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Revision I: Revision des Insolvenzverwalters, oder: Revision/Rechtsmittel des Betreuers

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Heute gibt es dann einige Entscheidungen zur Rechtsmitteln. Die stammen weitgehend vom BGH.

Ich beginne hier mit zwei Entscheidungen zur Rechtsmittelberechtigung. Die Entscheidung des OLG Celle ist zwar nicht im Revisionsverfahren ergangen, die Ausführungen des OLG haben ggf. aber auch für die Revision Bedeutung.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Der Insolvenzverwalter ist grudnsätzlich nicht befugt, in eigenem Namen das Rechtsmittel der Revision einzulegen. Eine solche Befugnis kann sich nur dann ergeben, wenn er die Stellung eines Einziehungsbeteiligten oder Nebenbetroffenen erlangt hat (vgl. § 427 Abs. 1 Satz 1, § 438 Abs. 3).

1. Einem als gesetzlicher Vertreter bestellten Betreuer steht ein eigenes Recht zum Einlegen eines Rechtsmittels in einem Strafverfahren nur dann zu, wenn ihm die Vertretung des Betreuten in Strafverfahren ausdrücklich vom Betreuungsgericht als Aufgabenkreis übertragen wurde. Dies gilt auch nach der Reform des Betreuungsrecht und der damit verbundenen Stärkung des Enumerationsprinzips.

2. Die Übertragung des Aufgabenkreises „Rechts-/ Antrags- und Behördenangelegenheiten“ bewirkt ohne Bezug zu weiteren konkreten Aufgabenkreisen keine eigenständige Vertretungsbefugnis in Gerichtsverfahren nach § 1823 BGB.