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Wahlanwalt und Pflichtverteidiger nebeneinander, oder: Kostenerstattung bei Freispruch?

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Am heutigen „Gebührenfreitag“ stelle ich zunächst den OLG Celle, Beschl. v. 06.05.2019 – 3 Ws 136/19 – vor. Es geht um Erstattungsfragen nach einem Freispruch, und zwar um die Frage der Erstattung der Gebühren von zwei Rechtsanwälten/Verteidigern.

Zu entscheiden war über folgenden Sachverhalt: Das LG hat den ehemaligen Angeklagten am 20.08.2018 – inzwischen rechtskräftig -freigesprochen und der Landeskasse seine notwendigen Auslagen auferlegt. Mit Beschluss vom 01.03.2019 hat das LG dem Festsetzungsbegehren hinsichtlich der Kosten der Verteidigung durch RA S., den – nach anfänglichem Handeln als Wahlverteidiger – der Strafkammervorsitzende am 18.04.2018 dem ehemaligen Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet hatte, entsprochen. Außerdem war die Festsetzung der Kosten auch der Verteidigung durch RA K. in Höhe von 2.832,10 € beantragt. Diese Festsetzung hat das LG abgelehnt. Rechtsanwalt K. hatte sich am 07.08.2018 mit Vollmacht als Wahlverteidiger gemeldet und war in den Verhandlungsterminen am 09., 14. und 20.08.2018 neben dem Pflichtverteidiger RA S. aufgetreten. Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten gegen die Zurückweisung seines Festsetzungsbegehrens hinsichtlich der Kosten der Verteidigung durch RA K. hatte keinen Erfolg:

„Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit erstattet werden, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 464a Rn. 13 mwN).

Dieser Grundsatz verstößt nicht gegen das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Juli 2004 – 2 BvR 1436/04, NJW 2004, 3319). Aus dem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von zwei Anwälten seines Vertrauens verteidigen zu lassen, folgt nicht, dass dem nicht verurteilten Beschuldigten in jedem Fall die gesamten Auslagen für zwei Wahlverteidiger zu erstatten wären. Zur Gewährleistung eines rechtsstaatlich fairen Verfahrens genügt es regelmäßig, wenn ihm ein Verteidiger zur Seite steht, dessen Kosten im Falle eines Freispruchs grundsätzlich erstattet werden (BVerfG aaO).

Dies gilt auch im Verhältnis zwischen Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger; neben Letzterem ist eine Wahlverteidigung regelmäßig nicht mehr „notwendig“ (vgl. OLG Rostock NJ 2017, 39 mwN). Daher sieht das Gesetz in § 141 Abs. 1 StPO die Bestellung eines Verteidigers nur dann vor, wenn der Angeklagte nicht bereits einen (Wahl-)Verteidiger hat. Die Kosten eines (zusätzlichen) Wahlverteidigers kann er im Falle einer ihm günstigen Kostenentscheidung insoweit nicht bzw. nur in Höhe der Differenz zu den entstandenen Pflichtverteidigerkosten gegen die Staatskasse geltend machen (OLG Rostock aaO; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 317). Wurde – wie im vorliegenden Fall – zunächst der Pflichtverteidiger bestellt, so sind die Gebühren des später beauftragten Wahlverteidigers mithin regelmäßig um die an den Pflichtverteidiger gezahlten Gebühren zu kürzen (OLG Rostock aaO; KK-Gieg, StPO, 7. Aufl., § 464a Rn. 13).

Der Grundsatz der Anrechnung von Pflichtverteidigerkosten auf die erstattungsfähigen Gebühren eines daneben tätigen Wahlverteidigers gilt zwar nicht uneingeschränkt. So wird die ungekürzte Erstattungsfähigkeit der Wahlverteidigerkosten ausnahmsweise als gerechtfertigt angesehen, wenn das Nebeneinander von Wahl- und Pflichtverteidiger nicht der Sphäre des Angeklagten zuzurechnen ist (KG StV 2003, 175), die Beiordnung eines Pflichtverteidigers also nicht von dem Angeklagten oder seinem Wahlverteidiger zu vertreten ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn einem Beschuldigten ohne dessen Veranlassung neben dem Wahlverteidiger ein Pflichtverteidiger zur Verfahrenssicherung bestellt wird (so OLG Köln, Beschluss vom 24. August 2004 – 2 Ws 383/04, juris; KG NStZ-RR 2000, 163) oder wenn eine zuvor erfolgte Pflichtverteidigerbestellung entgegen § 143 StPO nicht zurückgenommen wird (so KG aaO; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 63; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 287).

Vorliegend greift keine dieser Ausnahmen. Denn dem Freigesprochenen war zunächst sein gewählter Verteidiger bestellt worden und die Anzeige der Wahl eines neuen Verteidigers erfolgte Monate später und erst zwei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung. Zu diesem späten Zeitpunkt kam eine Rücknahme der Bestellung des Pflichtverteidigers ohne Gefährdung des Beginns und zügigen Fortgangs der Hauptverhandlung nicht mehr in Betracht, weil der Wahlverteidiger nicht hinreichend eingearbeitet und eine Verschiebung der Hauptverhandlung mit Blick auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu vermeiden war. Bei einer derartigen Sachlage liegt das Nebeneinander von Wahl- und Pflichtverteidigung in der Sphäre des Freigesprochenen (vgl. OLG Rostock aaO).

