Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, oder: Fahrerlaubnisentziehung nach Kokainkonsum

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Und dann habe ich hier noch zwei weitere Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. zur Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Die kommen aber mal nicht aus Bayern. Auch andere Mütter habe schließlich schöne Töchter :-).

Hier sind dann:

1. Im Regelfall schließt bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG die Fahreignung aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration.

2. Die Einnahme von Kokain als solche wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die in einer Blutprobe nachgewiesene Konzentration des Kokainmetaboliten Benzoylecgonin unter dem im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG relevanten Grenzwert von 75 ?g/l gelegen hat.

3. Eine unbewusste und ungewollte Rauschmitteleinnahme kann dem Betroffenen nur dann geglaubt werden, wenn dieser nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegt, wie es zu dieser Drogenaufnahme gekommen ist oder – bei Unsicherheiten über den Geschehensablauf – gekommen sein könnte.

1. § 3 FeV findet in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und y) StVG a.F. eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.

2. Jedenfalls für das im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug bei einer BAK von 1,83 ausgesprochene Verbot, solche Fahrzeuge zu führen, stellt § 3 FeV eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Rechtsgrundlage dar.

3. Zur zulässigen Reichweite der Begutachtungsanordnung, wenn die Anlasstat mit einem fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeug begangen wurde.

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