Kategoriearchiv: Verfahrensrecht

3 x Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren, oder: „Reparatur“ der falschen AG-Entscheidungen

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Im zweiten Posting stelle ich dann drei Entscheidungen vor zur Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens. In allen drei Entscheidungen haben die LG die falschen Ausgangsentscheidungen der AG repariert. Ich stelle hier von den Entscheidungen aber nur die Leitsätze zu den Entscheidungen ein, da sie nichts Neues enthalten, sondern nur die herrschende Rechtssprechung bestätigen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Liegt der Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließlich an der fehlenden Förderung des Verfahrens durch das Amtsgericht sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO nicht gegeben.

1. Bei der Regelung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 467 Abs. 1 StPO, weshalb es erforderlich ist, dass das Verfahrenshindernis die alleinige Ursache der Einstellung ist.

2. Ein Absehen von der Auslagenerstattung kommt nur dann in Betracht, wenn die weiter gebotene Ermessensentscheidung ergibt, dass auf Grund besonderer Umstände die Belastung der Staatskasse ausnahmsweise als grob unbillig erscheint. Da dieses Ermessen erst dann eröffnet ist, wenn das Gericht bereits davon überzeugt ist, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt worden wäre, müssen zu dem Verfahrenshindernis als dem alleinigen der Verurteilung entgegenstehendem Umstand demnach weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen.

Das Gericht kann nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur dann davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Bei Hinwegdenken dieses Verfahrenshindernisses -hier der eingetretenen Verfolgungsverjährung – muss feststehen, dass es mit Sicherheit zu einer Verurteilung gekommen wäre.

Passt alles, nur beim LG Potsdam habe ich Probleme mit dem Obiter dictum des LG zum Begründungsumfang beim LG, wenn das LG davon ausgehen sollte, dass im Bußgeldverfahren generell eine geringere Begründungstiefe erforderlich sei. Das ist m.E. nämlich nicht der Fall. Etwas anderes folgt für mich auch nicht aus gesetzlichen Regelungen im OWiG, wie z.B. § 77b OWiG: Denn dabei handelt es sich um eine in bestimmten Fällen ausdrücklich auf die Urteilsbegründung bezogene Regelung, die man wegen ihres Ausnahmecharakters und der ausdrücklichen Regelung eines bestimmten Falles nicht verallgemeinern kann. Hinzukommt, dass ich mich keine Fälle vorstellen kann, bei denen die Ausübung des Ermessens in einem Satz deutlich werden kann. Daher: Man sollte als Beschwerdegericht mit solchen allgemeinen Erwägungen vorsichtig sein. Nicht selten werden sie von den Gerichten als „Aufforderung“ verstanden, noch knapper zu begründen als man es so oder so schon tut.

StPO III: Urlaubsverbot nach Anklagezustellung, oder: Ärger mit Terminsverlegungsantrag

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Und zum Schluss des Tages kommt hier der LG Cottbus, Beschl. v. 03.02.2026 – 23 Qs 4/26 jug. Der hätte auch ganz gut in die neulich eröffnete Kategorie „Ärger“ gepasst. Ich bringe ihn aber wegen der Aktualität hier.

Um den Beschluss einordnen zu können, hier zunächst ein paar Verfahrensdaten, die der Verteidiger mir bei Übersendung des Beschlusses mitgeteilt hat:

Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen ein 18-jährigen Heranwachsender, dem im November 2025 eine Anklage durch das Schöffengericht zugestellt wird. Der Angeklagate unternimmt erst einmal nichts, insbesondere mandatiert er (noch) nicht seinen Verteidiger. Am 29.12.2025 bucht er dann für den 03. – 15.02.2026 mit einem Freund eine dreizehntägige Reise in die Dominikanische Republik, finanziert durch Ersparnisse auf einem Elternsparbuch zu seinem 18. Geburtstag.

Am 15.01.2026 wird der Verteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt und erhält erstmals Kenntnis von dem Verfahren. Mit dem Sekretariat wird einen Hauptverhandlungstermin für den 03.02.2026 abgesprochen.

Nachdem der Angeklagte nachfolgend die Terminsladung erhält, teilt er sofort dem Verteidiger den Urlaub mit. Dieser beantragt am 20.01.2026 Terminsverlegung. Das AG weist den Antrag zurück. Die Beschwerde hat beim LG keinen Erfolg. Dessen Begründung erschöpft sich in:

„Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde vor dem Hintergrund des § 305 S. 1 StPO i. V. m. § 2 Abs. 2 JGG zulässig ist. Jedenfalls ist sie unbegründet.

