StPO III: Einkopieren von Lichtbildern oder Skizzen, oder: BGH rügt als „zumindest … untunlich“

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Und dann habe ich noch etwas zu Urteilsgründen, und zwar den BGH, Beschl. v. 15.07.2025 – 5 StR 319/25, der in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG ergangen ist. Da waren Lichtbilder und/oder Skizzen in die Urteilsgründe einkopiert worden. Das rügt der BGH als „zumindest …. untunlich“:

„Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Einkopieren von Lichtbildern oder handschriftlichen Skizzen in die Urteilsgründe erweist sich regelmäßig zumindest als untunlich und kann rechtsfehlerhaft sein; denn in den schriftlichen Urteilsgründen bedarf es einer textlichen Würdigung der erhobenen Beweise (, NStZ 2024, 185 mwN). Vom Gesetz vorgesehen ist lediglich der Verweis auf Lichtbilder wegen deren Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Auf einem etwaigen Rechtsfehler insoweit würde das Urteil aber nicht beruhen, weil auch ohne Ablichtungen sowohl die Sachverhaltsdarstellung als auch die Beweiswürdigung nachvollziehbar und lückenfrei sind (vgl. BGH aaO).

…“

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