Schlagwort-Archiv: Ablehnungszeitpunkt

Ablehnung I: Ablehnungsgrund der Vorbefassung, oder: Ablehnungszeitpunkt

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In die neue Woche starte ich dann mit StPO-Entscheidungen, und zwar zur Ablehnung (§§ 24 ff. StPO).

Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.08.2025 – 2 Ws 68/25 – zum Ablehnungsgrund: Mitwirkung an Vorentscheidungen und zum Ablehungszeitpunkt.

Ergangen ist der Beschluss im Strafvollstreckungsverfahren. Der Verurteilte hat die Ablehnung der Vollstreckung einer Einziehung betreffenden Beschluss der Starfvollstreckungskammer mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Die hat das OLG mit Beschluss vom 28.05.2025 zurückgewiesen. Der Verurteilte hat dann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht und mit Schreiben vom 07.07.2025 u.a. erklärt, dass er den Vorsitzenden Richter ablehne. Da dieser das gegen ihn ergangene Urteil, das u.a. auch die Einziehungsforderung zum Gegenstand habe, mitunterschrieben habe, sei seine Mitwirkung „rechtlich nicht richtig“.

Das OLG hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen.

„1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig (§ 26a Abs. 1 StPO), weil das Vorbringen zur Begründung einer Befangenheit völlig ungeeignet ist. Die bloße Mitwirkung eines Richters an Vorentscheidungen stellt nur dann einen Ablehnungsgrund dar, wenn besondere Umstände hinzutreten, die über die bloße Vorbefassung als solche hinausgehen und die Besorgnis rechtfertigen, der Richter sei nicht bereit, sich von seiner bei der Vorentscheidung gefassten Meinung zu lösen (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl. § 24 Rdnr. 12, 13a). Hierzu jedoch ist nichts vorgetragen. Die Antragsbegründung ist deshalb völlig ungeeignet, die Befangenheit des abgelehnten Richters zu belegen und steht daher einem Antrag gleich, in dem kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde.

Darüber hinaus ist die Ablehnung auch deshalb unzulässig, soweit sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet. Entscheidet das Gericht im Beschlusswege, kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO. § 25 Rn. 11). Hieran ändert die vom Verurteilten zuvor beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) nichts (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2022 – 5 ARs 8/21).

2. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, weil er entscheidungserhebliche Tatsachen, die der Senat zu seinem Nachteil nicht berücksichtigt hätte, nicht aufzeigt……“

Ablehnung III: Das verspätete Ablehnungsgesuch, oder: Kenntnisnahme von Urkunden war eher möglich

Und dann habe ich noch den

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–, in dem es um den „richtigen“ Ablehnungszeitpunkt geht. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, die mit der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO begründet war, hatte keinen Erfolg:

„2. Die Rüge einer Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO wegen fehlerhafter Verwerfung des gegen die erkennenden Richter am 24. Oktober 2023 angebrachten Ablehnungsgesuchs bleibt ohne Erfolg.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Der Vorsitzende ordnete am 7. Juli 2023 nach § 249 Abs. 2 StPO zu unter dem Begriff „Urkundenliste 11“ näher bezeichneten Kontounterlagen das Selbstleseverfahren an und stellte am 7. August 2023 dessen Vollzug fest, ohne dass hiergegen Einwände erhoben wurden. In der Sitzung vom 17. Oktober 2023 setzte der Vorsitzende eine Frist zur Stellung weiterer Anträge zur Beweisaufnahme bis zum 24. Oktober 2023 und kündigte bei Ausbleiben entsprechender Begehren an, an diesem Tag die Beweisaufnahme zu schließen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 bat der Verteidiger zu näher bezeichneten Urkunden aus der „Urkundenliste 11“ um Mitteilung, ob diese übersetzt worden seien. Hierzu wies der Vorsitzende in der Hauptverhandlung am 24. Oktober 2023 darauf hin, angesichts der umfassend gewährten Akteneinsicht keinen Anlass zur Beantwortung der Anfrage zu sehen.

