Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Pflichti I: Rechtsmittelrücknahme durch den Pflichti, oder: Wirksamkeit der ausdrücklichen Ermächtigung

Und am heutigen Dienstag gibt es dann wieder Entscheidungen zu Pflichtverteidigungsfragen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 12.06.2025 – 5 StR 206/25 – zur Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme durch den Pflichtverteidiger. Das LG hat den geständigen Angeklagten mit Urteil vom 09.12.2024 wegen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 16.12.2024 fristgerecht Revision eingelegt und – ausweislich eines Vermerks des Berichterstatters der Strafkammer vom 27.122024 – ergänzend mitgeteilt, dass das Rechtsmittel aus „persönlichen Gründen“ seines Mandanten erhoben worden sei und noch im Jahr 2024 zurückgenommen werde. Unter dem 07.01.2025 hat der Pflichtverteidiger schließlich Rechtsmittelrücknahme erklärt, wobei der Schriftsatz keine Angaben zu einer Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO enthielt. Nach entsprechendem Hinweis des Berichterstatters hat der Pflichtverteidiger die Rücknahme mit weiterem Schriftsatz von diesem Tag, der am 10.01.2025 bei Gericht eingegangen ist, unter Versicherung „besonderer Bevollmächtigung des Mandanten“ erneut erklärt.

Unter dem 03.02.2025 hat der Angeklagte über einen neu beauftragten Wahlverteidiger vorgetragen, dass die Rechtsmittelrücknahme des Pflichtverteidigers unwirksam sei. Er habe ihn hierzu nicht ermächtigt. Lediglich vor der Revisionseinlegung habe er mit seinem Pflichtverteidiger darüber gesprochen, dass eine Revisionsrücknahme „möglich sei und erwogen werde“, wenn das Ergebnis des Verfahrens für ihn „passe“. Seit der Urteilsverkündung habe es nur drei telefonische Kontakte zu seinem Pflichtverteidiger gegeben, darin sei der „Aspekt der Revisionsrücknahme“ nicht erörtert worden, vielmehr sei es ausschließlich darum gegangen, wie der Angeklagte „seiner Freiheit wieder teilhaftig“ werden könne. Die Telefonate seien ohne Dolmetscher „in bruchstückhaftem Deutsch und ebensolchem Englisch“ geführt worden. Erst am 20.01.2025 sei er vom Pflichtverteidiger gefragt worden, ob er die Revision zurücknehmen wolle. Zu einem früheren Austausch hierüber sei es nicht gekommen.

Der Pflichtverteidiger hat mit Schriftsatz vom 12.01.2025 erklärt, dass er vor der Revisionsrücknahme mehrmals vom Angeklagten angerufen worden sei. Im Rahmen dieser Telefonate sei kein Dolmetscher hinzugezogen worden. Die Gespräche seien im Wesentlichen in englischer und ein wenig auch in deutscher Sprache geführt worden. Die Rücknahme sei in mindestens zwei Gesprächen vor Versendung des Schriftsatzes thematisiert und besprochen worden. Dass es erst am 20.01.2025 ein Gespräch über die Rücknahme gegeben habe, sei falsch. Er habe die Revision nicht ohne „mündliche Weisung“ des Angeklagten zurückgenommen und sei der Auffassung, dass der Angeklagte trotz des Fehlens eines Dolmetschers die Bedeutung der Kommunikationsinhalte verstanden habe, könne allerdings ein Missverständnis auch nicht ausschließen.

Mit Schriftsatz vom 14.02.2025 hat der Wahlverteidiger die Bescheinigung eines allgemein beeidigten Dolmetschers und Übersetzers vorgelegt, wonach der Angeklagte zwar „in einem gewissen Umfang der deutschen und englischen Sprache mächtig“ sei, seine Kenntnisse in beiden Sprachen jedoch auf ein „General Socializing“, d.h. auf „passive und aktive Kenntnisse bestimmter Bereiche der Alltagssprache beschränkt“ seien, die er jedoch recht gut verstehe. Es sei für den Angeklagten daher unerlässlich, „komplexe juristische Sachverhalte“ in seine Muttersprache Albanisch zu übertragen.

