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Rechtsmittel II: Ausbleiben genügend entschuldigt?, oder: Kann man einen „subjektiven“ Vorwurf machen?

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Die zweite Entscheidung, der OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.05.2024 – Ws 276/24 – stammt aus einem Berufungsverfahren. Behandelt wird mal wieder die Frage der genügenden Entschuldigung, also ein Klassiker.

Das OLG führt dazu aus:

„b) Soweit der Angeklagte zur Geltendmachung seiner ordnungsgemäßen Entschuldigung eine durch Einfügung seines Namens korrigierte Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, bezieht sich dieses Vorbringen zwar auf die bereits am Tag der Berufungsverhandlung vom Angeklagten für sein Nichterscheinen geltend gemachte Erkrankung und eine damit dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung bekannte Tatsache. Die attestierte Verhandlungsunfähigkeit hat das Berufungsgericht aber bei seinem Verwerfungsurteil nicht in seine Sachentscheidung einbezogen, sondern diese nicht berücksichtigt und insoweit ausgeführt, dass die Bescheinigung über die Verhandlungsunfähigkeit keinen Patientennamen enthalte. Da aber der Angeklagte sowohl die Bescheinigung über die Verhandlungsunfähigkeit als auch die in derselben Praxis ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemeinsam oder jedenfalls unmittelbar nacheinander eingereicht hat, war trotz des fehlenden Eintrags des Patientennamens im Schreiben betreffend die Verhandlungsunfähigkeit der bestehende Zusammenhang unübersehbar und eine gemeinsame Würdigung beider eingereichter Unterlagen hätte sich aufgedrängt und hätte daher auch erfolgen müssen. Der Angeklagte kann im Wiedereinsetzungsverfahren geltend machen, dass dies nicht geschehen ist.

2. Der Angeklagte ist unverschuldet nicht zur Berufungsverhandlung gekommen, da er jedenfalls ohne Verschulden davon ausgehen konnte, dass die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sein Fernbleiben entschuldigen.

a) Nach § 329 Abs. 7 StPO kann der Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Maßgebend sind also solche Gründe, die den Angeklagten ohne sein Verschulden am rechtzeitigen Erscheinen zur Berufungsverhandlung gehindert haben. Dies ist insbesondere der Fall bei Vorliegen einer Krankheit, die nach Art und Auswirkungen ein Erscheinen in der Hauptverhandlung unzumutbar machte (KK-StPO/Paul, 9. Aufl. 2023, StPO § 329 Rn. 23). Eine genügende Entschuldigung im Sinne der Vorschrift ist anzunehmen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls dem Angeklagten wegen seines Ausbleibens billigerweise kein Vorwurf zu machen ist. Auch wenn ein ärztliches Attest den Angeklagten objektiv nicht entschuldigt, darf ein Urteil nach § 329 Abs. 1 StPO nicht ergehen, wenn der Angeklagte ohne Verschulden annehmen durfte, der Inhalt des Attestes entschuldige sein Ausbleiben (KK-StPO/Paul, 9. Aufl. 2023, StPO § 329 Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.1985, 2 Ws 184/85 u. 2 Ss 161/85 – 104/85 II, beck-on-line; OLG Dresden, Beschluss vom 13.12.2016, 13 Ss 802/16, beck-online).

b) Der Angeklagte ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze jedenfalls ohne subjektives Verschulden nicht zur Berufungsverhandlung gekommen.

