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Pflichti I: Rechtsmittelrücknahme durch den Pflichti, oder: Wirksamkeit der ausdrücklichen Ermächtigung

Und am heutigen Dienstag gibt es dann wieder Entscheidungen zu Pflichtverteidigungsfragen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 12.06.2025 – 5 StR 206/25 – zur Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme durch den Pflichtverteidiger. Das LG hat den geständigen Angeklagten mit Urteil vom 09.12.2024 wegen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 16.12.2024 fristgerecht Revision eingelegt und – ausweislich eines Vermerks des Berichterstatters der Strafkammer vom 27.122024 – ergänzend mitgeteilt, dass das Rechtsmittel aus „persönlichen Gründen“ seines Mandanten erhoben worden sei und noch im Jahr 2024 zurückgenommen werde. Unter dem 07.01.2025 hat der Pflichtverteidiger schließlich Rechtsmittelrücknahme erklärt, wobei der Schriftsatz keine Angaben zu einer Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO enthielt. Nach entsprechendem Hinweis des Berichterstatters hat der Pflichtverteidiger die Rücknahme mit weiterem Schriftsatz von diesem Tag, der am 10.01.2025 bei Gericht eingegangen ist, unter Versicherung „besonderer Bevollmächtigung des Mandanten“ erneut erklärt.

Unter dem 03.02.2025 hat der Angeklagte über einen neu beauftragten Wahlverteidiger vorgetragen, dass die Rechtsmittelrücknahme des Pflichtverteidigers unwirksam sei. Er habe ihn hierzu nicht ermächtigt. Lediglich vor der Revisionseinlegung habe er mit seinem Pflichtverteidiger darüber gesprochen, dass eine Revisionsrücknahme „möglich sei und erwogen werde“, wenn das Ergebnis des Verfahrens für ihn „passe“. Seit der Urteilsverkündung habe es nur drei telefonische Kontakte zu seinem Pflichtverteidiger gegeben, darin sei der „Aspekt der Revisionsrücknahme“ nicht erörtert worden, vielmehr sei es ausschließlich darum gegangen, wie der Angeklagte „seiner Freiheit wieder teilhaftig“ werden könne. Die Telefonate seien ohne Dolmetscher „in bruchstückhaftem Deutsch und ebensolchem Englisch“ geführt worden. Erst am 20.01.2025 sei er vom Pflichtverteidiger gefragt worden, ob er die Revision zurücknehmen wolle. Zu einem früheren Austausch hierüber sei es nicht gekommen.

Der Pflichtverteidiger hat mit Schriftsatz vom 12.01.2025 erklärt, dass er vor der Revisionsrücknahme mehrmals vom Angeklagten angerufen worden sei. Im Rahmen dieser Telefonate sei kein Dolmetscher hinzugezogen worden. Die Gespräche seien im Wesentlichen in englischer und ein wenig auch in deutscher Sprache geführt worden. Die Rücknahme sei in mindestens zwei Gesprächen vor Versendung des Schriftsatzes thematisiert und besprochen worden. Dass es erst am 20.01.2025 ein Gespräch über die Rücknahme gegeben habe, sei falsch. Er habe die Revision nicht ohne „mündliche Weisung“ des Angeklagten zurückgenommen und sei der Auffassung, dass der Angeklagte trotz des Fehlens eines Dolmetschers die Bedeutung der Kommunikationsinhalte verstanden habe, könne allerdings ein Missverständnis auch nicht ausschließen.

Mit Schriftsatz vom 14.02.2025 hat der Wahlverteidiger die Bescheinigung eines allgemein beeidigten Dolmetschers und Übersetzers vorgelegt, wonach der Angeklagte zwar „in einem gewissen Umfang der deutschen und englischen Sprache mächtig“ sei, seine Kenntnisse in beiden Sprachen jedoch auf ein „General Socializing“, d.h. auf „passive und aktive Kenntnisse bestimmter Bereiche der Alltagssprache beschränkt“ seien, die er jedoch recht gut verstehe. Es sei für den Angeklagten daher unerlässlich, „komplexe juristische Sachverhalte“ in seine Muttersprache Albanisch zu übertragen.

