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OWi III: Fristberechnung bei Doppelzustellung, oder: Viele Köche verderben den Brei

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Und dann zum Tagesschluss noch eine Entscheidung aus der gestrigen Lieferung des KG, nämlich der KG, Beschl. v. 30.08.2021 – 3 Ws (B) 223/21 –zur Fristberechnung bei Doppelzustellung des Urteils an mehrere Verteidiger.

Der Betroffene hat in einem Bußgeldverfahren die Rechtsanwälte H. und P. jeweils mit seiner Verteidigung beauftragt. In der Hauptverhandlung vom 16.10.2020 hat ein Verteidiger den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und zugleich war er mit einer begründungslosen Entscheidung durch Beschluss einverstanden. Danach hat das AG die Hauptverhandlung ausgesetzt und mit Beschluss vom 25.05.2021 aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruches auf dieselben Rechtfolgen wie im Bußgeldbescheid erkannt. Zur Begründung hat es auf dessen Inhalt verwiesen.

Gegen die Rechtsanwalt H. am 31.05.2021 und Rechtsanwalt P. am 12.08.2021 zugestellte Entscheidung richtet der Betroffene seine am 07.06.2021 bei Gericht eingegangene Rechtsbeschwerde. Die Verteidiger haben weder die erforderlichen Rechtsbeschwerdeanträge noch deren Begründung innerhalb der gesetzlichen Frist beim AG eingereicht.

Das KG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen:

„Denn der Betroffene hat die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der sich aus § 345 StPO ergebenen Monatsfrist durch einen Verteidiger begründen lassen.

Bei mehrfacher Verteidigung genügt grundsätzlich die förmliche Zustellung der Entscheidung an einen der Verteidiger; hierdurch beginnt für alle Verteidiger die Begründungsfrist (für Revision: BVerfG NJW 2001, 2532; BGH NStZ-RR 1997, 364). Wird aber die Entscheidung an mehrere Empfangsberechtigte förmlich zugestellt – wie im vorliegenden Fall –, berechnet sich die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde bei Doppelzustellung gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 37 Abs. 2 StPO nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

Danach endet die Monatsfrist erst mit Ablauf des 12. September 2021.

War aber die durch die erste Zustellung eröffnete Frist zum Zeitpunkt der zweiten Zustellung bereits abgelaufen, so wird sie durch die Zustellung an einen weiteren Empfangsberechtigten nicht erneut eröffnet (BGH NStZ 2018, 153). So liegt der Fall hier. Die Begründungsfrist von einem Monat nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 StPO, die mit der Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 25. Mai 2021 an Rechtsanwalt H. begonnen hatte, war im Zeitpunkt der Zweitzustellung an Rechtsanwalt P. am 12. August 2021 bereits beendet.

Auch wenn der Tatrichter zu der nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 1 StPO gebotenen Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig berufen gewesen wäre, verbietet sich die Rückgabe des Verfahrens an das Tatgericht. Vielmehr war das Rechtsmittel durch den Senat als unzulässig zu verwerfen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 349 Rn. 1).“

Tja: Viele Köche verderben den Brei.

 

Und nochmals: Das einheitliche Rechtsmittel, oder: Aufgepasst

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Die 49. KW eröffne ich dann mit dem BGH, Beschl. v. 23.07.2019 – 3 StR 498/18 -, in dem der BGH noch einmal zum einheitllichen Rechtsmittel Stellung nimmt. Ein Punkt/eine Frage, die bei der Verteidigung durch mehrere Verteidiger leider häufig übersehen wird:

Das LG hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten haben sowohl Rechtsanwalt B. als auch Rechtsanwalt S. mit der allgemeinen Sachrüge rechtzeitig begründet. Erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat Rechtsanwalt T. mehrere Verfahrensrügen sowie eine nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben. Nachdem der Generalbundesanwalt auf die Unzulässigkeit der von Rechtsanwalt T. nicht fristgerecht ausgeführten Verfahrensrügen hingewiesen hatte, hat dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur – ergänzenden – Revisionsbegründung beantragt.

Gibt es nicht, sagt der BGH:

„1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist dahin auszulegen, dass der Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein begehrt, um trotz Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist Verfahrensrügen anzubringen. Da der Senat bereits aufgrund der Sachbeschwerden der weiteren Verteidiger eine umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils vorzunehmen hat, ist die Fristversäumung insoweit ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 3 StR 525/18, juris Rn. 2).