Der BGH hat die Revisionsrücknahme als wirksam angesehen:

„Die Revision des Angeklagten wurde durch seinen Pflichtverteidiger wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 StPO). Da dies in Zweifel steht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 8, NStZ 2017, 487 mwN).

Der Pflichtverteidiger war zur Rechtsmittelrücknahme ausdrücklich ermächtigt. Im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung lag die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten vor (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1995 – 3 StR 205/95, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 15). Die Wirksamkeit der Ermächtigung stellt der Senat im Wege des Freibeweises auf Grundlage des Akteninhalts fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 11, NStZ 2017, 487 mwN; vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19 Rn. 9).

1. Für die Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich und telefonisch erteilt werden kann. Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 9, NStZ 2017, 487; vom 4. Juli 2023 – 4 StR 171/23 Rn. 7). Eine solche anwaltliche Versicherung enthielt der zweite Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 7. Januar 2025. Deren Beweiswirkung wird auch durch das Vorbringen des Angeklagten, mit dem er eine solche Ermächtigung bestreitet, nicht entkräftet.

a) Dass eine ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten zur Revisionsrücknahme vorlag und er die Tragweite seiner Erklärung verstanden hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des Pflichtverteidigers vom 12. Februar 2025, deren Glaubhaftigkeit durch weitere Indizien bestätigt wird. So hatte der Pflichtverteidiger ausweislich des Berichterstattervermerks vom 27. Dezember 2024 eine zeitnahe Revisionsrücknahme schon im Jahr 2024 angekündigt. Der zeitliche Ablauf lässt es plausibel erscheinen, dass – wie vom Pflichtverteidiger vorgetragen – zuvor tatsächlich mehrere Telefonate zur Frage der Rücknahme geführt wurden, zumal der Angeklagte die Telefonate an sich eingeräumt hat. Anhaltspunkte für ein übereiltes Handeln des Pflichtverteidigers, welches Missverständnissen hätte Vorschub leisten können, sind danach nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der in der Sache umfassend geständige Angeklagte zugestanden hat, zumindest vor der Revisionseinlegung in allgemeiner Form mit dem Pflichtverteidiger über die Möglichkeit einer späteren Rücknahme des Rechtsmittels gesprochen zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Pflichtverteidiger geschilderte Thematisierung der Rücknahme in den vom Angeklagten initiierten Telefonaten nach Rechtsmitteleinlegung lebensnah.

b) Soweit der Pflichtverteidiger am Ende seiner Stellungnahme erklärt hat, Missverständnisse nicht ausschließen zu können, erschüttert dies seine tatsächliche Schilderung nicht. Denn konkrete Anhaltspunkte, die für ein Missverständnis sprechen könnten, werden mit dieser allgemeinen Formulierung gerade nicht aufgezeigt. Auch der Angeklagte schildert keinen konkreten Sachverhalt, der ein solches Missverständnis bergen könnte. Vielmehr behauptet er nur pauschal, dass der Pflichtverteidiger ihn erstmalig am 20. Januar 2025, also deutlich nach der Rücknahme mit Schriftsatz vom 7. Januar 2025, befragt habe, ob er die Revision zurücknehmen wolle; zuvor sei es allein darum gegangen, wie er auf freien Fuß gelangen könne. Dies lässt sich mit einem Missverständnis in einem früheren Gespräch nicht ohne weiteres vereinbaren.

c) Soweit in der vom Wahlverteidiger verfassten Gegenerklärung der Entpflichtungsantrag des Pflichtverteidigers in einem anderen Verfahren wiedergegeben wird, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dort erklärt der Pflichtverteidiger, er bitte um seine Entpflichtung, da es im hiesigen Verfahren „bezüglich der Einlegung bzw. Rücknahme der Revision zu einem Missverständnis aufgrund einer nicht unter Hinzuziehung eines Dolmetschers geführten Kommunikation über die Frage der Rücknahme der Revision gekommen ist“. Durch diese Erklärung wird der Beweiswert der anwaltlichen Versicherung nicht erschüttert. Denn aus dieser lassen sich keine Relativierungen derselben oder der anwaltlichen Stellungnahme hierzu ableiten. Angesichts der bislang ungeklärten Frage der Wirksamkeit der Rücknahme ergibt sich aus dem pauschalen Hinweis auf ein Missverständnis – gerade auch im Kontext der beantragten Entpflichtung in einem anderen Verfahren – kein den Tatsachenvortrag in Frage stellender oder konkret für ein Missverständnis sprechender Umstand.