Der BGH hat die Revisionsrücknahme als wirksam angesehen:

„Die Revision des Angeklagten wurde durch seinen Pflichtverteidiger wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 StPO). Da dies in Zweifel steht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 8, NStZ 2017, 487 mwN).

Der Pflichtverteidiger war zur Rechtsmittelrücknahme ausdrücklich ermächtigt. Im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung lag die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten vor (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1995 – 3 StR 205/95, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 15). Die Wirksamkeit der Ermächtigung stellt der Senat im Wege des Freibeweises auf Grundlage des Akteninhalts fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 11, NStZ 2017, 487 mwN; vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19 Rn. 9).

1. Für die Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich und telefonisch erteilt werden kann. Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 9, NStZ 2017, 487; vom 4. Juli 2023 – 4 StR 171/23 Rn. 7). Eine solche anwaltliche Versicherung enthielt der zweite Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 7. Januar 2025. Deren Beweiswirkung wird auch durch das Vorbringen des Angeklagten, mit dem er eine solche Ermächtigung bestreitet, nicht entkräftet.

a) Dass eine ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten zur Revisionsrücknahme vorlag und er die Tragweite seiner Erklärung verstanden hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des Pflichtverteidigers vom 12. Februar 2025, deren Glaubhaftigkeit durch weitere Indizien bestätigt wird. So hatte der Pflichtverteidiger ausweislich des Berichterstattervermerks vom 27. Dezember 2024 eine zeitnahe Revisionsrücknahme schon im Jahr 2024 angekündigt. Der zeitliche Ablauf lässt es plausibel erscheinen, dass – wie vom Pflichtverteidiger vorgetragen – zuvor tatsächlich mehrere Telefonate zur Frage der Rücknahme geführt wurden, zumal der Angeklagte die Telefonate an sich eingeräumt hat. Anhaltspunkte für ein übereiltes Handeln des Pflichtverteidigers, welches Missverständnissen hätte Vorschub leisten können, sind danach nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der in der Sache umfassend geständige Angeklagte zugestanden hat, zumindest vor der Revisionseinlegung in allgemeiner Form mit dem Pflichtverteidiger über die Möglichkeit einer späteren Rücknahme des Rechtsmittels gesprochen zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Pflichtverteidiger geschilderte Thematisierung der Rücknahme in den vom Angeklagten initiierten Telefonaten nach Rechtsmitteleinlegung lebensnah.

b) Soweit der Pflichtverteidiger am Ende seiner Stellungnahme erklärt hat, Missverständnisse nicht ausschließen zu können, erschüttert dies seine tatsächliche Schilderung nicht. Denn konkrete Anhaltspunkte, die für ein Missverständnis sprechen könnten, werden mit dieser allgemeinen Formulierung gerade nicht aufgezeigt. Auch der Angeklagte schildert keinen konkreten Sachverhalt, der ein solches Missverständnis bergen könnte. Vielmehr behauptet er nur pauschal, dass der Pflichtverteidiger ihn erstmalig am 20. Januar 2025, also deutlich nach der Rücknahme mit Schriftsatz vom 7. Januar 2025, befragt habe, ob er die Revision zurücknehmen wolle; zuvor sei es allein darum gegangen, wie er auf freien Fuß gelangen könne. Dies lässt sich mit einem Missverständnis in einem früheren Gespräch nicht ohne weiteres vereinbaren.

c) Soweit in der vom Wahlverteidiger verfassten Gegenerklärung der Entpflichtungsantrag des Pflichtverteidigers in einem anderen Verfahren wiedergegeben wird, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dort erklärt der Pflichtverteidiger, er bitte um seine Entpflichtung, da es im hiesigen Verfahren „bezüglich der Einlegung bzw. Rücknahme der Revision zu einem Missverständnis aufgrund einer nicht unter Hinzuziehung eines Dolmetschers geführten Kommunikation über die Frage der Rücknahme der Revision gekommen ist“. Durch diese Erklärung wird der Beweiswert der anwaltlichen Versicherung nicht erschüttert. Denn aus dieser lassen sich keine Relativierungen derselben oder der anwaltlichen Stellungnahme hierzu ableiten. Angesichts der bislang ungeklärten Frage der Wirksamkeit der Rücknahme ergibt sich aus dem pauschalen Hinweis auf ein Missverständnis – gerade auch im Kontext der beantragten Entpflichtung in einem anderen Verfahren – kein den Tatsachenvortrag in Frage stellender oder konkret für ein Missverständnis sprechender Umstand.