Dem Angeklagten wurde die Anklageschrift am 19.11.2025 zugestellt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste der Angeklagte damit rechnen, dass in absehbarer Zeit ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wird. Dies musste er bei der Urlaubsplanung berücksichtigen. Wenn er gleichwohl einen Urlaub bucht, muss er bei einem Termin im Urlaubszeitraum diesen gegebenenfalls stornieren. Dies gilt umso mehr, als dem Angeklagten hier zwei räuberische Erpressungen vorgeworfen werden, also Verbrechenstatbestände angeklagt sind.

Zudem ist der Angeklagte ausweislich der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 15.01.2026 bereits gerichtserfahren.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Ablehnung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins durch den Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts nicht ermessensfehlerhaft.“

Ich halte die Entscheidung für falsch. Es ist richtig, dass eine gebuchte Urlaubsreise nicht eine Terminsverlegung begründen kann. Das gilt aber nach der Rechtsprechung nur, wenn die Reise nach der Ladung gebucht wird, was hier nicht der Fall ist. Bisher hat – so weit ich das sehe – auch noch kein Gericht vertreten, dass nach Anklagezustellung sich der Angeklagte zur Verfügung halten, sprich keinen Urlaub mehr buchen darf. Ob das geschickt ist, wenn man es tut, ist eine andere Frage. Jedenfalls wäre die „Verpflichtung“ m.E. unverhältnismäßg, da zwischen Anklagezustellung und Ladung zur Hauptverhandlung nicht selten ein langer Zeitraum liegt. Warum muss ich mich als Angeklagter während dieser ggf. langen Zeit zur Verfügung halten? Das überspannt bei weitem die Anforderungen.

Warum Ärger? Nun, ich meine, dass man vom LG, wenn es die Rechtsprechung an der Stelle weiter entwickeln will, schon etwas mehr an Begründung hätte erwarten können als die paar o.a. Sätze. Ich weiß auch nicht, was der Anklagevorwurf mit der entschiedenen Frage zu tun hat. Will das LG sagen, dass man bei einem vorgeworfenen Diebstahlt geringwertiger Sache weniger „streng“ gewesen wäre. Dasselbe gilt für die „Gerichtserfahrenheit“ des Angeklagten. Alles in allem: Nicht zur Nachahmung empfohlen.

StPO II: Unzulässiger Ausschluss der Öffentlichkeit, oder: Verwehrung des Zutritts zur HV für Bruder reicht

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Urhber: Hichhich – Eigenes Werk

Im zweiten Posting kommt dann hier der BGH, Beschl. v. 02.12.2025 – 5 StR 388/25 – zum Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Verwehrung des Zutritts zur Hauptverhandlung.

Das LG hat die Angeklagten jeweils u.a. wegen versuchten Mordes in zehn tateinheitlichen Fällen verurteilt. Dagegen die Revisionen der Angeklagten, die mit der Verfahrensrüge der Verletzung des 338 Nr. 6 StPO Erfolg hatten:

„1. Nach den Feststellungen der Jugendkammer warfen die Angeklagten nach einem Streit mit einer Gruppe „Algerier“ am 12. Juni 2023 morgens um 1 Uhr drei selbstgebastelte „Molotow-Cocktails“ in ein Reihen-Mehrfamilienhaus in C. Mehrere Bewohner erlitten Rauchvergiftungen, es entstand ein Sachschaden von etwa 150.000 Euro.

2. Die Angeklagten rügen in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dass das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind (§ 338 Nr. 6 StPO).

a) Folgender Sachverhalt liegt zu Grunde:

Am 31. Juli 2024, dem 8. Hauptverhandlungstag der an 26 Tagen durchgeführten Hauptverhandlung, betraten nachmittags fünf Zuschauer den Sitzungssaal. Einer davon war der Bruder des Angeklagten Al., A. Al. Dieser fertigte zwei Fotos mit seinem Mobiltelefon. Eine Wachtmeisterin wurde darauf aufmerksam und stellte ihn zur Rede. Er zeigte die Bilder (eines hatte er schon an die Frau des Bruders versandt) und löschte sie aufforderungsgemäß unverzüglich; seine Personalien wurden aufgenommen. Die Vorsitzende wurde am 1. August 2024 morgens per E-Mail über den Vorfall informiert.

