Schlagwort-Archiv: Vertretervollmacht

OWi III: Anforderungen an Vertretervollmacht, oder: Keine Vollmachtsvorlage durch den Verteidiger

© MASP – Fotolia.com

Und zum Tagesschluss habe ich dann hier noch zwei Vollmachtsentscheidungen, und zwar:

1. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 24.01.2023 – 3 StR 386/21) zu § 329 StPO geltenden inhaltlichen Anforderungen an eine Vertretungsvollmacht haben auch im Rahmen von § 73 OWiG Beachtung zu finden.

2. § 137 StPO stellt keine Vorschrift dar, die die Vertretungsvollmacht beschränken könnte.

1. Sowohl für die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate gemäß § 26 Abs. 3 2. Hs. StVG als auch für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG ist erforderlich, dass die Zustellung auch wirksam war. Das bedeutet, dass zwingenden Zustellungsvorschriften eingehalten worden sein müssen.

2. Bei einer durch Einlegen des Bußgeldbescheids in den Briefkasten des Betroffenen erfolgten Zustellung sind die gesetzlichen Regelungen über das Zustellungsverfahren nicht eingehalten worden, wenn davon auszugehen ist, dass der Zusteller entgegen § 180 S. 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung überschrieben hat.

3. Die Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. 1 LVwZG, § 8 VwZG kann nur dann angenommen werden, wenn ein Verteidiger, dem gemäß § 51 Abs. 3 Satz 5 OWiG eine Abschrift eines seinem Mandanten nicht wirksam zugestellten Bußgeldbescheids tatsächlich zugeht, kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG) oder rechtsgeschäftlich ermächtigt war, Zustellungen für die oder den Betroffenen entgegenzunehmen. Letzteres setzt u.a. voraus, dass sich zum Zeitpunkt der Zustellung eine Vollmacht bei der Akte befand; das bloße Auftreten des Verteidigers gegenüber der Bußgeldbehörde genügt nicht, um die gesetzlich fingierte Zustellungsvollmacht gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 OWiG auszulösen.

Die Entscheidung des OLG Jena ist selbsterklärend, die des AG Waldkirch auch. Sie ist vor allem wegen der Heilungsproblematik von Bedeutung, da sie noch einmal unterstreicht, wie wichtig es sein kann, dass der Verteidiger im Verfahren keine Vollmacht vorlegt oder nachweist. Denn kann an ihn nicht wirksam zugestellt werden (zu den Vollmachts- und Zustellungsfrage Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn. 4043 ff. und 4284 ff.).

OWi I: Entbindungsantrag in der Hauptverhandlung, oder: Liegt die besondere „Vertretervollmacht“ vor?

© G.G. Lattek – Fotolia.com

Heute stelle ich OWi-Entscheidungen vor. Ja, richtig gelesen. Es gibt mal wieder einen OWi-Tag. Im Moment ist der „Eingang“ von solchen Entscheidungen recht dünn. Es wird kaum  etwas veröffentlicht und ich erhalte auch nicht so viele Einsendungen wie in der Vergangenheit. Aber heute reicht es dann mal für drei Postings. Ich stelle allerdings auch heute keine bahnbrechenden Entscheidungen vor.

Die  Berichterstattung beginne ich mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.4.2025 – 1 ORbs 55/25. Es geht  mal wieder um eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG.

Gegen den Betroffenen ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße festgesetzt worden. Nach fristgerecht eingelegtem Einspruch hat das AG Termin zur Hauptverhandlung auf den 21.10.2024, 9:30 Uhr anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 22.08.2024 räumte der Verteidiger für den Betroffenen dessen Fahrereigenschaft ein, gab zudem an, in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben zur Sache machen zu wollen und beantragte, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Dem Anwaltsschriftsatz war die von dem Betroffenen unterschriebene „Vollmacht in Straf- und Bußgeldsachen“ beigefügt, die sich nach Ziffer 1 auf „Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (einschließlich Steuersachen), Nebenklageverfahren und Privatklageverfahren“ bezieht.

Das AG hat dann den Einspruch des Betroffenen verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid zwar rechtzeitig Einspruch erhoben habe, aber in dem Termin zur Hauptverhandlung trotz der durch Zustellungsurkunde vom 29.08.2024 nachgewiesenen ordnungsgemäßen Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei und von seiner Verpflichtung zum Erscheinen auch nicht entbunden gewesen war.

In dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 21.10.2024 ist vermerkt, dass der Terminvertreter Rechtsanwalt pp. den Antrag auf Entpflichtung des Betroffenen gemäß dem Anwaltsschriftsatz vom 22. August 2024 gestellt hatte. Diesen Antrag hat das Amtsgericht im Hauptverhandlungstermin durch Beschluss zurückgewiesen, da keine „besondere Vollmacht“ für einen Entpflichtungsantrag von Rechtsanwalt („Name 01“) vorgelegen habe und die Terminsvollmacht für Rechtsanwalt („Name 02“) aus („Ort 03“) weder eine Vollmacht zur Vertretung des Betroffenen nach § 73 Abs. 3 OWiG umfasse noch von dem Vollmachtgeber, Rechtsanwalt („Name 01“) aus („Ort 02“), unterschrieben worden war.

Der Zulassungsantrag des Betroffenen hatte beim OLG Brandenburg keinen Erfolg. Das führt im OLG Brandenburg, Beschl. v. 16. April 2025 – 1 ORbs 55/25 – aus:

„2. Der Zulassungsantrag ist jedoch unbegründet.

a) Gegen die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG kann der Betroffene im Zulassungsverfahren im Wesentlichen nur mit der Beanstandung gehört werden, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs nicht vorgelegen hätten, das Amtsgericht das Ausbleiben des Betroffenen nicht als unentschuldigt habe ansehen dürfen oder das Amtsgericht einem Entpflichtungsantrag hätte stattgeben müssen, mithin eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliege (statt vieler: Senatsbeschluss vom 26. August 2019, (1 B) 53 Ss-OWi 173/19 (263/19), m.w.N., vgl. Göhler-Seitz/Bauer, OWiG, 19. Aufl., 2024, § 74 Rn. 48a).

Die Rüge, das Gericht habe zu Unrecht den Antrag des Betroffenen abgelehnt, ihn von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, greift nicht durch.

Da die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zu Anwesenheit in der Hauptverhandlung wesentliche persönliche Verfahrensrechts des Betroffenen – insbesondere das Anwesenheitsrecht, die Gewährung rechtlichen Gehörs, die Äußerungsbefugnis, die Wahrnehmung des „letzten Wortes“ – betrifft bzw. auf den vertretenen Verteidiger übergehen (vgl. KG NStZ-RR 2015, 385) und im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG seine Rechte aus § 74 Abs. 4 OWiG verliert (vgl. OLG Koblenz VRS 54, 363), bedarf es hierzu einer besonderen Vollmacht des Verteidigers (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2009, 1 Ss (OWi) 68 Z/09 in: VRS 116, 276 m.w.N.; ebenso OLG Köln NZV 2002, 241; BayObLG DAR 2000, 342; KG VRS 120, 200, siehe auch Krumm in DAR 2008, 413; Senge in: KK-OWiG, 5. Aufl., § 73 Rn. 19; Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 73 Rn. 4).

Eine solche besondere Vollmacht hat der Betroffene seinem Verteidiger nicht erteilt; die Vollmachtsurkunde vom 22. Januar 2024 geht über eine allgemeine Vollmacht in Bußgeldsachen nicht hinaus; der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt hat eine nicht unterschriebene Vollmacht vorgelegt.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen ist im Zusammenhang mit dem Verwerfungsurteil mithin nicht zu konstatieren.

…“

Wie gesagt: Nichts Neues, sondern alter Wein…. Mich erstaunt nur immer wieder, dass Verteidiger teilweise die Problematik doch noch nicht kennen.

OWi II: Entbindungsantrag in der Hauptverhandlung, oder: Hat der Verteidiger eine Vertretervollmacht?

© fotomek – Fotolia.com

Und dann der zweite KG-Beschluss, nämlich der KG, Beschl. v. 13.04.2023 – 3 ORbs 61/23 – 122 Ss 27/23 – zur Würdigung einer Verteidigererklärung bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen.

