Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Revision I: Revision des Insolvenzverwalters, oder: Revision/Rechtsmittel des Betreuers

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Heute gibt es dann einige Entscheidungen zur Rechtsmitteln. Die stammen weitgehend vom BGH.

Ich beginne hier mit zwei Entscheidungen zur Rechtsmittelberechtigung. Die Entscheidung des OLG Celle ist zwar nicht im Revisionsverfahren ergangen, die Ausführungen des OLG haben ggf. aber auch für die Revision Bedeutung.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Der Insolvenzverwalter ist grudnsätzlich nicht befugt, in eigenem Namen das Rechtsmittel der Revision einzulegen. Eine solche Befugnis kann sich nur dann ergeben, wenn er die Stellung eines Einziehungsbeteiligten oder Nebenbetroffenen erlangt hat (vgl. § 427 Abs. 1 Satz 1, § 438 Abs. 3).

1. Einem als gesetzlicher Vertreter bestellten Betreuer steht ein eigenes Recht zum Einlegen eines Rechtsmittels in einem Strafverfahren nur dann zu, wenn ihm die Vertretung des Betreuten in Strafverfahren ausdrücklich vom Betreuungsgericht als Aufgabenkreis übertragen wurde. Dies gilt auch nach der Reform des Betreuungsrecht und der damit verbundenen Stärkung des Enumerationsprinzips.

2. Die Übertragung des Aufgabenkreises „Rechts-/ Antrags- und Behördenangelegenheiten“ bewirkt ohne Bezug zu weiteren konkreten Aufgabenkreisen keine eigenständige Vertretungsbefugnis in Gerichtsverfahren nach § 1823 BGB.

 

 

Ablehnung I: Ablehnungsgrund der Vorbefassung, oder: Ablehnungszeitpunkt

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In die neue Woche starte ich dann mit StPO-Entscheidungen, und zwar zur Ablehnung (§§ 24 ff. StPO).

Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.08.2025 – 2 Ws 68/25 – zum Ablehnungsgrund: Mitwirkung an Vorentscheidungen und zum Ablehungszeitpunkt.

Ergangen ist der Beschluss im Strafvollstreckungsverfahren. Der Verurteilte hat die Ablehnung der Vollstreckung einer Einziehung betreffenden Beschluss der Starfvollstreckungskammer mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Die hat das OLG mit Beschluss vom 28.05.2025 zurückgewiesen. Der Verurteilte hat dann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht und mit Schreiben vom 07.07.2025 u.a. erklärt, dass er den Vorsitzenden Richter ablehne. Da dieser das gegen ihn ergangene Urteil, das u.a. auch die Einziehungsforderung zum Gegenstand habe, mitunterschrieben habe, sei seine Mitwirkung „rechtlich nicht richtig“.

Das OLG hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen.

„1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig (§ 26a Abs. 1 StPO), weil das Vorbringen zur Begründung einer Befangenheit völlig ungeeignet ist. Die bloße Mitwirkung eines Richters an Vorentscheidungen stellt nur dann einen Ablehnungsgrund dar, wenn besondere Umstände hinzutreten, die über die bloße Vorbefassung als solche hinausgehen und die Besorgnis rechtfertigen, der Richter sei nicht bereit, sich von seiner bei der Vorentscheidung gefassten Meinung zu lösen (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl. § 24 Rdnr. 12, 13a). Hierzu jedoch ist nichts vorgetragen. Die Antragsbegründung ist deshalb völlig ungeeignet, die Befangenheit des abgelehnten Richters zu belegen und steht daher einem Antrag gleich, in dem kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde.

Darüber hinaus ist die Ablehnung auch deshalb unzulässig, soweit sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet. Entscheidet das Gericht im Beschlusswege, kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO. § 25 Rn. 11). Hieran ändert die vom Verurteilten zuvor beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) nichts (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2022 – 5 ARs 8/21).

2. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, weil er entscheidungserhebliche Tatsachen, die der Senat zu seinem Nachteil nicht berücksichtigt hätte, nicht aufzeigt……“

OWi III: Widerruf der Rechtsmittelrücknahme der StA, oder: Gleiches Recht für alle

Und als letzte Entscheidung dann noch etwas zum Rechtsmittelverzicht. Es geht in dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.07.2025 – 1 ORbs 2 SsBs 13/25 – zwar um den Verzicht auf die Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft, die Ausführungen des OLG können aber auch für den Betroffenen Bedeutung erlangen und sie können auch auf andere Rechtsmittel angewendet werden.

