Kategoriearchiv: Verfahrensrecht

OWi I: Kein Verwerfungsurteil nach Entbindung, oder: Wie oft denn noch?

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Heute dann drei OWi-Entscheidungen.

Zunächst stelle ich den OLG Dresden, Beschl. v. 02.02.2026 – E ORbs 23 SsRs 721/25 – vor. Das ist mal wieder eine Entscheidung, bei der man sich fragt, wie oft manche Fragen eigentlich von den Obergerichten noch entschieden werden müssen/sollen, bis teilweise endlich begriffen worden ist, wie es zu gehen hat.

Es geht mal wieder um die Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen, nachdem der Betroffene zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und aufgehoben:

„Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat insoweit mit ihrer Antragsschrift vom 27. Januar 2026 Folgendes ausgeführt:

„Grundsätzlich ist eine Versagung rechtlichen Gehörs im Wege der Verfahrensrüge geltend zu machen, welche den Anforderungen des §§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO, 80 Abs.3 S. 3 OWiG genügen muss. Dies ist hier der Fall.

Darüber hinaus hält die Verwerfung des Einspruchs rechtlicher Nachprüfung gern. § 74 Abs. 2 OWiG nicht stand. Danach hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war.

Vorliegend hat das Amtsgericht den Betroffenen mit Beschluss vom 29. Juli 2025 gern, § 73 Abs. 3 OWiG – gemeint wohl § 73 Abs. 2 OWiG – von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden. Eine danach erfolgte Aufhebung des Termins erfolgte nicht, sodass die Entbindung für den Verhandlungstermin am 21. August 2025 wirksam war (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.5.2009 – 1 Ss (0Wi) 68 Z/09, BeckRS 2009, 13180). Mit Schriftsatz vom 6. August 2025 gab der Verteidiger für den Betroffenen eine schriftliche Einlassung ab und kündige an, wie der Betroffene nicht zur anberaumten Hauptverhandlung zu erscheinen.

Da weder der Verteidiger noch der Betroffene zur Hauptverhandlung erschienen waren, verhandelte das Amtsgericht nicht zur Sache; eine Befassung mit der schriftlichen Stellungnahme gern. § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG erfolgte daher nicht. Stattdessen verwarf es den Einspruch des Betroffenen gern. § 74 Abs. 2 OWiG mit dem Verweis, dass der Betroffene der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben und dabei von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden worden war.

Diese Begründung steht damit im Widerspruch zu dem vom Amtsgericht am 29. Juli 2025 selbst erlassenen Beschluss. Weshalb das Amtsgericht von keiner wirksamen Entbindung ausgegangen ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Infolgedessen wurde das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör mangels Befassung zur Sache gern. § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG verletzt.“

Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.“

Man versteht es nicht.

OWi III: Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolgen, oder: Bindung an die Schuldform im Bußgeldbescheid

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Die dritte Entscheidung kommt dann heute vom OLG Naumburg. Es handelt sich um den OLG Naumburg, Beschl. v. 30.01.2026 – 1 ORbs 9/26.

Das AG hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die Erfolgt hatte:

„Die Generalstaatsanwaltschaft hat in Ihrer Zuschrift ausgeführt:

„Die Nachprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge offenbart jedoch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.

Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht auf vorsätzliche Begehungsweise erkannt, obwohl der Betroffene mit Schreiben seines Verteidigers vom 28.10.2025 seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, mit welchem ihm eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Last gelegt wird, wirksam gemäß § 67 Abs. 2 OWiG auf die Rechtsfolgenentscheidung der Verwaltungsbehörde (Geldbuße von 320,00 Euro und 1 Monat Fahrverbot) beschränkt hatte (Bl. 74 d. A., s. a. UA S. 2). Dem steht nicht entgegen, dass sich aus dem Bußgeldbescheid die verwirklichte Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nicht explizit ergibt, denn der Bußgeldkatalog geht bei Geschwindigkeitsübertretungen und den dafür vorgesehenen Sanktionen regelmäßig von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Umständen aus (§ 1 BKatV). Erkennbar hat die Verwaltungsbehörde vorliegend fahrlässiges Handeln des Betroffenen zu Grunde gelegt, weil sie für den Tatvorwurf die Regelsanktionen der Bußgeldkatalog-Verordnung angeordnet hat. Enthält der Bußgeldbescheid – wie hier – keine Angaben zur Schuldform, so ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach obergerichtlicher Rechtsprechung grds. vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen (Göhler, OWiG, 19. Aufl., § 66 Rn. 14 m. w. N.).