2. Durch fehlende Sprachkenntnisse verursachte Willensmängel, die die Wirksamkeit der dem Pflichtverteidiger erteilten Ermächtigung zur Revisionsrücknahme in Frage stellen könnten, liegen nicht vor.

a) Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung oder der Ermächtigung hierzu in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Dies wird durch Einschränkungen in der Kommunikations- oder Alltagsfähigkeit nicht notwendig ausgeschlossen. Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung erst dann auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (vgl. zur Rücknahme bei geschäfts- und schuldunfähigen Angeklagten BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 491/15 Rn. 6, NStZ-RR 2016, 180; vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 12, NStZ 2017, 487; vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19 Rn. 10).

b) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn die Entscheidung, ob ein eingelegtes Rechtsmittel weiterbetrieben oder zurückgenommen werden soll, stellt sich in tatsächlicher Hinsicht als einfache Auswahlfrage dar, welche deshalb auch mit alltagssprachlichen Mitteln verstanden und beantwortet werden kann. Der Pflichtverteidiger durfte mithin – wie geschehen – davon ausgehen, den Angeklagten richtig verstanden zu haben. Sein Situationsverständnis wird gestützt durch die vom Angeklagten vorgebrachte Einschätzung des Dolmetschers, wonach der Angeklagte alltagssprachliche Angelegenheiten gut verstehen könne. Hierzu passen auch die sich aus den Urteilsgründen ergebenden persönlichen Umstände, wonach der in Albanien geborene Angeklagte einen gymnasialen Abschluss erreichte, in mehreren europäischen Ländern mit unterschiedlicher Landessprache berufstätig war, bereits in den Jahren 2013 bis 2018 lernte, sich „rudimentär“ auch in deutscher Sprache zu verständigen und ab dem Jahr 2018 Deutschland bereiste, um hier im Auftrag einer italienischen Firma günstig Baumaschinen zu erwerben, um schließlich seit dem Jahr 2021 Wohnsitz in Deutschland zu nehmen.

c) Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Erörterung der Rücknahme des Rechtsmittels – ein ihm nicht unbekanntes Thema, über das er mit dem Verteidiger jedenfalls vor der Einlegung der Revision bereits gesprochen hat – komplett wegen sprachlicher Defizite entgangen sein könnte, und er deswegen keine konkrete Einbettung eines sprachlichen Missverständnisses vortragen kann, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Bei einem umfassenden Unverständnis der Aussagen des Pflichtverteidigers würde sich auch nicht erklären, warum der Angeklagte ihn dennoch mehrmals – auch nach dem Vortrag des Angeklagten mindestens dreimal – angerufen hat, obwohl ihm klar war, dass für das Telefonat kein Dolmetscher zur Verfügung steht.

d) Soweit der Wahlverteidiger einen absoluten Ausschluss eines Kommunikationsfehlers wegen der „vom Fall abstrahiert und über diesen hinausweisend“ betonten Gefahr eines „Schulterschlusses willfähriger Verteidiger mit Justizangehörigen und deren Interessen bei der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten“ fordert, erschließt sich der konkrete Bezug zum Fall nicht. Dass dem Angeklagten während der Hauptverhandlung ein Dolmetscher zur Seite stand, führt für sich allein nicht zur Unwirksamkeit solcher Erklärungen, die der Angeklagte in privater Kommunikation mit seinem Verteidiger ohne Dolmetscher abgegeben hat. Deren Wirksamkeit ist vielmehr davon abhängig, ob der Angeklagte ihre Bedeutung erfassen konnte, was sich nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt.