Folgender Sachverhalt: Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Nachdem das AG die Akte mit dem Hauptverhandlungsprotokoll an die Staatsanwaltschaft versandt hatte, wo sie am 16.01.2025 einging, hat die Staatsanwaltschaft gemäß Verfügung vom 20.01.2025 Rechtsbeschwerde eingelegt, welche am 22.01.2025 beim AG einging. Das vollständige Urteil ging der Staatsanwaltschaft am 29.01.2025 zu. Nach Rücklauf der am 06.02.2025 wieder beim AG eingegangenen Akte enthielt diese die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2025, wonach auf Rechtsmittel verzichtet werde. In der Folge nahm sodann der zuständige Amtsrichter am 13.02.2025 fernmündlich Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Staatsanwaltschaft auf. Hierbei wurde von dieser mitgeteilt, dass es sich bei der Verfügung vom 30.01.2025 nicht um eine förmliche Rechtsmittelrücknahme handele und die Akte vielmehr „durchgegangen“ sei, da auf dem Aktendeckel die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht vermerkt gewesen sei. Keinesfalls habe die Rechtsbeschwerde durch den Standardzusatz „Ich verzichte auf Rechtsmittel.“ zurückgenommen werden sollen.

In der durch den Senat bei der Staatsanwaltschaft eingeholten dienstlichen Stellungnahme wurde die inhaltliche Richtigkeit des Vermerks des Amtsrichters bestätigt und zusätzlich ausgeführt:

„Das Verfahren 5888 Js 35958/24 war zum damaligen Zeitpunkt in Vertretung (das Dezernat 5888 Js war durch Pensionierung des Dezernenten seit Sommer 2024 vakant) mit bearbeitet worden. Im Zuge des erhöhten Aktenaufkommens ist diese Akte tatsächlich fehlerhaft bearbeitet und bei Eingang des Urteils die Standard-Rücksendung „mit Rechtsmittelverzicht“ im Text RP ausgewählt worden, statt die Anfertigung der jetzt erforderlichen Rechtsmittelbegründung durchzuführen. Eine Rücknahme des Rechtsmittels war nicht angedacht und hätte zudem der Rücksprache und Zustimmung der Abteilungsleitung bedurft. Nach dem Telefonanruf und Rücksendung der Akte wurde sodann das eingelegte Rechtsmittel begründet.“

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig angesehen:

„Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, da sie aufgrund des durch die Staatsanwaltschaft schriftlich erklärten Rechtsmittelverzichts wirksam zurückgenommen wurde (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO).

Der Inhalt der Erklärung in der Verfügung vom 30.01.2025 ist als Verzicht auf das Rechtsmittel unmissverständlich. Zwar bezieht sich nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 302 Abs. 1 S. 1 StPO die Zurücknahme auf ein bereits eingelegtes Rechtsmittel, wohingegen es sich bei dem Verzicht um die verbindliche Erklärung handelt, ein Rechtsmittel nicht einlegen zu wollen. Gleichwohl schließt § 302 Abs. 1 StPO nicht aus, dass der Verzicht auf ein Rechtsmittel nach seiner vorherigen Einlegung geschieht. Der Verzicht beinhaltet somit als umfassenderer Begriff auch die Rücknahme eines bereits eingelegten Rechtsmittels, enthält also dessen Rücknahme und schließt die erneute Rechtsmitteleinlegung aus (vgl. Jesse in: LR-StPO, 26. Auflage, § 302 StPO, Rn. 3, 28, juris; BGH, Beschluss vom 01.07.1980 – 4 StR 347/80, zitiert nach Pfeiffer, in: NStZ 1982, S. 188 ff. (190), beck-online; Frisch in: SK-StPO, 6. Auflage, § 302 StPO, Rn. 2, Wolters Kluwer Online; s.a. Paul in: KK-StPO, 9. Auflage, § 302 StPO, Rn. 1, beck-online).

Ebenso bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts. Zwar ist im Hinblick auf den – von der Staatsanwaltschaft als inhaltlich zutreffend bestätigten – Telefonvermerk des Amtsrichters davon auszugehen, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft den Rechtsmittelverzicht irrtumsbedingt abgegeben hat. Dieser Irrtum ist jedoch unbeachtlich und weder dem Gericht noch dem Betroffenen zuzurechnen.

