraubendreher bei objektiv gegebener Eignung zur Verwendung als Stichwerkzeug]). Aus diesem Grund verlieren objektiv gefährliche Werkzeuge diese Eigenschaft nicht dadurch, dass der Täter sie in der konkreten Situation allein etwa zum Aufbruch oder Aufsprengen eines Behältnisses verwenden will (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 19; OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Oktober 2018 – 8 Ss 183/18, StV 2020, 250; OLG Stuttgart, Urteil vom 5. Mai 2009 – 4 Ss 144/09, NJW 2009, 2756, 2758; Vogel/Brodowski in LK-StGB, 13. Aufl., § 244 Rn. 14; Kindhäuser/Hoven in NK-StGB, 6. Aufl., § 244 Rn. 11; Schmitz in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 244 Rn. 19; jew. mwN). Entgegen der vom Landgericht unter Berufung auf Stimmen in der Literatur vertretenen Auffassung scheiden sog. „verwendungsneutrale“ Gegenstände, die nach der konkreten Zwecksetzung durch den Täter der Vollendung der Wegnahme selbst dienen, nicht aus dem Anwendungsbereich des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB aus (so aber Fischer, StGB, 71. Aufl., § 244 Rn. 24; Chr. Jäger, JuS 2000, 651, 654 f.). Die subjektive Zwecksetzung erlangt erst im Rahmen der Strafzumessung Bedeutung und ist beispielsweise bei der Prüfung der Frage in den Blick zu nehmen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 244 Abs. 3 StGB vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 1 StR 347/20 Rn. 5).

b) Nach diesem Maßstab handelt es sich bei der gegenständlichen rund 90 cm langen Brechstange um ein „anderes gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB. Sie ist – einem Zimmermannshammer oder Schraubendreher ähnlich – ein alltägliches Werkzeug, das seiner Beschaffenheit nach dazu geeignet und bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken, und das sich dementsprechend ohne weitreichende Veränderung der vorgesehenen Einsatzform einer verbotenen Waffe vergleichbar gegen Menschen einsetzen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 20). Für eine restriktive Anwendung von § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB lassen die Feststellungen keinen Raum (vgl. in diesem Zusammenhang für „Stemmeisen“ inzident auch BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 5 StR 635/19 Rn. 4 ff.).“