StGB I: Erheblichkeit einer sexualbezogenen Handlung, oder: Griff oberhalb der Bekleidung

Und dann gibt es heute mal wieder ein StGB-Tag.

Den beginne ich mit dem BayObLG, Beschl. v. 11.04.2025 – 202 StRR 7/25 – zur Erheblichkeit einer sexualbezogenen Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB.

Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Am 12.07.2023 gegen 05.30 Uhr entschloss sich der unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehende Angeklagte, der Zeugin und späteren Geschädigten, die auf ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit war, mit seinem Fahrrad zu folgen, um sie anzusprechen und gegebenenfalls zu sexuellen Handlungen zu bewegen. Nachdem der Angeklagte vergeblich versucht hatte, die Zeugin verbal zum Anhalten zu veranlassen, stellte er sein Fahrrad vor ihr quer, um ihr den Weg zu versperren. Als die Zeugin stoppte, fasste der Angeklagte sie an ihrem linken Handgelenk, um sie an der Weiterfahrt zu hindern. Obwohl die Zeugin den Angeklagten aufforderte, sie in Ruhe zu lassen, und nunmehr ihren Weg zu Fuß fortsetzte, wobei sie ihr Fahrrad mit einer Hand neben sich herschob, folgte ihr der Angeklagte unter Zurücklassung seines Fahrrades und fasste sie mit den Worten „komm wir haben Spaß, wir haben Spaß“ erneut am Handgelenk. Zugleich versuchte er drei- bis viermal der Zeugin in den Schritt zu fassen. Der Zeugin gelang es, Berührungen durch Drehen des Körpers zu vermeiden. Intensität und Dauer der erstrebten Berührungen konnte die Kammer nicht feststellen. Erst nachdem ein zufällig vorüberkommender anderer Fahrradfahrer von der Zeugin um Hilfe gebeten worden war und beide zusammen den Weg fortsetzten, blieb der Angeklagte zurück.“

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das LG eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB mit der Begründung verneint, der Nachweis, dass der Angeklagte eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit i.S.d. § 184h Nr.  1 StGB habe vornehmen wollen, habe nicht erbracht werden können.

Das hatte in der Revision keinen Bestand:

„…. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung verneint hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Als erheblich im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 StR 490/18; Beschl. v. 16.05.2017 – 3 StR 122/17; Urt. v. 10.03.2016 – 3 StR 437/15; Urt. v. 01.12.2011 – 5 StR 417/11; Urt. v. 24.09.1980 – 3 StR 255/80). Zur Feststellung der Erheblichkeit bedarf es regelmäßig einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2016 – 3 StR 437/15; Urt. v. 03.04.1991 – 2 StR 582/90 m.w.N.; Fischer StGB 72. Aufl. § 184h Rn. 5 m.w.N.). Begleitumstände des Tatgeschehens, wie die besondere Tatsituation oder das Verhältnis zwischen Täter und Opfer können Bedeutung gewinnen, wenn sie das Gewicht des Übergriffs erhöhen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.05.2017 – 3 StR 122/17; Beschl. v. 08.02.2006 – 2 StR 575/05; Beschl. v. 06.05.2020 – 2 StR 543/19).

2. Zwar stellt gemessen hieran das Berühren des Geschlechtsteils des Opfers über der Bekleidung nicht ohne Weiteres eine erhebliche sexualbezogene Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB dar (vgl. BGH, Beschl. v. 06.05.2020 – 2 StR 543/19; Beschl. v. 16.05.2017 – 3 StR 122/17; Urt. v. 26.04.2017 – 2 StR 574/16). Der flüchtige Griff über der Bekleidung ist ? anders als der feste Griff (vgl. BGH, Urt. v. 22.08.2017 – 1 StR 216/17; Beschl. v. 30.03.1992 – 4 StR 108/92), das Streicheln oder längere Betasten (BGH, Beschl. v. 27.02.1992 – 4 StR 23/92) oder der Griff an das unbekleidete Geschlechtsteil (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1987 – 4 StR 420/87) ? nicht stets als erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 06.05.2020 – 2 StR 543/19 m.w.N).

3. Jedoch fehlt es in der angefochtenen Entscheidung an der erforderlichen Gesamtbetrachtung im oben genannten Sinn. Das Landgericht hat zu Unrecht allein auf die Stärke und Dauer des „sexuellen Zugriffs“ abgestellt und einen für den Angeklagten zu günstigen Maßstab verwendet. Es hat dabei den Handlungsrahmen und die Gesamtaspekte des Geschehens aus dem Blick verloren. Denn der Ablauf ist hier nicht zuletzt durch das „Nötigungsszenario“ und den mehrmaligen Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten geprägt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte mit den Worten „Komm, wir haben Spaß, wir haben Spaß“ drei- bis viermal versucht, eine ihm unbekannte Frau auf einem zur Tatzeit offensichtlich wenig frequentierten Radweg mit der Hand an das Geschlechtsteil zu fassen, wobei er sie mit der anderen Hand festhielt. Er hatte sie zunächst über einen längeren Zeitraum verfolgt, ihr den Weg versperrt, sie festgehalten und an der Weiterfahrt gehindert sowie hartnäckig im Genitalbereich zu berühren versucht.

§ 177 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung einer Person als Teilaspekt ihrer Menschenwürde (BT-Drs. 18/9097 S. 22 a.E.). Durch die Feststellungen des Landgerichts ist hinreichend belegt, dass dieses Rechtsgut in einem sozial nicht mehr hinnehmbaren Umfang beeinträchtigt wurde. Bei einem derart massiven Vorgehen kann die Erheblichkeit der Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB nicht deshalb zweifelhaft sein, weil die Berührung möglicherweise nicht kräftig und nachhaltig gewesen wäre (vgl. auch BGH, Urt. v. 20.03.2012 – 1 StR 447/11).“

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