Der wirksame Verzicht auf die Einlegung bzw. die Rücknahme eines Rechtsmittels kann als prozessuale Willenserklärung im Grundsatz auch dann nicht mehr widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden, wenn der Betroffene – gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft – ihn infolge eines Irrtums über seine Tragweite ausgesprochen haben sollte. Ein (Motiv-)Irrtum ist somit ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bzw. dessen Rücknahme (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.1967 – 2 StR 290/67, in: GA 1969, S. 281; BGH, Beschluss vom 15.10.1981 – 1 StR 646/81, BeckRS 1981, 108353, Rn. 1; BGH, Beschluss vom 25.09.1990 – 4 StR 204/90, juris, Rn. 5 ff.; BGH, Beschluss vom 31.05.2005 – 1 StR 158/05, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 29.11.1983 – 4 StR 681/83, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 28.07.2004 – 2 StR 199/04, juris, Rn. 5 BGH, Beschluss vom 18.09.1996 – 3 StR 373/96, in: NStZ 1997, S. 148, beck-online; BGH, Beschluss vom 08.10.2015 – 2 StR 103/15, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 01.09.1988 – 4 StR 394/88, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10.11.2015 – 1 StR 520/15, juris, Rn. 3; BGH, Urteil vom 21.04.1999 – 5 StR 714/98, juris, Rn. 37; OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.1979 – 6 Ss OWi 2049/79, juris, Rn. 17).

Umstände, die der Wirksamkeit des Verzichts ausnahmsweise entgegenstehen könnten oder ein Festhalten an diesem als grob unbillig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Weder bestehen Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit noch sind Umstände gegeben, aufgrund derer der Irrtum ausnahmsweise beachtlich sein könnte, wie beispielsweise bei einem aufgrund Täuschung hervorgerufenen Irrtums, einer unrichtigen Belehrung durch das Gericht, unzulässiger Willensbeeinflussung oder schwerwiegender Willensmängel (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24.08.2016 – 1 StR 301/16, juris, Rn. 9 ff.; BGH, Beschluss vom 24.07.2019 – 3 StR 214/19, juris, Rn. 23 ff.; BGH, Beschluss vom 29.11.1983 – 4 StR 681/83, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 15.10.1981 – 1 StR 646/81, BeckRS 1981, 108353, Rn. 1; BGH, Beschluss vom 25.04.2001 – 5 StR 53/01, juris, Rn. 5; BGH, Urteil vom 21.04.1999 – 5 StR 714/98, juris, Rn. 37; BGH, Beschluss vom 05.12.2001 – 1 StR 482/01, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 22.08.2012 – 1 StR 170/12, juris, Rn. 13 f.; BGH, Beschluss vom 08.10.2015 – 2 StR 103/15, juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.1979 – 6 Ss OWi 2049/79, juris, Rn. 17; KG, Beschluss vom 20.01.1999 – 1 AR 1551/98 – 4 Ws 303/98, juris, Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.1977 – 4 Ws 427/76, juris, Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.1981 – 2 Ws 334/81, in: NStZ 1982, S. 521, beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.1993 – 3 Ws 253/93, in: NStZ 1993, S. 507, beck-online).

Auch der Umstand, dass die Rücknahme des Rechtsmittels innerhalb der Staatsanwaltschaft der Rücksprache und Zustimmung der Abteilungsleitung bedurft hätte, steht der Wirksamkeit der Rücknahme nicht entgegen.

Der Rechtsmittelverzicht führt zum Verlust des Rechtsmittels.“

OWi II: (Entschuldigtes) Ausbleiben des Betroffenen, oder: Entbindungsantrag, Krankheit, Entschuldigung

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Und dann im Mittagsposting Entscheidungen zur Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleibens des Betroffenen und zur Entbindung (§§ 73, 74 OWiG). Das ist sicherlich der verfahrensrechtliche Dauerbrenner im OWi-Verfahren. Ich habe dazu heute drei Entscheidungen, alle kommen vom OLG Brandenburg. Und da die Beschlüsse nichts wesentlich Neues aussagen, stelle ich jeweils nur die Leitsätze vor. Es handelt sich um folgende Beschlüsse:

1. Eine Krankheit stellt einen ausreichenden Entschuldigungsgrund dar, wenn sie nach ihrer Art und nach ihren Wirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar erscheinen lässt.

2. Ebenso wenig wie z.B. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung automatisch die Verhandlungsunfähigkeit einschließt, führt nicht jede Erkrankung zur Verhandlungsunfähigkeit eines Betroffenen. Bei der Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit kommt es nicht allein auf die medizinische Schwere einer Gesundheitsstörung an. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Ausmaß eine Erkrankung die einem Betroffenen in der konkreten Verfahrenssituation zu gewährleistenden Mitwirkungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Für die Klärung dieser Rechtsfrage kommt es allein auf die wirkliche Sachlage an; dem Tatgericht steht dabei kein Ermessensspielraum zu. Es ist gehalten, bei Zweifeln an einem berechtigten Fernbleiben im Termin von Amts wegen im Freibeweis, etwa durch Erkundigungen beim behandelnden Arzt oder durch eine amtsärztliche Untersuchung zu klären, ob das Ausbleiben genügend entschuldigt ist.

