Schlagwort-Archive: Protokoll der Hauptverhandlung

OWi II: Gehörsrüge, oder: Was der Richter alles in fünf Minuten in der Hauptverhandlung erledigt haben will

entnommen wikimedia.org
Urheber Ulfbastel

Die zweite Entscheidung des Tages stammt vom OLG Brandenburg. Den OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.02.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 685/20 – hat mir der Kollege Anger aus Bergisch Gladbach erst gestern geschickt. Er ist aber „zu schön“, so dass ich ihn dann gleich heute vorstelle.

Entschieden hat das OLG über eine Gehörsrügeüber eine Gehörsrüge des Betroffenen. Der hatte gegen das in einer Abwesenheitsverhandlung ergangene Urteil des AG vorgebracht, dass sich das AG „nicht mit seinen in den Anwaltsschriftsätzen vom 10. September 2020 und 11. September 2020, eingegangen bei Gericht jeweils am selben Tag, dargelegten Sachvortrag auseinander gesetzt habe. Der Betroffene hat in diesen Schriftsätzen u.a. vorgebracht, dass ihm durch die Verwaltungsbehörde nicht die so genannte erweiterte Akteneinsicht, insbesondere Messdateien betreffend, gewährt worden sei und von einem so genannten standardisierten Messverfahren nicht ausgegangen werden könne.“

Die Rüge greift durch:

„Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen, da nicht ersichtlich ist, dass das Amtsgericht die vorbereitenden Schriftsätze und die darin enthaltenen Erklärungen des Betroffenen zur Kenntnis genommen bzw. diese erwogen hatte.

Die Hauptverhandlung ist ausweislich der Urteilsgründe in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers durchgeführt worden. Allerdings hatte der Verteidiger des Betroffenen in seinen oben genannten Schriftsätzen Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung geäußert bzw. vorgetragen, dass die Vorgaben für die Annahmen eines standardisierten Messverfahrens nicht beachtet worden seien.

Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 14. September 2020 wurde — entgegen § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG — lediglich Seite 1 des 11 Seiten umfassenden Anwaltsschriftsatzes vom 10. September 2020 verlesen und im Übrigen weder die weiteren Seiten des Anwaltsschriftsatzes vom 10. September 2020 noch der 35 Seiten umfassende Anwaltsschriftsatz vom 11. September 2020 zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, mithin weder durch Mitteilung des wesentlichen Inhalts noch durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Dabei betrifft die verlesene Seite 1 des Anwaltsschriftsatzes vom 10. September 2020 lediglich den Antrag auf Entbinden des Betroffenen von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung, der sodann beschieden wurde. Den weiteren umfangreichen Sachvortrag hat das Bußgeldgericht offenbar nicht zur Kenntnis genommen. Denn auch im Urteil fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verteidigers. Insgesamt lassen sich weder dem Hauptverhandlungsprotokoll noch den Urteilsgründen Anhaltpunkte dafür entnehmen, dass das Amtsgericht die vorbereitenden Schriftsätze des Verteidigers überhaupt zur Kenntnis genommen hatte. Diese Umstände in ihrer Gesamtheit führen zu der Annahme, dass das Amtsgericht wesentliches Verteidigungsvorbringen außer Acht gelassen und dadurch das rechtliche Gehör des Betroffenen verkürzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2016, 1 (Z) 53 Ss-OWi 221/16 (120/16); Senatsbeschluss vom 8. November 2016 (1 Z) 53 Ss-OWi 422/16 (324/16)). Dies nötigt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Oranienburg.“

So weit, so gut. Aber die Musik/das Schöne steckt in der ergänzenden Anmerkung des OLG:

