Kategoriearchiv: Verfahrensrecht

StPO III: Durchsuchung ohne Anfangsverdacht, oder: Beweisverwertungsverbot für Beschlagnahme?

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Und dann kommt hier noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 29.01.2026 – 12 Qs 2/26.

Die Wohnung des Beschuldigten wurde aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Ermittlungsrichters vom 30. Mai 2025 am 8. Juli 2025 durchsucht. Dem lag der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe den anderweit verfolgten Dr. pp. angestiftet, Mitte des Jahres 2023 in den Impfpässen der beiden Kinder des Beschuldigten jeweils zwei MMR-Impfungen einzutragen, die tatsächlich nicht stattgefunden haben sollen. Damit soll der Arzt in zwei Fällen unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt (§ 278 Abs. 1 StGB), der Beschuldigte jeweils dazu angestiftet haben (§ 26 StGB). Bei der Durchsuchung wurden die beiden Impfpässe der Kinder an die Polizei ausgehändigt. Nachdem die Verteidigerin des Beschuldigten am 23.12.2025 deren Herausgabe verlangte, führte die GenStA Nürnberg am 13.01.2026 ihre ermittlungsrichterliche Beschlagnahme herbei. Dagegen wendet sich die Beschwerde. Ohne Erfolg:

„1. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme sind erfüllt. Der sachlich und örtlich zuständige Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg (§ 98 Abs. 1, § 162 Abs. 1 StPO) hat die genau bezeichneten Gegenstände – die beiden Impfpässe – zutreffend als potenziell beweisbedeutsam erkannt. Letzteres ist gegeben, wenn bei einer ex ante-Betrachtung die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass der Gegenstand im Verfahren zu Untersuchungszwecken in irgendeiner Weise verwendet werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2024 – StB 75/23, juris Rn. 4). Das liegt bei Impfpässen auf der Hand, wenn der Verdacht dahin geht, dass es sich dabei um ebenjene Gesundheitszeugnisse handeln soll, die Objekt des mutmaßlichen Verstoßes gegen § 278 StGB sein sollen. Der Beschwerdeführer war Mitgewahrsamsinhaber der Impfpässe, die auf seine beiden Kleinkinder ausgestellt waren. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

2. Unerheblich ist hier, ob der der Beschlagnahme vorausgehende und nicht angegriffene Durchsuchungsbeschluss für das Haus des Beschwerdeführers rechtmäßig war.

Durchsuchung und Beschlagnahme sind zwei unterschiedliche Ermittlungsmaßnahmen; das Gesetz stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot auf für fehlerhafte Durchsuchungen, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen führen (BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 2 BvR 1707/02, juris Rn. 3; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 94 Rn. 21). Ein die Beschlagnahme hinderndes Beweisverwertungsverbot kann aber in Betracht kommen, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Durchsuchung führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2009 – 2 BvR 2225/08, juris Rn. 17 m.w.N.), was insbesondere bei groben Verletzungen des Richtervorbehalts angenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15, juris Rn. 24 ff.).

a) Daran gemessen folgt nichts für ein mögliches Beweisverwertungsverbot aus den in der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Tätigkeit der Landratsämter und die Verwertbarkeit von ihnen den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, die ausweislich der Akte von der GenStA mit zur tatsächlichen Grundlage des hier beantragten Durchsuchungsbeschlusses gemacht worden sind.

b) Nicht durchgreifend ist weiterhin, dass bei geläuterter Betrachtung die Durchsuchung möglicherweise mangels hinreichend belegten Anfangsverdachts nicht hätte angeordnet werden dürfen. Das führt die Beschwerde zwar nicht weiter aus. Es wird insoweit in einem anderen Schriftsatz der Verteidigerin lediglich auf den Beschluss einer anderen Beschwerdekammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth verwiesen, der in einem anderen Ermittlungsverfahren aus dem hiesigen Gesamtkomplex (vgl. dazu auch Kammer, Beschluss vom 27. Oktober 2025 – 12 Qs 33/25, juris) ergangen ist und in dem die Verteidigerin ebenfalls mandatiert war. Diesem lag – wie hier – zugrunde, dass ein Elternpaar der Anstiftung verdächtigt wurde und bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses aus Sicht der Beschwerdekammer nicht hinreichend tatsächlich unterlegt war, wer von beiden, Vater oder Mutter, den Arzt angestiftet haben soll. Demgemäß hat die Kammer den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben.

