Schlagwort-Archiv: Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Täuschung bei der theoretischen Fahrprüfung, oder: Folge: Verlust der Fahrerlaubnis

Im zweiten Posting stelle ich dann den OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.11.2025 – 12 ME 92/25 – vor. Es geht um den Verlust der Fahrerlaubnis wegen nachträglich entdeckter Täuschung bei der theoretischen Fahrprüfung; die Thematik hatte ich noch nie.

Die Beschwerde, über die das OVG entschieden hat, wendet sich gegen einen Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde, durch den der Antragsstellerin die Fahrerlaubnis (u. a. der Klasse B) entzogen worden ist, da von ihrer mangelnden Befähigung i. S. d. § 2 Abs. 5 StVG zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei. Denn ausweislich beigezogener Strafakten, in denen sich ein Strafkammer-Urteil befunden hat, habe die Antragstellerin die Fahrerlaubnisprüfung nur aufgrund einer Täuschungshandlung bestanden, da sie die theoretische Prüfung von einer anderen Frau, die sich für sie ausgegeben habe (sog. „Stellvertreterin“), habe ablegen lassen.

Die Beschwerde, mit der geltend gemacht worden war, die Behörde und das VG gingen nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls – insbesondere ihre, der Antragstellerin, jahrelange unauffällige Verkehrsteilnahme – ein, hatte keinen Erfolg. Das OVG hat sich damit in seinem Beschluss eingehend auseinandergesetzt. Wegen des Umfangs der Entscheidung gibt es auch hier nur den Leitsatz, und zwar:

Eine Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, obwohl ihr Inhaber die theoretische Prüfung nicht selbst erfolgreich abgelegt hatte, darf in der Regel aufgehoben werden, ohne dass dem Inhaber zuvor Gelegenheit gegeben werden müsste, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen.

 

 

Entziehung der Fahrerlaubnis usw. beim BayVGH, oder: Augenblicksversagen, Fahrrad, Krankheit und WaffenG

Im Kessel Buntes heute dann verkehsverwaltungsrechtliche Entscheidungen. Die meisten Entscheidungen kommen aus Bayern. In allen dreht es sich um die Entziehung der Fahrerlaubnis und die damit zusammenhängenden Fragen.

Hier kommen dann die zunächst die Entscheidungen vom BayVGH, allerdings nur mit den jeweiligen Leitsätzen:

Ein einmaliger Vorfall im Straßenverkehr, bei dem alles dafür spricht, dass es sich um ein einmaliges Augenblicksversagen auch aufgrund der besonderen Fahreigenschaften eines älteren Fahrzeugs handelt, begründet keinen ausreichenden Anfangsverdacht für die Anordnung einer Fahrprobe. Allenfalls im Wiederholungsfall oder bei Bekanntwerden weiterer erheblicher Fahrfehler ließe sich daraus ein Anfangsverdacht für nicht mehr hinreichende praktische Fahrfähigkeiten des Fahrerlaubnisinhabers und damit ausreichende Anhaltspunkte für die Anordnung einer Fahrprobe herleiten.

1. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand.

2. Hat der Antragsteller selbst bei der spontanen Schilderung des Unfallhergangs gegenüber der Polizei angegeben, dass er vor einem Sturz mit einem Fahrrad gefahren sei, kann er später nicht geltend macht, er könne sich an diese Aussage alkoholbedingt oder aufgrund erlittener Verletzungen nicht mehr erinnern, wenn kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb er  einer Trunkenheitsfahrt bezichtigt haben sollte, obwohl er nach seinen Angaben dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei.

Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erkrankungsbedingt fehlender Krankheitseinsicht und Compliance bei Multimorbidität und einem negativen Fahreignungsgutachten.

Zwar ist die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG grundsätzlich widerlegbar. Eine Widerlegung kann jedoch (nur) gelingen, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat – hier: Trunkenheitsfahrt mit 1,76 Promille – die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind.