Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Beweise III: Geständige Einlassung des Angeklagten, oder: Inhaltliche Überprüfung des Geständnisses

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Und dann habe ich hier noch den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.01.2025 – 7 ORs 34/24 -, der sich auch noch einmal zur Beweiswürdigung, nämlich zum Umgehen mit der Einlassung des Angeklagten, geäußert hat.

Der Angeklagte ist wegen „vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, eines Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie eines Diebstahls in vier Fällen“ vom AG verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das LG verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat es das Urteil abgeändert, neu gefasst und den verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, hatte Erfolg:

„1. Die Verurteilung des Angeklagten hat bereits deshalb keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht den Mindestanforderungen genügt, die an die Darlegung der richterlichen Überzeugungsbildung zu stellen sind.

Die Strafkammer hat die Feststellungen zur Sache allein auf das Geständnis des Angeklagten gestützt. Die Beweiswürdigung hierzu erschöpft sich in dem Satz „die Feststellungen zur Sache beruhen auf den inhaltsgleichen geständigen Angaben des Angeklagten“. Damit hat die Strafkammer sich ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf unzureichender Basis verschafft, was auch allein auf die Sachrüge zu berücksichtigen ist.

a) Aus dem Schuldprinzip folgt die Verpflichtung der Strafgerichte, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1060). Diese Pflicht darf nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstmöglichen Erledigung des Verfahrens geopfert werden. Es ist unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der nicht auf einer erkennbaren Überzeugungsbildung unter Ausschöpfung des Beweismaterials beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte geständig gezeigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2022 2 StR 53/22, juris Rn. 11; Beschluss vom 24. September 2013  2 StR 267/13, juris Rn. 27 und Beschluss vom 15. April 2013 – 3 StR 35/13, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.). Zwar mag in einfach gelagerten Sachverhalten ein Verweis auf die geständigen Angaben des Angeklagten ausnahmsweise genügen. Die Beschränkung der Beweiswürdigung im Wesentlichen auf den bloßen Hinweis, der Angeklagte sei geständig gewesen, genügt allerdings dann nicht, wenn aufgrund der Komplexität und der Details des festgestellten Sachverhalts Zweifel bestehen können, dass der Angeklagte an das Tatgeschehen eine auch in den Einzelheiten genügende Erinnerung hat. Auch genügt es nicht, das Geständnis des Angeklagten durch bloßen Abgleich des Erklärungsinhalts mit der Aktenlage zu überprüfen, weil dies keine hinreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2022  2 StR 53/22, juris Rn. 11 m.w.N).

b) Gemessen daran ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, denn die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer das Geständnis des Angeklagten einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen hat. Die Einlassung des Angeklagten ist in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben. Auch eine Würdigung seiner Angaben fehlt völlig. Dabei erschließt sich vor dem Hintergrund, dass die Taten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung längere Zeit zurücklagen, es sich um Taten handelt, die nach einem ähnlichen Muster abliefen, und der Angeklagte selbst aufgrund seiner Betäubungsmittel-abhängigkeit handelte, bereits nicht, wie der Angeklagte die konkret abgeurteilten Taten in den festgestellten konkreten Abläufen von anderen Vorfällen differenzieren und sich an einzelne Details wie die genauen Tatzeiten, Tatorte, Tatmodalitäten und entwendeten Gegenstände, einschließlich exakter Werte, erinnern konnte. Jedenfalls ist es nicht nachvollziehbar, wie der Angeklagte zu Fall 2 Angaben zur Höhe des verursachten Sachschadens machen konnte; einem Umstand, dem das Landgericht in seiner Strafzumessung erhebliche Bedeutung beigemessen hat.“

Beweise II: Fehlende Einlassung in den Urteilsgründen, oder: Beweiswürdigung ist keine Spekulation

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem OLG Brandenburg, Urt. v. 28.05.2025 – 1 ORs 3/25 – moniert das Urteil mehrere Punkte in einem Berufungsurteil des LG, mit dem der Angeklagte vom Vorwurf der schweren Brandstiftung frei gesprochen worden ist und hat den Freispruch aufgehoben:

„1. a) Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

aa) Sie leidet formal bereits daran, dass es an einer zusammenhängenden Darstellung der Einlassung des Angeklagten und der Angaben der einvernommenen Zeugen fehlt. Um die Beweiswürdigung für das Revisionsgericht nachvollziehbar zu machen, muss die Einlassung des Angeklagten stets mitgeteilt werden (vgl. BGH BeckRS 2020, 18734; BGH NStZ 2020, 625), die Aussagen der vernommenen Zeugen ihrem wesentlichen Inhalt nach, wenn dies – wie hier – für die Beweiswürdigung von Bedeutung ist (vgl. BGH NStZ 2022, 253; BGH NStZ 2021, 114).

bb) Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts im engeren Sinne hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar muss es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag (vgl. hierzu und dem Folgenden: BGH, Urteil vom 15. August 2024 – 5 StR 104/24). Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts; das Revisionsgericht kann nicht eine eigene Würdigung an deren Stelle setzen (BGH, Beschluss vom 8. November 2022 – 2 StR 102/22). Es obliegt dem Tatrichter, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rechtsprechung des BGH, vgl. hierzu und dem Folgenden: BGH, Urteil vom 26. August 2020 – 2 StR 587/19 m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179 m.w.N.). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. BGH, vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 15. August 2024 – 5 StR 104/24 ; Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 m.w.N.) oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überzogene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 StR 282/21 Rn. 7 m.w.N.). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08). Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 2003 – 5 StR 358/03; vom 14. September 2017 – 4 StR 45/17 Rn. 14 jeweils m.w.N.). Deshalb genügt für eine Verurteilung des Angeklagten ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen (st. Rspr., vgl. statt aller BGH NStZ-RR 2023, 59). Die Anforderungen an eine Verurteilung dürfen deshalb nicht überspannt werden (BGH NStZ-RR 2018, 289; BGH NStZ-RR 2015, 146; BGH NJW 2007, 92, 94; BGH NJW 2013, 710), eine „mathematische Gewissheit“ wird nicht verlangt (BGH NStZ-RR 2013, 352 m. w. N.).

Gemessen hieran begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

(1) Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen, weil unter Würdigung der Einlassung des Angeklagten, der Aussagen der Zeugen, der Ergebnisse der Spurensicherung und der Brandortuntersuchung sowie der DNA – Untersuchung die Beweislage nicht genüge, um den Angeklagten unter Ausschluss jeden vernünftigen Zweifels als Täter zu überführen.

Das Landgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

…..

„Gegen 01:00 Uhr am 10. Juli 2020 wurde in der Wohnung des Angeklagten im Dachgeschoss in der Weise Feuer gelegt, dass der flüssige Grillanzünder und das Benzin aus den beiden erwähnten, in der Wohnung befindlichen Flaschen im Wohnzimmer ausgegossen und dann angezündet wurde. Dabei wurden die Verschlüsse beider Flaschen nebeneinander auf der Arbeitsplatte in der Küche abgelegt. Die Flaschen selbst wurden, nachdem sie entleert worden waren, im Wohnzimmer abgelegt/ fallen gelassen.

An diesen an der Brandstelle noch vorgefundenen Flaschen und Verschlüssen befand sich DNA – Material des Angeklagten als Hauptverursacher, während kein einem anderen Verursacher zuzuordnendes DNA – Material nachgewiesen werden konnte.“

Indes sei im Ergebnis der Hauptverhandlung nicht festzustellen gewesen, wer diese Brandlegung vorgenommen habe. Dabei konstatiert das Landgericht selbst, dass es „möglich und durchaus nicht unwahrscheinlich“ sei, dass dies der Angeklagte getan habe; jedoch „auch die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass jemand anders dies getan haben kann“, bestehe. Die Tür der Dachgeschosswohnung sei nicht abgeschlossen gewesen und habe durch leichten Druck geöffnet werden können. „Dass es auch ohne Feststellungen zu konkreten Eindringlingen als jedenfalls möglich angesehen werden musste, dass irgendjemand, insbesondere jemand aus dem Bekanntenkreis des Erdgeschossmieters … (Name01), sich in der Tatnacht unbefugt und unbemerkt solchen Zugang zum Hausflur verschafft haben konnte, ergab sich aus Sicht der Kammer bei den in den Mehrfamilienhäusern üblichen Gegebenheiten ohne weiteres“.

(2) Das Landgericht ist in seiner Beweiswürdigung ohne zureichende konkrete Anhaltspunkte von der Möglichkeit einer alternativen dritten Person als Täter ausgegangen. Die Möglichkeit, dass ein unbekannter Dritter aus dem Kreis um den Bewohner des Erdgeschosses … (Name01) herum das Feuer gelegt haben könnte, bleibt nach den Ausführungen des Berufungsgerichts eine rein theoretische, die durch nichts Weiteres gestützt wird als durch den Umstand, dass es bei dem Bewohner … (Name01) regelmäßig „Trinkerrunden“ gab. Die Frage, ob am Vorabend der Tat ein solches Treffen stattgefunden hatte, lässt das Berufungsgericht offen, der Zeuge … (Name01) ist nicht vernommen worden – eine darauf bezogene Aufklärungsrüge, § 244 StPO, hat die Revisionsführerin allerdings nicht erhoben.

Dass ein Teilnehmer eines solchen möglichen Treffens am Vorabend der Tat aufgrund eines möglichen Motivs, Feuer in der Wohnung des Angeklagten zu legen, von der Möglichkeit, diese Wohnung ohne Schlüssel zu betreten, wusste und sie nutzte, liegt auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit. Das gilt erst recht, wenn ein Treffen am Vorabend nicht stattgefunden haben sollte, denn dann müsste der externe Täter auch noch eine Möglichkeit gefunden haben, das Haus zu betreten – das angefochtene Urteil setzt sich mit diesem Bedenken nicht tragfähig auseinander. Als bloße theoretische Möglichkeit erweist sich der nach Ansicht der Kammer „nicht fernliegende“ Ablauf auch deshalb, weil das zur Inbrandsetzung genutzte Benzin vom Angeklagten in eine Limonadenflasche umgefüllt worden und deshalb nicht als brennbar zu erkennen war – seine Verwendung setzte also Sonderwissen voraus, über das der unbekannte Dritte verfügt haben müsste. Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang ferner, dass sich an besagter Flasche DNA des Angeklagten als des deutlich abgrenzbaren Hauptverursachers fand, wohingegen weder an der anderen Flasche noch an den beiden Verschlüssen für Vergleichsuntersuchungen geeignete zelluläre Anhaftungen nachgewiesen werden konnten. Die Annahme des Landgerichts, ein Dritter habe eine derart überlegte und hinsichtlich Türöffnung und Flascheninhalt Sonderwissen voraussetzende Tat ohne das Hinterlassen von DNA-Spuren begangen, stellt – insbesondere bei dem vom Landgericht herangezogenen alternativen Täterkreis im Trinkermilieu – eine bloße Vermutung dar, ist ohne tatsächlichen Anhalt und rein spekulativ. Dies, zumal sich der Angeklagte selbst wiederholt vor dem Amts- und dem Landgericht dahin eingelassen hat, dass außer ihm eventuell seine Familie die Wohnung betreten habe; er habe auch keine Angst gehabt, bestohlen zu werden, habe alle Nachbarn gekannt und sie hätten sich „alle gut verstanden“. Sie hätten auch keine Fremden im Haus bemerkt. Schon aus diesem Grund erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft. Denn ebenso wie Einlassungen eines Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hinzunehmen und den Feststellungen zugrunde zu legen sind, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 04. Juni 2019, Az. 1 StR 585/19 m.w.N.), ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Dass ein Motiv des Angeklagten zur Tatbegehung nicht ersichtlich ist, vermag die Entscheidung des Landgerichts nicht zu stützen, denn ein Motiv eines anderen Täters ist ebenfalls nicht erkennbar.

Entsprechend formuliert die Kammer auf Seite 10 ihres Urteil selbst, ihr sei bewusst, „dass diese Überlegungen wie auch alle anderen Erwägungen zu denkbaren Varianten der Genese der Brandstiftung im Bereich der Spekulation stecken bleiben mussten“. Dem ist nichts hinzuzufügen.

…..“

VR II: Belehrungspflicht bei der Atemalkoholkontrolle, oder: Unnötige/falsche Belehrung durch das KG

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Die Entscheidung des zweiten Postings des Tages stammt vom KG. Das hat im KG, Beschl. v. 14.05.2025 – 3 ORbs 50/25 – 122 SsBs 13/25 – (noch einmal) zur Belehrungspflicht (§ 55 OWiG) in Zusammenhang mit einer Atemalkoholkontrolle und dem sich bei der Verletzung der Pflicht daraus ergebenden Beweisverwertungsverbot Stellung genommen. Es hat sich zwar um eine Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 OWiG gehandelt, die entschiedene Frage kann aber im Verkehrsstrafrecht Bedeutung erlangen.

Der Betroffene hatte einen Verstoß gegen § 55 OWiG geltend gemacht, war aber dennoch vom AG verurteilt worden. Dagegen geht er dann mit der Verfahrensrüge vor. Ohne Erfolg beim KG.

Das führt zur Zulässigkeit der Verfahrensrüge aus:

„1. Soweit mit der Rechtsbeschwerdebegründung eine Verfahrensrüge wegen einer behaupteten Versagung rechtlichen Gehörs, der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) sowie ein Verstoß gegen § 261 StPO geltend gemacht wird, ist diese unzulässig, weil sie nicht die Darlegungsanforderungen nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt. Danach sind die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau anzugeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen. Dazu gehört neben der Darlegung, das Tatgericht habe eine ohne Belehrung erfolgte Beschuldigtenvernehmung verwertet, auch die Mitteilung der Umstände, aus denen die Belehrungspflicht folgt, d.h. aller tatsächlichen Umstände und Aktenauszüge, aus denen die Beschuldigtenstellung zum Zeitpunkt der Vernehmung deutlich wird, so dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob sie durch die Ermittlungsorgane willkürlich vorenthalten worden ist, ferner die Mitteilung des Inhalts der zu Unrecht verwerteten Aussage und die Darlegung, auf welche Weise sie in die Hauptverhandlung eingeführt und vom Gericht verwertet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1993 – 5 StR 463/92 –, juris; Gless in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 136 Rn. 116; Schlothauer/Wollschläger/Piel in: Schlothauer/Wollschläger/Piel, Verteidigung im Revisionsverfahren, 4. Aufl., Teil II Ausgewählte Verfahrensrügen (einschließlich Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen) Rn. 2058, juris).

a) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen nicht.

Die Rechtsbeschwerdebegründung erschöpft sich in lediglich oberflächlichen und pauschalen Ausführungen unter Hinweis darauf, der Betroffene sei „weder darüber belehrt worden, dass er die Atemalkoholkontrolle verweigern könne“ noch darüber, dass „er die Aussage verweigern“ könne. Ferner: „Hätte der Betroffene hier diese Belehrung erhalten, hätte er sich nicht geäußert. Es hätte keine Atemalkoholkontrolle mit dem Dräger Alcotest erfolgen können.“

Ein konkreter zusammenhängender Vortrag, aus dem sich diejenigen Umstände und Abläufe ergeben, aus denen der Verstoß gegen die Belehrungspflichten herrührt, fehlt. Insbesondere mangelt es an der Darlegung der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Betroffeneneigenschaft des Betroffenen zum Zeitpunkt der Befragung durch die Polizeibeamten ergibt. Auch fehlt die vollständige Wiedergabe des Inhalts der von dem Betroffenen getätigten Äußerungen sowie dessen Wahrnehmungen zur eigenen Betroffeneneigenschaft im Hinblick auf das Vorgehen der Polizeibeamten. Auch die Berücksichtigung der – dem Senat aufgrund der erhobenen Sachrüge eröffneten – Urteilsgründe führt nicht zur Zulässigkeit der Rüge. Die vollständige Darlegung aller Umstände wäre hier gerade angesichts des aus den Urteilsgründen ersichtlichen mehraktigen Geschehensablaufs zwingend erforderlich gewesen.

b) Gemäß der sogenannten „Widerspruchslösung“ verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich auch die Angabe, dass der Verwertung der Beweismittel in der Hauptverhandlung rechtzeitig widersprochen wurde (vgl. Schlothauer/Wollschläger/Piel in: Schlothauer/Wollschläger/Piel, Verteidigung im Revisionsverfahren, a.a.O., Rn. 2076; BayObLG, Beschluss vom 16.Mai 2001 – 2 St RR 48/01 –, BeckRS 2001, 100067).

Ob die Angaben des Betroffenen, der insoweit lediglich mitteilt, dass er der Verwertung der „Zeugenvernehmungen der Polizeibeamten“, „der Verlesung der amtlichen Urkunden“ sowie „sämtlicher Beweiserhebungen durch das Amtsgericht Tiergarten“ widersprochen habe, ausreichend sind, kann hier dahinstehen.“

Dem kann man noch folgen. Nicht folgen, weil m.E. unzutreffend, kann man dann aber den Ausführungen des KG zur Begündetheit:

„2. Denn die Verfahrensrüge wäre im Übrigen auch unbegründet.