2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der durch Rechtsanwälte B. und S. rechtzeitig erhobenen allgemeinen Sachrügen form- und fristgerecht begründet worden ist. Dass der Angeklagte durch drei Rechtsanwälte verteidigt wird, von denen zwei die Sachrüge fristgerecht erhoben haben, der dritte aber die Frist zur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden versäumt hat, ändert hieran nichts; denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist. Eine von der Rechtsprechung anerkannte besondere Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensbeanstandungen ausnahmsweise gewährt werden kann, liegt nicht vor. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies – anders als hier – zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 – 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; vom 19. Februar 2019 – 3 StR 525/18, juris Rn. 3).“

Wie gesagt: Muss man drauf achten….

Rechtsmittel I: Rechtsmitteleinlegung durch mehrere Verteidiger, oder: Rücknahme nur durch einen Verteidiger

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Ich stelle dann heute drei BGH-Entscheidungen zur Rechtsmittelrücknahme bzw. zum Rechtsmittelverzicht vor.

Und ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 10.07.2019 – 2 StR 181/19, dem folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde gelegen hat:

„Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen „Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Betrug in 75 rechtlich selbständigen Fällen“ eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und ihn zur Zahlung von Schadensersatz an die Adhäsionsklägerin verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Pflichtverteidiger Dr. B. , der dem Angeklagten durch das Tatgericht zusätzlich gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO für das Adhäsionsverfahren beigeordnet worden war, wie auch dessen weiterer Pflichtverteidiger Dr. S. form- und fristgerecht Revision eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 8. März 2019 beschränkte Rechtsanwalt Dr. B. die Revision auf den Adhäsionsausspruch, wobei er versicherte, dass dieses Vorgehen mit dem Angeklagten abgesprochen sei und kündigte an, eine entsprechende schriftliche Vollmacht nachzureichen. Er übersandte mit Schriftsatz vom 13. März 2019 eine vom 9. März 2018 datierende Vollmacht. Darin erklärt der Angeklagte: „Mir ist bekannt, dass mit der Beschränkung der Revision auf den Adhäsionsausspruch das Urteil des Landgerichts Gera hinsichtlich der Verurteilung im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des Strafausspruchs und der Einziehungsentscheidung rechtskräftig wird“.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2019 nahm der weitere Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Dr. S. , „die Revision unter ausdrücklicher Ermächtigung des Herrn W. (Anlage) zurück.“ Als Anlage war eine E-Mail des Angeklagten an Rechtsanwalt Dr. S. vom 11. März 2019 beigefügt, in welcher der Angeklagte ausführte, „hiermit bitte ich um die Rücknahme der eingelegten Revision zum Urteil vom 4. Januar 2019 am Landgericht Gera.“

Auf Nachfrage des Rechtspflegers beim Generalbundesanwalt erklärte Rechtsanwalt Dr. B. , er sei der Auffassung, dass die zweite Revisionsrücknahme durch Rechtsanwalt Dr. S. sich nur auf den strafrechtlichen Teil des Urteils beschränke und nicht das Rechtsmittel gegen den Adhäsionsausspruch erfasse. Schriftsätzlich führte er aus, die Ermächtigung des weiteren Pflichtverteidigers durch den Angeklagten müsse, ebenso wie dessen Revisionsrücknahme, vor dem Hintergrund der mit dem Tatgericht getroffenen Verständigung gesehen werden, die nicht den Adhäsionsausspruch erfasst habe und hinsichtlich derer die Verteidigung gegenüber dem Gericht kommuniziert habe, das die Revision gegen das Urteil hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs in jedem Fall durchgeführt werden solle. Insoweit sei zwischen beiden Verteidigern und dem Angeklagten abgesprochen gewesen, „dass die Revision hinsichtlich des Strafausspruchs und der Einziehungsentscheidung – deklaratorisch – auch von dem Verteidiger Dr. S. zurückgenommen werden sollte“, da das auf die Adhäsionsentscheidung beschränkte Revisionsverfahren allein von Rechtsanwalt Dr. B. habe bearbeitet werden sollen.“

Der BGH hat die die Wirksamkeit der Rücknahme der Revision des Angeklagten durch die Erklärung von Rechtsanwalt Dr. S. vom 11.03.2019 festgestellt.