Unabhängig von den im Freibeweisverfahren getroffenen Feststellungen zur Frage der ausreichenden Diagnostizierung der Erkrankung des Angeklagten und zur Gleichsetzung von Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit durch den behandelnden und die Bescheinigungen ausstellenden Arzt hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Begriff der unentschuldigten Säumnis eine Pflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht voraussetzt und das Nichterscheinen einem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn er in berechtigtem Vertrauen auf die Richtigkeit einer ärztlichen Diagnose davon ausgeht, aus gesundheitlichen Gründen einen Gerichtstermin nicht wahrnehmen zu können und zudem annehmen kann, das eingereichte Attest reiche aus, um ihn genügend zu entschuldigen (OLG Dresden, Beschluss vom 13.12.2016, 13 Ss 802/16, beck-online). Der Angeklagte, der durch die Information der Kanzleimitarbeiterin seines Verteidigers wusste, dass er ein Attest über seine Verhandlungsunfähigkeit vorlegen musste, und dem durch Dr. pp. sowohl eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als auch die Bescheinigung der Verhandlungsunfähigkeit ausgestellt worden waren, konnte auf die Bestätigungen des Mediziners vertrauen, sich angesichts seiner dem Arzt vorgetragenen Durchfallerkrankung für objektiv entschuldigt halten und ohne Schuldvorwurf annehmen, der Inhalt der von ihm eingereichten Atteste – Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und der Verhandlungsunfähigkeit – reiche aus, um ihn genügend zu entschuldigen. Dass der Angeklagte seine Erkrankung nur vorgetäuscht und sich die ausgestellten Bescheinigungen erschlichen hat, ist nicht festgestellt. Auch durch die vom Landgericht durchgeführte Zeugenvernehmung ergaben sich hierfür keine Hinweise. Den ersten Termin zur Berufungshauptverhandlung vom 20.12.2023 hatte der Angeklagte im Übrigen wahrgenommen.“

StPO II: Berufungs-HV im Strafbefehlsverfahren, oder: Vertretung des nicht erschienenen Angeklagten?

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Als zweite OLG-Entscheidung zur StPO dann hier einen Beschluss zur Berufung im Strafbefehlsverfahren, und zwar zur Anwendung des § 411 StPO in der Berufungshauptverhandlung. Dazu führt der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.02.2023 – 1 ORs 2 Ss 45/22 – aus:

„Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte geltend macht, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Abwesenheitsurteils gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vorgelegen hätten, ist begründet. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten zu Unrecht verworfen. Die Hauptverhandlung hätte gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO ohne den Angeklagten durchgeführt werden können. Der – zur Vertretung des Angeklagten gewillte und in der Hauptverhandlung anwesende – Verteidiger verfügte über die nachgewiesene Vertretungsvollmacht.

1. Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Berufung zu verwerfen, wenn bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Die allgemeine Verteidigervollmacht reicht insoweit nicht aus. Erforderlich ist eine besondere Vertretungsvollmacht im Sinne einer spezifischen Ermächtigung des Verteidigers, für den Angeklagten Erklärungen verbindlich abgeben und wirksam entgegen nehmen zu können, also die Rechtsmacht, den Angeklagten im Prozess in Erklärung und Willen zu vertreten (s. BT-Drucks. 18/3562 S. 67 f.; BGH, Beschluss vom 20.09.1956 – 4 StR 287/56, BGHSt 9, 356, 357 f.; KG, Beschluss vom 01.03.2018 – [5] 121 Ss 15/18 [11/18], juris Rn. 3 mwN).

Welche Anforderungen grundsätzlich an die Formulierung einer Vollmacht zu stellen sind, um den Anforderungen des § 329 Abs. 1 StPO zu genügen, kann vorliegend dahinstehen (s. zum Streitstand z.B. OLG Celle, Beschluss vom 18.01.2021 – 2 Ss 119/20, juris Rn. 22 ff.; Thüringer OLG, Beschluss vom 02.02.2021 – 1 OLG 331 Ss 83/20, juris Rn. 11 ff.; KG, Beschluss vom 01.03.2018 – [5] 121 Ss 15/18 [11/18], juris Rn. 4). Denn im Verfahren nach Erlass eines Strafbefehls genügt der Verweis auf § 411 Abs. 2 StPO. Insoweit gilt:

§ 411 Abs. 2 StPO, wonach ein entsprechend bevollmächtigter Verteidiger den Angeklagten in der Hauptverhandlung vertreten kann, findet nach Erlass eines Strafbefehls im gesamten folgenden Verfahren und damit auch in der Berufungshauptverhandlung Anwendung. Diese Regelung lässt die Vertretung eines nicht erschienen Angeklagten ohne Einschränkung zu. Dies gilt selbst dann, wenn sein persönliches Erscheinen angeordnet worden wäre (s. OLG Dresden, Beschluss vom 24.02.2005 – 2 Ss 113/05, juris Rn. 2; KG, Beschluss vom 30.08.1999 – [3] 1 Ss 176/99 [78/99], juris Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.1983 – 2 Ws 678/83, StV 1985, 52; vgl. auch BT-Drucks. 18/3562 S. 52).

Hieran hat sich auch durch die Neufassung des § 329 StPO durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1332) nichts geändert (so auch Thüringer OLG, Beschluss vom 01.10.2019 – 1 OLG 161 Ss 83/19, juris Rn. 12; s. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 329 Rn. 14; Maur in KK-StPO, 9. Aufl., § 411 Rn. 18; Metzger in KMR, 89. Lfg., § 411 Rn. 17; vgl. auch Gaede in LR-StPO, 27. Aufl., § 411 Rn. 35; Paul in KK-StPO, 9. Aufl., § 329 Rn. 6; Wolter in SK-StPO, 5. Aufl., § 411 Rn. 10). Durch die Neufassung des § 329 StPO sollte die Rechtsprechung des EGMR (s. Urteil vom 08.11.2012 – Az. 30804/07, Neziraj./.Bundesrepublik Deutschland) umgesetzt werden, wonach das in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK garantierte Recht des Angeklagten, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, und der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzt seien, wenn die Berufung eines abwesenden Angeklagten trotz Erscheinens eines von ihm bevollmächtigten Vertreters gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen werde (s. BT-Drucks. 18/3562 S. 53). Der Gesetzgeber wollte daher die bereits damals gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, in der Berufungsinstanz in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln, erweitern und nicht dadurch einschränken, dass eine Vertretungsvollmacht im Sinne des § 411 Abs. 2 StPO in Abkehr zur damals geltenden Rechtslage nicht mehr den Anforderungen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO n.F. genügen sollte (vgl. BT-Drucks. 18/3562 S. 51 f.).

2. Da sich die vorliegend dem Verteidiger ausgestellte Vollmacht unter anderem auf die „Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (§§ 302, 274 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) Vertretung nach § 411 II StPO […]“ erstreckte, lag mithin kein Fall des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO vor. Das angefochtene Verwerfungsurteil war daher aufzuheben.“

StPO III: Dreimal Vollmacht, oder: Einmal Vertretung, zweimal Rechtsmittelrücknahme

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Und im dritten Posting des Tages dann dreimal Vollmacht. Bei allen drei Entscheidungen reicht m.E. der Leitsatz, und zwar:

BayObLG, Beschl. v. 01.02.2021 – 202 StRR 4/21

  1. Die nachträgliche Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch stellt eine Teilrücknahme des Rechtsmittels dar, für die der Verteidiger einer ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten nach § 302 Abs. 2 StPO bedarf.

  2. Der Nachweis, dass eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO im Zeitpunkt der Erklärung der Rechtsmittelbeschränkung vorgelegen hat, kann auch nachträglich erfolgen.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.12.2020 – 7 Rb 24 Ss 986/20

  1. Bei Beurteilung der Frage, ob eine besondere Ermächtigung i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO vorliegt, sind der zeitliche Zusammenhang zwischen Vollmachtserteilung und Hauptverhandlung sowie Erklärungen des Verteidigers im Lauf des Verfahrens in und außerhalb von Hauptverhandlungen heranzuziehen.

  2. Die Gesamtbeurteilung dieser Umstände kann zudem ergeben, dass die erst zu einem späten Zeitpunkt erfolgende Berufung auf eine angeblich fehlende Ermächtigung rechtsmissbräuchlich ist.