2. Durch fehlende Sprachkenntnisse verursachte Willensmängel, die die Wirksamkeit der dem Pflichtverteidiger erteilten Ermächtigung zur Revisionsrücknahme in Frage stellen könnten, liegen nicht vor.

a) Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung oder der Ermächtigung hierzu in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Dies wird durch Einschränkungen in der Kommunikations- oder Alltagsfähigkeit nicht notwendig ausgeschlossen. Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung erst dann auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (vgl. zur Rücknahme bei geschäfts- und schuldunfähigen Angeklagten BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 491/15 Rn. 6, NStZ-RR 2016, 180; vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 12, NStZ 2017, 487; vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19 Rn. 10).

b) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn die Entscheidung, ob ein eingelegtes Rechtsmittel weiterbetrieben oder zurückgenommen werden soll, stellt sich in tatsächlicher Hinsicht als einfache Auswahlfrage dar, welche deshalb auch mit alltagssprachlichen Mitteln verstanden und beantwortet werden kann. Der Pflichtverteidiger durfte mithin – wie geschehen – davon ausgehen, den Angeklagten richtig verstanden zu haben. Sein Situationsverständnis wird gestützt durch die vom Angeklagten vorgebrachte Einschätzung des Dolmetschers, wonach der Angeklagte alltagssprachliche Angelegenheiten gut verstehen könne. Hierzu passen auch die sich aus den Urteilsgründen ergebenden persönlichen Umstände, wonach der in Albanien geborene Angeklagte einen gymnasialen Abschluss erreichte, in mehreren europäischen Ländern mit unterschiedlicher Landessprache berufstätig war, bereits in den Jahren 2013 bis 2018 lernte, sich „rudimentär“ auch in deutscher Sprache zu verständigen und ab dem Jahr 2018 Deutschland bereiste, um hier im Auftrag einer italienischen Firma günstig Baumaschinen zu erwerben, um schließlich seit dem Jahr 2021 Wohnsitz in Deutschland zu nehmen.

c) Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Erörterung der Rücknahme des Rechtsmittels – ein ihm nicht unbekanntes Thema, über das er mit dem Verteidiger jedenfalls vor der Einlegung der Revision bereits gesprochen hat – komplett wegen sprachlicher Defizite entgangen sein könnte, und er deswegen keine konkrete Einbettung eines sprachlichen Missverständnisses vortragen kann, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Bei einem umfassenden Unverständnis der Aussagen des Pflichtverteidigers würde sich auch nicht erklären, warum der Angeklagte ihn dennoch mehrmals – auch nach dem Vortrag des Angeklagten mindestens dreimal – angerufen hat, obwohl ihm klar war, dass für das Telefonat kein Dolmetscher zur Verfügung steht.

d) Soweit der Wahlverteidiger einen absoluten Ausschluss eines Kommunikationsfehlers wegen der „vom Fall abstrahiert und über diesen hinausweisend“ betonten Gefahr eines „Schulterschlusses willfähriger Verteidiger mit Justizangehörigen und deren Interessen bei der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten“ fordert, erschließt sich der konkrete Bezug zum Fall nicht. Dass dem Angeklagten während der Hauptverhandlung ein Dolmetscher zur Seite stand, führt für sich allein nicht zur Unwirksamkeit solcher Erklärungen, die der Angeklagte in privater Kommunikation mit seinem Verteidiger ohne Dolmetscher abgegeben hat. Deren Wirksamkeit ist vielmehr davon abhängig, ob der Angeklagte ihre Bedeutung erfassen konnte, was sich nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt.