„b) Ergänzend ist anzumerken, dass die protokollierte Hauptverhandlung — auch ungeachtet der Gehörsverletzung — kaum einem rechtsstaatlichen Verfahren entsprochen haben dürfte. Dass in einer ausgewiesenen, lediglich fünf Minuten dauernden Hauptverhandlung (10:50 Uhr bis 10:55 Uhr) nach Aufruf der Sache der Bußgeldbescheid, der Eichschein, das Messprotokoll, der Schulungsnachweis des Messbeamten, die Datenleisten des Messfotos, der Auszug aus dem Fahreignungsregister verlesen, der form- und fristgerechte Einspruch festgestellt, das Messfoto sowie die Ausschnittsvergrößerungen in Augenschein genommen und das Urteil verkündet wurden, erscheint wenig wahrscheinlich. Die Dokumentation in dem Hauptverhandlungsprotokoll, dass „nach jeder einzelnen Beweiserhebung“ sowohl der Betroffene als auch der Verteidiger gefragt worden seien, ob sie etwas zu erklären hätten, ist offensichtlich fehlerhaft, da eingangs des Protokolls beurkundet ist, dass beide Personen, Betroffener und Verteidiger, an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatten. Die Sinnhaftigkeit der Beurkundung, „weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt“, erschließt sich ebenfalls nicht, wenn ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls an der Hauptverhandlung nur die Bußgeldrichterin und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle teilgenommen hatten. Was mit dem „allseitigen Einverständnis“ gemeint ist, dem die Schließung der Beweisaufnahme zugrunde gelegen habe, erschließt sich nach dem Vorgenannten ebenfalls nicht.2

Endlich mal ein OLG, das ex pressis verbis bezwefelt, dass das alles in der Hauptverhandlung erldigt worden ist, was nach dem Protokoll erlediggt worden sein.

 

Rechtsmittel I: Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts, oder: Deal oder No-Deal?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Heute, am letzten vollständigen/“richtigen“ Arbeitstag des Jahres stelle ich dann noch einmal drei Entscheidungen vor, die sich mit Fragen aus dem Rechtsmittelbereich befassen.

Zunächst kommt das der BayObLG, Beschl. v. 02.12.2020 – 202 StRR 105/20 -, der auch gestern ganz gut zu den StPO-Entscheidungen zur Verständigung gepasst hätte. Im Streit ist/war die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts. Nach dem vom BayObLG mitgeteilten Sachverhalt ergab sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, “ dass der Instanzverteidiger – nach Rücksprache mit dem Angeklagten und in dessen Anwesenheit – im Anschluss an die Verkündung des Berufungsurteils und nach Rechtsmittelbelehrung erklärt [hat]: “Wir nehmen das Urteil an und verzichten auf Rechtsmittel.“ Die Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt. Außerdem ergibt sich aus dem Protokoll, dass diese Erklärung vom Dolmetscher vor der Genehmigung übersetzt wurde.“

Das BayObLG hat den Rechtsmittelverzicht als wirksam angesehen:

„c) Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts des Angeklagten führen könnten, liegen nicht vor.

aa) Eine die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO hindernde Verständigung nach § 257c StPO erfolgte ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht. Darin ist gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO ausdrücklich vermerkt, dass Verständigungsgespräche und damit eine Verständigung nach § 257c StPO nicht stattgefunden haben. Diese Feststellung zählt zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 274 Satz 1 StPO und nimmt an der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls teil (BGH, Beschl. v. 24.07.2019 – 3 StR 214/19 a.a.O.).

bb) Auch ist von einer ebenso wirkenden informellen Verständigung nicht auszugehen, wenngleich der Angeklagte in seinem Schreiben vom 17.07.2020 geltend macht, das Gericht habe ihm „einen Deal für die 8 Fälle, daß die eingestellt werden und er die Halbstrafe“ […]; er sei auf den „Deal“. Dieser Vortrag ist nicht nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll, sondern auch durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Richters der Berufungskammer vom 21.07.2020, der weder der Angeklagte noch dessen Verteidiger entgegengetreten sind, widerlegt. Hiernach hat der Vorsitzende zwar unter Hinweis auf die gegebenenfalls strafmildernde Wirkung die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch angeregt, das Ersuchen der Verteidigung, eine Prognose hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Strafe zu äußern, jedoch explizit abgelehnt. Der bloße Hinweis auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses stellt – ebenso wie eine hier ohnehin nicht erfolgte Offenlegung der voraussichtlichen Straferwartung – keine (informelle) Verständigung dar (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 = BVerfGE 133, 168; BGH, Beschl. v. 09.10.2019 – 1 StR 545/18 = NStZ 2020, 237 = NZWiSt 2020, 188).“

Der nach Zurückverweisung nicht verlesene Anklagesatz, oder: Anfängerfehler?

© Corgarashu – Fotolia.com

Bei der zweiten verfahrensrechtlichen Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um das BGH, Urt. v. 24.04.2018 – 1 StR 481/17. Es geht um die Nichtverlesung des Anklagesatze in der Hauptverhandlung. Das LG hat den Angeklagten in einem Verfahren wegen betruges verurteilt. In dem Verfahren war der Angeklagte schon einmal verurteilt worden, und zwar im Januar 2016. Das Urteil hatte der BGH im  September 2016 auf eine Verfahrensrüge des Angeklagten hin teilweise aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Gegen das neu ergangene Urteil hat sich der Angeklagte nun wiederum mit einer Verfahrensrüge gewendet, die erneut Erfolg hatte:

„I.
Die Revision rügt mit der Verfahrensrüge, dass in der vom 3. bis zum 30. Mai 2017 andauernden, neu durchgeführten Hauptverhandlung der die vorliegende Tat betreffende Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 20. August 2015 nicht verlesen wurde.

II.

Auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge war die Entscheidung des Landgerichts Kempten aufzuheben, sodass es auf die weitere Verfahrensrüge sowie auf die Sachrüge nicht ankommt.

1. Gemäß § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO ist nach der Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen der Anklagesatz zu verlesen. Dies erfüllt unter anderem den Zweck, den Angeklagten und die übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Schöffen, aber auch die Öffentlichkeit über weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten (BGH, Urteil vom 28. April 2006 – 2 StR 174/05, NStZ 2006, 649, 650) und ihnen zu ermöglichen, ihr Augenmerk auf die Umstände zu richten, auf die es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt (Gorf in BeckOK/StPO, 29. Ed., § 243 StPO Rn. 17). Auf die Verlesung kann daher auch nicht verzichtet werden (LR-Becker, StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 39). Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch nach Zurückverweisung der Sache durch ein Rechtsmittelgericht, wobei nur insoweit Einschränkungen durch eine eingetretene Teilrechtskraft oder vorgenommene Beschränkungen oder Erweiterungen des Verfahrensgegenstandes nach § 154a Abs. 2 und 3 StPO zu berücksichtigen sind (LR-Becker, StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 51; Gorf in BeckOK/StPO, 29. Ed., § 243 StPO Rn. 25). Nur bei Zurückverweisung der Sache allein im Strafausspruch sind statt des Anklagesatzes insoweit das Ausgangsurteil und die zurückverweisende Revisionsentscheidung zu verlesen.

Vorliegend betraf die Aufhebung der Entscheidung vom 18. Januar 2016 auch den Schuldspruch, weshalb der entsprechende Teil des Anklagesatzes zu verlesen war. Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO, deren Einhaltung gemäß § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1994 – 1 StR 641/94, NStZ 1995, 200, 201). Nachdem das Sitzungsprotokoll hierzu schweigt, muss der Senat davon ausgehen, dass der Anklagesatz in der neuen Hauptverhandlung nicht verlesen wurde.

2. Die Verlesung des Anklagesatzes ist ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, dass die Unterlassung im Allgemeinen die Revision begründet (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 – 1 StR 494/99, NStZ 2000, 214). Allenfalls in einfach gelagerten Fällen, in denen der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes durch die Unterlassung nicht beeinträchtigt worden ist, kann ein Beruhen des Urteils auf der Nichtverlesung des Anklagesatzes unter Umständen ausgeschlossen werden (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 – 1 StR 494/99, aaO). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. Oktober 2017 ausführlich dargelegt hat, liegt der vorliegenden Strafsache schon angesichts des Umfangs der Tatschilderung in der angefochtenen Entscheidung kein einfach gelagerter Sachverhalt zu Grunde, was auch durch die umfangreiche Beweiswürdigung bestätigt wird. Auch wenn Teile des Revisionsbeschlusses und des angefochtenen Urteils in der Hauptverhandlung zur Verlesung kamen, reichte dies zur Information der Prozessbeteiligten, welche den Akteninhalt nicht kannten, erst recht nicht zur Information der Öffentlichkeit aus. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht.“

In meinen Augen (mal wieder) so eine Entscheidung, bei der man sich fragt, warum es die eigentlich gibt. Oder: Merkt das denn eigentlich nieman, und zwar entweder in der Hauptverhandlung, dass der Anklagesatz noch nicht verlesen worden ist oder später, dass die Verlesung des Anklagesatzes – wenn sie erfolgt ist – nicht m Protokoll steht. Ob das ein „Anfängerfehler“ ist, mag jeder Leser selbst für sich entscheiden.