Am 2. August 2024 erließ die Vorsitzende für die Fortsetzungstermine ab dem 9. August 2024 (fünf Tage waren bereits terminiert) „aufgrund der Vorkommnisse im Termin vom 31. Juli 2024“ unter Bezugnahme auf die E-Mail eine sitzungspolizeiliche Anordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Hauptverhandlung nach § 176 GVG, in der eine Einlasskontrolle angeordnet wurde, der sich alle Zuhörer (außer Rundfunk- und Pressevertreter) unterziehen sollten. Das Mitführen von Waffen und störungsgeeigneten Gegenständen wurde verboten, ein Abtasten der Kleider, Durchsicht der mitgeführten Behältnisse und die Zuhilfenahme eines Metalldetektors oder einer Metalldetektorschleuse angeordnet. Taschen und andere Behältnisse, Mobiltelefone, Computer und Fotoapparate sollten hinterlegt werden. Die Zuhörer sollten ihre Ausweispapiere an der Einlasskontrolle zur Fertigung von Ablichtungen an Wachtmeister aushändigen. Wer sich als Zuhörer nicht ausweisen könne oder sich weigere, beanstandete Gegenstände in Gewahrsam zu geben, erhalte keinen Zutritt. Weiter heißt es unter einer eigenen Ziffer: „Dem Zuhörer, der am 31. Juli 2024 in der Hauptverhandlung Lichtbilder anfertigte und diese an eine dritte Person versandte (Herrn A. Al. … [es folgen Adresse, Geburtsdatum und Nummer des Ausweispapiers]), ist der Zutritt zu versagen“. Begründet wurde diese Versagung nicht.

Aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung wurde vor dem Sitzungssaal eine „Schleuse“ eingerichtet, die sitzungspolizeiliche Anordnung dort ausgehangen und von den Wachtmeistern umgesetzt. Am Fortsetzungstermin vom 29. November 2024 wollte A. Al. an der öffentlichen Hauptverhandlung teilnehmen. Ihm wurde aber der Zutritt in Umsetzung der sitzungspolizeilichen Verfügung unter Hinweis auf seinen persönlichen Ausschluss verwehrt. Eine Kontaktaufnahme mit der Vorsitzenden erfolgte nicht, sie war für diesen Fall auch nicht vorgesehen. In dem Fortsetzungstermin äußerte sich unter anderem ein Angeklagter zur Sache und es wurden Videos in Augenschein genommen.

b) Damit liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO vor. Die begründungslose Anordnung, dem potentiellen Zuschauer A. Al. an allen Fortsetzungsterminen den Zutritt zu versagen, obwohl durch die Sicherheitsanordnung wirksame Vorkehrungen gegen das Fertigen von Lichtbildern durch das Publikum getroffen worden waren, verletzt § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG.

aa) Ein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, das bei der Verhandlung der Jugendkammer gegen zwei Heranwachsende und einen Erwachsenen zu beachten war (vgl. § 109 JGG), liegt schon dann vor, wenn er hinsichtlich eines (potentiellen) Zuschauers gegeben ist (BGH, Urteile vom 13. April 1972 – 4 StR 71/72, BGHSt 24, 329; vom 13. Mai 1982 – 3 StR 142/82, NStZ 1982, 389). Dies gilt unabhängig davon, ob ein Zuschauer aus dem Sitzungssaal zu Unrecht entfernt oder ob ihm zu Unrecht der Zutritt zur Hauptverhandlung verwehrt wird. Prüfungsmaßstab der sitzungspolizeilichen Verfügung der Vorsitzenden ist, ob sie hierdurch ihr pflichtgemäßes Ermessen überschritten oder missbraucht (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 1962 – 1 StR 22/62, BGHSt 17, 201; vom 17. Oktober 1973 – 3 StR 248/71) oder Rechtsbegriffe verkannt hat (BGH, Beschluss vom 27. August 2003 – 1 StR 324/03, NStZ 2004, 220).