3. Sollte der Angeklagte unzutreffend angenommen haben, im Fall einer Rechtsmittelrücknahme bis zur Einleitung der Strafvollstreckung auf freien Fuß zu kommen, würde sich hieraus nichts Anderes ergeben, denn eine Anfechtung der Rücknahme wegen Motivirrtums ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen; die Rücknahmeerklärung ist nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19 Rn. 12; vom 23. Mai 2023 – 2 StR 469/22 Rn. 10, NStZ 2023, 699).“

Rechtsmittel I: Rechtsmittelrücknahme wirksam?, oder: Wenn die Angeklagte an die StA schreibt

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Heute zur Wochenmitte stelle ich einige Entscheidungen zu Rechtsmittelfragen vor, also Rücknahme und Beschränkung usw.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 09.08.2022 – 1 StR 119/22 – zur Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme. Die Angeklagte ist vom LG am 15.11.2021 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dagegen hat der Verteidiger der Angeklagten mit Schriftsatz vom 19.11.2021 am 19.11.2021 Revision eingelegt.

Mit an die Staatsanwaltschaft gerichtetem Schreiben vom 10.01.2022) hat die Angeklagte erklärt, sie wolle „hiermit (…) mit sofortiger Wirkung (ihre) Revision zurück ziehen und sofort rechtskräftig werden“. Sie hat zugleich gebeten, „die Rechtskräftigkeit ein(zuleiten)“. Unter dem 14.01.2022 hat die Staatsanwaltschaft das Schreibens an das LG weitergeleitet. Das LG ist von der Rücknahme der Revision ausgegangen und hat der Angeklagten die Kosten auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2022 hat der Verteidiger die Revision begründet. Er ist der Auffassung, dass die Rücknahmeerklärung der Angeklagten nicht wirksam und das Rechtsmittel daher zulässig sei. Der BGH hat deklaratorisch die wirksame Rücknahme festgestellt:

„2. Die Angeklagte hat ihre Revision mit Schreiben vom 10. Januar 2022 wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da dies allerdings von der Angeklagten mit der Revisionsbegründung in Zweifel gezogen wird, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 – 1 StR 285/21 Rn. 4 und vom 17. Juli 2019 – 4 StR 85/19 Rn. 4).

a) Die Angeklagte hat ihre Revision mit ihrem an die „(s)ehr geehrte Staatsanwaltschaft“ gerichteten, von dieser an das Landgericht weitergeleiteten und dort am 17. Januar 2022 eingegangenen Schreiben vom 10. Januar 2022 wirksam zurückgenommen. Entgegen der nunmehr vertretenen Ansicht handelte es sich gerade nicht um eine bloße Absichtserklärung mit der Ankündigung, die Prozesshandlung der Rechtsmittelrücknahme erst zu einem späteren Zeitpunkt gesondert vornehmen zu wollen. Vielmehr war die Erklärung inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei auf die sofortige Beendigung des Revisionsverfahrens gerichtet. Danach wollte die Angeklagte „mit sofortiger Wirkung“ das Rechtsmittel zurücknehmen und „sofort rechtskräftig werden“. Sie hat damit ihren Wunsch nach einer unmittelbar eintretenden Rechtsfolge klar zum Ausdruck gebracht. Gegenteiliges folgt nicht aus dem hierbei verwendeten Verb „möchte“, welches lediglich ein stilistisches Mittel des höflichen Ausdrucks bildete, nicht aber einen Aufschub für die Zukunft beinhaltete.