Auch hier merkt das KG nur ergänzend zur Stellung der GStA an:

„Der Senat merkt ergänzend zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 16. März 2023 an:

1. Der Verteidiger hat eine Inbegriffsrüge nach § 261 StPO erhoben. Er beanstandet, dass das Gericht seine Angaben zur Sache in der Hauptverhandlung am 14. Dezember 2022, an der der Betroffene erlaubt nicht teilgenommen habe, lediglich als Prozesserklärung, aber mangels einer für diesen Sitzungstag nachgewiesenen Vertretungsvollmacht nicht als Einlassung des Betroffenen habe werten und nicht den Urteilsgründen zu dessen Nachteil habe zugrunde legen dürfen. Die am 15. August 2022 zu Protokoll gereichte Vertretungsvollmacht habe sich nur „auf diese Hauptverhandlung und auf Folgetermine, aber nicht auf eine neue Hauptverhandlung nach Aussetzung erstreckt“.

Der Beanstandung liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:

Der Betroffene erschien zur Hauptverhandlung am 15. August 2022 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht. Der Verteidiger überreichte die als Anlage zu Protokoll genommene Vertretungsvollmacht und stellte einen Antrag auf dessen Entbindung vom persönlichen Erscheinen, dem das Gericht nachkam. Danach erteilt der Betroffene „seinem Verteidiger (….) neben der bereits erteilten Verteidigervollmacht, besondere Vertretungsvollmacht zur Vertretung meiner Abwesenheit.

Die besondere Vertretungsvollmacht erstreckt sich insbesondere darauf,

– mich in der Hauptverhandlung am 15.08.2022 und allen Folgeterminen in meiner Abwesenheit vertreten zu dürfen,

– den Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG zu stellen,

– und alle notwendigen Erklärungen in meinem Namen in der Hauptverhandlung abgeben zu dürfen.“

Während der Verhandlung machte der Verteidiger für den Betroffenen Angaben zur Person und zur Sache.

Das Gericht hat die Hauptverhandlung, die am 15. August 2022 begann und fortgesetzt werden musste, letztlich aussetzen müssen.

Zu der neu terminierten Hauptverhandlung am 14. Dezember 2022 erschien der mit Zustellungsurkunde geladene Betroffene unentschuldigt ebenfalls nicht. Der Verteidiger stellte – wie in dem Termin am 15. August 2022 – nach Aufruf und vor Beginn der Verhandlung zur Sache einen Antrag auf Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen, dem das Gericht erneut nachkam. Ausweislich des Protokolls machte der Verteidiger für den Betroffenen Angaben zu dessen persönlichen Verhältnissen, zur Sache, in dem er dessen Fahrereigenschaft einräumte und erhielt für den Betroffenen das letzte Wort auch nach erneutem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme. Der Verteidiger hat diesen protokollierten Sitzungsverlauf in seiner Rechtsbeschwerdebegründungsschrift auch nicht in Frage gestellt (RB S.2f).

2. Der Senat teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Rüge jedenfalls unbegründet ist. Das Tatgericht hat rechtsfehlerfrei das Urteil u.a. auf die vom Verteidiger aufgrund der seit dem 15. August 2022 nachgewiesenen Vertretungsvollmacht für den Betroffenen gemachten Angaben zur Person und zur Sache gestützt.

a) Die Beanstandung des Verteidigers, dass sich die Vertretungsvollmacht nur auf Folgetermine einer nicht ausgesetzten Hauptverhandlung bezogen habe, überzeugt nicht. Diese Ansicht träfe nur dann zu, wenn die Vollmacht auf Fortsetzungstermine – so der juristische Fachbegriff für Sitzungstage einer ggf. mehrfach unterbrochenen, aber nicht ausgesetzten Hauptverhandlung – beschränkt gewesen wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vertretungsvollmacht erstreckte sie sich auf in Abwesenheit des Betroffenen stattfindende Folgetermine, also Hauptverhandlungstermine, die nach dem Hauptverhandlungstermin am 15. August 2022 folgen werden. Demnach standen dem Verteidiger die Befugnisse aus der Vertretungsvollmacht an allen bis zum Abschluss des Verfahrens benötigten Terminen zu, an denen der Betroffene von seinem Anwesenheitsrecht keinen Gebrauch machte. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck einer solchen Vertretungsvollmacht. Denn eine solche Vollmacht dient nach verständiger Betrachtung der Verhinderung der Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG des ordnungsgemäß geladenen, aber unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen und zwar unabhängig davon, wie viele Hauptverhandlungen tatsächlich bis zur Erledigung des Verfahrens benötigt werden. Daher enthält die „besondere Vertretungsvollmacht“ auch die Befugnis des Verteidigers, einen Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG zu stellen und – noch einmal ausdrücklich formuliert – alle notwendigen Erklärungen in der Hauptverhandlung im Namen des Betroffenen abzugeben.

b) Entsprechend einem solchen Verständnis von der auf den Verteidiger ausgestellten Vertretungsvollmacht hat er sich in der Hauptverhandlung am 14. Dezember 2022 verhalten.

