Beweis II: Nochmalige Vernehmung eines Zeugen, oder: Wiederholung einer Beweisaufnahme

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Und dann im zweiten Posting hier der BGH, Beschluss v. 5 StR 674/25. Thema der Entscheidung: Wiederholung einer Beweisaufnahme.

Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung die nochmalige Vernehmung eines Zeugen beantragt. Das LG hatte das abeglehnt. Die Revision hatte mit der dagegen gerichtenen Verfahrensrüge keinen Erfolg:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Antrags auf nochmalige Zeugenvernehmung des Geschädigten im Fall 6 der Urteilsgründe geltend macht, ist unzulässig. Die Revision trägt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor, wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hatte (vgl. zum Vortragserfordernis Rn. 23; Beschluss vom 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540, 541 jeweils mwN).

Auf der Grundlage des Revisionsvortrags erscheint es unbedenklich, dass das Landgericht den auf die Einkommensverhältnisse des Geschädigten zielenden Antrag lediglich als auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme gerichtet angesehen hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2 StR 502/25; vom 3 StR 211/01, NStZ-RR 2002, 258; Urteil vom 1 StR 263/90, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16). Denn ausweislich der Urteilsgründe war der Zeuge auch zu den festgestellten Schadenshöhen („Luxusgegenstände“) und Tatfolgen vernommen worden. Angesichts dessen hat die Strafkammer sich zu Recht nicht verpflichtet gesehen, dem Antrag im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachzukommen. Weshalb der Verteidigung dahingehende Fragen nicht möglich gewesen sein sollen, erschließt sich nicht.“

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