Dieses Verständnis spiegelt auch das an ihren Verteidiger gerichtete Schreiben der Angeklagten vom 27. Dezember 2021 wider, welches der Revisionsbegründung beigefügt war. Hierin bat sie ihren Verteidiger ganz direkt: „(B)itte ziehen Sie meine Revision am 14.01.2022 zurück.“ Sie wolle sich abschieben lassen und „hierfür rechtkräftig werden“. Danach war die Angeklagte schon zu diesem Zeitpunkt abschließend entschlossen, das Revisionsverfahren nicht weiter durchzuführen, und hatte klare Anweisungen erteilt, dieses Ziel zu erreichen. Dass sie nachfolgend nicht den Eintritt des 14. Januar 2022 abwartete, sondern vorab selbst die Revisionsrücknahme aussprach, nimmt dieser Erklärung nicht die gebotene inhaltliche Klarheit.

b) Der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht nicht entgegen, dass die Angeklagte ihr Schreiben vom 10. Januar 2022 nicht – entsprechend 341 Abs. 1 StPO – an das Landgericht, sondern an die Staatsanwaltschaft gerichtet hat (zur Form des Rechtsmittelverzichts vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 – 4 StR 79/99 Rn. 7). Denn letztere hat das Schreiben innerhalb weniger Tage an das Landgericht weitergeleitet (vgl. Nr. 152 Abs. 2 Satz 1 RiStBV). Mit dem dortigen Eingang wurde die Rücknahmeerklärung wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 1 StR 285/21 Rn. 2, 4 und vom 3. November 2011 – 2 StR 353/11 Rn. 1, 3; vgl. ferner Beschluss vom 17. Juli 2019 – 4 StR 85/19 Rn. 3, 7).

Mit der zeitnahen Weiterleitung an das Landgericht hat die Staatsanwaltschaft dem, wie vorstehend erörtert, erkennbaren Interesse der Angeklagten an einer unmittelbaren Beendigung des Revisionsverfahrens entsprochen. Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, dass die Angeklagte die Staatsanwaltschaft vorliegend sogar ausdrücklich darum gebeten hatte, „die Rechtskräftigkeit ein(zuleiten)“, mithin alle etwa notwendigen Schritte zu veranlassen, um ein für die Angeklagte rechtskräftiges Urteil vollstrecken zu können (vgl. § 449 StPO).

Dahinstehen kann ferner, aus welchem Grund im Einzelnen die Angeklagte ihr Schreiben vom 10. Januar 2022 an die Staatsanwaltschaft und nicht an das Landgericht richtete. Denn unabhängig hiervon geht mit der gewählten Anrede lediglich eine bloße versehentliche Falschbezeichnung des dennoch erkennbaren Empfängers einher. Die Rücknahmeerklärung war ersichtlich für „die zuständige Behörde“ bestimmt. Aus ihrer Laiensicht erschien der – in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht anwaltlich beratenen – Angeklagten offenbar die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (vgl. § 451 Abs. 1 StPO) am plausibelsten. Die Falschbezeichnung des Empfängers nimmt der Erklärung nicht ihre inhaltliche Klarheit im Übrigen.

c) Die Rücknahmeerklärung ist als Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 – 1 StR 285/21; vom 17. Juli 2019 – 4 StR 85/19; vom 3. November 2011 – 2 StR 353/11 und vom 28. Juli 2004 – 2 StR 199/04 5). Lediglich in besonderen Fällen können schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts oder die Art und Weise seines Zustandekommens dazu führen, dass eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 – 4 StR 79/99 Rn. 5 mwN).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Angeklagte über Inhalt und Tragweite ihrer Erklärung nicht im Klaren gewesen sein könnte. Selbst wenn, wie mit der Revision geltend gemacht, ihr Verteidiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rücknahmeerklärung vom 10. Januar 2022 noch nicht die Gelegenheit gehabt haben sollte, die Angeklagte zu dem Für und Wider der weiteren Durchführung des Revisionsverfahrens sowie ggf. zu der Bedeutung einer Rechtsmittelrücknahme anwaltlich zu beraten, so strebte dessen ungeachtet die Angeklagte gezielt danach, den rechtlichen Schwebezustand zu beenden und den Status einer rechtskräftig verurteilten Strafgefangenen zu erlangen. Dass sie über die Wirkungen der Rücknahme im Unklaren gewesen sei, macht sie folgerichtig mit der Revision auch gar nicht geltend.