Daraufhin lehnte der Angeklagte die Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil die im Schreiben seines Verteidigers vom 23. Oktober 2023 angeführten Schriftstücke weder in deutscher Sprache verfasst, noch in lateinischen Buchstaben geschrieben seien. Bei ihm sei vor dem Hintergrund des angekündigten Abschlusses der Beweisaufnahme daher der Eindruck entstanden, das Gericht sei durch Einführung der für beweiserheblich erachteten fremdsprachigen Schriftstücke ihm gegenüber voreingenommen. Das Gesuch sei nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO rechtzeitig angebracht worden, weil er „von der Einführung der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden erst“ vor Beginn des Sitzungstages von seinem Verteidiger erfahren habe. Er habe im Rahmen des Selbstleseverfahrens weder Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle genommen, noch auf andere Weise vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis erlangt.

Mit Beschluss vom 6. November 2023 hat die Strafkammer in der Besetzung mit anderen als den abgelehnten Richtern die Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. Der Angeklagte habe sein Gesuch zwar rechtzeitig angebracht, es liege aber kein Ablehnungsgrund vor. Die betreffenden Kontounterlagen wiesen die Besonderheit auf, dass die Firmennamen in deutscher Sprache verfasst und sämtliche Beträge in Euro und in arabischen Zahlen ausgewiesen seien.

b) Die Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil das Ablehnungsgesuch vom 24. Oktober 2023 wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen war (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO); es war nicht unverzüglich angebracht worden.

Nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO sind während laufender Hauptverhandlung eintretende Befangenheitsgründe unverzüglich geltend zu machen. An die Auslegung des Begriffs „unverzüglich“ ist im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen. Die Ablehnung muss zwar nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern, mithin ohne unnötige, nicht durch die Sachlage begründete Verzögerungen geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2020 – 5 StR 236/20, NStZ 2021, 56, 57; vom 6. März 2018 – 3 StR 559/17, NStZ 2018, 610 jeweils mwN).

Danach war das Ablehnungsgesuch nicht unverzüglich angebracht. Zwar wurde der Angeklagte von seinem Verteidiger über die Einführung der fremdsprachigen Urkunden am 24. Oktober 2023 in Kenntnis gesetzt. Dies ist hier jedoch nicht der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage, ob er sein Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht hat. Entscheidend ist vielmehr derjenige, in dem das beanstandete Beweismittel tatsächlich in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, mithin der Abschluss des Selbstleseverfahrens am 7. August 2023, also mehr als zwei Monate vorher. Denn es war dem Angeklagten unbenommen, das ihm mit dem am 7. Juli 2023 angeordneten Selbstleseverfahren zustehende Recht zu nutzen, vom Inhalt der vermeintlich unzureichenden Urkunden Kenntnis zu nehmen.

Hieran ändert auch nichts, dass der Befangenheitsantrag mit dem angekündigten Abschluss der Beweisaufnahme verknüpft worden ist, da dieser nicht hierauf, sondern auf die Einführung fremdsprachiger Urkunden in die Hauptverhandlung abgestellt hat.

Es ist unbeachtlich, dass das Landgericht die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs nicht auf dieses Fristversäumnis gestützt hat. Da auch im Verfahren nach § 27 StPO das Ablehnungsgesuch noch als unzulässig verworfen werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. November 1967 – 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 337), darf das Revisionsgericht nach Beschwerdegrundsätzen auch etwaige Unzulässigkeitsgründe berücksichtigen.

c) Ungeachtet dessen bliebe die Verfahrensbeanstandung auch deshalb erfolglos, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend zulässig erhoben ist. Der Beschwerdeführer hat es nicht nur versäumt – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist –, die im Ablehnungsgesuch zur Glaubhaftmachung in Bezug genommenen Schriftstücke vorzulegen, ohne die der Senat nicht deren Lesbarkeit beurteilen kann. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch nicht die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, die sie hierzu nach ihrer Revisionsgegenerklärung in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2023 und schriftlich am 1. November 2023 abgegeben hatte.“