Bei einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung hat das Gericht zu prüfen, welche Ahndung für das fahrlässige Verhalten tat- und schuldangemessen ist. Aufgrund der Bindung des Tatrichters an die insoweit in Rechtskraft erwachsene Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist es ihm verwehrt, eine Vorsatzform statt Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, weitere Feststellungen auch zum Tatvorwurf zu treffen, sofern diese für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sind und den bereits rechtskräftig feststehenden Feststellungen des Bußgeldbescheides nicht widersprechen (OLG Naumburg, Beschluss – 1 Ss (B) 39/05 – vom 08.03.2005 m. w. N., NStZ-RR 2005, 243).

Weil das angefochtene Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, ist es im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. …“

 

Dem schließt sich der Senat an. ….“

OWi II: Weitere Beschwerde gegen Erzwingungshaft?, oder. Erzwingungshaft ist keine „Verhaftung“

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Im KG, Beschl. v. 23.01.2025 – 3 ORbs 21/26 – hat das KG zu zwei Fragen Stellung genommen.

Zunächst führt es zur Besetzung des (OLG)Senats für Bußgeldsachen bei Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidung der Kammer für Bußgeldsachen aus. Insoweit meint es, dass dann, wenn die mit drei Berufsrichtern besetzte Kammer für Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 7 OWiG) die sofortige Beschwerde (gegen eine im Bußgeldverfahren angeordnete Erzwingungshaft) verworfen hat, der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit einem Richter (§ 80a Abs. 1 OWiG) über die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde des Betroffenen entscheidet.

Und zur Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Falle der Erzwingungshaft heißt es:

„2. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde hin ergangenen Entscheidung des Landgerichts ist nämlich nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft. Eine der in § 310 Abs. 1 StPO genannten Ausnahmen liegt nicht vor. Namentlich fällt die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG nicht unter den Begriff der Verhaftung (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 24. Juli 1999 – 3 Ws 327/99 – [juris]; OLG Hamm NStZ 1992, 443; VRS 111, 59 und zuletzt mit ausführlicher und überzeugender Begründung NJW-Spezial 2021, 345; OLG Schleswig SchlHA 2005, 262; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 310 Rn. 10, Schmitt/Köhler, StPO 68. Aufl., § 310 Rn. 5).“

 

  1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

OWi I: Informationsanspruch gegen Aufklärungspflicht, oder: Warnung vor „ausufernden“ Textbausteinen!

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Heute gibt es dann mal wieder OWi-Entscheidungen. Zwei Entscheidungen kommen vom KG, eine vom OLG Naumburg.

In der ersten Entscheidung, dem schon etwas älteren KG, Beschl. v. 22.04. 2025 – 3 ORbs 46/25 – 162 SsRs 9/25 – geht es noch einmal um das das standardisiertes Messverfahren und den Informationsanspruch des Betroffenen/des Verteidigers. im Verhältnis zur gerichtlichen Aufklärungspflicht auf den Betroffenen als Informationszugangsrecht.

Dazu hat das KG – noch einmal – folgende Leitsätze aufgestellt

1. Zwar hat der Verteidiger vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens ein Recht auf Akteneinsicht; im Grundsatz keinen Anspruch hat er hingegen auf Erweiterung der Gerichtsakten.

2. Das Recht auf Informationsparität ist gegenüber der Verwaltungsbehörde auszuüben – und zwar „rechtzeitig“ (vgl. BVerfG NZV 2021, 41), d. h. vor der Hauptverhandlung, im Idealfall bereits vor dem Hauptverfahren.

3. Es ist Folge des standardisierten Messverfahrens, dass das Amtsgericht so gut wie keine Aufklärungspflicht trifft, diese vielmehr als umfassendes Informationszugangsrecht auf den Betroffenen übergeht,

4. Gestützt auf die bei der Behörde erlangten Daten ein Sachverständigengutachten zur Widerlegung der Messrichtigkeit einzuholen, ist beim standardisierten Messverfahren grundsätzlich Sache des Betroffenen, nicht des Tatgerichts.

5. Die Annahme, das Amtsgericht sei eine Art Erfüllungsgehilfe der Verteidigung bei der Ausübung des Informationszugangsrechts, verkennt die prozessuale Aufgabenverteilung zwischen Tatgericht und Verteidigung.

Aber diese Leitsätze des KG sind gar nicht der Grund, dass es die Entscheidung hierin „geschafft“ hat. Das ist nämlich der Leistsatz 6, und zwar:

6. Bei einer in großen Teilen ohne Bezug zum Fall zusammengestückelten Rechtsmittelbegründung kann sich die Frage ergeben, ob sie selbst dann ins-gesamt unstatthaft ist, wenn ein Textbaustein, gleichsam als Zufallstreffer, einmal einen Verfahrensfehler offenbaren sollte.