3. Sollte der Angeklagte unzutreffend angenommen haben, im Fall einer Rechtsmittelrücknahme bis zur Einleitung der Strafvollstreckung auf freien Fuß zu kommen, würde sich hieraus nichts Anderes ergeben, denn eine Anfechtung der Rücknahme wegen Motivirrtums ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen; die Rücknahmeerklärung ist nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19 Rn. 12; vom 23. Mai 2023 – 2 StR 469/22 Rn. 10, NStZ 2023, 699).“

StPO III: Einkopieren von Lichtbildern oder Skizzen, oder: BGH rügt als „zumindest … untunlich“

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Und dann habe ich noch etwas zu Urteilsgründen, und zwar den BGH, Beschl. v. 15.07.2025 – 5 StR 319/25, der in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG ergangen ist. Da waren Lichtbilder und/oder Skizzen in die Urteilsgründe einkopiert worden. Das rügt der BGH als „zumindest …. untunlich“:

„Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Einkopieren von Lichtbildern oder handschriftlichen Skizzen in die Urteilsgründe erweist sich regelmäßig zumindest als untunlich und kann rechtsfehlerhaft sein; denn in den schriftlichen Urteilsgründen bedarf es einer textlichen Würdigung der erhobenen Beweise (, NStZ 2024, 185 mwN). Vom Gesetz vorgesehen ist lediglich der Verweis auf Lichtbilder wegen deren Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Auf einem etwaigen Rechtsfehler insoweit würde das Urteil aber nicht beruhen, weil auch ohne Ablichtungen sowohl die Sachverhaltsdarstellung als auch die Beweiswürdigung nachvollziehbar und lückenfrei sind (vgl. BGH aaO).

…“

StPO II: Verlesung verschrifteter Gesprächsmitschnitte, oder: Unvollständige Würdigung in den Gründen?

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den BGH, Beschl. v. 14.05.2025 – 1 StR 410/24 – der sich zum Urkundsbeweis äußert.

Das LG hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Körperverletzung, und der Körperverletzung in zwei weiteren Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Bedrohung, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen die gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die mit einer Verfahrensbeanstandung teilweise Erfolg hatte.:

„1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts vollzog der Angeklagte am 27. Juni 2023 mit der Zeugin K., mit der er bis Mai 2023 eine Beziehung geführt hatte, vor 15.00 Uhr in deren Wohnung den vaginalen Geschlechtsverkehr. Anschließend befriedigte die Zeugin den Angeklagten oral und schluckte dessen Ejakulat. Mit all dem war K. nicht ausschließbar einverstanden.

b) Nach 19.00 Uhr an demselben Tag stellte die Zeugin K. zusammen mit der Zeugin H. , der neuen Freundin des Angeklagten, diesen in deren Wohnung u.a. deswegen zur Rede, weil er bereits seit Mai 2023 mit H. geschlechtlich verkehrte. K. zeichnete die Auseinandersetzung heimlich mit ihrem Mobiltelefon auf. Davon, dass der Angeklagte während des Streits K. mit der flachen Hand für diese schmerzhaft ins Gesicht schlug, hat sich das Landgericht nicht zu überzeugen vermocht.

c) Am 17. September 2023 vollzog der Angeklagte mit der Zeugin H. den Geschlechtsverkehr ab 5.16 Uhr in deren Wohnung. Dabei schlug und beleidigte der Angeklagte H. mehrfach über einen Zeitraum von mindestens 33 Minuten; die Zeugin schrie, er solle aufhören, sie habe Schmerzen „da unten“.

d) Dies wiederholte sich gegen 20.20 Uhr über eine Zeitspanne von mindestens 16 Minuten. In beiden Fällen war die Zeugin H., die das Geschehen mit ihrem Mobiltelefon aufzeichnete, mit allem nicht ausschließbar einverstanden.

e) Am 19. September 2023 begab sich die Zeugin H. mit dem Zeugen R., ihrem Lebenspartner bis April 2023, und dem Zeugen T. gegen Mitternacht zu ihrer Wohnung, in welcher der Angeklagte ihre beiden Kinder hütete. H. sagte dem Angeklagten, ihre Beziehung sei beendet, er solle gehen. Vor dem Wohnhaus traf der Angeklagte auf R., der H. für den Fall begleitet hatte, dass der Angeklagte wegen des Endes der Beziehung Streit suchen würde. Die beiden Männer kämpften gegeneinander, wobei R. Schmerzen an der linken Kieferseite erlitt. Weiteres hat das Landgericht nicht aufzuklären vermocht, insbesondere nicht, wer anfing, sodass der Angeklagte nicht ausschließbar aus Notwehr handelte, und ebenso wenig, ob er der Zeugin H. drohte.