bb) Die sitzungspolizeiliche Verfügung der Vorsitzenden lässt außer der Berufung auf § 176 GVG keinen Rechtsgrund für den Ausschluss des Zuschauers A. Al. erkennen. Es erschließt sich nicht, weshalb dieser Ausschluss zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (§ 176 Abs. 1 GVG) erforderlich gewesen sein sollte, wenn gleichzeitig vor dem Sitzungssaal eine „Schleuse“ mit Metalldetektor zur wirksamen Kontrolle der Zuschauer hinsichtlich etwaiger Aufnahmegeräte eingerichtet wurde. Zwar hatte der Betroffene die Hauptverhandlung vom 31. Juli 2024 durch Bildaufnahmen gestört. Darauf angesprochen leistete er aber den Anweisungen ohne Weiteres Folge. Dass er angesichts dieses Verhaltens in Zukunft die Hauptverhandlung weiter stören würde, lag daher nicht nahe. Es bleibt mangels Begründung unklar, ob die Vorsitzende den Ausschluss des potentiellen Zuschauers überhaupt auf diese Erwägung stützen wollte oder die Maßnahme lediglich der Ahndung ungebührlichen Verhaltens ohne Bezug auf künftige Störungen der Hauptverhandlung dienen sollte. Um Störungen der Hauptverhandlung durch Fotoaufnahmen zu verhindern (andere Störungen sind nicht ersichtlich), war die angeordnete Einlasskontrolle ausreichend. Eines weitergehenden Ausschlusses von Zuschauern bedurfte es zur Erreichung dieses Ziels nicht. Damit erweist sich die Anordnung der Vorsitzenden bezogen auf den Ausschluss des Zuschauers zumindest als Überschreitung des ihr bei Maßnahmen der Sitzungspolizei eingeräumten Ermessens.“

StPO I: Akteneinsicht für kirchenrechtliches Verfahren, oder: Rechtsmittel gegen OLG-AE-Entscheidungen

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Heute stelle ich dann weitere StPO-Entscheidungen vor.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen des BGH zur Akteneinsicht, und zwar:

Kirchenrechtliche Organe haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 474 StPO, da die im kirchlichen Verfahren tätigen Disziplinar- oder Ermittlungsorgane keine Staatsanwaltschaften oder andere Justizbehörden im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO sind.

§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO Halbs. 2 Nr. 4 StPO eröffnet die Beschwerde gegen von einem erstinstanzlich tätigen Oberlandesgericht erlassene Beschlüsse und Verfügungen betreffend die Akteneinsicht nur insoweit, als einem Verfahrensbeteiligten durch deren (teilweise) Versagung die sachgerechte Interessenwahrnehmung in dem Strafverfahren erschwert wird. Bei der notwendigen restriktiven Auslegung der Vorschrift verbietet es sich daher, die Beschwerde auch in solchen Fällen als statthaft anzusehen, bei denen – die sachgerechte Verteidigung oder Mitwirkung des Angeklagten im anhängigen Strafverfahren nicht in Frage steht.  

 

VerfahrensR III: „Zeuge hat etwas anders ausgesagt“, oder: Keine Rekonstruktion der Hauptverhandlung

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Und im dritten Posting habe ich dann den Beschluss des BayObLG, der zur der Rüge Stellung nimmt, dass vom Angeklagte beanstandet wird, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung etwas anderes bekundet als das Landgericht in den Urteilsgründen wiedergegeben habe.

Dazu führt das BayObLG im BayObLG, Beschl. v. 26.11.2025 – 203 StRR 452/25 – aus:

„Die formellen Rügen versagen. Wollte der Angeklagte eine Verfahrensrüge dahingehend erheben, dass der Zeuge pp. in der Hauptverhandlung etwas anderes bekundet habe als das Landgericht in den Urteilsgründen (Seite 15) wiedergegeben habe, wäre die Rüge unzulässig. Ihr stünde sowohl als Inbegriffsrüge als auch mit der Angriffsrichtung einer unzureichenden Aufklärung nebst fehlender Vorhalte das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen (vgl. Krehl in KK-StPO, 9. Aufl. § 244 Rn. 221 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 27. Juli 2005 – 2 StR 203/05 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Wollte der Angeklagte bezüglich des Zeugen pp. einen fehlenden Vorhalt früherer Angaben mittels einer Aufklärungsrüge rügen, wäre auch dies unzulässig. Auch insoweit stünde das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen.“

Ähnlich hat das BayObLG im BayObLG, Beschl. v. 26. 11.2026 – 202 StR 452/25 – entschieden.