Dazu führt das KG aus:

„….

Durch die Verwendung von zum Teil ausufernden Textbausteinen stellt das Rechtsmittel – auch offensichtlich – unwahre Behauptungen auf, etwa dass gar keine schriftlichen Urteilsgründe vorlägen. Auch wenn dies eher als gedankenlos denn als bewusst täuschend erscheinen mag, kann sich bei einer solcherart zusammengefügten Rechtsmittelbegründung die Frage ergeben, ob sie selbst dann insgesamt unstatthaft ist, wenn ein Textbaustein, gleichsam als Zufallstreffer, einmal einen Verfahrensfehler offenbaren sollte. Ein ersichtlich ohne Prüfung hinausgegebener Text ist gegebenenfalls anders zu behandeln als ein bloß rechtsirriger.

Diese Frage kann hier offenbleiben, weil ein Zulassungsgrund nach § 80 Abs. 1 OWiG nicht besteht.

….“

Eine m.E. deutliche Warnung des KG.

Vollzug I: Gewährung von Vollzugs-Lockerungen, oder: Ablehnung wegen Flucht/Missbrauchsgefahr

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In die 11. KW./2026 starte ich mit zwei Entscheidungen aus dem Strafvollzug.

Im BayObLG, Beschl. v. 09.12.2025 – 203 StObWs 435/25, den ich zuerst vorstelle, hat das BayObLG zur Gewährung von Lockerungen, und zwar auch in Form einer Ausführung. JVA und StVK haben die Anträge zurückgewiesen. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Verurteilten, die teilweise Erfolg hatte.  Das BayObLG gibt zu den zu entscheidenden (Rechts)Fragen einen sehr schönen Überblick:

„1. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayStVollzG kann als Lockerung des Vollzugs angeordnet werden, dass Gefangene für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht Vollzugsbediensteter (Ausgang) verlassen dürfen. Nach Absatz 2 der Vorschrift dürfen Lockerungen mit Zustimmung der Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. Nach Art. 15 BayStVollzG ist bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe unter anderem wegen einer schwerwiegenden Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung mit Ausnahme der §§ 180a und 181a StGB vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, eine Lockerung des Vollzugs besonders gründlich zu prüfen. Bei der Entscheidung sind nach der gesetzlichen Regelung auch die Feststellungen im Urteil und die im Ermittlungs- oder Strafverfahren erstatteten Gutachten zu berücksichtigen.

2. Danach sind Vollzugslockerungen zwingend zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerung zu Straftaten missbrauchen werde. Ein Ermessen ist in diesem Fall nicht eröffnet (Senat, Beschluss vom 18. August 2025 – 203 StObWs 317/25 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Andernfalls hat die Vollzugsanstalt über einen Antrag auf Gewährung von Lockerungen aufgrund einer auf den Einzelfall abstellenden Ermessensentscheidung zu befinden. Der Strafgefangene hat in diesem Fall einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vollzugsbehörde, der sich im Einzelfall zu einem Anspruch auf die Gewährung einer Lockerungsmaßnahme verdichten kann (Ermessensreduzierung auf Null).

3. Für ihre Prognose bezüglich der Missbrauchs– oder Fluchtgefahr hat die Vollzugsanstalt eine Gesamtabwägung aller für die Entscheidung relevanten Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen, sein Vorleben, etwaige frühere Verurteilungen, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, der Umgang mit der Tat, die Persönlichkeitsentwicklung, das Verhalten im Vollzug sowie die Eignung für eine Therapie und die Durchführung einer solchen (Senat a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).

a) Will die Justizvollzugsanstalt eine Lockerung wegen Fluchtgefahr ablehnen, hat sie in ihrer Entscheidung darzulegen, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten steht, der Gefangene werde die Maßnahme zur Flucht nutzen. Um die Fluchtgefahr zu begründen, genügt nicht allein die Höhe der Restfreiheitsstrafe, sondern es bedarf besonderer in der Person des Gefangenen liegender Umstände wie fehlende Absprachefähigkeit und Verlässlichkeit (st. Rspr., vgl. Senat a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).

b) Will die Justizvollzugsanstalt eine Lockerung wegen Missbrauchsgefahr ablehnen, hat sie in ihrer Entscheidung darzulegen, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten steht, der Gefangene werde die Maßnahme zur Begehung einer Straftat ausnutzen (st. Rspr., Senat a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).

4. Die Beurteilung hat stets lockerungsbezogen zu erfolgen (st. Rspr., Senat a.a.O. Rn. 15 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 –, juris Rn. 17 und vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17 –, juris Rn. 39; Senat, Beschlüsse vom 27. November 2023 – 203 StObWs 456/23 –, juris und vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris).