Ob die von der anderen Beschwerdekammer angestellten Erwägungen zutreffen und bejahendenfalls auf hiesigen Fall voll übertragen werden können, mag dahinstehen. Denn jedenfalls wäre der möglicherweise in einer falschen Beurteilung des Anfangsverdachts liegende Verfahrensverstoß weder schwerwiegend noch wäre er nach Lage des Falles bewusst oder willkürlich begangen worden. Vielmehr wäre er in dem oft diffizilen Feld der Bewertung und Abwägung von Indizien im Zusammenspiel mit kriminalistischer Erfahrung (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 152 Rn. 4 m.w.N.) angesiedelt, die, wie die Praxis regelmäßig zeigt, je nach Gericht oder Instanz so oder so ausfallen können. Ein derartiger Fehler hindert, sollte er vorliegen, die Verwertbarkeit des Beweismittels und damit auch dessen Beschlagnahme nicht.“

StPO II: Durchsuchung bei lange zurückliegender Tat, oder: Erhöhte Verhältnismäßigkeitsanforderungen

In der zweiten Entscheidung des Tages, dem LG Dresden, Beschl. v. 22.10.2025 – 2 Qs 29/25 – hat das LG zur Verhältnismäßigkeit einer angeordneten Durchsuchungsmaßnahme Stellung genommen, wenn die vorgeworfene Tat – hier war es ein Verstoß gegen das BtMG – schon längere Zeit zruückliegt. Das LG führt aus:

„….

b) Im Übrigen lässt die Formulierung des angefochtenen Beschlusses aufgrund fehlender Begründungstiefe nicht erkennen, dass sich das Amtsgericht Dresden von der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Wohnungsdurchsuchung im engeren Sinne überzeugt hat.

Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Diesen trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 105, Rn. 16).

Nach diesen Grundsätzen war der Ermittlungsrichter vorliegend verpflichtet, sich näher mit der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchungsmaßnahme auseinanderzusetzen. Die Beschlussgründe müssen sich zwar nicht zu jedem denkbaren Gesichtspunkt verhalten, es ist aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, wenn. sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig fehlt (BVerfG, Beschluss vom 17.03.2009 – 2 11/R 1940/05).

Im vorliegenden Fall drängte sich insbesondere der lange Zeitablauf zwischen den mutmaßlichen Taten des Angeklagten und dem Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung auf. Wie bereits ausgeführt, ergeben sich aus der Aussage der Zeugin pp. gesicherte Erkenntnisse zu einem Handeltreiben mit Betäubungsmittel durch den Be-schuldigten nur für einen Zeitraum bis Herbst 2023, so dass die Durchsuchungsmaßnahme erst mehr als 1 1/2 Jahre nach den mutmaßlichen Taten angeordnet und vollzogen wurde.

Bei länger zurückliegenden Taten sind aber an die Begründung der Auffindewahrscheinlichkeit von Beweismitteln und somit an die Geeignetheit der Durchsuchungsmaßnahme besonders hohe Anforderungen zu stellen (MüKoStPO/Hauschild, a.a.O., § 102, Rn. 30 m.w.N.).

Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in welchem eine Wohnung durchsucht wurde, die offensichtlich im mutmaßlichen Tatzeitraum von dem Beschuldigten noch gar nicht genutzt wurde. Die Zeugin pp. sagte nämlich aus, dass der Beschuldigte in der Zeit, in der mit Betäubungsmittel gehandelt habe, auf der pp.    bzw. auf der pp. wohnhaft gewesen sei. Durchsucht wurde aber eine Wohnung des Beschuldigten auf der pp.

Den aus dem Zeitablauf und dem Wohnungswechsel ergebenden hohen Anforderungen an die Begründung der Auffindewahrscheinlichkeit von Beweismitteln und somit an die Geeignetheit der Durchsuchungsmaßnahme wird der angefochtene Beschluss jedoch nicht gerecht.

Wenngleich im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und insbesondere in Fällen des unerlaubten Handeltreiben, der zu großen Teilen über einen längeren Zeitraum betrieben wird, auch nach einem gewissen Zeitablauf das Auffinden von Beweismitteln z.B. in Form von Schuldnerlisten grundsätzlich noch möglich ist und Durchsuchungsmaßnahmen daher nicht offensichtlich erfolglos erscheinen, hätte an dieser Stelle die Pflicht bestanden, durch einzelfallbezogene Ausführungen darzulegen, weshalb die angeordnete Ermittlungsmaßnahme trotz des erheblichen Zeitablaufs und des Wohnungswechsels noch erfolgversprechend erschien.

Tatsächlich enthält der angefochtene Beschluss aber nur knappe und allgemeingültige Ausführungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht beleuchten, so dass nicht erkennbar ist, dass der Richter die gebotene und sich aufdrängende sorgfältige Prüfung der Geeignetheit der Maßnahme tatsächlich vorgenommen hat.“

StPO I: Anforderungen an den Anfangsverdacht, oder: Gemeinsame Sachherrschaft über Beweismittel

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Heute dann drei StPO-Entscheidungen zur Durchsuchung.