„1. Die Rücknahme eines Rechtsmittels muss als Prozesshandlung zweifelsfrei erklärt werden, um Wirksamkeit zu erlangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2016 – 3 StR 311/16, juris Rn. 2, vom 24. August 2016 – 1 StR 380/16, juris Rn. 2; Senat, Beschluss vom 3. November 2011 – 2 StR 353/11, juris Rn. 3; LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 21, KK-StPO/Paul, 7. Aufl., § 302 Rn. 11). Der Wille des Angeklagten auf die Herbeiführung der Rücknahme muss sich eindeutig aus der Erklärung ergeben (vgl. Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 302 Rn. 11; KK-StPO/Paul, aaO; MüKo-StPO/Allgayer, § 302 Rn. 6; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 302 Rn. 20; jeweils mwN). Nur bei einer nicht eindeutigen Erklärung sind der Gesamtsinn der Erklärung (BGH, Beschluss vom 11. März 2003 – 1 StR 60/03, juris Rn. 1, vom 19. September 1996 – 1 StR 487/96, juris Rn. 10) und die Umstände ihrer Abgabe maßgeblich (Radtke in Radtke/Hohmann, aaO; SK-Frisch, StPO, 5. Aufl., § 302 Rn. 18).

2. Nach diesen Grundsätzen bewirkt die Erklärung des Verteidigers Dr. S. vom 11. März 2019 eine umfassende Rechtsmittelrücknahme.

a) Bereits der Wortlaut des anwaltlichen Schriftsatzes „nehme ich die Revision unter ausdrücklicher Ermächtigung (des Angeklagten) zurück“, lässt keinen Raum für die Annahme einer irgendwie gearteten Beschränkung der Rechtsmittelrücknahme. Die Erklärung ist inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei auf eine Beendigung des Revisionsverfahrens und damit den Eintritt der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils gerichtet. Weder die gewählte anwaltliche Formulierung noch die in Bezug genommene E-Mail des Angeklagten lassen erkennen, dass die erklärte Revisionsrücknahme nicht die vormalige Anfechtung des Adhäsionsausspruchs umfassen soll. Da sich die Rücknahmeerklärung an das Gericht und damit an keinen individuell bestimmten Erklärungsempfänger richtet, kommt es für die Auslegung ? entgegen der Ansicht der Verteidigung ? weder auf Umstände an, die einzelnen Beteiligten der Strafkammer jenseits des objektiven Akteninhalts bekannt sind (vgl. BeckOK-BGB/Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 50. Ed., § 133 Rn. 28), noch darauf, wie das Landgericht die Rücknahmeerklärung gewertet und behandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 ? VI ZB 89/08, NJW-RR 2010, 278, 279).

b) Zudem war auch aus den sonstigen Umständen nicht erkennbar, dass die weitere Rücknahmeerklärung durch Rechtsanwalt Dr. S. , die der Rücknahmeerklärung von Rechtsanwalt Dr. B. zeitlich nachfolgte und in ihrem Erklärungsinhalt über diese hinausging, lediglich „deklaratorischen“ Charakter haben sollte.

aa) Die ohne Beschränkung – jeweils als Revision bezeichneten ? form- und fristgerechten Erklärungen der beiden Verteidiger richten sich inhaltlich sowohl gegen den strafrechtlichen (§ 333 StPO) wie auch den zivilrechtlichen (§ 406a Abs. 2 StPO) Teil des landgerichtlichen Urteils. Unbeschadet der Tatsache, dass der Verteidiger nach § 297 StPO aus eigenem Recht und in eigenem Namen tätig werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 1972 – 3 StR 282/71, GA 1973, 46, 47), handelt es sich bei dem von ihm eingelegten Rechtsmittel um ein solches des Beschuldigten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 – 4 StR 149/16, BGHSt 61, 218, 220; vom 17. Februar 2011 – 4 StR 691/10, StraFo 2011, 232; vom 13. Juni 2006 – 4 StR 182/06, NStZ-RR 2007, 210; vom 9. August 1995 – 1 StR 699/94, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8). Die Erklärungen der beiden Verteidiger führen damit nicht zu mehreren selbständigen, sondern zu einem einheitlichen Rechtsmittel des Beschuldigten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1995 – 1 StR 699/94, aaO; OLG Jena, Beschluss vom 10. August 2015 – 1 OLG 171 Ss 25/15, StraFo 2016, 28, 29; LR/Jesse, StPO, aaO, § 302, Rn. 87). Dementsprechend hat die wirksame Rücknahme der Revision durch einen Verteidiger den Verlust des einheitlichen Rechtsmittels, auch soweit dieses von anderen Verteidigern eingelegt worden ist, zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1995 – 1 StR 699/94, aaO).

