Und dann heute ein „Pflichtverteidigungstag. Es sind aber nicht so viel Entscheidungen wie an früheren „Pflichti-Tagen“, es scheint „Sommerflaute“ zu sein.
Ich stelle hier zunächst einen Beschluss vor, in dem es noch einmal um den Umfang der Bestellung geht. In dem dem LG Siegen, Beschl. v. 12.08.2025 – 10 Qs 74/25 – zugrunde liegenden Verfahren hatte das AG die Bestellung des Pflichtverteidigers nur für die angeordnete richterliche Vernehmung einer Zeugin im Wege der Amtshilfe durch ein anderes AG nach § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO angeordnet. Dagegen die sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers mit der Begründung, dass es sich insgesamt um einen Fall notwendiger Verteidigung handele und der heranwachsende Angeklagte kaum in der Lage sein dürfte, auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten einer vernehmungsersetzenden Verlesung der Vernehmungsniederschrift angemessen zu reagieren. Überdies erscheine fraglich, ob die Voraussetzungen des § 223 Abs. 2 StPO tatsächlich vorliegen, so dass ein mögliches Beweisverwertungsverbot im Raum stehe und damit zu rechnen sei, dass einer Verlesung der Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung nach § 251 StPO widersprochen werden würde.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg:
„Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch begründet.
Ist eine Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO notwendig, ist dies grundsätzlich im gesamten Verfahren und nicht nur in den einzelnen Verfahrensabschnitten (Kämpfer/Travers in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 2023, § 140 Rn. 5; Willnow in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., 2023, § 140 Rn. 4 m.w.N. und Krawczyk in BeckOK StPO, 56. Edition, Stand 01.07.2025, § 140 Rn. 18, 19). Dies gilt hier umso mehr, da beabsichtigt ist, die Aussage der Hauptbelastungszeugin vernehmungsersetzend in die Hauptverhandlung einzuführen und von der Verteidigung Einwände gegen die erfolgte Anordnung nach § 223 Abs. 1 StPO unter Hinweis auf ein mögliches Beweisverwertungsverbot erhoben und überdies ein Widerspruch hinsichtlich der Verlesung der Vernehmungsniederschrift im Raum steht. Angesichts dessen ist auch nach der Gesetzesintention (vgl. hierzu Krawczyk a.a.O., Rn. 18) die Mitwirkung eines Verteidigers zur Wahrung der Rechte des Angeklagten über die richterliche Zeugenvernehmung hinaus auch während des Verlaufs der sich zeitlich später anschließenden Hauptverhandlung notwendig im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO.“