Die Belehrungspflicht nach §§ 46 Abs. 1, 55 OWiG, 163a Abs. 3 Satz 2, 136 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass eine Person den Status eines Beschuldigten/Betroffenen erlangt hat. Allerdings begründet nicht jeder unbestimmte Tatverdacht bereits die Beschuldigten- oder Betroffeneneigenschaft mit entsprechender Belehrungspflicht. Vielmehr kommt es auf die Stärke des Verdachts an. Es obliegt der Strafverfolgungsbehörde, nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu befinden, ob dieser sich bereits so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter oder Beteiligter der untersuchten Straftat (hier Ordnungswidrigkeit) in Betracht kommt. Falls der Tatverdacht aber so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn der Betreffende ohne Belehrung vernommen wird (vgl. BGH NJW 2007, 2706; Senat, Beschluss vom 4. Januar 2023 – (3) 161 Ss 210/22 (71/22) –; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn. 77 m.w.N.).

Ausweislich der Urteilsgründe ist der Betroffene von den vernommenen Polizeibeamten belehrt worden, nachdem er den freiwilligen Atemalkoholtest, auf dessen Freiwilligkeit er hingewiesen wurde, durchgeführt hatte.

Der von den polizeilichen Zeugen gewählte Zeitpunkt der Belehrung als Betroffener einer Ordnungswidrigkeit hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Grenze zur Willkür nicht überschritten. Auch die Grenze der sog. informatorischen Befragung erachtet der Senat als hier noch nicht überschritten an.

Vor der ersten Äußerung des Betroffenen musste sich den Polizeibeamten noch nicht in einem für willkürliches Verhalten erforderlichen Maß aufdrängen, der Betroffene habe mit einer den zulässigen Grenzwert überschreitenden Alkoholisierung ein Fahrzeug gesteuert. Wenngleich sie den Betroffenen bereits zuvor aus einer Bar kommend angetroffen und zu diesem Zeitpunkt schon Alkoholgeruch wahrgenommen hatten, hatte sich der Verdacht, auch nachdem der Betroffene aus dem Auto ausgestiegen war und sie abermals Alkoholgeruch, jedoch offenbar keinerlei Ausfallerscheinungen bei ihm festgestellt hatten, noch nicht hinreichend dahingehend verdichtet, dass die Anzeichen für eine den Grenzwert überschreitende Alkoholisierung so deutlich waren, dass eine „Vernehmungssituation“ vorgelegen hätte oder der Betroffene den Status eines „Beschuldigten“ erlangt hätte. Konkretisiert hatte sich dieser erst nach dem Ergebnis des (freiwillig durchgeführten) Atemalkoholtests, der offenbar einen Wert auswies, der den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit begründete. Folgerichtig erfolgte zu diesem Zeitpunkt die Belehrung durch die Beamten.

Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen stützen sich im Übrigen auch nur auf den nach erfolgter Belehrung durchgeführten Alkoholtest und nicht auf die Aussage des Betroffenen, er habe Bier getrunken oder den freiwilligen Atemalkoholtest. Sofern vorgetragen wird, der Betroffene sei über die Freiwilligkeit des Atemalkoholtests nicht belehrt worden, weisen die Urteilsgründe gerade Gegenteiliges aus.“

Den Ausführungen zur Belehrungspflicht muss man widersprechen. Denn die Polizeibeamten treffen den Betroffenen aus einer Bar kommend an und stellen Alkoholgeruch fest. Das soll nicht genügen, um nicht den Verdacht einer Trunkenheitsfahrt zu begründen? Das ist für mich nicht nachvollziehbar.

Zudem: Die Ausführungen des KG sind auch, da die Verfahrensrüge ja wegen nicht ausreichender Begründung als unzulässig angesehen worden ist, völlig überflüssig gewesen. Man hätte diese unzutreffende „Belehung“ daher besser nicht gemacht, zumal das AG die Veurteilung ja auch auf andere Umstände gestützt hat.