Damit hat die Prozesshandlung trotz der zeitgleich nachfolgenden Erklärung der Angeklagten, sie wünsche ausdrücklich weiterhin die Durchführung des Revisionsverfahrens, Bestand. Ob und ggf. inwieweit sie mit der Rücknahmeerklärung unrealistische Erwartungen verknüpft hat, die nicht von der Justiz veranlasst worden waren (hier: Wegfall von Besuchsbeschränkungen, Ausreise nach Italien), kann dahinstehen; denn dies führt nicht ausnahmsweise zur Anfechtbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 2 StR 430/01, juris Rn. 5; ferner BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2005 – 1 StR 158/05 Rn. 3 und vom 28. Juli 2004 aaO).“

Rücknahme der (unbegründeten) Revision der StA, oder: Auch das OLG Hamm macht es wieder falsch

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Das Wochenende naht und daher dann heute – es ist Freitag – hier RVG-Thematik.

Zunächst eine falsche Entscheidung des OLG Hamm, mit der der richtige LG Detmold, Beschl. v. 18.12.2020 – 23 Qs-21 Js 463/18-142/20 – aufgehoben worden ist (zu LG Detmold s. Rücknahme der Revision der StA, oder: Wie ist das dann mit der Verfahrensgebühr des Verteidigers?).

Es geht um die Erstattung der Verfahrensgebühr im Fall der Rücknahme eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft vor dessen Begründung. Das LG hatte dem Verteidiger die Nr. 4130 VV RVG erstattet. Das OLG sieht es in seiner unermesslichen Weisheit anders – man mag diesen obergerichtlichen Blödsinn nicht mehr lesen, aber man liest ihn immer wieder, weil nur fröhlich voneinander abgeschrieben wird. Getreu dem Motto: Es machen alle falsch, also schließen wir uns an.

Und da wir die falsche Begründung des OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 13.04.2021 – 4 Ws 22/21 – so oder ähnlich ja nun alle schon mal gelesen haben, wollen wir ihr nicht zu viel Ehre antun. Ich stelle sie hier nicht ein, sondern lasse den Leitsatz reichen:

Für die Tätigkeit des Verteidigers besteht bei alleinigem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft eine rechtliche Notwendigkeit solange nicht, wie diese ihre Revision nicht begründet hat. Zwar hat ein Angeklagter durchaus ein anzuerkennendes Interesse, eine anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision zu erhalten. Vor Zustellung des Urteils und Begründung der Revision beschränkt sich dieses Interesse aber auf ein subjektives Beratungsbedürfnis, während hingegen objektiv eine Beratung weder erforderlich noch sinnvoll ist.“

Man fragt sich – zumindest ich frage mich – immer wieder, warum entscheiden weitgehend fast alle OLG so negativ wie das OLG Hamm und propagieren damit eine (Pflicht)Verteidigung zum Nulltarif, die es nicht gibt, was der Gesetzgeber gerade erst mit der Stärkung/Erweiterung des Rechts auf einen Pflichtverteidiger durch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ v. 10.12.2019 (BGBl I, S. 2128) deutlich gemacht hat? Eine mögliche Erklärung ist, dass man damit die vielfache Praxis der Staatsanwaltschaften, zunächst mal Revision einzulegen, diese dann aber – aus welchen Gründen auch immer – vor Begründung wieder zurückzunehmen, absegnet bzw. für die Staatsanwaltschaft kostenrechtlich ungefährlich macht. Denn: Zu erstattende Kosten sind ja nicht entstanden, da der Beschuldigte ja keinen Anspruch darauf hat, über ein ggf. auch unsinniges Rechtsmittel informiert/beraten zu werden. Also ein rein fiskalisches Interesse der OLG, Staatsanwaltschaften und Vertretern der Landeskassen, dass die durch das o.a. Gesetz verfolgten Ziele der Stärkung der Rechte des Beschuldigten konterkariert.

Verfahrensgebühr nach Rücknahme des Rechtsmittels des Gegners?, oder: Die LG können es….

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Und ich komme dann auf die Problemati aus dem ersten Posting des heutigen Tages zurück: Nämlich Erstattung der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren, wenn der Rechtsmittelgegner sein Rechtsmittel vor dessen Begründung zurücknimmt.

