Wiedereinsetzung II: Nachholung von Verfahrensrügen, oder: Akteneinsicht trotz Bemühungen unterblieben?

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Im zweiten Posting stelle ich den BGH, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 StR 35/24 – vor. Es geht noch einmal um Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen. Dazu heißt es:

„II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 Satz 1 StPO) zur Nachholung einer Verfahrensrüge dringt nicht durch, da die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht versäumt worden ist und die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen in Betracht kommt (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 11. April 2019 – 1 StR 91/18, NStZ 2019, 625 Rn. 4).

1. In dem Wiedereinsetzungsantrag ist dargelegt, dass der die Revision begründende Verteidiger auf seinen Antrag auf unbeschränkte Akteneinsicht einen Datenträger mit dem Hinweis erhalten habe, es handele sich um den vollständigen Aktenbestand. Da sich darin keine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Richter befunden habe, habe der Verteidiger einen in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger nach der weiteren Behandlung des Gesuchs gefragt; dieser habe sich aber weder an dienstliche Erklärungen noch an eine Entscheidung erinnert. Der Angeklagte habe erklärt, darüber keine Kenntnis zu haben. Über einen nach der Revisionsbegründung eingegangenen Vermerk habe der Verteidiger erfahren, dass die das Ablehnungsgesuch betreffenden Dokumente in einem Sonderband zu den Akten genommen worden seien.

2. Danach sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. Es fehlt bereits an einem Tatsachenvortrag zum Zeitpunkt der Nachfrage, die an den in der Hauptverhandlung tätigen Verteidiger gerichtet war. Zudem erfordert eine Wiedereinsetzung aufgrund unzureichender Akteneinsicht, dass diese trotz angemessener Bemühungen unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1997 – 4 StR 152/97, NStZ-RR 1997, 302; vom 14. Januar 2021 – 1 StR 242/20, NStZ-RR 2021, 111). Solche Bemühungen liegen nach den konkreten Umständen nicht vor, da die naheliegende und sich aufdrängende Möglichkeit nicht genutzt worden ist, bei dem Kammergericht nach der Übersendung von das Ablehnungsgesuch betreffenden Aktenteilen nachzufragen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 StR 242/20, NStZ-RR 2021, 111). Grund hierzu hat deshalb bestanden, weil sich aus dem übersandten Datenträger keine das Ablehnungsgesuch betreffenden Unterlagen ergeben haben, der Verteidiger selbst Anlass zur Nachfrage bei dem in der Hauptverhandlung präsenten Verteidiger gesehen und dieser keine Erinnerung gehabt hat.“

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