Pflichti III: Richtiger Zeitpunkt für die Bestellung, oder: „Untätigkeitsbeschwerde“ hilft im Zweifel nicht

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Und dann habe ich hier noch den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.07.2025 – 1 Ws 129/25. Es geht um den richtigen Zeitpunkt der Bestellung. Der Kollege, der mit den Beschluss gesandt hat,  hatte sich gegen die Nichtbescheidung seines Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gewandt. Den hatte er am 22.12.2022 gestellt, beschieden worden ist der Antrag erst, als am 28.05.2025 Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden ist; das LG hat den Antrag zurückgewiesen:

„Ob das Rechtsmittel zulässig ist, kann dahinstehen. Das Vorgehen des Vorsitzenden der 4. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken ist jedenfalls nicht zu beanstanden.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist in dem Zeitpunkt geboten, in dem der Angeklagte der Verteidigung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Im vorliegenden Fall war im Dezember 2022 nicht absehbar, wann die Hauptverhandlung über die Berufung des Angeklagten terminiert werden würde. Mithin war für die Verteidigung in der Hauptverhandlung eine Beiordnung noch nicht erforderlich; ein außerhalb der Hauptverhandlung bestehendes Verteidigungsbedürfnis des Angeklagten bestand nicht. Mit Verfügung vom 28.05.2025 ist Termin für die Hauptverhandlung auf den 30.09.2025 bestimmt worden. Mit Beschluss vom selben Tag ist der Beiordnungsantrag – allerdings ablehnend – beschieden worden. Der Beschluss ist vier Monate vor der Hauptverhandlung ergangen, mithin auf jeden Fall rechtzeitig für die Vorbereitung der Verteidigung in der Hauptverhandlung. Eine Anfechtung dieses Beschlusses ist nicht erfolgt.“

M.E. ist/war das der falsche Weg, mal abgesehen davon, dass der Antrag inzwischen ja beschieden war. Mit einer „Untätigkeitsbeschwerde“ kam man m.E. im Mai 2025 nicht mehr weiter. M.E. hätte – wenn man mal die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde unterstellt, was nicht ganz unstreitig ist – zeitnah zum Antrag vom 22.12.2022 (!) Rechtsmittel einlegen müssen, und zwar am besten gleich mit Abschrift an das OLG, wenn das LG, was hier, wie mir der Kollege berichtet hat, der Fall war. Dann weiß man da schon mal, dass da was zu tun ist.

Pflichti II: Erfasst die Bestellung die Wiederaufnahme?, oder: Für ein „Opfer der Justiz“ ein Opferanwalt?

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Im zweiten Posting stelle ich hier dann den OLG Hamm, Beschl. v. 02.07.2025 – 1 Ws 171/25 – vor. Der befasst sich mit dem zeitlichen Umfang der Pflichtverteidigerbestellung – Stichwort: Wiederaufnahmeverfahren.

Der Verurteilte ist durch Urteil vom 07.05.2024 – rechtskräftig seit dem 06.09.2024 – wegen Bedrohung, Verbreitung pornographischer Inhalte sowie Beleidigung verurteilt worden. Seinen hiergegen gerichteten privatschriftlichen Wiederaufnahmeantrag vom 26.03.2025 – nach Hinweis des Landgerichts ergänzt um ein gleichfalls privatschriftliches Schreiben vom 14.05.2025 – ist durch Beschluss vom 19.05.2025 als unzulässig verworfen worden, da kein den Formerfordernissen des § 366 Abs. 1 und Abs. 2 StPO genügender Antrag auf Wiederaufnahme vorliege.

Hiergegen richtet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bzw. – als „Opfer der Justiz“ – eines Opferanwalts beantragt; zudem führt er aus, er selbst würde „unter keinerlei Umständen als Opfer der Justiz“ einen Rechtsanwalt beauftragen, da er „das Vertrauen voll und ganz verloren“ habe. Die Beschwerde hatte beim OLG keinen Erfolg:

„2. Der Antrag vom 22.05.2025 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem. § 364a StPO in Bezug auf den der Senat entscheidungsbefugt ist (§ 367 StPO i.V.m. § 140a GVG, vgl. Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 67. Aufl., § 364a Rn. 8), war zurückzuweisen.

Gemäß § 364 a StPO ist einem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag ein Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren zu bestellen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat bzw. nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist (vgl. für viele OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.2001 zu 3 Ws 51/01 Rn. 8, juris m.w.N.; Gössel in Löwe-Roseberg, StPO, 26. Aufl., § 364a Rn. 6 m.w.N.). Dabei kann der Verteidiger zwar nicht auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkt bestellt werden, da § 364a StPO (wie auch § 364b StPO) spezielle und abschließende Regelungen bzgl. des Wiederaufnahmeverfahrens enthält und für die entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO, der eine nach einzelnen Verfahrensabschnitten differenzierende Bestellung zulässt, kein Raum ist (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 364a Rn. 1).

