Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Pflichti I: Entpflichtung des Pflichtverteidigers, oder: Pauschale Vorwürfe/Gründe reichen nicht

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Und dann geht es weiter mit einem „Pflichti-Tag“, allerdings habe ich da im Moment nicht so viel Entscheidungen wie sonst schon mal. Aber es reicht 🙂 für einen Tag.

Ich beginne beim BGH. Der muss sich vornehmlich mit Anträgen befassen, mit denen die Entpflichtung des bestellten Pflichtverteidigers/der Pflichtverteidigerin beantragt worden ist. Dazu habe ich dann hier auch wieder zwei Entscheidungen, in denen der BGH die entsprechenden Anträge jeweils abgelehnt hat. Außerdem stelle ich einen Beschluss des LG Trier vor, das sich ebenfalls mit der Auswechselung des Pflichtverteidigers befasst hat:

„2. Der Antrag ist unbegründet. Der Angeklagte hat eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu seiner Pflichtverteidigerin nicht glaubhaft gemacht (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO); er ist durch diese ordnungsgemäß verteidigt. Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe – wie hier, die Rechtsanwältin werde von den „Hintermännern“ bezahlt und habe ihn gedrängt, die Täterschaft auf sich zu nehmen, obwohl er die Betäubungsmittel nur transportiert habe – oder Unstimmigkeiten rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 StR 318/24 Rn. 6 mN). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person der Pflichtverteidigerin geböte (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO).“

2. Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß
§ 143a Abs. 2 StPO liegen ebenfalls nicht vor.

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 – 3 StR 149/19, Rn. 4). Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 17. April 2024 – 1 StR 92/24, NStZ 2025, 173, 174 Rn. 3). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO.

1. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 Alt. 2 gilt dabei auch für die Fälle, in denen dem Beschuldigten unter Verletzung rechtlichen Gehörs keine Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers gesetzt worden is.

2. Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung grundsätzlich nicht, ebenso wenig Meinungsverschiedenheiten über die Art und den Umfang der Weiterleitung von Verfahrensakten. Ein Pflichtverteidiger entscheidet selbständig, wie er seinen Informationspflichten gegenüber dem Mandanten nachkommt . Der Pflichtverteidiger braucht nicht ständig für einen Beschuldigten telefonisch erreichbar zu sein, sondern entscheidet unabhängig und nach pflichtgemäßem Ermessen, in welchem Umfang und auf welche Weise er Kontakt zu seinem Mandanten hält.

Akteneinsicht I: Einsichtsrecht des Beschuldigten?, oder: Akteneinsicht durch Dritte

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In die neue Woche starte ich dann mit zwei Postings zur Akteneinsicht, und zwar einmal zu Einsicht im Strafverfahren und dann zum Bußgeldverfahren.

Ich beginne mit den Entscheidungen zum/aus dem Strafverfahren. Da stelle ich aber nur die „Leitsätze“ vor, und zwar:

„Im Übrigen hat ein anwaltlich vertretener Angeklagter keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht, die ausschließlich von seinem Verteidiger wahrgenommen wird. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. b EMRK. Die Gewährung umfassender Akteneinsicht ist zwar wesentliche Grundlage eines fairen Verfahrens. Dem ist jedoch Rechnung getragen, soweit der Verteidiger eines Angeklagten Akteneinsicht erhalten hat. Dies gilt für das Revisionsverfahren in besonderem Maße, da hier Erörterungen vorwiegend rechtlicher Natur stattfinden und die Möglichkeiten eines Angeklagten, das Verfahren neben seinem Verteidiger mitzugestalten, eher gering sind ( – 2 StR 45/20, BGHR StPO § 147 Abs. 1 Akteneinsicht 1, Rn. 4 mwN). In welcher Weise der Verteidiger aus der Verfahrensakte erlangte Kenntnisse mit dem Mandanten teilt, ist gesetzlich nicht vorgegeben und liegt ? unter Beachtung sonstiger, etwa grund- und datenschutzrechtlicher Anforderungen ? in der Hand des Verteidigers (vgl. ? 3 StR 435/24, Rn. 3).“

1. Es besteht keine generelle Fürsorgepflicht eines unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung zu verhindern.

2. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt als rechtskundige Person kein Vertrauen in Anspruch nehmen, wenn bezogen auf eine Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, eine Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt fehlt. Von einem Anwalt kann und muss erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt, wenn er ein Mandat annimmt.

3. Hat jedoch die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, dem Verfahrensbevollmächtigten gegenüber auf eine fehlerhafte Rechtsgrundlage gestützt, ist dem Antragsteller die Verzögerung infolge der dadurch veranlassten Anrufung des unzuständigen Gerichts nicht zuzurechnen.

4. Hat eine gesetzliche Krankenkasse Einsicht in die Strafakten beantragt, darf die Staatsanwaltschaft in ihre Ermessensentscheidung nach § 474 Abs. 3 StPO mit einstellen, dass der Gegenstand der Ermittlungen eine Schlägerei war, die umfassende Kenntnis sämtlicher unmittelbar nach dem Vorfall und in der Folge angefallenen Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde zu einer tätlichen Auseinandersetzung nebst Zugang zu den Originalquellen und zum Bildmaterial der Feststellung und der Durchsetzung von möglichen Regressansprüchen der gesetzlichen Krankenversicherung dient und ein Beschuldigter ungeachtet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit und des Verdachtsgrades zivilrechtlich möglicherweise alleine infolge einer Beteiligung an der Schlägerei nach § 231 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB für die Verletzungsfolgen haftet.

1. Das Universitätsklinikum W. ist als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Stelle im Sinne des § 474 Abs. 2 StPO.

2. Die staatsanwaltliche Entscheidung, Auskünfte zu erteilen oder Akteneinsicht zu gewähren, muss gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EGGVG eine Abwägung de gegensätzlichen Interessen vornehmen.

3. Die staatsanwaltliche Entscheidung, anstelle der Erteilung von Auskünften gemäß § 474 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu gewähren, muss die tatsächliche Ausübung des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessens erkennen lassen.

StPO I: Arrest zur Sicherung der Verfahrenskosten, oder: Sicherungsbedürfnis beim „Reichsbürger“

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Und dann heute noch einmal StPO-Entscheidungen. Alle drei haben mit Sicherungen/Sicherstellung zu tun. Die eine kommt von ganz oben, also vom BGH, die beiden anderen stammen von AG.

Hier zunächst der BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – StB 18/25 -. der zur Zulässigkeit eines Vermögensarrestes Stellung nimmt. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem das OLG Koblenz die Angeklagte wegen Gründung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung – jeweils als Rädelsführer – in Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, § 83 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 52 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zusammen mit dem Urteil hat das OLG gemäß § 111e Abs. 2 StPO zur Sicherung der Vollstreckung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 262.959,39 € den Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Angeklagten angeordnet. Zugleich hat es einen Geldbetrag in entsprechender Höhe festgesetzt, durch dessen Hinterlegung die Angeklagte die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann. Dagegen die Beschwerde, die beim BGH keinen Erfolg hatte:

„2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht gemäß § 111e Abs. 2 StPO zur Sicherung der Vollstreckung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 262.959,39 € den Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Angeklagten angeordnet; der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Vermögensarrestes nach § 111e Abs. 2 StPO liegen vor. Ein solcher ist auch angemessen.

a) Nach § 111e Abs. 2 StPO kann zur Sicherung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens der Vermögensarrest angeordnet werden, wenn gegen den Angeklagten ein Urteil mit einer Kostenentscheidung zu seinem Nachteil ergangen ist; bereits rechtskräftig braucht dieses nicht zu sein. Allerdings muss der Vermögensarrest „zur Sicherung der Vollstreckung“ erforderlich sein. Der Arrest kommt mithin nur in Betracht, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 – StB 46/20, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2014 – KRB 2/14, NJW 2014, 3258 Rn. 6). Hierbei sind alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben. Dazu können die Art und die Umstände der Verfehlung, die darauf bezogene Hartnäckigkeit und Dauer sowie Maß und Mittel der Tatabsicherung Berücksichtigung finden. Allerdings wird allein das Gewicht der zugrundeliegenden Tat nur in besonderen Ausnahmefällen ausreichen. Um einen Arrestgrund bejahen zu können, sind vielmehr regelmäßig Erkenntnisse auch aus dem Verhalten nach der Tat, insbesondere unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens, erforderlich, die auf eine entsprechende Vollstreckungsvereitelungsabsicht hindeuten könnten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 – StB 46/20, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2014 – KRB 2/14, NJW 2014, 3258 Rn. 7 mwN).