Ein Lichtblick in dieser Diskussion ist, dass die LG die Frage(n) zum Teil anders entscheiden als die OLG – also richtig. So z.B. jetzt auch das LG Bielefeld im LG Bielefeld, Beschl. v. 17.05.2021 – 8 Qs 125/21 – nach Rücknahme einer Berufung durch die StA:

„Ergänzend ist Folgendes anzumerken:

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheinen die Erwägungen der von ihr zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Das Ziel der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil in dem Verfahren, in dem sie eine sechsmonatige Gesamtfreiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung beantragt hatte, lag auf der Hand.

Die Argumentation des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 03.07.2015 (Az. 2 Ws 400/15) wonach eine über allgemein gehaltene Informationen hinausgehende Beratung vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht notwendig sei, weil „in der Regel“ erst die Begründung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft dessen Umfang und Zielrichtung erkennbar mache und den Verteidiger zur sachgerechten Beratung seines Mandanten in die Lage versetze, trifft den vorliegenden Fall nicht.

Auch kann nicht jegliche Tätigkeit des Verteidigers als zwecklos und damit nicht vergütungswürdig erachtet werden, die vor einer Begründung der staatsanwaltlichen Berufung, bzw. der Entscheidung über eine Berufungsrücknahme entfaltet wird.

Anders als im Revisionsverfahren besteht keine gesetzliche Pflicht zur Berufungsbegründung; eine solche folgt auch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht aus § 320 S. 2 StPO, der lediglich die Zustellung einer gefertigten Berufungsrechtfertigung vorschreibt. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zum Revisionsverfahren und der Bedeutung der Rechtsmittelbegründung dort ist auch darin zu sehen, dass die Berufung eine neue Tatsacheninstanz eröffnet und ihrer Begründung eine deutlich geringere Bedeutung zukommt.

Hiervon abgesehen, bestand im vorliegenden Fall schon wegen der Auswirkungen der Berufung auf die Vollzugssituation der inhaftierten Angeklagten ein „über allgemeine Informationen“ hinausgehender Beratungsbedarf.“

Richtig entschieden.

StPO III: Dreimal Vollmacht, oder: Einmal Vertretung, zweimal Rechtsmittelrücknahme

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Und im dritten Posting des Tages dann dreimal Vollmacht. Bei allen drei Entscheidungen reicht m.E. der Leitsatz, und zwar:

BayObLG, Beschl. v. 01.02.2021 – 202 StRR 4/21

  1. Die nachträgliche Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch stellt eine Teilrücknahme des Rechtsmittels dar, für die der Verteidiger einer ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten nach § 302 Abs. 2 StPO bedarf.

  2. Der Nachweis, dass eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO im Zeitpunkt der Erklärung der Rechtsmittelbeschränkung vorgelegen hat, kann auch nachträglich erfolgen.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.12.2020 – 7 Rb 24 Ss 986/20

  1. Bei Beurteilung der Frage, ob eine besondere Ermächtigung i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO vorliegt, sind der zeitliche Zusammenhang zwischen Vollmachtserteilung und Hauptverhandlung sowie Erklärungen des Verteidigers im Lauf des Verfahrens in und außerhalb von Hauptverhandlungen heranzuziehen.

  2. Die Gesamtbeurteilung dieser Umstände kann zudem ergeben, dass die erst zu einem späten Zeitpunkt erfolgende Berufung auf eine angeblich fehlende Ermächtigung rechtsmissbräuchlich ist.

OLG Jena, Beschl. v. 2.2.2021 – 1 OLG 331 Ss 83/20

Die Vollmacht zur Vertretung des in der Berufungshauptverhandlung ausgebliebenen Angeklagten muss sich nicht ausdrücklich auch „auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung“ oder gar auf eine bestimmt bezeichnete Berufungshauptverhandlung beziehen. Ausreichend als Grundlage für eine Abwesenheitsvertretung ist regelmäßig die (praxisübliche) Formulierung „zu verteidigen und zu vertreten“, und zwar auch dann, wenn sie bereits in der allgemeinen Verteidigervollmacht enthalten ist.