OLG Jena, Beschl. v. 2.2.2021 – 1 OLG 331 Ss 83/20

Die Vollmacht zur Vertretung des in der Berufungshauptverhandlung ausgebliebenen Angeklagten muss sich nicht ausdrücklich auch „auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung“ oder gar auf eine bestimmt bezeichnete Berufungshauptverhandlung beziehen. Ausreichend als Grundlage für eine Abwesenheitsvertretung ist regelmäßig die (praxisübliche) Formulierung „zu verteidigen und zu vertreten“, und zwar auch dann, wenn sie bereits in der allgemeinen Verteidigervollmacht enthalten ist.

Mal wieder: Vertretungsvollmacht, oder: Vollmachten (über)prüfen!!!!

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Ich eröffne dann heute mal wieder mit einer „Vollmachtsentscheidung, und zwar zu § 329 StPO, also Verwerfung der Berufung wegen Ausbleiben des Angeklagten. Im KG, Beschl. v. 01.03.2018 – (5) 121 Ss 15/18 (11/18) – geht es aber nicht um die Frage, ob sich der Verteidiger eine nicht vorhandene schriftliche Vollmacht selbst ausstellen kann – auch ein Dauerbrenner – , sondern es geht um die grundsätzlichen Anforderungen an eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung. Das KG sagt:

„Die allgemeine Verteidigervollmacht reicht insoweit nicht aus. Erforderlich ist eine besondere Vertretungsvollmacht im Sinne einer spezifischen Ermächtigung des Verteidigers, für den Angeklagten verbindlich Erklärungen abgeben und wirksam für ihn Erklärungen annehmen zu können, also die Rechtsmacht, den Angeklagten im Prozess in Erklärung und Willen zu vertreten (vgl. Frisch in SK-StPO 5. Aufl., § 329 Rdn. 51a m.w.N.; näher zum Inhalt der Vollmacht Spitzer, StV 2016, 49). Wie in der Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe (BT-Drucks. 18/3562, S. 68) ausdrücklich ausgeführt wird, kann diese schriftliche Vollmacht in derselben Urkunde wie die Verteidigungsvollmacht enthalten sein; die Entwurfsbegründung enthält allerdings keine Ausführungen zu der Frage, ob sich die Vertretungsvollmacht ausdrücklich auf die Berufungshauptverhandlung beziehen muss.

b) Allein die Formulierung in der Vollmacht, der Verteidiger werde zur „Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen“ ermächtigt, kann – anders als im Strafbefehlsverfahren (vgl. BGH NJW 1956, 1727; Gössel in LR-StPO 26. Aufl., § 411 Rdn. 31 m.w.N. zu § 411 Abs. 2 StPO) – für die Vertretungsvollmacht bezogen auf die Berufungshauptverhandlung nicht ausreichen (so aber OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 1 Ss 178/16 – juris Rdn. 18). Mit der Erteilung einer Vertretungsvollmacht für den Fall einer Abwesenheitsverhandlung überträgt der Angeklagte wichtige Verfahrensrechte wie Anwesenheit und rechtliches Gehört vollständig auf seinen Verteidiger (vgl. BGH a.a.O.). Er muss sich fortan an dessen inhaltlichen Erklärungen festhalten lassen, als wenn es seine eigenen wären. Diese Konsequenzen der Bevollmächtigung wiegen bezogen auf die Berufungshauptverhandlung besonders schwer, da sie den Abschluss der letzten Tatsacheninstanz bildet. Angesichts dieser weitreichenden Folgen ist erforderlich, dass sich die Vollmacht ausdrücklich auch auf die Abwesenheitsverhandlung in der Berufungshauptverhandlung bezieht (vgl. bereits Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 – [5] 121 Ss 171/17 [82/17] – und 8. November 2016 – [5] 161 Ss 186/16 [53/16] -; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2016 – 5 RVs 82/16 – juris Rdn. 28 ff.; so auch Eschelbach in BeckOK StPO, 28. Ed. 1.1.2018, § 329 Rdn. 32; Halbritter in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht 4. Aufl., § 329 StPO Rdn. 7; ebenso bereits zu der vor dem 25. Juli 2015 geltenden Fassung des § 329 StPO KG, Beschluss vom 16. September 2015 – [2] 121 Ss 141/15 [51/15] – NStZ 2016, 234 mit zustimmender Anmerkung Mosbacher und Beschluss vom 16. Mai 2014 – [4] 161 Ss 71/14 [106/14] – juris Rdn. 16; a.A.: OLG Oldenburg a.a.O; offen gelassen in KG, Beschluss vom 23. November 2017 – [4] 161 Ss 158/17 [213/17] – juris Rdn. 3 f.; OLG München, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 5 OLG 15 Ss 543/16 – juris Rdn. 14).

c) Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Vollmacht nicht. Obgleich sie deutlich nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 329 StPO erteilt wurde, findet die Berufungshauptverhandlung darin keine besondere Erwähnung. Ihr Wortlaut spricht sogar dafür, dass diese gerade nicht von der Vertretungsvollmacht umfasst sein sollte. Im Hinblick auf Abwesenheitsvertretungen bezieht sich die Vollmacht explizit nur auf das Strafbefehlsverfahren (§ 411 Abs. 2 StPO) sowie die Vorschriften der §§ 233 Abs. 1, 234 StPO, wobei sie keinen Hinweis enthält, dass es sich bei den erwähnten Vorschriften nur um beispielhafte Anwendungsfälle halten soll. Vielmehr legt die Aufzählung der Normen das Verständnis nahe, im Hinblick auf Abwesenheitsvertretungen beschränke sich die Vollmacht auf die in den darin genannten Vorschriften geregelten Fälle (anders wohl OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2016 – 4 RVs 96/16 – juris Rdn. 7).

d) Auch der Verweis auf § 234 StPO verhilft der erteilten Vertretungsvollmacht nicht zur Erstreckung auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung. Bereits nach der früheren Rechtsprechung, die die vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 329 StPO am 25. Juli 2015 bestehende Rechtslage betraf, reichte ein derartiger Verweis nicht aus, sondern es wurde für erforderlich erachtet, dass die Vertretungsvollmacht sich ausdrücklich auf die – damals nicht gesetzlich vorgesehene, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aber zulässige – Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung erstreckte (vgl. etwa KG, Beschlüsse vom 16. September 2015 und 16. Mai 2014, jeweils a.a.O.). Obgleich die Strafprozessordnung nunmehr die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung ermöglicht, handelt es sich bei § 329 Abs. 2 StPO auch weiterhin um keinen Fall, der dem Anwendungsbereich des § 234 StPO unterfiele. Hierfür sprechen bereits gesetzessystematische Erwägungen: § 234 StPO befindet sich im zweiten Buch der Strafprozessordnung, das das Verfahren im ersten Rechtszug regelt. Inhaltlich knüpft die Vorschrift an die in §§ 231 Abs. 2, 231a Abs. 1, 231b, 232 Abs. 1 und 233 Abs. 1 StPO geregelten Fälle der Abwesenheitsverhandlung an. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich auf die dort genannten Verfahrenskonstellationen (vgl. Becker in LR-StPO 26. Aufl., § 234 Rdn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 234 Rdn. 1; Gorf in BeckOK StPO, 28. Ed. 1.1.2018, § 234 Rdn. 2; Pfeiffer, StPO 5. Aufl., § 234 Rdn. 1; a.A.: Arnoldi in MüKo-StPO 1. Aufl., § 234 Rdn. 2, der auch § 329 Abs. 2 StPO als von dem Anwendungsbereich der Norm umfasst sieht). Soweit das Gesetz spezielle Vorschriften etwa für das Strafbefehlsverfahren (§ 411 Abs. 2 StPO), das Revisionsverfahren (§ 350 Abs. 2 StPO) und nunmehr auch das Berufungsverfahren kennt, bedarf es des Rückgriffs auf § 234 StPO dagegen nicht. So enthält die letztgenannte Vorschrift keinerlei Regelung, die sich für das Berufungsverfahren nicht bereits aus § 329 Abs. 1 und 2 StPO ergäbe. Der in § 332 für die Berufungshauptverhandlung enthaltene Verweis auf die Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung gilt nur, soweit nicht Spezialregelungen vorgehen. So sind die §§ 230 ff. StPO im Berufungsverfahren nur anwendbar, soweit nicht § 329 und § 330 StPO speziellere Regelungen enthalten (vgl. Gorf in BeckOK StPO, 28. Ed. 1.7.2017, § 332 Rdn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 332 Rdn. 1 m.w.N.), was für die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung in § 329 Abs. 1 und 2 StPO aber der Fall ist.“