1. Ein wirksamer Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG ist an keine bestimmte Form gebunden. Es reicht, dass das Antragsvorbringen erkennen lässt, dass der Betroffene nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen will.

2. Der Betroffene ist nach § 73 Abs. 2 OWG von seiner Anwesenheitspflicht zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich im Termin nicht äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts (beispielsweise zur Klärung der Identität) nicht erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist.

1. Soweit bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs grundsätzlich darzulegen ist, was der Betroffene im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, erfährt dies dann eine Ausnahme, wenn gerügt wird, die Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG beruhe auf einer Missachtung der voraufgegangenen Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung.

2. Ist der Betroffene gemäß § 73 Abs. 1 OWiG von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden, muss das Amtsgericht, wenn der Betroffene nicht erscheint, nach § 74 Abs. 1 OWG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen. Dass ggf. auch der Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, ist ohne Belang.

 

KiPo III: Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung, oder: Umfang der Kontrolle durch den Richter

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Und zum Tagesschluss habe ich noch den LG Essen, Beschl. v. 30.07.2025 – 25 Qs 20/25. Es geht in der Entscheidung um den Prüfungsumfang des Ermittlungsrichters, wenn die richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien zum Zwecke der Durchsicht beantragt worden ist und zum Ermessen und dessen Ausübung durch die Staatsanwaltschaft.

Die Polizei hatte am 25.03.2022 bei dem Beschuldigten zahlreiche elektronische Geräte bzw. Speichermedien als potentielle Beweismittel zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 Abs. 2 StPO sichergestellt, womit der Beschuldigte einverstanden war. Die Auswertung läuft (oder auch nicht). Jedenfalls teilte die die Polizei am 27.12.2024 auf eine Anfrage mit, dass das Asservat gesichert und aufbereitet werde und es aufgrund stark gestiegener Anzahl der Verfahren mit immer größeren Datenmengen im Bereich der Datenauswertung zu erheblichen Verzögerungen komme. Gegenwärtig würden noch Verfahren aus 2020 ausgewertet und es sei frühestens in der ersten Jahreshälfte 2025 mit einer Auswertung zu rechnen.

Unter dem 22.5.2025 beantragte der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung sowie sofortige Aufhebung der Sicherstellung und Herausgabe der Gegenstände an seinen Mandanten sowie Feststellung, dass die Art und Weise der Sicherstellung wegen unverhältnismäßiger Dauer rechtswidrig ist und verwies zur Begründung auf eine überlange Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren und die Betroffenheit der Grundrechte seines Mandanten aus Art. 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 GG. Unter dem 27.05.2025 bat die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf den Antrag des Verteidigers die um dringende sofortige Auswertung der Asservate. Zugleich beantragte sie die richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung der Speichermedien zum Zwecke der Durchsicht gemäß §§ 94 Abs. 1, 98 Abs. 2 S. 2 (entsprechend), 102, 110 Abs. 1 und Abs. 3 StPO.

Mit Beschluss vom 18.06.2025 bestätigte das AG die vorläufige Sicherstellung der vorgenannten Speichermedien gemäß §§ 110 Abs. 4 i. V. m. § 98 Abs. 2 StPO und führte zur Begründung aus, dass der Beschuldigte verdächtig sei, am 03.06.2018 kinderpornographische Dateien bei MEGA.nz heruntergeladen und gespeichert zu haben und auch jetzt noch zu vermuten sei, dass die Untersuchung der Speichermedien zur Auffindung beweisrelevanter Daten führen werde. Die Speichermedien hätten sichergestellt werden dürfen, um eine Sichtung der Medien nach kinderpornographischen Dateien vorzunehmen. Die Polizei habe am 20.04.2022 mitgeteilt, dass mit einem Ergebnis nicht unter 24 Monaten zu rechnen sei und die Staatsanwaltschaft habe mehrere Sachstandsanfragen getätigt. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass das Verfahren nicht mit der erforderlichen Intensität betrieben worden sei und die vorläufige Sicherstellung sei unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfs derzeit noch verhältnismäßig.