2. Bezüglich der Fälle 2. a) und b) kann der zulässig erhobenen Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) der Erfolg nicht versagt werden. Im Übrigen ist die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet.

a) Mit einer Verfahrensbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass eine verlesene Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig im Urteil gewürdigt worden sei, wenn der Nachweis ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung geführt werden kann (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 23. Oktober 2024 – 2 StR 471/23 Rn. 23 und vom 19. Mai 2021 – 1 StR 442/20, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 53 Rn. 21; jeweils mwN). Dies ist hier der Fall, weil mit der Verlesung (§ 249 Abs. 1 StPO) des verschrifteten Mitschnitts vom 27. Juni 2023 auch der Satz „Aber sie hat gesagt, sie will nicht, das bedeutet, sie will nicht und ich habe gemacht.“ zum Inbegriff der Verhandlung geworden ist. Das Landgericht hat diese Äußerung des Angeklagten aber nicht erörtert, obwohl sie im Zusammenhang mit dem unmittelbar zuvor von der Zeugin K. offensichtlich erhobenen Vorwurf der Vergewaltigung als Eingeständnis zu werten sein könnte und sich eine Auseinandersetzung hiermit aufgedrängt hat. Insgesamt fehlt es an einer Auswertung der zugehörigen Passage zum Sexualverkehr. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht hat aufzuklären, worauf sich der in Rede stehende Satz tatsächlich bezieht und wie er unter Auslegung des Kontextes zu verstehen ist.

Dieser Rechtsfehler wirkt sich auch auf den Vorwurf unter Ziffer 2 der Anklageschrift aus, weil es infolge des Verfahrensfehlers insgesamt der erneuten Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin K. und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage unter vollständiger Auswertung der Audiodatei bedarf. Auf die beiden weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen, insbesondere die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte den Mitschnitt in Augenschein nehmen müssen, kommt es damit nicht mehr an. Indes wird im zweiten Rechtsgang aufzuklären sein, ob das Aufzeichnen des Privatgesprächs dem Straftatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfällt, und gegebenenfalls zu beurteilen sein, was hieraus für die Glaubwürdigkeit der Zeugin unter Beachtung etwaiger prozessualer Konsequenzen folgt.

b) Bezüglich der Fälle unter Ziffern 3 und 4 der Anklageschrift versagen die Inbegriffs- und Sachrüge, letztere auch bezüglich der Ziffer 5.

aa) Der Einwand der Staatsanwaltschaft, auf den beiden Mitschnitten sei zu hören gewesen, dass die Zeugin H. während des Beischlafs geweint habe, ist im Revisionsverfahren unbehelflich. Über das Ergebnis eines Augenscheins hat allein das Tatgericht zu befinden. Eine Überprüfung ist dem Revisionsgericht auch bei einer entsprechenden Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) wegen des Rekonstruktionsverbots entzogen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 1 StR 293/24 Rn. 11 mwN; zu Lichtbildern vgl. indes BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 – 3 StR 318/21 Rn. 4). Entsprechendes gilt erst recht für etwaige Äußerungen des Angeklagten oder der Zeugin H. auf Vorhalt der beiden Audiodateien.