bb) Angesichts dessen lassen die sonstigen Umstände nicht erkennen, dass die weitere Rücknahme vom 11. März 2019 lediglich „deklaratorischen“ Inhalt haben sollte. Denn für eine derartige Erklärung bestand keine Notwendigkeit. Rechtsanwalt Dr. B. hatte das Rechtsmittel des Angeklagten durch den Schriftsatz vom 8. März 2019 wirksam auf den Adhäsionsausspruch beschränkt. Vor diesem Hintergrund konnte der weiteren ? umfassenden ? Erklärung von Rechtsanwalt Dr. S. nach den Maßstäben der Prozessordnung und der Aktenlage nur der Sinn beigemessen werden, dass das Rechtsmittel insgesamt zurückgenommen werden sollte. Ein derartiger Erklärungsinhalt widersprach auch keineswegs der Interessenlage des Angeklagten. Denn es sind keine objektiven Umstände dargestellt oder erkennbar, die einem nachträglichen Entschluss des Angeklagten zu einer umfassenden Rechtsmittelrücknahme entgegenstehen. Von daher begründet allein der Umstand, dass die weitere Rücknahmeerklärung nicht durch denjenigen Pflichtverteidiger erfolgte, der dem Angeklagten durch das Tatgericht im Adhäsionsverfahren beigeordnet war, keine Zweifel an der Eindeutigkeit der Rücknahmeerklärung.

3. Gegen die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung durch Rechtsanwalt Dr. S. bestehen keine Bedenken.

a) Der Angeklagte, dem, wie die Vollmacht gegenüber Rechtsanwalt Dr. B. vom 9. März 2019 belegt, zu diesem Zeitpunkt die Wirkung der Revisionsbeschränkung bekannt war, hat durch die E-Mail vom 11. März 2019 seinen weiteren Pflichtverteidiger beauftragt und ermächtigt, seine Revision gegenüber dem Tatgericht in Gänze zurückzunehmen.

b) Offen bleiben kann, ob der Angeklagte, wie von der Verteidigung vorgetragen, bei der Beauftragung und Ermächtigung seines weiteren Verteidigers die Fehlvorstellung hatte, die mit ihm abgestimmte und von ihm beauftragte weitere Rücknahme sei nur „deklaratorisch“. Ein derartiger Irrtum ließe die Wirksamkeit der Rechtmittelrücknahme unberührt.

Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 ? 3 StR 61/18, juris Rn. 2; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 302 Rn. 9, jeweils mwN). Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung nur in eng begrenztem Umfang zugelassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. Januar 2001 – 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 258). Ein durch einen Verteidiger hervorgerufener Irrtum des Angeklagten kann einen solchen Ausnahmefall nicht begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. August 2016 – 1 StR 301/16, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. Mai 2003 ? 4 StR 135/03, juris Rn. 3; vom 10. April 1991 – 3 StR 354/90, juris Rn. 4). Denn die Erklärung eines Angeklagten ist in diesem Fall, anders als bei einem durch das Gericht verursachten Irrtum, nicht mit derart schwerwiegenden Willensmängeln behaftet, dass Gründe der Gerechtigkeit dazu führen müssten, die Rücknahmeerklärung als unwirksam zu behandeln (vgl. zum Maßstab auch BGH, Urteil vom 21. April 1999 – 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 53).“

Also: Aufgepasst, wenn mehrere Verteidiger verteidigen.

Kostenerstattung für mehrere Verteidiger?, oder: Im sog. „Göttinger Transplantantionsskandal“ ja

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Der Kollege S. Stern aus Göttingen hat mir den von ihm erstrittenen OLG Braunschweig, Beschl. v.  20.06.2019 – 1 Ws 292/18 – übersandt. Ergangen ist er im sog. „Göttinger Transplantationsskandal“, in dem der Kollege und ein weiterer Verteidiger verteidigt hatten. Gestritten worden ist nach dem Freispruch des ehemaligen Angeklagten dann (natürlich) um die Frage der Kostenerstattung und da vornehmlich um die Frage: Muss die Staatskasse dem ehemaligen Angeklagten die Kosten für zwei Verteidiger erstatten. Die Staatskasse meinet natürlich nein. Anders das OLG Braunschweig:

W1. Die erstinstanzlichen Kosten, die durch die Mitwirkung von Rechtsanwalt Dr. H. entstanden sind, sind neben den Kosten für die Beauftragung von Rechtsanwalt Prof. Dr. S. ersatzfähig. Zwar sind die Kosten mehrerer Anwälte nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 S. 2 Var. 1 ZPO, der über § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO zur Anwendung kommt, nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. Die grundsätzlich verfassungskonforme (dazu: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.07.2004, 2 BvR 1436/04, juris, Rn. 5) Vorschrift ist im vorliegenden Sonderfall jedoch im Wege der Rechtsfortbildung teleologisch zu reduzieren. Eine solche telelogische Reduktion ist den Gerichten über die Grenze des Wortsinns hinaus gestattet (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2016, 1 BvR 2230/15, juris, Rn. 50), sofern sie ihre Gerechtigkeitsvorstellungen nicht an die Stelle jener des Gesetzgebers setzen, sondern sich stattdessen darauf beschränken, eine planwidrige Regelungslücke zu füllen. Zu der verfahrensgegenständlichen Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO (seit 01.07.2014: § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO) hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einem Beschluss vom 28.03.1984 darauf hingewiesen, dass eine großzügigere Handhabung gerade im Strafprozess, der im Gegensatz zum Zivilverfahren vom Offizialprinzip geprägt werde, in Betracht komme (BVerfG, 2 BvR 275/83, juris, Rn. 28). Die Regelung sei als „Grundsatzregel‘ zu verstehen, die Ausnahmen zulasse (BVerfG, a.a.O.).

Dass eine durch einen Erstattungsanspruch zu schließende Regelungslücke vorliegt, ist bei einem Freigesprochenen, bei dem zur Begründung der finanziellen Haftung nicht an die begangene Straftat angeknüpft werden kann, inzwischen anerkannt, wenn ihm zuvor ein Sicherungsverteidiger beigeordnet wurde (OLG Gelle, Beschluss vom 10.09.2018, 1 Ws 71/18, juris, Rn. 19, 17 m.w.N.; KG, Beschluss vom 02.05.1994, 4 Ws 1-2/94 = NStZ 1994, S. 451). Eine vergleichbare Regelungslücke liegt aber ebenso bei einem Freigesprochenen, der zwei Wahlverteidiger beauftragt hat, vor, wenn seine Verteidigung im Hinblick auf Umfang, Schwierigkeit und Komplexität durch nur einen Wahlverteidiger nicht möglich war. Dass eine solche Sonderkonstellation im vorliegenden Fall, der als „Göttinger Transplantationsskandal“ auch in den Medien ein breites Echo gefunden hat, hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten ausnahmsweise gegeben war, folgt aus der Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Celle Pp. vom 08.04.2019, der damals den Vorsitz der Schwurgerichtskammer des Landgericht Göttingen geführt hat. Er hat ausgeführt, dass die Verteidigung im Hinblick auf Umfang, Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens schlechterdings nur durch das arbeitsteilige Zusammenwirken von zwei Wahlverteidigern zu bewältigen war. Die besonderen Anforderungen in tatsächlicher Hinsicht seien zunächst darin begründet gewesen, dass die Kammer schon unmittelbar nach Eingang der Anklage, als das Verfahren bereits 33 Umzugskartons gefüllt habe, umfänglich Beweis erhoben hätte, etwa durch diverse Anfragen bei Eurotransplant zu den Transplantationslisten und zu möglichen Auswirkungen der Manipulationen, die dem Freigesprochenen zur Last gelegt wurden. Zudem habe die Kammer mit Prof. Dr. Bechstein einen weiteren Sachverständigen hinzugezogen, um sowohl die sogenannten Manipulationsfälle als auch die Indikationsfälle zu begutachten. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit den von Prof. Dr. Bechstein sukzessive vorgelegten Gutachten habe eine wiederholte Aufarbeitung der Patientenakten, die ihrerseits teilweise den Umfang mehrerer Umzugskartons eingenommen hätten, erfordert. Außerdem habe das Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen mit dem Gutachten des Sachverständigen abgeglichen werden müssen, der im Ermittlungsverfahren herangezogen worden sei. Wenn der Freigesprochene lediglich einen Wahlverteidiger mandatiert hätte, hätte er— so der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Pp. — „definitiv“ für das gesamte Ver-fahren einen zweiten Verteidiger als Sicherungsverteidiger bestellt.

