Schlagwort-Archiv: Regelverstoß

Verkehrsrecht I: Nötigung im Straßenverkehr, oder: Vorsätzlicher Regelverstoß mit Nötigungselement

© Picture-Factory – Fotolia.com

In die neue Woche starte ich dann mit drei Entscheidungen zum Verkehrsrecht.

Hier kommt zunächst der OLG Hamm, Beschl. v. 26.06.2025 – III-5 ORs 41/25.

Das AG hat den Angeklagten wegen einer Nötigung im Straßenverkehr verurteilt. Dabei hat das AG zum Tatgeschehen im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

„Am 00.03.2024 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw der Marke I., amtliches Kennzeichen N01, mit überhöhter Geschwindigkeit u.a. die H.-straße in F.. Dort fiel sein Fahrzeug den Polizeibeamten V., U. und C. auf, die eine Verkehrsüberwachung durchführten. Die Polizeibeamten wollten den Fahrer kontrollieren und folgten dem Fahrzeug. Sie beschleunigten und nutzten sowohl das Anhaltesignal als auch das Blaulicht, um den Fahrer des Fahrzeuges zum Anhalten zu bewegen, konnten jedoch die Distanz zu dem Fahrzeug des Angeklagten nicht verringern. Die Polizeibeamten brachen die Verfolgung aus Sicherheitsgründen ab und verloren das Fahrzeug aus den Augen. Während sie weiter geradeaus nach F. fuhren, hatte der Angeklagte zuvor mit quietschenden Reifen und ohne einen Richtungsanzeiger zu setzen „die Linkskurve genommen und war in die P.-straße hochgerast“. Hierdurch brachte er den Zeugen R., der in diesem Moment auf die Kreuzung zufuhr, um nach links in Richtung Innenstadt abzubiegen, dazu, abrupt abzubremsen.

In der rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht ergänzend ausgeführt, dass der Angeklagte mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt habe, da er – um sein Ziel, sich dem Zugriff der ihn verfolgenden Polizeibeamten zu entziehen, umzusetzen – die damit verbundene Gewaltanwendung gegenüber dem Zeugen R. zumindest billigend in Kauf genommen habe.“

Dagegen die Sprung-)Revision, mit welcher der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Revision hatte Erfolg:

„Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Nötigung nicht.

Insoweit ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, eine Nötigung im Sinne von § 240 StGB darstellt (vgl. zum Ganzen OLG Hamm, Beschl. v. 25.06.2008 – 4 Ss 234/08, BeckRS 2008, 23875; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.02.2008 – 5 Ss 130/07 – 61/07 I, BeckRS 2008, 5431; jeweils m.w.N.). Die allgemeine Erfahrung lehrt, dass „im heutigen Straßenverkehr sich Verkehrsteilnehmer ständig gegenseitig irgendwie behindern“ (so bereits Rüth in: LK, StGB, 10. Aufl., § 315b Rn. 18). Für solche Fälle stellt die Rechtsordnung ein abgestuftes System von Sanktionen bereit: Wer vorsätzlich gegen eine Verkehrsregel verstößt und dadurch einen anderen behindert, handelt regelmäßig nach § 49 StVO ordnungswidrig im Sinne von § 24 StVG. Begeht er dabei eine der „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr und führt das zu einem „Beinahe-Unfall“, macht er sich nach § 315c StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar. Setzt er das von ihm geführte Kfz in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig mit der Folge eines „Beinahe-Unfalls“ ein, ist er nach § 315b StGB wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu bestrafen.