b) Die genannten Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermögensarrests zur Sicherung der Vollstreckung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens liegen vor. Der Arrest ist möglich und verhältnismäßig.

aa) Die Angeklagte ist erstinstanzlich mit Urteil vom 6. März 2025 zu einer – nicht rechtskräftigen – langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Urteil enthält eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten.

bb) Die von ihr im Falle der Rechtskraft der Verurteilung – zum Teil gesamtschuldnerisch mit weiteren Angeklagten – zu tragenden Verfahrenskosten belaufen sich ausweislich einer plausiblen Aufstellung des Generalbundesanwalts und der nachvollziehbaren Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung auf mindestens den in der Arrestanordnung genannten Betrag.

cc) Das für einen Arrestbeschluss nach § 111e Abs. 2 StPO erforderliche Sicherungsbedürfnis liegt vor. Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Angeklagte ohne die Vermögenssicherung die Beitreibung von ihr im Falle der Rechtskraft des gegen sie ergangenen Urteils zu tragenden Verfahrenskosten vereiteln oder dies jedenfalls versuchen würde. Der Senat tritt den diesbezüglichen Erwägungen in der Arrestentscheidung und dem Nichtabhilfebeschluss des Oberlandesgerichts bei.

Denn die der Szene der sogenannten „Reichsbürger“ zuzuordnende Angeklagte behauptet, die Bundesrepublik Deutschland existiere nicht, und bestreitet die Rechtswirksamkeit und Legitimität sämtlichen Handelns ihrer Organe. Sie hat sich vor ihrer Verhaftung – zum Teil über längere Zeiträume – im Ausland aufgehalten; in Deutschland ist sie nicht amtlich gemeldet. Um gegen sie gerichteten staatlichen Maßnahmen zu entgehen, hat sie sich in der Vergangenheit einer Vielzahl von Alias-Namen bedient; ihre tatsächlichen Personalien hat das Oberlandesgericht bis zuletzt nicht zweifelsfrei zu klären vermocht. Die Angeklagte hat sich dahin geäußert, zukünftig im Ausland Wohnsitz nehmen und unter Umständen dort eine Immobilie erwerben zu wollen. Zudem hat sie sich bereit erklärt, eigenes Vermögen für die Vorbereitung eines Hochverrats gegen die Bundesrepublik Deutschland, darunter die Beschaffung von Waffen, zur Verfügung zu stellen. Von ihrem Plan, die Staatsordnung Deutschlands mit Gewalt zu beseitigen und einen neuen Staat auf der Basis der ihrer Ansicht nach fortgeltenden Reichsverfassung von 1871 zu errichten, hat sie bis heute nicht Abstand genommen. Mithin besteht die Gefahr fort, dass sie eigenes Vermögen zur Verfolgung ihres Ziels eines Hochverrats gegen den Bund bereitstellt und damit beiseiteschafft. Zudem hat sie in Kenntnis des gegen sie ergangenen Arrestbeschlusses konkrete Bemühungen unternommen, einen staatlichen Zugriff auf ihr Vermögen zu vereiteln. Denn sie hat mit Schreiben vom 3. April 2025 an die Sparkasse B. darum ersucht, ihr dortiges Kontoguthaben an einen ihrer Verteidiger zu überweisen. Mildere, ebenso geeignete Mittel, um die Vollstreckung der Verfahrenskosten sicherzustellen, bestehen nicht.

dd) Die Anordnung des Vermögensarrests ist zudem verhältnismäßig. Schließlich teilt der Senat die Ermessensentscheidung des Oberlandesgerichts, wonach das öffentliche Interesse an der Beitreibung der von der Angeklagten bei Rechtskraft ihrer Verurteilung zu tragenden Kosten und das daraus resultierende Bedürfnis des Staates nach Sicherung seines voraussichtlichen Kostenerstattungsanspruchs die von der Anordnung betroffene Eigentumsposition der Angeklagten deutlich überwiegt.