Der Höhe nach orientiert sich der Erstattungsanspruch des Freigesprochenen im Gegensatz zu der Entscheidung des Kammergerichts vom 02.05.1994 (KG, Beschluss vom 02.05.1994, 4 Ws 1-2/94 = NStZ 1994, S. 451) nicht an den hypothetischen Kosten eines Pflichtverteidigers (die das Kammergericht dann über § 51 RVG erhöht hat), sondern unmittelbar an den Wahlverteidigergebühren. Dies folgt wiederum aus dem Grundsatz, dass bei einem Freigesprochenen nicht an die strafrechtliche Verurteilung angeknüpft werden kann, wie das Oberlandesgericht Celle wegen der Regelung des § 52 Abs.1 S. 1 RVG zutreffend nach Freispruch für die Kosten des Sicherungsverteidigers entschieden hat (OLG Celle, Beschluss vom 10.09,2018, 1 Ws 71/18, juris, Rn. 19). In gleicher Weise müssen aber die Kosten des — wie hier — zur Verteidigung unerlässlichen zweiten Wahlverteidigers von der Landeskasse ersetzt werden, weil dieser ohnehin die Wahlverteidigergebühren vom Freigesprochenen fordern kann.

Es sind ferner auch die Mehrkosten zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass Dr. H. seinen Kanzleisitz in Hannover hatte. Zwar sind die jeweiligen Reisekosten und das jeweilige Abwesenheitsgeld eines Rechtsanwalts, dessen Kanzlei sich nicht im Bezirk des Prozessgerichts befindet und der dort auch nicht wohnt, nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nur zu erstatten, wenn das zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig ist. Das war hier allerdings der Fall. So legt die Rechtsprechung bei besonders schwerwiegenden Vorwürfen, insbesondere in Schwurgerichtssachen, einen großzügigeren Maßstab an (OLG Celle, Beschluss vom 28.10.1991, 3 Ws 226/91). Ebenso kommt dem Gesichtspunkt des Vertrauensverhältnisses zu dem Verteidiger nach der Rechtsprechung besonderes Gewicht zu, wenn der Tatvorwurf massiv in die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Angeklagten eingreift (OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.09.2013, 1 Ws 255/13 [unveröffentlicht]; OLG Naumburg, StraFo 2009, S. 128). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt und es kommt noch hinzu, dass sich die Mehrkosten durch die Beauftragung von Rechtsanwalt Dr. H., der den Freigesprochenen zuvor sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch im berufsrechtlichen Verfahren vertreten hatte, angesichts der Entfernung von Hannover nach Göttingen nur maßvoll erhöht haben.

2. Eine Erstattung der Auslagen von zwei Wahlverteidigern kommt indes in Bezug auf die im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen nicht in Betracht, so dass es insoweit bei den vom Landgericht festgesetzten Kosten verbleibt. Eine Erstattung scheidet deshalb zunächst in Bezug auf die Terminsgebühr für die Revisionshauptverhandlung in Höhe von 560,- € (Nr. 4132 des Vergütungsverzeichnisses), die Fahrtkosten nach Leipzig in Höhe von 157,20 € (Nr. 7003 des Vergütungsverzeichnisses), das Abwesenheitsgeld in Höhe von 150,- € (Nr. 7005 des Vergütungsverzeichnisses) sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 164,77 €. Diese Auslagen (insgesamt: 1.031,97 €) des Rechtsanwalts Dr. H. sind neben jenen des Rechtsanwalts Prof. Dr. S. nicht zu ersetzen, weil der Prüfungsumfang des Revisionsgerichts durch die von der Staatsanwaltschaft nur erhobene Sachrüge in diesem Zeitpunkt feststand (§§ 344, 352 StPO). Ein auf das Revisionsrecht spezialisierter Wahlverteidiger — wie hier Prof. Dr. S. — konnte sich auf die Verhandlung allein vorbereiten, weil klar war, dass die Urteilsgründe lediglich in sachlich rechtlicher Sicht geprüft werden. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers war nicht damit zu rechnen, dass der Bundes-gerichtshof unerwartete Fragen zu Details aus Patientenakten, die nicht Prüfungsgegenstand waren, stellen würde.