StPO II: Unverzügliche/rechtzeitige Ablehnung, oder: Verspätung lässt sich aufholen

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In diesem zweiten Posting geht es dann auch noch einmal um Ablehnung, und zwar um den „richtigen“ = nicht zu späten Ablehnungszeitpunkt. Dazu habe ich zwei BGH-Entscheidungen, und zwar:

  • BGH, Beschl. v. 18.02.2025 – 1 StR 543/24:

    1. Die Verfahrensrüge, mit welcher der Angeklagte die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Befangenheitsantrags beanstandet, ist zwar zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie ist aber bereits deswegen unbegründet, weil der Angeklagte entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO die Ablehnung im Unterbrechungszeitraum ab dem 26. April 2024 nicht unverzüglich geltend gemacht hat. Denn er hat drei Werktage verstreichen lassen. Am 16. Mai 2024 war er in der Lage, sich mit seinem Pflichtverteidiger über die weitere Vorgehensweise abzustimmen, nachdem er an diesem Tag von den Äußerungen der Vorsitzenden und einer Beisitzerin vom 26. April 2024 erfahren hatte. Dies folgt aus der – nicht angegriffenen – Einschätzung des Sachverständigen W. , der die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu begutachten hatte. Am 17. Mai 2024 besprach sich der Angeklagte zudem mit seiner Pflichtverteidigerin (vgl. zum Ganzen die Stellungnahme der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2024; Seite 67 der Revisionsbegründung). Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte ab diesem Tag sogar wieder verhandlungsfähig war. Damit durfte er aufgrund des an das Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ anzulegenden strengen Maßstabs nicht bis zum 23. Mai 2024 mit dem Anbringen des Ablehnungsantrags abwarten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 470/14 Rn. 46; Beschluss vom 10. Juni 2008 – 5 StR 24/08 unter a)). Nach alledem kann offenbleiben, wie die beanstandeten Äußerungen der Vorsitzenden und der Beisitzerin in der Sache zu beurteilen gewesen wären.“

  • BGH, Beschl. v. 21.09.2024 – AnwSt (B) 3/21:

„a) Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2023 zum Ablehnungsgesuch des Klägers vom 8. Mai 2023 ausgeführt hat, ist die Regelung des § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO, nach der eine Ablehnung nach dem letzten Wort des Angeklagten unzulässig ist, auf Verfahren, in denen die abschließende Entscheidung ohne Hauptverhandlung im Beschlusswege ergeht (wie etwa bei Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO), sinngemäß anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 1993 – 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600; vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417; vom 7. August 2007 – 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom 15. November 2012 – 3 StR 239/12, juris Rn. 4). Demnach ist eine Ablehnung der beschließenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit jedenfalls nach Erlass der Abschlussentscheidung nicht mehr zulässig. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird, die sich jedoch deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine neue Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 – 1 StR 180/06, JR 2007, 172; vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417; vom 7. August 2007 – 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom 15. November 2012 – 3 StR 239/12, juris Rn. 4).

b) Danach ist das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 29. Juli 2024 nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO verspätet. Das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen den Antragsteller war gemäß § 145 Abs. 5 Satz 3 BRAO bereits mit dem Beschluss des Senats vom 12. Juli 2021, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO verworfen wurde, rechtskräftig abgeschlossen. Damit war bereits ab diesem Zeitpunkt ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers nicht mehr zulässig, selbst wenn er es mit seiner Anhörungsrüge vom 1. September 2021 verbunden hätte, da diese nicht nur unzulässig, sondern – wie im Beschluss vom 29. Oktober 2021 ergänzend ausgeführt – mangels entscheidungserheblicher Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch unbegründet war. Für das nunmehr erst mehrere Jahre nach dem Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2021 gestellte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 29. Juli 2023 gilt das erst recht.“

Ablehnung II: Spätester Zeitpunkt für die Ablehnung, oder: Bis zur Einlassung zur Sache

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Die zweite Entscheidung kommt – wie gesagt – auch aus dem Zivilrecht. Im LG Lübeck, Beschl. v. 21.03.2022 – 10 O 361/21 – nimmt das LG zum Verlust des Ablehnungsrechts und damit zum richtigen/spätesten Zeitpunkt für eine Ablehnung Stellung:

„Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 24. Februar 2022 ist unzulässig.