Der Verteidiger legte am 25.06.2025 Beschwerde ein, die beim LG Erfolg hatte:

„Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Denn die Voraussetzungen für eine richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung der Speichermedien zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog lagen und liegen nicht vor.

1. Denn die Staatsanwaltschaft hat das allein ihr zustehende Ermessen (BGH, Beschluss vom 20.05.2021, Az.: StB 21/21, Rn. 18 m.w.N.) bezüglich der neben der Frage, ob zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Durchsuchung vorlagen entscheidenden weiteren Frage, ob die vorläufige Sicherstellung der betreffenden Gegenstände für eine weitere Durchsicht zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln noch erforderlich, insbesondere in welchem Umfang eine inhaltliche Durchsicht potentieller Beweismittel nach § 110 StPO notwendig, wie sie im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, gar nicht ausgeübt.

Denn seitens der Staatsanwaltschaft hat vorliegend überhaupt keine nachvollziehbar dokumentierte Ermessensentscheidung stattgefunden, die auf Ermessensfehler hin hätte überprüft werden können, so dass ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vorliegt. Denn die Staatsanwaltschaft hat sich einzig nach Mitteilung der Polizei, dass die Durchsicht selbst ohne Angabe von Gründen für die prognostizierte Wartezeit, abgesehen von einem sprunghaften Anstieg an Verfahren mindestens 24 Monate dauere und eine Durchsicht nicht vor dem ersten Halbjahr 2025 nicht zu erwarten sei, auf die Stellung regelmäßiger Sachstandsanfragen beschränkt und keinerlei eigene Ermessenüberlegungen dokumentiert. Daher ist von einem Ermessensnichtgebrauch auszugehen, der schon zur Aufhebung des seitens des Amtsgerichts Essen bestätigenden Beschlusses führt.

2. Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass was die Kammer nicht verkennt – in Umsetzung des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Essen vom 18.02.2022 im Rahmen einer vorläufigen Sicherstellung der auf BI. 36 und 39 aufgelisteten Speichermedien die Sichtung auf beweisrelevante Daten als Teil der richterlich angeordneten Durchsuchung von § 110 Abs. 1 StPO gedeckt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2021, Az.: StB 21/21, Rn. 10), die sichergestellten Speichermedien im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung zur Auswertung mitgenommen/behalten und hierfür einstweilen sichergestellt werden dürfen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).

Aus dem eingangs genannten Grunde, der schon zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses führt, kommt es ferner nicht mehr darauf an, ob da die Durchsicht der Speichermedien noch Teil der Durchsuchung war – die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnungsdurchsuchung gemäß § 102 StPO vorlagen (BGH, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.).

3. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss kommt es nicht an. Denn im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 110 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog hat der nach § 98 Abs. 2 Satz 3 StPO zuständige Richter allein darüber zu befinden, ob zum Entscheidungszeitpunkt die vorläufige Sicherstellung des betreffenden Gegenstandes für eine (weitere) Durchsicht zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln rechtmäßig ist. Eine eigenständige prognostische Bewertung des erforderlichen und verhältnismäßigen sachlichen und zeitlichen Umfangs noch ausstehender beziehungsweise möglicher weiterer Auswertungen ist ihm versagt (BGH, Beschluss vom 20.05.2021, Az.: StB 21/21, Rn. 17).

Die Entscheidung, in welchem Umfang eine inhaltliche Durchsicht potentieller Beweismittel nach § 110 StPO notwendig ist, wie sie im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, obliegt wie ausgeführt – allein dem Ermessen der Staatsanwaltschaft (BGH, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.), welches jedenfalls nach dem vorliegenden Akteninhalt nicht ausgeübt wurde. Die Rechtskontrolle durch den Ermittlungsrichter beschränkt sich deshalb darauf, ob die Staatsanwaltschaft im Entscheidungszeitpunkt die Grenzen des ihr zukommenden Ermittlungsermessens überschritten hat. Jedwede gerichtliche Entscheidung über einen Zeitpunkt, bis zu dem die Durchsicht eines vorläufig sichergestellten Gegenstandes abgeschlossen sein muss, enthielte notwendigerweise eine eigene Wertung des Ermittlungsrichters hinsichtlich des Umfangs der in der Sache gebotenen Ermittlungen und griffe daher in den Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft ein.

4. Konsequenz der aus den vorstehenden Gründen erforderlichen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist es nunmehr, dass die Kammer gemäß § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache selbst erforderliche Entscheidung trifft. Dies ist aufgrund des Ermessensnichtgebrauchs die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 27.05.2025.“