Soweit der Wahlverteidiger geltend macht, dass seine Einschaltung neben der des Pflichtverteidigers „gerade aufgrund der detaillierten Kenntnis und Zugang in den Bereich der hier tätigen polnischen Bauarbeiter“ notwendig gewesen sei, greift dies nicht durch. Durch die unmissverständliche Verweisung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO, also auch auf dessen Satz 3, sind die Grenzen der Erstattbarkeit von Wahlverteidigerkosten eindeutig abgesteckt. Dies gilt regelmäßig auch für umfangreiche und schwierige Verfahren (vgl. Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 464a Rn. 32). Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, warum die Einschaltung des Wahlverteidigers erst zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der Strafkammervorsitzende nicht mehr entsprechend § 143 StPO reagieren konnte, ohne das Verfahren ernsthaft zu gefährden.“

Dürfte wohl „passen“.

Zustellung: Mehrere Verteidiger und Fristbeginn und Fristablauf

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Den Wochenauftakt – ich verbringe ihn auf dem Weg von den Malediven nach Malysia 🙂 – macht dann heute der BGH, Beschl. v. 12.09.2017 – 4 StR 233/17, in dem der BGH zu einer in der Praxis sicherlich häufiger auftretenden Zustellungsproblematik Stellung genommen hat. Nein, kein Vollmachtsproblem, sondern „mehrfache Verteidigung und Fristbeginn“, und zwar:

„Die Revisionsbegründung von Rechtsanwalt Dr. P. vom 12. April 2017, in welcher erstmals ein Verfahrensverstoß geltend gemacht wurde, ist verspätet.

Bei mehrfacher Verteidigung genügt grundsätzlich die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger; hierdurch beginnt für alle Verteidiger die Revisionsbegründungsfrist (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2001 – 2 BvR 2058/00, NJW 2001, 2532, und vom 12. Juni 2014 – 2 BvR 1004/13 [juris Rn. 7]; BGH, Beschlüsse vom 12. September 2012 – 2 StR 288/12; vom 17. September 2008 – 1 StR 436/08 und vom 12. August 1997 – 4 StR 329/97, NStZ-RR 1997, 364, jeweils mwN). Wird das Urteil mehreren Empfangsberechtigten (förmlich) zugestellt, beginnt die Revisionsbegründungsfrist zwar grundsätzlich nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem eine wirksame Zustellung an den letzten Zustellungsempfänger vollzogen wurde (BGH, Beschluss vom 2. November 2010 – 1 StR 544/09 [juris Rn. 23] mwN). Ist aber die Revisionsbegründungsfrist aufgrund der ersten Zustellung(en) bei einer der weiteren Zustellungen bereits abgelaufen, wird durch diese keine neue Frist in Gang gesetzt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2015 – 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540 und vom 27. Juli 2012 – 1 StR 238/12, wistra 2012, 435, 436, jeweils mwN).

So lag der Fall hier. Das angefochtene Urteil wurde der damaligen Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin K. , am 16. Juni 2016 zugestellt. Die Revisionsbegründungsfrist lief mithin am 18. Juli 2016 (der 16. Juli 2016 war ein Samstag) ab. Durch die vom Vorsitzenden am 14. März 2017 verfügte erneute Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt Dr. P. konnte trotz des Zusatzes „Die Zustellung erfolgt zur Ingangsetzung der Revisionsbegründungsfrist“ die Revisionsbegründungsfrist nicht erneut in Gang gesetzt werden.

3. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen zur Anbringung der in der Revisionsbegründung vom 12. April 2017 erhobenen Verfahrensrüge der verspäteten Urteilsabsetzung (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) kommt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht in Betracht. Die Revision des Angeklagten ist mit der allgemeinen Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen es zur Wahrung des An-spruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG unerlässlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2012 – 1 StR 301/12, NStZ-RR 2012, 316; vom 10. Juli 2008 – 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14; vom 7. September 1993 – 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8, jeweils mwN). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier nicht vor. Aus den Akten ist nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte auf eine (weitere) rechtzeitige Revisionsbegründung durch Rechtsanwalt Dr. P. vertraut hat. Der seinerzeit als Wahlverteidiger neben der Pflichtverteidigerin tätige Rechtsanwalt Dr. P. konnte nicht davon ausgehen, dass ihm das Urteil zwecks Ingangset- zung der Revisionsbegründung zugestellt (werden) würde, zumal ihm die mit einem entsprechenden Vermerk vom Vorsitzenden angeordnete erste Urteils-zustellung nach seinen Angaben nicht zugegangen ist. Jedenfalls aber hatte Rechtsanwalt Dr. P. am 29. August 2016 Akteneinsicht und konnte erken- nen, dass die Urteilszustellung an die Pflichtverteidigerin erfolgt und die Revisi-onsbegründungsfrist daher abgelaufen war. Aus den Akten ist mithin nicht zu entnehmen, dass die erst am 13. April 2017 bei Gericht eingegangene Revisi-onsbegründung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nachgeholt worden ist.