Denn der Arrestbetrag erfasst nur einen Teil ihres sehr umfangreichen Vermögens. Allein der Wert eines ihr gehörenden Grundstücks übersteigt den Betrag deutlich; darüber hinaus verfügt sie über sehr hohes Bankvermögen sowie eine Vielzahl von Wertgegenständen, darunter Gold und Schmuck.“

Rechtsmittel ohne Rücksprache mit dem Mandanten, oder: Wer trägt die Kosten bei Rücknahme?

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Und dann habe ich hier noch eine zweite kostenrechtliche Entscheidung, nämlich den OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2025 – 3 Ws 51/25.

In der Sache geht es um die Frage, wer die Kosten eines vom Verteidiger ohne vorherige Rücksprache mit dem Mandanten eingelegten Rechtsmittels, das dann später zurückgenommen wird, zu tragen hat. Die treffen – so das OLG – auch in dem Fall den Mandanten:

„Indes war auszusprechen, dass gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO der Verurteilte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

Gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO treffen die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels denjenigen, der es eingelegt hat. Dabei sind Rechtsmittel, die der Verteidiger gemäß § 297 StPO eingelegt hat, kostenrechtlich dem von ihm verteidigten Angeklagten zuzurechnen (MüKoStPO/Maier, 2. Aufl. 2024, StPO, § 473, Rn. 36; Meyer-Goßner/Schmitt, § 473, Rn. 8; Löwe/Rosenberg/ Hilger, § 473, Rn. 11.). Denn gemäß § 297 StPO ist der Verteidiger – gleich ob Wahl- oder Pflichtverteidiger – grundsätzlich befugt, kraft seiner Stellung als selbständiges Organ der (Straf-)Rechtspflege aus eigenem Recht und in eigenem Namen für seinen Mandanten Rechtsmittel einzulegen (vgl. KK-StPO/Paul, 9. Aufl. 2023, StPO § 297 Rn. 3; Meyer, JurBüro 1992, 74). Da es sich vor diesem Hintergrund in den Fällen des § 297 StPO nicht um ein eigenes Rechtsmittel des Verteidigers, sondern um ein dem jeweiligen Angeklagten zuzurechnendes Rechtsmittel handelt, hat Letzterer grundsätzlich im Fall der Rücknahme oder der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO – und dem darin zum Ausdruck kommenden Veranlassungsprinzip – auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Es ist zwar anerkannt, dass ein Strafverteidiger die Kosten des Rechtsmittels ausnahmsweise dann selbst zu tragen hat, wenn er gänzlich ohne Bevollmächtigung bzw. Beiordnung oder gar gegen den ausdrücklichen Willen des Angeklagten oder Verurteilten Rechtsmittel einlegt (OLG Celle, Beschluss vom 02.04.1997 – 1 Ss 350/96; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.12.1975 – 3 Ss 155/75, NJW 1976, 249 [250]; OLG München, Beschluss vom 29.04.1983 – 2 Ws 440/83, NJW 1983, 1688 [1689]). Denn in jenen Fällen, in denen der Verteidiger nicht im Sinne des § 297 StPO rechtsmittelbefugt ist, ist das Rechtsmittel dem Angeklagten im Sinne des Veranlassungsprinzips ausnahmsweise nicht zuzurechnen.

