StPO I: Durchsuchung bei einem Dritten (nach FGG), oder: Vage Anhaltspunkte reichen nicht

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Heute dann Entscheidungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme, also StPO.

Ich beginne den Reigen mit dem OLG Schleswig, Beschl. v. 13.03.2026 – 2x W 51/25. Der ist zwar nicht in einem Strafverfahren, sondern in einem FGG-Verfahren, ergangen, die vom OLG an gesprochenen Fragen können aber auch in Strafverfahren Bedeutung erlangen. Es geht in dem Beschluss um eine zum Zwecke der Ergreifung und Abschiebung erfolgte Durchsuchung bei einem Dritten ihrer Wohnung.

Die weitere Beteiligte/die Ausreisepflichtige ist afghanische Staatsangehörige und die Mutter der Betroffenen. Sie ist seit dem 07.08.2020 vollziehbar ausreisepflichtig. Ihr Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 21.07.2020 als unzulässig abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage wurde abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung hiergegen abgelehnt.

Der Antragsteller die Erteilung eines Beschlusses zum Durchsuchen der von der Betroffenen bewohnten Räume zur Nachtzeit gem. § 58 Abs. 6, 7 i. V. m. Abs. 8 AufenthG beantragt. Die weitere Beteiligte sei unter ihrer Meldeanschrift nicht anzutreffen. Es liege nahe, dass sie sich bei einem ihrer Kinder aufhalte, da diese die weitere Beteiligte zum Gespräch zur Klärung der Ausreisebereitschaft in der Zuwanderungsbehörde am 24.02.2025 begleitet hätten. Das AG hat die Durchsuchung der Wohnung der Betroffenen zum Zwecke der Ergreifung der Beschwerdeführerin für den 05.06,2025, 21:15 Uhr angeordnet. Die Wirksamkeit des Beschlusses endete mit Ablauf des 05.06..2025. Eine Vollstreckung zur Nachtzeit wurde für zulässig befunden.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg:

„2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58ff. FamFG zulässig (hierzu a) und hat in der Sache Erfolg (hierzu b).

a) Schon nicht zulässig ist die Beschwerde der Betroffenen allerdings, soweit diese auch die Aufhebung des angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses begehrt. Es fehlt der Betroffenen insofern an einem Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ist nur zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Daran fehlt es im Fall der Erledigung des Verfahrensgegenstandes wie hier dem bereits erfolgten Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses. Mit dessen Aufhebung kann die Betroffene aktuell nichts mehr bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99, juris Rn. 34).

Anders verhält es sich, soweit die Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme beantragt. Dieser Antrag ist dahin auszulegen, dass die Betroffene die Feststellung begehrt, durch den erlassenen Durchsuchungsbeschluss in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Ein solcher Antrag ist nach § 62 Abs. 1 FamFG statthaft.

Die Betroffene hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, in ihren Rechten verletzt worden zu sein, § 62 Abs. 1 FamFG. Es lag ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Hiervon ist auszugehen, wenn – wie hier – die Durchsuchung von Wohnraum angeordnet wird, für die Art. 13 Abs. 2 GG ausdrücklich einen Richtervorbehalt vorsieht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99, juris Rn. 36; OLG München, Beschluss vom 4. September 2012 – 34 Wx 219/12, juris Rn. 16).

b) Die Betroffene ist durch den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses in ihren Rechten verletzt worden.

Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung der Wohnung der Betroffenen zur Ergreifung der weiteren Beteiligten lagen nicht vor.

Gemäß § 58 Abs. 6 Satz 2 sind Durchsuchungen bei anderen Personen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zu Recht macht die Beschwerde geltend, dass solche Tatsachen hier nicht vorgelegen haben.

aa) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zur Ergreifung eines ausreisepflichtigen Ausländers sind daher hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Ausländer in den zu durchsuchenden Räumen befindet; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. zur Durchsuchung zum Zwecke der Strafverfolgung BVerfG, Beschluss vom 13. März 2014 – 2 BvR 974/12, juris Rn. 16f.; vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 137; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 58 Rn. 41). Erforderlich sind zumindest sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 259/24, juris Rn. 37; OVG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 2 S 209/24, BeckRS 2024, 16436 Rn. 9f.).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben lagen ex ante vorliegend keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die weitere Beteiligte am 5. Juni 2025 gegen 21:15 Uhr in der Wohnung der Betroffenen aufhalten würde.

Solche Anhaltspunkte hat der Antragsteller zunächst nicht in der Begründung seines Antrags auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses vom 2. Juni 2025 mitgeteilt. Soweit es darin hieß, die weitere Beteiligte sei nicht unter ihrer Meldeanschrift anzutreffen, es liege nahe, dass sie sich bei einem ihrer Kinder aufhalte, da diese die weitere Beteiligte zum Gespräch zur Klärung der Ausreisebereitschaft in der Zuwanderungsbehörde am 24. Februar 2025 begleitet hätten, handelte es sich bei dieser Schlussfolgerung um nicht mehr als eine vage Vermutung ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte. Zwar ist es im Hinblick auf die enge Verwandtschaft zwischen der Betroffenen und der weiteren Beteiligten ebenso wie aufgrund der nur geringen Distanz zwischen ihren Meldeadressen in (…) und (…) ohne Weiteres denkbar, dass die weitere Beteiligte schon einmal bei der Betroffenen in (…) übernachtet hat. Ob dieses jedoch tatsächlich so war und zumal der konkrete Verdacht gerechtfertigt war, dass dieses gerade auch vom 5. auf den 6. Juni 2025 der Fall sein sollte, hat der Antragsteller weder dargelegt noch war dies sonst ersichtlich.

Konkrete Anhaltspunkte hierfür ließen sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch nicht aus der Akte der Ausländerbehörde zu der weiteren Beteiligten entnehmen. Hiernach soll sich die weitere Beteiligte zumindest im Jahr 2024 vielmehr öfter bei ihrem Sohn in (…) aufgehalten haben und geplant gewesen sein, für die weitere Beteiligte einen Umverteilungsantrag nach (…) zu stellen. 2025 wurde die Vermutung geäußert, dass sich die weitere Beteiligte zusammen mit ihrem Sohn in (…) aufhalte. In Bezug auf die Betroffene wurde im Mai 2025 lediglich geäußert, dass sich die weitere Beteiligte „vermutlich“ bei ihrer Tochter in (…) aufhalte.“).

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