Gemäß § 42 Abs. 1, 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

Eine Partei kann einen Richter gemäß § 43 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Einlassen in eine Verhandlung vor dem betreffenden Richter bedeutet jedes prozessuale, der Erledigung eines Streitpunktes dienende Handeln der Partei unter Mitwirkung des Richters, das der weiteren Sachbearbeitung und Streiterledigung des betreffenden Rechtsstreits dient (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo Zivilprozessordnung 41. Aufl. 2020, § 43 ZPO Rn. 4; Bendtsen, in: Sänger, Zivilprozessordnung 9. Aufl. 2021 § 43 ZPO Rn. 4; BGH NJW-RR 14, 382). Der Streiterledigung dient vor allem der Abschluss eines Vergleichs (OLG Frankfurt FamRZ 91, 839).

Die Parteien haben in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2022 einen Widerrufsvergleich geschlossen und zudem durch Erklärung zu Protokoll Sachanträge (§ 297 ZPO) gestellt. Der Verlust des Ablehnungsrechts bezieht sich mithin auf alle Ablehnungsgründe, die vor dem Zeitpunkt vor Abschluss des Widerrufsvergleichs bzw. der Stellung der Sachanträge liegen (vgl. Bendtsen, in: Sänger, Zivilprozessordnung a. a. O. Rn. 6). Der Kläger nimmt in seinem Ablehnungsgesuch vom 24. Februar 2022 jedoch allein auf Vorgänge Bezug, die sich vor diesem Zeitpunkt zugetragen haben sollen.“

Wann ist eine Entscheidung in der Welt/erlassen?

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Die Antwort auf die Frage, wann eine Entscheidung erlassen ist, ist von Bedeutung für die Frage, ob noch eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zulässig ist oder nicht. Die Antwort gibt jetzt noch einmal der BGH, Beschl. v. 14.08.2012 – 2 StR 629/11, und zwar wie folgt:

„Zwar kann ein Ablehnungsgesuch dann, wenn das Gericht im Beschlusswege entscheidet, nur solange statthaft angebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH NStZ 1993, 600; 2008, 55). Eine Entscheidung ist aber erst ergangen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat – außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen – unabände-lich ist. Bei einem Beschluss, der außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht und nicht verkündet wird, ist dies in der Regel dann der Fall, wenn ihn die Geschäftsstelle an eine Behörde oder Person außerhalb des Gerichts hinausgegeben hat und eine Abänderung tatsächlich unmöglich ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., vor § 33 Rn. 9 mwN; KK-Maul, StPO, 6. Aufl., § 33 Rn. 4). Hiervon auszunehmen sind indes die Beschlüsse, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen. Diese sind bereits dann erlassen, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Hierzu gehören auch die Beschlüsse des Revisionsgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO (vgl. BGH NStZ 1994, 96). Gleiches gilt für Revisionsentscheidun-gen, die gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergehen und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nur teilweise unmittelbar herbeiführen, da eine „geteilte“ Beurteilung der Frage, ob über das Rechtsmittel bereits entschieden ist, nicht in Betracht kommt (BGH NStZ 2011, 713). Da vorliegend die Revisionsentscheidung nach Beratung und Beschlussfassung am 16. Februar 2012 erst am 29. Februar 2012 mit den Unterschriften aller Richter versehen auf der Geschäftsstelle eingegangen und sie mithin erst unmittelbar zuvor vollständig unterschrieben in den Geschäftsgang gegeben worden ist, war das Ablehnungsgesuch vom 22. Februar 2012 noch rechtzeitig angebracht.“