Nach allgemeiner Meinung, die der Senat teilt, erfüllen bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr den Straftatbestand der Nötigung im Sinne von § 240 StGB (vgl. wiederum OLG Hamm, Beschl. v. 25.06.2008 – 4 Ss 234/08, BeckRS 2008, 23875; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.02.2008 – 5 Ss 130/07 – 61/07 I, BeckRS 2008, 5431; jeweils m.w.N.). Das sind namentlich die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängend auf seinen Vordermann auffährt, seinen Hintermann – aus welchen Gründen auch immer – absichtlich „ausbremst“ oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger „abdrängt“. Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist. Der Erfolg – dass der andere den Weg freigibt, bremsen muss oder nicht überholen kann – ist für den Täter „das Ziel seines Handelns“. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet jedoch aus, wenn das Ziel des Täters ist, schnell voran zu kommen. Dass dies auf Kosten anderer geschieht, ist in einem solchen Fall, wie etwa beim rücksichtslosen Überholen, nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise.

Vorliegend lässt sich den Urteilsgründen jedoch gerade nicht entnehmen, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer Ziel des Handelns des Angeklagten war. Vielmehr handelte der Angeklagte nach den hier vom Amtsgericht – wenn auch erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung – getroffenen Feststellungen mit dem Ziel, sich dem Zugriff der ihn verfolgenden Polizeibeamten zu entziehen. Die damit verbundene Gewaltanwendung gegenüber dem Zeugen R., der abrupt abbremsen musste, nahm er dabei zumindest billigend in Kauf. Die Einwirkung auf den Zeugen R. war danach bloße Folge seines Verhaltens.

….“

Den Angeklagten wird die Aufhebung sicherlich zunächst freuen. Weniger froh wird er über die Segel-Anweisung des OLG sein:

„….Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass aufgrund einer erneuten Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, wobei der angeklagte Lebenssachverhalt insbesondere unter dem nicht nur fernliegenden rechtlichen Gesichtspunkt der vorsätzlichen oder zumindest fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs durch zu schnelles Fahren an Straßenkreuzungen gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d), Abs. 3 StGB zu prüfen sein wird.“

Vereinsrecht II: Schadensersatz nach Kampfsportspiel, oder: „Blutgrätsche“ oder „Presschlag“ beim Fußball

Als zweite Entscheidung dann der OLG München, Beschl. v. 30.01.2025 – 19 U 3374/24 eein sog. Hinweisbeschluss.

Es geht um Schadensersatzansprüche nach einem Fußballspiel. Und zwar macht der Kläger gegen den Beklagten materielle und immaterielle Schadenersatzansprüche geltend aufgrund einer bei einem Amateur-Fußballspiel erlittenen Verletzung am rechten Unterschenkel, an dem die Parteien jeweils als Spieler gegnerischer Mannschaften teilnahmen.

Im Kern behauptet der Kläger, selbst Spieler des A. e.V., aus der Abwehr der gegnerischen Mannschaft, des W. e.V., sei ein hoher Ball geschlagen worden, den er versucht habe, zu erreichen. Er sei in Richtung des Balles und des Tores seiner Mannschaft gelaufen. Er habe den Beklagten, Gegenspieler des W. e.V., nicht gesehen. Ohne dass der Beklagte eine Chance gehabt habe, den Ball zu treffen, sei dieser dem Kläger hinterher gelaufen und habe ihm von recht hinten mit gestrecktem Bein gegen das rechte Schien- und Wadenbein getreten. Der Beklagte habe nicht nur keine Chance gehabt, den Ball zu erreichen, sondern ein schweres vorsätzliches Foul (sog. „Blutgrätsche“) begangen. Der Fußschlag des Beklagten sei nicht gegen den Ball gerichtet gewesen, sondern nur gegen den Körper des Klägers.