Angesichts der Aussage der Zeugin H. in der Hauptverhandlung, der Angeklagte habe nie gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr ausgeübt, und mangels durchgreifender Anhaltspunkte dafür, dass H. aus Furcht vor dem Angeklagten dabei gelogen hat, hat sich eine weitergehende Erörterung des Inhalts der verschrifteten und verlesenen (§ 249 Abs. 1 StPO) Audiodateien nicht aufgedrängt. Das Tatgericht ist nicht gehalten, in den Urteilsgründen auf jedes Vorbringen einzugehen und jeden erhobenen Beweis zu behandeln. Bleibt ein Beweismittel unerwähnt, ist hieraus nicht zu schließen, dass es übersehen worden ist; denn die Darstellung der Beweiswürdigung im Urteil dient nicht dazu, für alle Sachverhaltsfeststellungen einen Beleg zu erbringen oder mitzuteilen, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben worden sind. Entscheidend ist, ob der betreffende Umstand nach der zum Zeitpunkt der Urteilsfindung gegebenen Beweislage erörterungsbedürftig gewesen ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2025 – 4 StR 375/24 Rn. 8 und vom 16. Mai 2024 – 3 StR 112/23 Rn. 59; jeweils mwN).“

Revision III: Übersetzung des Antrags des GBA?, oder: Verfrühte Revisionsverwerfung

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Und dann zum Schluss noch zwei Entscheidungen zum Revisionverfahren, und zwar einmal vom BGH und einmal vom OLG Hamm, auch hier gibt es aber nur die Leitsätze:

Ob eine schriftliche Übersetzung des Antrags des Generalbundesanwalts anzufertigen und dem Angeklagten zu übermitteln ist, bestimmt sich nach § 187 GVG.  Für die Anordnung einer schriftlichen Übersetzung des Antrags des Generalbundesanwalts besteht nach dem abgestuften System in § 187 Abs. 2 GVG regelmäßig dann kein Anlass, da/wenn der Angeklagte verteidigt ist (§ 187 Abs. 2 Satz 5 GVG).  Die effektive Verteidigung des sprachunkundigen Angeklagten ausreichend dadurch gewährleistet, dass der anwaltliche Beistand des Angeklagten den schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts kennt (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO). Etwas anderes gilt ggf. wenn Gründe aufgezeigt werden, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, dem Angeklagten den vollständigen Wortlaut des Antrags des Generalbundesanwalts in seiner Muttersprache zugänglich zu machen.

1. Eine Entscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO darf erst getroffen werden, wenn die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen ist. Erst dann steht nämlich fest, welche Erklärungen, die auf Einhaltung der Form und Frist zu prüfen sind, abgegeben wurden, zumal jeder Beschwerdeführer die Frist zur Begründung seines Rechtsmittels bis zuletzt ausschöpfen oder auch innerhalb der Frist mehrere Erklärungen abgeben darf. Eine verfrühte Entscheidung wäre nur dann unschädlich, wenn sie im Ergebnis zu Recht ergangen und nicht zu besorgen ist, dass der Revisionsführer durch sie von einer möglichen Heilung des Formfehlers oder einer rechtzeitigen Nachholung der Revisionseinlegung oder Revisionsbegründung abgehalten worden ist. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn die Verwerfungsentscheidung dem Revisionsführer erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zugestellt worden ist.

2. Wird eine Revision zu Unrecht als unzulässig verworfen und der Verwerfungsbeschluss zu einem Zeitpunkt zugestellt, in dem die Begründungsfrist noch nicht abgelaufen ist, so beginnt letztere erst mit der Zustellung der den Verwerfungsbeschluss aufhebenden Entscheidung des Revisionsgerichts.

Revision II: Ausreichende Revisionsbegründung, oder: Sach-/Verfahrensrüge, Urkunden, Übermüdung u.a.

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An einem Rechtsmitteltag dürfen natürlich Entscheidungen zur Begründung der Revision nicht fehlen. Da hat sich einiges angesammelt, und zwar:

Aus der Revisionsbegründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen einer Verletzung des materiellen Rechts angefochten wird. Nicht unbedingt erforderlich ist, dass die Rüge als Sachrüge bezeichnet wird. Es genügt, wenn sich das Begehren auf Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht aus dem Zusammenhang des Vorbringens ergibt. Das bloße Ersuchen, das angegriffene Urteil „auf rechtliche Fehler hin“ zu überprüfen, stellt demgegenüber keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar. Das gilt auch für die lediglich enthaltene Erklärung, dass „um Überprüfung des Urteils […] auf rechtliche Fehler hin im Rahmen der Revision ersucht“ wird.