5. Die Vollzugsbehörde hat bei ihrer Prognose zu berücksichtigen, dass nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Vorschriften über Vollzugslockerungen und vollzugsöffnende Maßnahmen der Wiedereingliederung der Gefangenen und deren Resozialisierungsinteresse dienen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 – 2 BvR 1165/19 -, juris Rn. 17; Senat, Beschluss vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 27. November 2023 – 203 StObWs 456/23 –, juris Rn. 12). Durch Lockerungsmaßnahmen werden dem Gefangenen Chancen eingeräumt, sich zu beweisen und zu einer günstigeren Entlassungsprognose zu gelangen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17 –, juris Rn. 30; Senat, Beschluss vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 27. November 2023 – 203 StObWs 456/23 –, juris Rn. 12). Dem Resozialisierungsinteresse kommt mit zunehmender Vollstreckungsdauer ein immer größeres Gewicht zu (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17 –, juris Rn. 38; Senat, Beschluss vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 23. Ed. 1.10.2025, BayStVollzG Art. 13 Rn. 10a).

6. Verweigert der Strafgefangene eine Mitwirkung an der Behandlung oder eine Therapie, gilt folgendes:

Es gibt keine Mitwirkungspflicht des Strafgefangenen, deren Verweigerung mit der Ablehnung von Lockerungen sanktioniert werden könnte. Eine fehlende Bereitschaft des Gefangenen, an der Gestaltung seiner Behandlung und einer Erreichung der sozialen Reintegration mitzuwirken, darf alleine die Versagung einer beantragten Vollzugslockerung oder einer vollzugsöffnenden Maßnahme daher nicht begründen. Lässt sich der Strafgefangene darauf ein, bei der Erreichung des Vollzugszieles mitzuwirken, sich mit seinen Taten auseinander zu setzen und seine straffreie Zukunft verantwortlich zu planen und vorzubereiten, ist dies ein Aspekt, dem in der Gesamtschau mit weiteren Umständen ein maßgebliches Gewicht bei der Beurteilung der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zukommen kann. Ist der Strafgefangene dazu nicht bereit, ist auch dies ein Gesichtspunkt – von mehreren – bei der von der Anstalt zu treffenden Beurteilung, ob eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG gegeben ist. In diesem Fall muss sich die Anstalt im Rahmen ihrer Prognose damit befassen, wie sich die fehlende Therapie auf die Persönlichkeit des Strafgefangenen und auf dessen aktuelle Gefährlichkeit konkret auswirkt (zu allem Senat, Beschluss vom 18. August 2025 a.a.O. Rn. 18 ff. m.w.N.).

7. Bei langjährig Inhaftierten kann es zudem, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2018 – 2 BvR 1649/17 -, juris Rn. 27; zu allem Senat a.a.O. Rn. 21 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 -, juris; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 13 Rn. 10a). Es widerspräche dem Sinn und Zweck von Ausführungen zur Erhaltung und Festigung der Lebenstüchtigkeit eines Gefangenen, diese von dem Abschluss einer Therapie abhängig zu machen. Das bei einer Ausführung nie ganz auszuschließende Risiko einer Entweichung oder eines Missbrauchs kann, wie bereits dargelegt, mit besonderen Sicherungsmaßnahmen reduziert werden (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 2 BvR 2267/18 -, juris Rn. 26; Senat, Beschluss vom 18. August 2025 a.a.O. Rn. 21). Die Vollzugsanstalt muss im Falle einer Missbrauchsbefürchtung darlegen, warum die Gefahr nicht durch Sicherungsvorkehrungen ausgeräumt werden kann (st. Rspr., Senat a.a.O. Rn. 22 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 –, juris Rn. 16).

8. Gemessen daran erweist sich die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt S. als rechtsfehlerhaft. Die Vollzugsanstalt hat bereits verkannt, dass die Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit der Bestimmung von Art. 13 BayStVollzG unterfällt (BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 13 Rn. 2 und 10a). Die Vollzugsanstalt hätte sich eingehend mit den vom Antragsteller beantragten Lockerungsformen befassen und bezogen auf die jeweilige Lockerungsform darlegen müssen, ob und aus welchen in der Person des Antragstellers liegenden Gründen die Gefahr bestehen würde, dass der Antragsteller eine solche Lockerung, gegebenenfalls auch in Begleitung der vom Antragsteller benannten Bezugspersonen, missbrauchen werde. In ihre Überlegungen hätte sie die Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit in Begleitung von Vollzugsbediensteten und die bisherigen Erfahrungen mit einstellen müssen. Eines ausdrücklichen Antrags bedurfte es dazu entgegen der Rechtsansicht der Vollzugsanstalt nicht.“