Schlagwort-Archive: Rechtsmittelrücknahme

Rechtsmittel I: Rechtsmitteleinlegung durch mehrere Verteidiger, oder: Rücknahme nur durch einen Verteidiger

© ernsthermann – Fotolia.com

Ich stelle dann heute drei BGH-Entscheidungen zur Rechtsmittelrücknahme bzw. zum Rechtsmittelverzicht vor.

Und ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 10.07.2019 – 2 StR 181/19, dem folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde gelegen hat:

„Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen „Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Betrug in 75 rechtlich selbständigen Fällen“ eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und ihn zur Zahlung von Schadensersatz an die Adhäsionsklägerin verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Pflichtverteidiger Dr. B. , der dem Angeklagten durch das Tatgericht zusätzlich gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO für das Adhäsionsverfahren beigeordnet worden war, wie auch dessen weiterer Pflichtverteidiger Dr. S. form- und fristgerecht Revision eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 8. März 2019 beschränkte Rechtsanwalt Dr. B. die Revision auf den Adhäsionsausspruch, wobei er versicherte, dass dieses Vorgehen mit dem Angeklagten abgesprochen sei und kündigte an, eine entsprechende schriftliche Vollmacht nachzureichen. Er übersandte mit Schriftsatz vom 13. März 2019 eine vom 9. März 2018 datierende Vollmacht. Darin erklärt der Angeklagte: „Mir ist bekannt, dass mit der Beschränkung der Revision auf den Adhäsionsausspruch das Urteil des Landgerichts Gera hinsichtlich der Verurteilung im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des Strafausspruchs und der Einziehungsentscheidung rechtskräftig wird“.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2019 nahm der weitere Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Dr. S. , „die Revision unter ausdrücklicher Ermächtigung des Herrn W. (Anlage) zurück.“ Als Anlage war eine E-Mail des Angeklagten an Rechtsanwalt Dr. S. vom 11. März 2019 beigefügt, in welcher der Angeklagte ausführte, „hiermit bitte ich um die Rücknahme der eingelegten Revision zum Urteil vom 4. Januar 2019 am Landgericht Gera.“

Auf Nachfrage des Rechtspflegers beim Generalbundesanwalt erklärte Rechtsanwalt Dr. B. , er sei der Auffassung, dass die zweite Revisionsrücknahme durch Rechtsanwalt Dr. S. sich nur auf den strafrechtlichen Teil des Urteils beschränke und nicht das Rechtsmittel gegen den Adhäsionsausspruch erfasse. Schriftsätzlich führte er aus, die Ermächtigung des weiteren Pflichtverteidigers durch den Angeklagten müsse, ebenso wie dessen Revisionsrücknahme, vor dem Hintergrund der mit dem Tatgericht getroffenen Verständigung gesehen werden, die nicht den Adhäsionsausspruch erfasst habe und hinsichtlich derer die Verteidigung gegenüber dem Gericht kommuniziert habe, das die Revision gegen das Urteil hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs in jedem Fall durchgeführt werden solle. Insoweit sei zwischen beiden Verteidigern und dem Angeklagten abgesprochen gewesen, „dass die Revision hinsichtlich des Strafausspruchs und der Einziehungsentscheidung – deklaratorisch – auch von dem Verteidiger Dr. S. zurückgenommen werden sollte“, da das auf die Adhäsionsentscheidung beschränkte Revisionsverfahren allein von Rechtsanwalt Dr. B. habe bearbeitet werden sollen.“

Der BGH hat die die Wirksamkeit der Rücknahme der Revision des Angeklagten durch die Erklärung von Rechtsanwalt Dr. S. vom 11.03.2019 festgestellt.

„1. Die Rücknahme eines Rechtsmittels muss als Prozesshandlung zweifelsfrei erklärt werden, um Wirksamkeit zu erlangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2016 – 3 StR 311/16, juris Rn. 2, vom 24. August 2016 – 1 StR 380/16, juris Rn. 2; Senat, Beschluss vom 3. November 2011 – 2 StR 353/11, juris Rn. 3; LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 21, KK-StPO/Paul, 7. Aufl., § 302 Rn. 11). Der Wille des Angeklagten auf die Herbeiführung der Rücknahme muss sich eindeutig aus der Erklärung ergeben (vgl. Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 302 Rn. 11; KK-StPO/Paul, aaO; MüKo-StPO/Allgayer, § 302 Rn. 6; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 302 Rn. 20; jeweils mwN). Nur bei einer nicht eindeutigen Erklärung sind der Gesamtsinn der Erklärung (BGH, Beschluss vom 11. März 2003 – 1 StR 60/03, juris Rn. 1, vom 19. September 1996 – 1 StR 487/96, juris Rn. 10) und die Umstände ihrer Abgabe maßgeblich (Radtke in Radtke/Hohmann, aaO; SK-Frisch, StPO, 5. Aufl., § 302 Rn. 18).