Ich kann dann nur das wiederholen,w as ich schon ein paar Mal geschrieben habe: Bitte einen Blick in die eigenen Vollmachtsformulare werden und schauen, ob die Formulierungen stimmen = in dem obigen Sinn ausreichend sind.

„…. da verdient ein Kfz-Meister mehr…“, oder: Stundenlohn

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Mit der Bemerkung „…. da verdient ein Kfz-Meister mehr…“ hat mit der Kollege Sorge aus Germersheim dem LG Landau/Pfalz, Beschl. v. 03.06.2016 -3 Qs 29/16, in dem es um die Bemessung der Terminsgebühr für die Berufungshauptverhandlung geht, übersandt. Der Kollege war Pflichtverteidiger. Sein Mandant war erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteil wordent. Das Urteil wurde in der 2. Instanz dann zu einem Freispruch. Der Kollege hat den abgetretenen Anspruch des Mandanten auf Kostenerstattung abgrechnet und als Terminsgebühr Nr. 4126 VV für 3 Stunden 55 Minuten Hauptverhandlung vor der Strafkammer den Betrag von 500 € anegsetzt. Festgesetzt wurden 320 €. Dagegen dann die Beschwerde des Kollegen, die ds LG landau wie folgt beschieden hat:

„Die Kammer verkennt im Hinblick auf die in 1. Instanz erfolgte Verurteilung ohne Strafaussetzung zur Bewährung nicht die besondere Bedeutung der Sache für den Beschuldigten. Diese wird jedoch durch die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die bei der Bemessung der Gebühr gem. § 14 Abs. 1 RVG ebenfalls zu berücksichtigen sind, kompensiert.

Die Dauer der Berufungshauptverhandlung von 3 Stunden 55 Minuten liegt im üblichen Rahmen und ist nicht geeignet, eine deutliche Überschreitung der Mittelgebühr zu rechtfertigen. Das Amtsgericht weist zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber durch Einführung einer weiteren Gebühr ab einer Verhandlungsdauer von 5 Stunden nach Nr. 4111 VV RVG deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass eine darunter liegende Verhandlungsdauer nicht schon als überdurchschnittlich angesehen werden kann. Die Zeit der Vorbereitung der Hauptverhandlung kann bei einer bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung lediglich 126 Seiten umfassenden Hauptakte ebenfalls nicht zu einer erheblichen Überschreitung der Mittelgebühr führen.“

In der Tat: Da verdient ein Kfz-Meister mehr, wenn man auch noch berücksichtigt, dass die Hauptverhandlung ja auch vorbereitet worden ist. Und ob 3 Stunden 55 Minuten üblich = Durchschnitt bei der Berufungskammer sind, wage ich auch zu bezweifeln. M.€. ist die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung kürzer. Auch die Kompensation „Bedeutung/Einkommensverhältnisse“ ist für mich nicht nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung im Raum stand. Alles in allem in meinen Augen ein zu geringer „Stundenlohn“.