Dass die Urteilsgründe mit 1.232 Seiten äußerst umfangreich waren und die Revisionserwiderung, die auf den gemeinsamen Überlegungen und Anstrengungen beider Verteidiger beruht hat, im „Tandem“ möglicherweise leichter zu fertigen war, ändert an dieser Bewertung nichts. Maßgeblich ist allein, dass ein Verteidiger den Stoff des Revisionsverfahrens, mag er auch umfangreich sein, allein hätte bewältigen können. Das ist hier der Fall, weil es darum ging, die Urteilsgründe gegenüber der Revisionsbegrün-dung der Staatsanwaltschaft, die keine Verfahrensrüge erhoben hatte, zu verteidigen. Eines Rückgriffs auf die umfangreichen Akten bedurfte es insoweit nicht. Würde der Senat hier anders entscheiden, würde er nicht lediglich im Wege der teleologischen Reduktion eine planwidrige Regelungslücke schließen, sondern sich über die klare Regelung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO hinwegsetzen.

Kein anderes Ergebnis ergibt sich für die Verfahrensgebühr in Höhe von 1.110,- € (Nr. 4130 des Vergütungsverzeichnisses). Zwar entsteht die Verfahrensgebühr nebst Aus-lagenpauschale in Höhe von 20,- (Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses) sowie Umsatzsteuer in Höhe von 214,70 (insgesamt also 1.344,70 €) bereits mit der ersten Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren (Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG, VV 4130, Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Rn.14), so dass sie bei der Einlegung einer staatsanwaltlichen Revision nicht von der Kenntnis der Revisionsanträge oder deren Begründung abhängt. Es gab in diesem frühen Verfahrensstadium, in dem der Freigesprochene lediglich über die Konsequenzen der Revisionseinlegung zu beraten war, aber keinen Anlass für die Mitwirkung von zwei Verteidigern.

Dass sich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers auf das Revisionsverfahren erstreckt hätte, mag zutreffen, führt aber nicht zur Ersatzfähigkeit der Auslagen für zwei Wahlverteidiger. Denn diese waren nicht notwendig. Dem Freigesprochenen war gerade kein Pflichtverteidiger beigeordnet und er hätte die Verteidigung nach dem erstinstanzlichen Freispruch jederzeit durch Kündigung des zweiten Mandats auf einen Wahlverteidiger beschränken können. Er hätte dann zunächst abwarten können, ob das Revisionsverfahren (beispielsweise durch eine äußerst umfangreiche Revisions-begründung der Staatsanwaltschaft mit einer Vielzahl von Verfahrensrügen) wiederum nur durch zwei Wahlverteidiger zu bewältigen war.“

M.E. zutreffend. Über die Kosten der Revision kann man streiten. Und: Der Kollege wird bei der weiteren Abrechnung Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG i.V.m. Nr. 3500 VV RVG nicht übersehen 🙂 .

Wahlanwalt und Pflichtverteidiger nebeneinander, oder: Kostenerstattung bei Freispruch?

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Am heutigen „Gebührenfreitag“ stelle ich zunächst den OLG Celle, Beschl. v. 06.05.2019 – 3 Ws 136/19 – vor. Es geht um Erstattungsfragen nach einem Freispruch, und zwar um die Frage der Erstattung der Gebühren von zwei Rechtsanwälten/Verteidigern.

Zu entscheiden war über folgenden Sachverhalt: Das LG hat den ehemaligen Angeklagten am 20.08.2018 – inzwischen rechtskräftig -freigesprochen und der Landeskasse seine notwendigen Auslagen auferlegt. Mit Beschluss vom 01.03.2019 hat das LG dem Festsetzungsbegehren hinsichtlich der Kosten der Verteidigung durch RA S., den – nach anfänglichem Handeln als Wahlverteidiger – der Strafkammervorsitzende am 18.04.2018 dem ehemaligen Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet hatte, entsprochen. Außerdem war die Festsetzung der Kosten auch der Verteidigung durch RA K. in Höhe von 2.832,10 € beantragt. Diese Festsetzung hat das LG abgelehnt. Rechtsanwalt K. hatte sich am 07.08.2018 mit Vollmacht als Wahlverteidiger gemeldet und war in den Verhandlungsterminen am 09., 14. und 20.08.2018 neben dem Pflichtverteidiger RA S. aufgetreten. Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten gegen die Zurückweisung seines Festsetzungsbegehrens hinsichtlich der Kosten der Verteidigung durch RA K. hatte keinen Erfolg:

„Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit erstattet werden, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 464a Rn. 13 mwN).