2. Nach diesen Grundsätzen bewirkt die Erklärung des Verteidigers Dr. S. vom 11. März 2019 eine umfassende Rechtsmittelrücknahme.

a) Bereits der Wortlaut des anwaltlichen Schriftsatzes „nehme ich die Revision unter ausdrücklicher Ermächtigung (des Angeklagten) zurück“, lässt keinen Raum für die Annahme einer irgendwie gearteten Beschränkung der Rechtsmittelrücknahme. Die Erklärung ist inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei auf eine Beendigung des Revisionsverfahrens und damit den Eintritt der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils gerichtet. Weder die gewählte anwaltliche Formulierung noch die in Bezug genommene E-Mail des Angeklagten lassen erkennen, dass die erklärte Revisionsrücknahme nicht die vormalige Anfechtung des Adhäsionsausspruchs umfassen soll. Da sich die Rücknahmeerklärung an das Gericht und damit an keinen individuell bestimmten Erklärungsempfänger richtet, kommt es für die Auslegung ? entgegen der Ansicht der Verteidigung ? weder auf Umstände an, die einzelnen Beteiligten der Strafkammer jenseits des objektiven Akteninhalts bekannt sind (vgl. BeckOK-BGB/Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 50. Ed., § 133 Rn. 28), noch darauf, wie das Landgericht die Rücknahmeerklärung gewertet und behandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 ? VI ZB 89/08, NJW-RR 2010, 278, 279).

b) Zudem war auch aus den sonstigen Umständen nicht erkennbar, dass die weitere Rücknahmeerklärung durch Rechtsanwalt Dr. S. , die der Rücknahmeerklärung von Rechtsanwalt Dr. B. zeitlich nachfolgte und in ihrem Erklärungsinhalt über diese hinausging, lediglich „deklaratorischen“ Charakter haben sollte.

aa) Die ohne Beschränkung – jeweils als Revision bezeichneten ? form- und fristgerechten Erklärungen der beiden Verteidiger richten sich inhaltlich sowohl gegen den strafrechtlichen (§ 333 StPO) wie auch den zivilrechtlichen (§ 406a Abs. 2 StPO) Teil des landgerichtlichen Urteils. Unbeschadet der Tatsache, dass der Verteidiger nach § 297 StPO aus eigenem Recht und in eigenem Namen tätig werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 1972 – 3 StR 282/71, GA 1973, 46, 47), handelt es sich bei dem von ihm eingelegten Rechtsmittel um ein solches des Beschuldigten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 – 4 StR 149/16, BGHSt 61, 218, 220; vom 17. Februar 2011 – 4 StR 691/10, StraFo 2011, 232; vom 13. Juni 2006 – 4 StR 182/06, NStZ-RR 2007, 210; vom 9. August 1995 – 1 StR 699/94, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8). Die Erklärungen der beiden Verteidiger führen damit nicht zu mehreren selbständigen, sondern zu einem einheitlichen Rechtsmittel des Beschuldigten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1995 – 1 StR 699/94, aaO; OLG Jena, Beschluss vom 10. August 2015 – 1 OLG 171 Ss 25/15, StraFo 2016, 28, 29; LR/Jesse, StPO, aaO, § 302, Rn. 87). Dementsprechend hat die wirksame Rücknahme der Revision durch einen Verteidiger den Verlust des einheitlichen Rechtsmittels, auch soweit dieses von anderen Verteidigern eingelegt worden ist, zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1995 – 1 StR 699/94, aaO).