Bereits der Antrag des Verteidigers nach Aufruf der Sache, den ordnungsgemäß geladenen, aber unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen von seiner Präsenzpflicht auch in der Hauptverhandlung am 14. Dezember 2022 zu entbinden, stützt sich zwingend auf die ihm zuvor erteilte „besondere Vertretungsvollmacht“. Denn nur der zur Vertretung nach § 73 Abs. 3 OWiG mit nachgewiesener Vollmacht versehene Verteidiger kann den Antrag nach Abs. 2 stellen (vgl. BGHSt 12, 367; 25, 281; Senat, Beschluss vom 13. Juli 2022 – 3 Ws (B) 170/22, juris; Senge in KK-OWiG 5. Aufl., § 74 Rn. 19 m.w.N.), weil der erfolgreiche Entbindungsantrag auf eine Minderung der Rechtstellung des Betroffenen hinausläuft (OLG Hamm Zfs 2015, 52). Dass auch das Tatgericht von einer nachgewiesenen Vertretungsvollmacht des Verteidigers ausgegangen ist, ergibt sich aus seiner (für den Betroffenen positiven) Entscheidung. Andernfalls hätte es den Antrag wegen der fehlenden Vertretungsvollmacht nicht bescheiden dürfen (vgl. OLG Rostock DAR 2008, 400) und den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen müssen.

Auch im weiteren Verlauf macht der Verteidiger für das Gericht erkennbar von seiner nachgewiesenen Vertretungsvollmacht durch Abgabe aller notwendigen Erklärungen vor und nach Beginn der Verhandlung zur Person und zur Sache Gebrauch. Letzteres wäre nicht erforderlich gewesen. Denn das Gericht hätte die ordnungsgemäß protokollierten Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen und zur Sache, die der Verteidiger für ihn am 15. August 2022 gemacht hat, nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG verlesen dürfen.

Das Verteidigerverhalten belegt, dass auch er von einer zeitlich unbegrenzten Vertretungsvollmacht ausgegangen ist.

Bei dieser Sachlage oblag dem Tatgericht – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch keine Verpflichtung, den Verteidiger nach Belehrung nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 243 Abs. 5 StPO darauf hinzuweisen, dass das Gericht seine Angaben zur Person des Betroffenen und zur Sache nicht als Prozesserklärungen aufgrund der Verteidigervollmacht, sondern als Erklärungen für den Betroffenen aufgrund der ihm erteilten Vertretungsvollmacht gewertet hat.

Das Verteidigerverhalten in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2022 steht in einem von der Verteidigung nicht aufgelösten Widerspruch zur Rechtsbeschwerdebegründung.

c) Auch soweit sich der Verteidiger zur Begründung seines Rechtsmittels auf die Entscheidung des Senats vom 5. Dezember 2022 (3 Ws (B) 310/22, juris) bezieht, verhilft dies der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.

Im dortigen Verfahren war der Betroffene in der Hauptverhandlung anwesend, hat zur Sache geschwiegen und sein Verteidiger hat allein aufgrund seiner Verteidigervollmacht (für eine Vertretungsvollmacht war wegen der Anwesenheit des Betroffenen kein Raum) Angaben zur Sache gemacht, die das Gericht seinem Urteil zum Nachteil des Betroffenen zugrunde gelegt hat.

Davon ist der hier zugrundeliegende Sachverhalt zu unterscheiden:

Der Betroffenen war erlaubt abwesend, es liegt ein gesetzlich vorgesehener Fall der Vertretung nach § 73 Abs. 3 OWiG vor, und der Verteidiger macht von der Vertretungsvollmacht Gebrauch.

Der Senat hat im Übrigen die deutlich voneinander abweichenden Fallkonstellationen ausdrücklich unter Hinweis auf ihre unterschiedlichen rechtlichen Schicksale bereits in der vom Verteidiger zitierten Senatsentscheidung dargestellt.“

In meinen Augen geht das über eine „ergänzende Anmerkung“ deutlich hinaus. Ich verstehe nicht, warum man dann nicht einen „vernünftigen“ Beschluss macht. Denn, wenn man so viel „anmerken“ bzw. „ergänzen“ muss, dann kann es so doll mit der Stellungnahme der GStA ja nicht gewesen sein.