Allerdings ist eine Pflichtverteidigerbestellung während des laufenden Verfahrens für den laufenden und die noch folgenden gesetzlich vorgesehenen Verfahrensabschnitte möglich. Der Beginn oder Ablauf einzelner Verfahrensabschnitte des Wiederaufnahmeverfahrens kann die Verteidigerbestellung für den Rest des Verfahrens nicht hindern (Gössel, in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 364a Rn. 1).

Soweit der Verurteilte hier mit Eingabe vom 14.06.2025 erstmals die Beiordnung eines Pflichtverteidigers „für dieses Verfahren“ beantragt, ist daher eine rückwirkende Beiordnung für bereits abgeschlossene Verfahrensteile des Wiederaufnahmeverfahrens ausgeschlossen. Allerdings wäre eine (isolierte) Beiordnung für das Beschwerdeverfahren nach § 372 StPO durchaus denkbar; eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 364a StPO ist namentlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens (OLG Rostock, NStZ-RR 2004, 273), somit auch noch für das Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 372 S. 1 StPO gegen die Entscheidungen nach § 368 Abs. 1 bzw. § 370 Abs. 1 StPO möglich, da es als Teil des Wiederaufnahmeverfahrens anzusehen ist (so auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 116; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 364a Rn. 1)

Zwar hat der Verurteilte keinen Verteidiger im Sinne des § 364a StPO (dazu nachfolgend unter a.), der Wiederaufnahmeantrag hat aber bei vorläufiger Bewertung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (dazu nachfolgend unter b.).

a) Der Verurteilte hat zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Verteidigerbestellung keinen Verteidiger. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der dem Verurteilten im Ausgangsverfahren beigeordnete Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt A., noch als Rechtsanwalt tätig ist, oder – wie sich aus der Akte des Ausgangsverfahrens ergibt – wie geplant seine berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2024 beendet hat. Die Beiordnung von Rechtsanwalt A. als Pflichtverteidiger war mit Rechtskraft der Entscheidung des Ausgangsprozesses beendet, § 143 Abs. 1 StPO n.F. (Fassung ab dem 13.12.2019). Nach § 143 Abs. 1 StPO endet die Bestellung des Pflichtverteidigers mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Ausnahmen sind nur noch für das abgetrennte Einziehungsverfahren (§ 423 StPO) und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) vorgesehen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erstmals ausdrücklich die Dauer der Bestellung eines Pflichtverteidigers regeln, die nun – von den genannten Ausnahmefällen abgesehen – mit der Rechtskraft der Entscheidung automatisch endet (BT-Drs 19/13829 S. 44f.). Danach ist für die auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 22, 97) vor Einführung der §§ 364a, 364b StPO (Einführung zum 01.01.1975 mit dem 1. StVRG) zurückgehende Ansicht, die Pflichtverteidigerbestellung im Ausgangsverfahren wirke auch bis zur Rechtskraft des Wiederaufnahmebeschlusses fort, kein Raum mehr (so zutreffend OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2020 – 1 Ws 29/20 -, Rn. 3, 6, juris; Schuster in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 364a StPO, Rn. 3ff auch mit Nachweisen zur bisher h.M.). Eine Ausnahme auch für das Wiederaufnahmeverfahren hat der Gesetzgeber, dem die auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurückgehende Ansicht bekannt war (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum 1. StRVG, BT-Drs. 7/551, S. 88), nicht geschaffen.

b) Die Beiordnung eines Verteidigers gemäß § 364a StPO setzt voraus, dass der Wiederaufnahmeantrag bei vorläufiger Bewertung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2020 – 1 Ws 29/20 -, Rn. 10 m.w.N., juris; Schuster in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 364a StPO, Rn. 8). Daran fehlt es jedenfalls in Ermangelung der Geltendmachung gesetzlicher Wiederaufnahmegründe bzw. geeigneter Beweismittel i.S.d. § 366 Abs. 1 StPO.

3. Soweit der Betroffene, der sich als Opfer der Justiz sieht, die Beiordnung eines „Opferanwalts“ beantragt hat, kommt eine solche nicht in Betracht; insbesondere ist § 397 StPO nicht einschlägig.“