bb) Angesichts dessen lassen die sonstigen Umstände nicht erkennen, dass die weitere Rücknahme vom 11. März 2019 lediglich „deklaratorischen“ Inhalt haben sollte. Denn für eine derartige Erklärung bestand keine Notwendigkeit. Rechtsanwalt Dr. B. hatte das Rechtsmittel des Angeklagten durch den Schriftsatz vom 8. März 2019 wirksam auf den Adhäsionsausspruch beschränkt. Vor diesem Hintergrund konnte der weiteren ? umfassenden ? Erklärung von Rechtsanwalt Dr. S. nach den Maßstäben der Prozessordnung und der Aktenlage nur der Sinn beigemessen werden, dass das Rechtsmittel insgesamt zurückgenommen werden sollte. Ein derartiger Erklärungsinhalt widersprach auch keineswegs der Interessenlage des Angeklagten. Denn es sind keine objektiven Umstände dargestellt oder erkennbar, die einem nachträglichen Entschluss des Angeklagten zu einer umfassenden Rechtsmittelrücknahme entgegenstehen. Von daher begründet allein der Umstand, dass die weitere Rücknahmeerklärung nicht durch denjenigen Pflichtverteidiger erfolgte, der dem Angeklagten durch das Tatgericht im Adhäsionsverfahren beigeordnet war, keine Zweifel an der Eindeutigkeit der Rücknahmeerklärung.

3. Gegen die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung durch Rechtsanwalt Dr. S. bestehen keine Bedenken.

a) Der Angeklagte, dem, wie die Vollmacht gegenüber Rechtsanwalt Dr. B. vom 9. März 2019 belegt, zu diesem Zeitpunkt die Wirkung der Revisionsbeschränkung bekannt war, hat durch die E-Mail vom 11. März 2019 seinen weiteren Pflichtverteidiger beauftragt und ermächtigt, seine Revision gegenüber dem Tatgericht in Gänze zurückzunehmen.

b) Offen bleiben kann, ob der Angeklagte, wie von der Verteidigung vorgetragen, bei der Beauftragung und Ermächtigung seines weiteren Verteidigers die Fehlvorstellung hatte, die mit ihm abgestimmte und von ihm beauftragte weitere Rücknahme sei nur „deklaratorisch“. Ein derartiger Irrtum ließe die Wirksamkeit der Rechtmittelrücknahme unberührt.

Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 ? 3 StR 61/18, juris Rn. 2; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 302 Rn. 9, jeweils mwN). Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung nur in eng begrenztem Umfang zugelassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. Januar 2001 – 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 258). Ein durch einen Verteidiger hervorgerufener Irrtum des Angeklagten kann einen solchen Ausnahmefall nicht begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. August 2016 – 1 StR 301/16, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. Mai 2003 ? 4 StR 135/03, juris Rn. 3; vom 10. April 1991 – 3 StR 354/90, juris Rn. 4). Denn die Erklärung eines Angeklagten ist in diesem Fall, anders als bei einem durch das Gericht verursachten Irrtum, nicht mit derart schwerwiegenden Willensmängeln behaftet, dass Gründe der Gerechtigkeit dazu führen müssten, die Rücknahmeerklärung als unwirksam zu behandeln (vgl. zum Maßstab auch BGH, Urteil vom 21. April 1999 – 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 53).“

Also: Aufgepasst, wenn mehrere Verteidiger verteidigen.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold, oder: Manchmal doch nicht ….

© Co-Design – Fotolia.com

Wer kennt ihn nicht den Spruch: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Das ist eine Binsenwahrheit, die im Straf-/Bußgeldverfahren sicherlich an vielen Stellen zutrifft, aber dann vielleicht doch nicht immer. Und zwar ggf. dann nicht, wenn es um Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung zu Rechtsmitteln geht. Da kann es sich um Rücknahmen oder Beschränkungen handeln. Für die braucht der Verteidiger zwar nach § 302 Abs. 2 StPO eine (besondere) Ermächtigung des Angeklagten/Betroffenen. Wird die nicht ausdrücklich erklärt, dann kann sie bzw. die Billigung aber im Zweifel aus dem Schweigen des Angeklagten/Betroffenen in der Hauptverhandlung zu entsprechenden Erklärungen seines Verteidigers gefolgert werden. So der OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2017 – 4 RBs 201/17 zur (nachträglichen) Beschränkung des Einspruchs aufdie Rechtsfolgen, die den Betroffenen dann wohl nachträglich gereut hat:

„Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war, auch wenn diese allein durch den Verteidiger erklärt wurde. Eine Ermächtigung i.S.v. § 302 Abs. 2 StPO ergibt sich aus dem Protokoll zwar nicht. Schweigt der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene zu der Erklärung, durch welche sein Verteidiger eine (teilweise) Rechtsmittelrücknahme – eine solche liegt in der Beschränkung des Rechtsmittels in der Hauptverhandlung über den Einspruch – erklärt, so ist darin eine Billigung dieser Erklärung zu sehen (vgl. BGH NStZ 2002, 496; BayObLG NJW 1985, 754; OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 – 3 Ss 422/09 –juris). Angesichts des Umstands, dass der Verteidiger schon zu einem früheren Zeitpunkt in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen hatte, dass es dem Betroffenen nur um das Fahrverbot gehe und dessen berufliche Situation im Hinblick darauf alleiniger Gegenstand der Hauptverhandlung bis zur Erklärung der Rechtsmittelbeschränkung war, hat der Senat keine Zweifel daran, dass diese von einer Ermächtigung des Betroffenen getragen war.“

Also an der Stelle dann doch besser „Silber“ 🙂 .