StPO III: Dreimal Vollmacht, oder: Einmal Vertretung, zweimal Rechtsmittelrücknahme

© artefacti – Fotolia.com

Und im dritten Posting des Tages dann dreimal Vollmacht. Bei allen drei Entscheidungen reicht m.E. der Leitsatz, und zwar:

BayObLG, Beschl. v. 01.02.2021 – 202 StRR 4/21

  1. Die nachträgliche Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch stellt eine Teilrücknahme des Rechtsmittels dar, für die der Verteidiger einer ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten nach § 302 Abs. 2 StPO bedarf.

  2. Der Nachweis, dass eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO im Zeitpunkt der Erklärung der Rechtsmittelbeschränkung vorgelegen hat, kann auch nachträglich erfolgen.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.12.2020 – 7 Rb 24 Ss 986/20

  1. Bei Beurteilung der Frage, ob eine besondere Ermächtigung i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO vorliegt, sind der zeitliche Zusammenhang zwischen Vollmachtserteilung und Hauptverhandlung sowie Erklärungen des Verteidigers im Lauf des Verfahrens in und außerhalb von Hauptverhandlungen heranzuziehen.

  2. Die Gesamtbeurteilung dieser Umstände kann zudem ergeben, dass die erst zu einem späten Zeitpunkt erfolgende Berufung auf eine angeblich fehlende Ermächtigung rechtsmissbräuchlich ist.

OLG Jena, Beschl. v. 2.2.2021 – 1 OLG 331 Ss 83/20

Die Vollmacht zur Vertretung des in der Berufungshauptverhandlung ausgebliebenen Angeklagten muss sich nicht ausdrücklich auch „auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung“ oder gar auf eine bestimmt bezeichnete Berufungshauptverhandlung beziehen. Ausreichend als Grundlage für eine Abwesenheitsvertretung ist regelmäßig die (praxisübliche) Formulierung „zu verteidigen und zu vertreten“, und zwar auch dann, wenn sie bereits in der allgemeinen Verteidigervollmacht enthalten ist.

StPO III: Revisionsbegründung nach Berufungsverwerfung, oder: Wiederaufleben der Vertretervollmacht?

© frogarts -Fotolia.com

Und zum Schluss des Tages dann mal nichts zum Pflichtverteidiger, sondern zur Revisionsbegründung, und zwar der BayObLG, Beschl. v. 09.10.2020 – 202 StRR 94/20.

Er nimmt zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO bei beanstandetem Ladungsmangel eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten Stellung, und zwar wie folgt:

1. Die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gelten ungeschmälert auch für die Bean-standung, die Berufung sei zu Unrecht nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen worden. Denn bei den Voraussetzungen des Verwerfungsurteils handelt es sich nicht um Verfahrensvo-raussetzungen im eigentlichen Sinne, die bereits auf die Sachrüge hin vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen sind. Von der Revision sind deshalb lückenlos all die Tatsachen vorzutragen, die das Ausbleiben des Angeklagten ausreichend entschuldigen, oder die zeigen sollen, dass die Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO sonst nicht gegeben waren.

2. Beanstandet die Revision, dass dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten die Ladung zum Termin mit der Belehrung über die Möglichkeit der Berufungsverwerfung für den Fall seines Nichterscheinens nur in deutscher Sprache zugestellt wurde, weshalb sein dortiges Ausbleiben mangels wirksamer Ladung als entschuldigt zu werten sei, setzt die insoweit nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotene Verfahrensrüge (auch) Ausführungen dazu voraus, ob und gegebenenfalls in welcher Form der Angeklagte bei Verkündung des Urteils erster Instanz nach § 35a Satz 2 StPO belehrt worden ist

Interessant dann auch noch die Ausführungen des BayObLG zur Vertretungsvollmacht:

Die besondere Vertretungsvollmacht i.S.d. § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO des zur Berufungs-hauptverhandlung erschienenen Pflichtverteidigers ergibt sich auch dann nicht allein aus sei-ner bloßen Beiordnung, wenn es sich bei dem Verteidiger um den vormaligen Wahlverteidiger des Angeklagten mit ehemals ausdrücklich erteilter Vertretungsvollmacht handelt.