1. Auf dem Unterlassen der Bescheidung eines Widerspruchs gegen das Selbstleseverfahren kann ein Urteil regelmäßig nicht beruhen, weil dieses Verfahren eine gleichwertige Alternative zum Verlesen einer Urkunde ist. Anderes kann lediglich dann gelten, wenn sich gerade die besondere Form der Urkundeneinführung auswirkt und dieses Defizit auch nicht kompensiert worden ist.

2. Für die Zulässigkeit der Rüge, die Aussage eines Zeugen sei angesichts des in der Hauptverhandlung erhobenen Widerspruchs nicht verwertbar, soweit diese Aussage Erkenntnisse – unter anderem aus einer Telekommunikationsüberwachung – zum Gegenstand habe, müssen nicht nur die von beanstandeten Beschlüsse, auf denen die TKÜ beruht, sondern auch die der Verdachtslage zugrundeliegenden Verfahrenstatsachen vollständig vortragen.

Eine unzulässige Beeinträchtigung der Willensentschließung und Willensbetätigung eines Beschuldigten durch Ermüdung ist in der Regel nicht schon dadurch dargetan, dass nachträglich und nicht bereits während der Vernehmung geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe zuvor trotz dazu gegebener Möglichkeit keinen Schlaf gefunden. Dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner richterlichen Vernehmung müde war, stünde seiner Vernehmung nämlich nicht entgegen, wenn er sich in einem psychischen Zustand befunden hat, der es ihm ermöglichte, der Vernehmung in freier Willensentschließung zu folgen.

1. Behauptet die Revision, das Gericht habe seine Überzeugung zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auch auf Tatsachen gegründet, die nicht auf den Angaben des Angeklagten beruhen, erweisen sich die Rügen der Verletzung von § 261 StPO und der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unzulässig, wenn die Revision verschweigt, dass auch Zeugen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten vernommen worden sind. Der Beschwerdeführer darf in seinem Revisionsvorbringen ihm nachteilige Verfahrenstatsachen nicht übergehen.

2. Behauptet die Revision, das Gericht habe seine Überzeugung zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auch auf Tatsachen gegründet, die nicht auf den Angaben des Angeklagten beruhen und verweist dazu auf eine mangelnde Wiedergabe des Inhalts der Angaben des Angeklagten im Hauptverhandlungsprotokoll, kann dies keinen Verstoß gegen § 261 StPO begründen. Die Vernehmung eines Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache nach § 243 Abs. 2 S. 2, Abs. 5 S. 2 StPO erfolgt grundsätzlich mündlich. Das Protokoll der Hauptverhandlung muss nach § 273 Abs. 1 S. 1 StPO als wesentliche Verfahrensförmlichkeit nur den Umstand dokumentieren, dass sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat, nicht jedoch den Inhalt der Vernehmung des Angeklagten. Das Hauptverhandlungsprotokoll gibt daher außerhalb einer Anordnung der vollständigen Niederschreibung nach § 273 Abs. 3 StPO keine Auskunft über den Inhalt von Beweiserhebungen. Es enthält keine inhaltliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten. Auch Vorhalte und Nachfragen sind nicht protokollierungspflichtig.

3. Beanstandet der Angeklagte, der Tatrichter habe entgegen § 261 StPO seine Einlassung nur unzureichend oder unzutreffend berücksichtigt, kann diese Rüge nicht durchgreifen, weil ihr das Rekonstruktionsverbot der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren entgegensteht.

4. Eine Aufklärungsrüge kann nicht erfolgreich auf die Behauptung gestützt werden, ein Angeklagter habe sich in der Hauptverhandlung anders als im Urteil festgestellt eingelassen, der Tatrichter habe bei der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse bestimmte, sich aufdrängende Vorhalte nicht gemacht oder bestimmte Fragen nicht gestellt. Eine derartige Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist unzulässig.