Und noch mal was zur Vollmacht: Rücknahme des Rechtsmittels

© MK-Photo  - Fotolia.com

© MK-Photo – Fotolia.com

Nach dem OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.2016 – 4 RVs 96/16 (dazu Berufungsverwerfung: Wie muss/sollte die Vertretungsvollmacht formuliert sein) eine weitere OLG-Entscheidung zu einer Vollmachtsfrage, und zwar der OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.08.2016 – 2 Ss 233/16 – in dem es um die Problematik des § 302 Abs. 2  StPO – Ermächtigung zur Rücknahme/Beschränkung eines Rechtsmittels, hier eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl, geht.

Die lag nicht vor, so dass die Rechtsmittelbeschränkung unwirksam war:

„Die Beschränkung des Einspruchs kann durch den Verteidiger gemäß § 302 Abs. 2 StPO nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten wirksam erklärt werden, denn es handelt sich um die Teilrücknahme eines förmlichen, hier zunächst in vollem Umfang eingelegten Rechtsbehelfs. Die Ermächtigung kann zwar formfrei erteilt werden, dass sie erteilt wurde, muss aber nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1992 – 1 StR 264/92 -, juris Rn. 3 f.). Der Nachweis der ausdrücklichen Ermächtigung lag hier weder im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vor, noch wurde er nachfolgend erbracht. Der Verteidiger hat im Rahmen der Revisionsbegründung vielmehr erklärt, eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO habe gerade nicht vorgelegen.

Die notwendige Ermächtigung ist insbesondere auch nicht in der allgemeinen Strafprozessvollmacht zu erblicken, welche der Angeklagte seinem Verteidiger am 07.10.2015 erteilt hatte. Zwar war dieser demnach befugt, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ganz oder teilweise; zurückzunehmen. In einer solchen generellen Bevollmächtigung liegt aber nur dann eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne von § 302 Abs. 2 StPO, wenn dem Verteidiger das Mandat überhaupt erst zur Durchführung jenes Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahrens und somit in Ansehung der Möglichkeit einer entsprechenden Beschränkung erteilt wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 59. Auflage, § 302 Rn. 32 m. w. N.). Dies war vorliegend nicht der Fall, denn der Angeklagte hatte seinen Verteidiger bereits vor Erlass des Strafbefehls mandatiert.

Dass dem Verteidiger die entsprechende Ermächtigung in anderer Weise erteilt worden wäre, ist jedenfalls nicht hinreichend belegt. Aus dem Verhalten des Verteidigers oder des Angeklagten in der Hauptverhandlung könne keine entsprechenden Rückschlüsse gezogen werden, da der Angeklagte von der Anwesenheit in dieser Verhandlung entbunden war und sich nach § 411 Abs. 2 S. 1 StPO hat vertreten lassen. Aus dieser Vertretungsbefugnis für die Hauptverhandlung in Abwesenheit folgt nicht ohne weiteres, zu der bereits erklärten Beschränkung des Einspruchs vorab ermächtigt gewesen zu sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2013 – III-3 RVs 24/13 Rn. Randnummer 7, juris).“

Sollte man darauf achten…..

Rechtsmittelrücknahme II: Ausdrückliche Ermächtigung, oder: Alter Hut

entnommen openclipart.org

entnommen openclipart.org

Nach dem BGH, Beschl. v. 06.07.2016 – 4 StR 149/16 (dazu: Rechtsmittelrücknahme I: Der Beschuldigte hat das Sagen…..) folgt nun der OLG Hamm, Beschl. 07.06.2016 –  1 RVs 16/16, der auch eine Rechtsmittelrücknahmeproblematik zum Gegenstand. Es geht um folgenden Sachverhalt: Das AG hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung ist der Angeklagte nicht erschienen. Der mit Beschluss des AG bestellte und zuvor als Wahlverteidiger tätige Pflichtverteidiger, der nach den Feststellungen in der Verhandlung bereit und willens war, für den Angeklagten aufzutreten, und nach Auffassung der Strafkammer zur Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten i.S. des § 329 Abs. 2 StPO bevollmächtigt war, hat in diesem Termin das Rechtsmittel mit Zustimmung der StA auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das LG hat die Berufung verworfen. Es hat dabei die Rechtsmittelbeschränkung als wirksam und daher die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils zur Tat als bindend angesehen und im Urteil als Zitat wiedergegeben. Dagegen die Revision, die Erfolg hat:

Die in der Berufungshauptverhandlung vom Verteidiger gemäß § 318 StPO erklärte Beschränkung auf die Rechtsfolgenentscheidung ist unwirksam, da dem Verteidiger zur nachträglichen Beschränkung eines Rechtsmittels – hier: der Berufung nach Ablauf der Begründungsfrist des § 317 StPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2008 – 3 Ss 514/07 -, juris m.w.N.) – die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung fehlte. Dies hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen.

Zwar hat der Angeklagte dem Verteidiger bei Erteilung des Wahlmandats am 19.09.2014 eine (Formular-)Vollmacht erteilt, die insbesondere das Recht umfassen sollte, „ein Rechtsmittel einzulegen, ganz oder teilweise zurückzunehmen oder auf es zu verzichten, sowie Rechtsmittel zu beschränken“. Dies genügt vorliegend für eine hinreichende Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO jedoch selbst dann nicht, wenn – was der Senat bezweifelt – die Auffassung des Verteidigers zuträfe, dass die im Zusammenhang mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgte Niederlegung des Wahlmandats hier nur beschränkt erfolgt und die Wirksamkeit der vorgenannten Befugnis hiervon unberührt geblieben sei (allg. zum Erlöschen von Ermächtigung bzw. Vertretungsvollmacht bei Niederlegung des Wahlmandats vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2014 – III-5 RVs 11/14 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2008, a.a.O.; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 302 Rn. 36 m.w.N.).

Denn eine solche Ermächtigung muss sich wegen der besonderen Tragweite, die eine Rechtsmittelrücknahme bzw. eine nachträgliche Rechtsmittelbeschränkung in aller Regel hat, der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit der abgegebenen Erklärung und des regelmäßigen Ausschlusses einer Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen. Es bedarf daher grundsätzlich der genauen Bezeichnung des Rechtsmittels, zu dessen Rücknahme ermächtigt wird, durch den Angeklagten. Diese ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich die Konkretisierung ohne Weiteres aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, etwa weil eine allgemein formulierte, dem Verteidiger die Befugnis zur Rücknahme „von Rechtsmitteln“ erteilende Vollmacht nur bzw. erst für ein Berufungsverfahren oder nur bzw. erst zur Durchführung der Revision erteilt worden ist (vgl. KG, Beschluss vom 08.01.2015 – 4 Ws 128/14 -, juris; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 32, jew. m.w.N.). Eine solche Konkretisierung ist hingegen vorliegend weder dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde vom 19.09.2014 noch den sonstigen Umständen zu entnehmen, zumal die Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmitteln bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 04.11.2014 erteilt worden ist.

Der Verteidiger hat auf entsprechende Nachfrage des Senats auch nicht geltend gemacht, dass ihn der Angeklagte zu einem Zeitpunkt nach der allgemeinen Vollmachtserteilung eine ausdrückliche Ermächtigung zur Berufungsrücknahme erteilt hätte. Auch im Übrigen ist hierfür nichts ersichtlich.

Dieses Fehlen der Ermächtigung zur Beschränkung der Berufung hat zur Folge, dass das Rechtsmittel als unbeschränkt eingelegt anzusehen ist. Mangels einer wirksamen Beschränkung war die Strafkammer verpflichtet, den Sachverhalt in vollem Umfang festzustellen und rechtlich zu bewerten. Das ist hinsichtlich der Feststellungen zur Tat nicht erfolgt.“

Im Grunde ein „alter Hut“, die Problematik wird jedoch immer wieder übersehen.

