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Beweis I: Bestimmt behauptete konkrete Tatsache?, oder: Mitteilung des Beweisergebnisses?

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In die neue Woche starte ich mit zwei BGH-Entscheidungen zu Beweisfragen. Nichts Besonderes, sondern nur zum Warmwerden :-).

Ich beginne mit dem BGH Beschluss v. – 6 StR 483/25. Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung bwz. wegen Hehlerei verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg:

1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

Die gleichlautenden Rügen der Angeklagten, das Landgericht habe den Antrag auf Einvernahme von drei Zeugen rechtsfehlerhaft abgelehnt, sind jedenfalls deshalb unbegründet, weil es insoweit an einer bestimmt behaupteten konkreten Tatsache im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO fehlt. Ausweislich der zur Auslegung der Anträge heranzuziehenden Begründung wird die eingangs aufgestellte Behauptung, dass alle drei benannten Personen im Jahr 2019 die Geschädigte besuchten und dort einen Anteil ihres Erbes in Form von Goldmünzen erhielten, dahin relativiert, dass „mindestens“ einer der vorbenannten Zeugen in dem benannten Zeitraum bei der Geschädigten gewesen sei. Es sei „davon auszugehen“, dass dieser Goldmünzen erhalten habe. Es bleibt somit nicht nur offen, welcher der drei benannten Zeugen die Geschädigte besucht haben soll, sondern auch, ob er bei dieser Gelegenheit Goldmünzen erhalten habe. Wird indes das erwartete Beweisergebnis nicht mitgeteilt (vgl. zu diesem Erfordernis Trüg/Habetha in MüKoStPO, 2. Aufl., § 244 Rn. 101) oder nur als möglich in den Raum gestellt (vgl. ; Krehl in KK-StPO, 9. Aufl., § 244 Rn. 69), handelt es sich nur um einen Beweisermittlungsantrag, der ohne das Vorliegen der in § 244 Abs. 3 Satz 2, 3 StPO genannten Ablehnungsgründe zurückgewiesen werden konnte.“