Erfolgt die Rechtsmitteleinlegung durch den Verteidiger – wie hier – jedoch lediglich ohne das Wissen und ohne die Zustimmung – aber nicht gegen den ausdrücklichen Willen – des Angeklagten, sind die Kosten im Falle der Erfolglosigkeit oder im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels dem Angeklagten aufzuerlegen, weil das Rechtsmittel ihm gemäß § 297 StPO zuzurechnen ist (vgl. hierzu bereits: Senat, Beschluss vom 14.08.2008 – 3 Ws 309/08; NJW 2008, 3799). Aus dem Gesetzeswortlaut des § 297 StPO ergibt sich insoweit, dass die Grenze der Zurechnung des Rechtsmittels erst dann erreicht ist, wenn die Rechtsmitteleinlegung dem „ausdrücklichen“ Willen des Angeklagten bzw. Verurteilten widerspricht. Anders als für die Frage der Rechtsmittelbefugnis im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels – dort ist anerkannt, dass der Angeklagte durch die nachträgliche Äußerung seines entgegenstehenden Willens dem Verteidiger die Befugnis für die weitere Durchführung des Rechtsmittels noch nachträglich entziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.1971 – 3 StR 282/71; BGH, Beschluss vom 18.08.1988 – 4 StR 316/88; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.1982 – 1 Ws 999/82) –, kann es bei der Frage der kostenrechtlichen Beurteilung wegen des in § 473 Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden Veranlassungsprinzips im Grundsatz zunächst nur auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels und nicht auf einen gegebenenfalls an späterer Stelle geäußerten entgegenstehenden Willen des Angeklagten ankommen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den erst nach der Einlegung des Rechtsmittels geäußerten Gegenwillen des Angeklagten weiterverfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 16.05.2012 – 3 Ws 52/12, BeckRS 2012, 10839; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2015 – 2 Ws 300/15). Zudem kann es aufgrund des Wortlauts der Norm („ausdrücklich“) und aufgrund der Erwägung, dass das über die Kosten des Rechtsmittels entscheidende Gericht nicht die mandatsinterne Kommunikation zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten aufklären kann, nur auf den auch im Außenverhältnis gegenüber dem Gericht zum Ausdruck kommenden Widerwillen des Angeklagten ankommen.

Diese Grundsätze gelten – da § 297 StPO nicht zwischen den Fällen der Wahl- und Pflichtverteidigung differenziert (MüKoStPO/Allgayer, 2. Aufl. 2024, StPO, § 297, Rn. 8) – unabhängig davon, ob das Rechtsmittel durch einen allgemein zur Einlegung von Rechtsmitteln bevollmächtigten Wahlverteidiger (Senat, Beschluss v. 14.08.2008 – 3 Ws 309/08) oder – wie hier – durch einen beigeordneten Pflichtverteidiger eingelegt wird. Anderes gilt, wenn das Rechtsmittel durch einen Anwalt eingelegt wurde, der weder Pflichtverteidiger ist, noch über eine Bevollmächtigung (zur Rechtsmitteleinlegung) verfügt (vgl. MüKo/Maier, a.a.O. § 473 Rn. 43; OLG Jena Beschl. v. 25.01.2006 – 1 Ws 16/06 – juris).

Darüber, ob angesichts der hier vom Verteidiger angedeuteten Verantwortungsübernahme für die fehlende Absprache im Vorgriff der Rechtsmitteleinlegung ein Ausgleich im Innenverhältnis stattfinden wird bzw. stattzufinden hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden.“

U-Haft III: Anordnung/Kontrolle der Fortdauer der Haft, oder: Welches Rechtmittel bei Untersuchungshaft?

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Und dann habe ich hier noch zwei Entscheidungen, die mit Rechtsmitteln in Haftsachen zusammenhängen, und zwar einmal BGH und einmal BayObLG.

Hier sind dann:

1. Unter § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 Var. 1 StPO fallen lediglich Entscheidungen, mit denen unmittelbar darüber entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber Beschlüsse oder Verfügungen, die allein Anordnungen während der Untersuchungshaft, also die Art und Weise des Vollzugs betreffen. Der Angeklagte muss sich ausdrücklich gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung seiner Haft und nicht gegen die Ausgestaltung des Vollzugs von Untersuchungshaft wenden.

2. Für eine analoge Anwendung der restriktiv auszulegenden Ausnahmevorschrift ist kein Raum.

Als Akte der Rechtsprechung unterliegen die Anordnung der Untersuchungshaft und die Kontrolle der Fortdauer nicht der Überprüfung nach §§ 23 ff. EGGVG.