Für die Vollmachtsverweigerer, oder: „…. nix mit schriftlicher Vollmacht/Ermächtigung“

© Gina Sanders Fotolia.com

© Gina Sanders Fotolia.com

In der Rechtsprechung häufiger findet man die Fälle, in denen nach einem Verteidigerwechsel von dem oder den neuen Verteidigern Rechtsmittel eingelegt wird – ggf. noch einmal -, nachdem aber bereits zuvor der frühere Verteidiger (s)ein Rechtsmittel zurückgenommen oder auf Rechtsmittel verzichtet hat. Dann geht es um die Wirksamkeit dieser Rücknahme oder des Verzichts. Maßgebend in dem Zusammenhang ist dann § 302 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach der Verteidiger für die Rücknahme/den Verzicht eine besondere Ermächtigung benötigt. Und darum, ob die vorgelegen hat, wird dann gestritten.

Mit der Frage hat sich jetzt der BGh (noch einmal) im BGH, Beschl. v.  02.03.2016 –  4 StR 580/15 – befasst. Das LG hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in sechs Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die nach dessen Verkündung neu gewählten Verteidiger Be. und J. sowie der Angeklagte selbst (Schreiben vom 1. September 2015) Revision eingelegt. Der BGH hat das/die Rechtsmittel als unzulässig angesehen, weil der Pflichtverteidiger des Angeklagten bereits am 26.08.2015 wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte, wozu er – so der BGH – vom Angeklagten ausdrücklich ermächtigt war.

„1. Dieser Rechtsmittelverzicht wurde formgerecht erklärt.

Der Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich an die gleiche Form wie die Einlegung des Rechtsmittels gebunden. Er muss also zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich erklärt werden (§ 341 Abs. 1 StPO). Der schriftliche Rechtsmittelverzicht erfordert daher eine durch den Urheber selbst oder eine dazu ermächtigte Person niedergeschriebene Erklärung und die eindeutige Erkennbarkeit des Erklärenden (BGH, Beschluss vom 12. April 2011 – 4 StR 48/11, Rn. 4).

Der über die Verzichtserklärung des Pflichtverteidigers des Angeklag- ten G. auf der Geschäftsstelle des Landgerichts erstellte „Vermerk“ vom 26. August 2015 genügt diesen Anforderungen. Denn die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dort nicht nur die Erklärung des Pflichtverteidigers des Angeklagten niedergeschrieben, sondern dieser hat die Erklärung selbst – über der Justizbeschäftigten – unterschrieben. Damit bestand weder über den Inhalt der Erklärung noch über die Person des Erklärenden irgendein Zweifel (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 – 4 StR 48/11, Rn. 5; Beschluss vom 23. Juni 1983 – 1 StR 351/83, NJW 1984, 1974 f.).

2. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten war zur Abgabe der Verzichtserklärung auch ermächtigt (§ 302 Abs. 2 StPO).

Eine Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht kann mündlich erteilt werden; zu ihrem Nachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen (BGH, Be-schluss vom 14. Januar 2003 – 4 StR 516/02, NStZ 2004, 55). Hier hatte der Pflichtverteidiger des Angeklagten G. , Rechtsanwalt C. , bei Abgabe der Verzichtserklärung am 26. August 2015 mitgeteilt, „namens und im Auftrag des Verurteilten G. “ zu handeln. An der Richtigkeit dieser Erklärung hat der Senat keinen Zweifel. Soweit Rechtsanwalt J. erklärt hat (Schriftsatz vom 7. September 2015), von einem Jo. erfahren zu haben, dass der Angeklagte G. „das Mandatsverhältnis“ mit Rechtsanwalt C. gekündigt habe und der Rechtsmittelverzicht offensichtlich ohne entsprechenden Auftrag erklärt worden sei, vermag dies die Richtigkeit der Erklärung von Rechtsanwalt C. nicht in Zweifel zu ziehen. Rechtsanwalt J. hatte zugleich mitgeteilt, „auf postalischem Wege“ Kontakt zu seinem Mandanten aufgenommen und diesen um eine weiter gehende Stellungnahme ersucht zu haben. Eine solche Stellungnahme ist nicht eingegangen. Stattdessen hat Rechtsanwalt J. unter dem 8. Oktober 2015 erklärt, dass er den Angeklagten nicht mehr vertrete.

3. Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann als Prozess-handlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts (mehrfach) eingelegte Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen.“

Interessant an dem Beschluss: Dem BGH reicht, was ja auch richtig ist, dass der Pflichtverteidiger „bei Abgabe der Verzichtserklärung am 26. August 2015 mitgeteilt [hat], „namens und im Auftrag des Verurteilten G. “ zu handeln.“  Also nix mit schriftlicher Vollmacht/Ermächtigung. Ist also was für die „Vollmachtsverweigerer“.