Dieser Grundsatz verstößt nicht gegen das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Juli 2004 – 2 BvR 1436/04, NJW 2004, 3319). Aus dem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von zwei Anwälten seines Vertrauens verteidigen zu lassen, folgt nicht, dass dem nicht verurteilten Beschuldigten in jedem Fall die gesamten Auslagen für zwei Wahlverteidiger zu erstatten wären. Zur Gewährleistung eines rechtsstaatlich fairen Verfahrens genügt es regelmäßig, wenn ihm ein Verteidiger zur Seite steht, dessen Kosten im Falle eines Freispruchs grundsätzlich erstattet werden (BVerfG aaO).

Dies gilt auch im Verhältnis zwischen Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger; neben Letzterem ist eine Wahlverteidigung regelmäßig nicht mehr „notwendig“ (vgl. OLG Rostock NJ 2017, 39 mwN). Daher sieht das Gesetz in § 141 Abs. 1 StPO die Bestellung eines Verteidigers nur dann vor, wenn der Angeklagte nicht bereits einen (Wahl-)Verteidiger hat. Die Kosten eines (zusätzlichen) Wahlverteidigers kann er im Falle einer ihm günstigen Kostenentscheidung insoweit nicht bzw. nur in Höhe der Differenz zu den entstandenen Pflichtverteidigerkosten gegen die Staatskasse geltend machen (OLG Rostock aaO; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 317). Wurde – wie im vorliegenden Fall – zunächst der Pflichtverteidiger bestellt, so sind die Gebühren des später beauftragten Wahlverteidigers mithin regelmäßig um die an den Pflichtverteidiger gezahlten Gebühren zu kürzen (OLG Rostock aaO; KK-Gieg, StPO, 7. Aufl., § 464a Rn. 13).

Der Grundsatz der Anrechnung von Pflichtverteidigerkosten auf die erstattungsfähigen Gebühren eines daneben tätigen Wahlverteidigers gilt zwar nicht uneingeschränkt. So wird die ungekürzte Erstattungsfähigkeit der Wahlverteidigerkosten ausnahmsweise als gerechtfertigt angesehen, wenn das Nebeneinander von Wahl- und Pflichtverteidiger nicht der Sphäre des Angeklagten zuzurechnen ist (KG StV 2003, 175), die Beiordnung eines Pflichtverteidigers also nicht von dem Angeklagten oder seinem Wahlverteidiger zu vertreten ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn einem Beschuldigten ohne dessen Veranlassung neben dem Wahlverteidiger ein Pflichtverteidiger zur Verfahrenssicherung bestellt wird (so OLG Köln, Beschluss vom 24. August 2004 – 2 Ws 383/04, juris; KG NStZ-RR 2000, 163) oder wenn eine zuvor erfolgte Pflichtverteidigerbestellung entgegen § 143 StPO nicht zurückgenommen wird (so KG aaO; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 63; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 287).

Vorliegend greift keine dieser Ausnahmen. Denn dem Freigesprochenen war zunächst sein gewählter Verteidiger bestellt worden und die Anzeige der Wahl eines neuen Verteidigers erfolgte Monate später und erst zwei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung. Zu diesem späten Zeitpunkt kam eine Rücknahme der Bestellung des Pflichtverteidigers ohne Gefährdung des Beginns und zügigen Fortgangs der Hauptverhandlung nicht mehr in Betracht, weil der Wahlverteidiger nicht hinreichend eingearbeitet und eine Verschiebung der Hauptverhandlung mit Blick auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu vermeiden war. Bei einer derartigen Sachlage liegt das Nebeneinander von Wahl- und Pflichtverteidigung in der Sphäre des Freigesprochenen (vgl. OLG Rostock aaO).

Soweit der Wahlverteidiger geltend macht, dass seine Einschaltung neben der des Pflichtverteidigers „gerade aufgrund der detaillierten Kenntnis und Zugang in den Bereich der hier tätigen polnischen Bauarbeiter“ notwendig gewesen sei, greift dies nicht durch. Durch die unmissverständliche Verweisung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO, also auch auf dessen Satz 3, sind die Grenzen der Erstattbarkeit von Wahlverteidigerkosten eindeutig abgesteckt. Dies gilt regelmäßig auch für umfangreiche und schwierige Verfahren (vgl. Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 464a Rn. 32). Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, warum die Einschaltung des Wahlverteidigers erst zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der Strafkammervorsitzende nicht mehr entsprechend § 143 StPO reagieren konnte, ohne das Verfahren ernsthaft zu gefährden.“

Dürfte wohl „passen“.