Dagegen behauptet der Beklagte im Wesentlichen, der hohe Ball zu Beginn der zweiten Halbzeit sei durch einen hohen Abschlag des Torwarts des A. e.V. in Richtung Mittellinie entstanden und nicht aus der Abwehr W. e.V. heraus. Der Beklagte sei daraufhin dem sich absenkenden Ball entgegen gelaufen. Auch der Kläger sei aus Sicht des Beklagten von rechts kommend in Richtung des Balls gelaufen. Beide hätten zunächst nach oben geblickt, um die Flugbahn des Balls zu verfolgen. Der Beklagte sei als erster an den Ball gekommen und habe diesen in Richtung Seitenaus geschossen. Dem Kläger sei es nicht gelungen, den Ball zu spielen. Der Kläger sei vielmehr bei dem Versuch, den Ball zu erreichen, gestürzt und mit seinem Bein auf den Unterschenkel des Beklagten gefallen. Ein sog „Abgrätschen“ durch den Beklagten – das im Übrigen ein übliche und durchaus erlaubte Technik im Fußballspiel sei, soweit sie dem Ball und nicht dem Gegner gelte – habe es nicht gegeben.

Der Kläger wies nach dem Spielvorfall am rechten Unterschenkel einen offenen Schien- und Wadenbeinbruch in der Mitte (komplette distale Unterschenkelfraktur rechts), anschließend eine Großzehenheberschwäche und ein posttraumatisches Kompartmentsyndrom auf. Er befand sich deswegen mehrfach stationär zur Behandlung in unterschiedlichen Kliniken. Der Kläger behauptet zudem weitere unfallkausale physische und psychische Folgeschäden.

Das LG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe den von ihm dargestellten objektiv groben Regelverstoß bei subjektiv mindestens grober Fahrlässigkeit des Beklagten nicht zu seiner Überzeugung nachweisen können. Daher sei das LG nicht von der klägerischen Version der regelwidrigen „Blutgrätsche“ überzeugt. Stattdessen hält das LG einen regelkonformen sog. „Pressschlag“ im Kampf um den Ball, d.h. einen gleichzeitigen Versuch der beiden Spieler, den Ball zu spielen bzw. zu schießen, für am wahrscheinlichsten.

Dagegen die Berufung, die beim OLG keinen Erfolg gehabt hätte. Deshalb ist der Hinweisbeschluss ergangen. Ich stelle nicht die gesamte Begründung ein, sondern nur dazu passende Leitsätze:

1. Teilnehmer eines sportlichen Kampfspiels mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential – namentlich eines Fußballspiels -, bei dem typischerweise selbst bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, nehmen grundsätzlich Verletzungen durch einen anderen – regelmäßig der Gegenpartei angehörenden – Spieler in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind.

2. Damit greift ein Haftungsausschluss bei sportlicher Betätigung für den Fall, dass kein oder kein gewichtiger Regelverstoß bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist; dabei ist ein besonderer, durch die Eigenart des Sports – hier: Fußball – geprägter Maßstab anzulegen.

3. Der Zweikampf um den Ball, bei dem ein oder beide Spieler mitunter zu Fall kommen, gehört zum Wesen eines Fußballspiels und begründet deshalb für sich genommen keinen Sorgfaltspflichtverstoß. Auch alleine aus der puren Tatsache, dass dabei der Unterschenkel des Gegenspielers getroffen wird, kann ebenso wenig ein regelwidriges Verhalten hergeleitet werden wie ein sog. „Grätschsprung“ für sich noch nicht den Schluss auf ein haftungsrelevantes Verschulden gestattet.

4. Es kommt für die Frage der Haftung entscheidend darauf an, ob der Angriff eines Spielers darauf gerichtet war, den Ball zu treffen und dadurch der Kontrolle des Gegenspielers zu entziehen, dabei aber absichtslos fehlgegangen ist, oder ob eine Spielsituation vorgelegen hat, bei der es aus Sicht des Spielers als aussichtslos erscheinen musste, den Ball noch zu treffen, und sein Angriff daher tatsächlich nur noch dem Gegenspieler selbst gelten konnte in der Absicht, ihn dadurch an der weiteren Ballführung zu hindern.

5. Beweispflichtig für einen Regelverstoß ebenso wie für dessen Gewicht und die grobe Fahrlässigkeit des Schädigers insoweit ist der Geschädigte.

Die vom OLG behandelte Frage ist sicherlich keine typisch vereinsrechtliche Problematik, kann da aber auch immer wieder eine Rolle spielen.