Die erste Entscheidung, die ich hier vorstelle, stammt vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 07.01.2026 – StB 68/25 VS-NfD -, in dem der BGH zum Anfangsverdacht und zum Beschlagnahmeverbot Stellung genommen hat.

Ergangen ist der Beschluss in einem gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland.

Der BGH führt allgemein zum Anfangsverdacht aus:

„a) Die vorläufige Sicherstellung gemäß § 110 Abs. 1 und 3 StPO bildet einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Sind sie dagegen nicht – mehr – erfüllt, ist auch die Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss folglich weiterhin ein Anfangsverdacht gegeben und die Durchsicht zum Auffinden von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein. An der Eignung mangelt es insbesondere, wenn Beweismittel aufgespürt werden sollen, die einem Beschlagnahmeverbot oder einem sonstigen Verwertungsverbot unterliegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2018 – 2 BvR 708/18, NJW 2018, 3571 Rn. 25; vom 18. Juni 2008 – 2 BvR 1111/08, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2023 – StB 59/23, NStZ-RR 2024, 26, 27; vom 20. Mai 2021 – StB 21/21, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 12 mwN).

b) Die danach erforderlichen Voraussetzungen der Durchsuchung waren und sind weiterhin erfüllt.

aa) Gegen den Beschuldigten bestand und besteht nach wie vor ein die Durchsuchung nach § 102 StPO rechtfertigender Anfangsverdacht.

(1) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es ‒ unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit ‒ nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 ‒ 2 BvR 1219/05, BVerfGK 9, 149, 153; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2022 ‒ StB 29/22, NStZ 2022, 692 Rn. 6; vom 5. Juni 2019 – StB 6/19, juris Rn. 7 mwN).

(2) Daran gemessen bestand zum Zeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses der Anfangsverdacht, dass sich der Beschuldigte an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Internationale Union der öffentlichen Vereinigungen Große Don Armee“ (im Folgenden Große Don Armee) als Mitglied beteiligte, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB. ….“

Und zum geltend gemachten Beschlagnahmeverbot heißt es:

„…

bb) Einer Durchsicht steht kein Beschlagnahme- oder sonstiges Verwertungsverbot entgegen. Dies gilt auch dann, wenn die Laptops dem Vortrag des Beschuldigten entsprechend von dessen Ehefrau und Tochter genutzt wurden. Keiner Entscheidung bedarf an dieser Stelle, ob die Gegenstände unmittelbar vom Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 StPO erfasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 – 1 BGs 324/18, NStZ-RR 2018, 319; KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 97 Rn. 11). Denn der Beschlagnahmefreiheit steht jedenfalls bereits entgegen, dass der Beschuldigte Mitgewahrsam an den vorläufig sichergestellten Gegenständen hatte (vgl. zum von Amts wegen zu prüfenden Beweisverwertungsverbot im Ermittlungsverfahren BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 26 ff.).

(1) Der Beweisgegenstand muss sich gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden. Die Beschlagnahmeverbote des § 97 StPO greifen nicht ein, wenn die Sachherrschaft über ein Beweismittel von dem Zeugnisverweigerungsberechtigten gemeinsam mit dem Tatverdächtigen ausgeübt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 1964 – 3 StB 12/63, BGHSt 19, 374; Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 97 Rn. 12; MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 97 Rn. 18; KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 97 Rn. 8). Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft (vgl. BeckOK StPO/Gerhold, 57. Ed., § 97 Rn. 31; MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 97 Rn. 19; Radtke/Hohmann/Werner, StPO, 2. Aufl., § 97 Rn. 14).

(2) Hieran gemessen hatte der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Sicherstellung Mitgewahrsam an den sichergestellten Laptops. Diese befanden sich auf einem Sideboard im Schlafzimmer des Beschuldigten und seiner Ehefrau sowie in einem Schrank im von der Familie gemeinsam genutzten Dachgeschoss.“

OWI III: Auskunftsverweigerung/Duldungspflicht, oder: Beweisverwertungsverbote nach dem TSchG

Und dann habe ich hier noch den OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2026 – III-3 ORbs 153/25. Der hängt schon etwas länger in meinem Blogordner, heute ist es dann endlich so weit 🙂 .

Der Beschluss hat eine OWi zum Gegenstand, aber mal nicht Straßenverkehrsrecht, sondern Tierschutz. Denn der Betroffene, der Landwirt its und eine Rinderhaltung betreibt, ist durch Urteil des AG wegen des Unterlassens der Sicherstellung, dass die Laufflächen im Boxenstall regelmäßig nach Bedarf, mindestens zweimal täglich durch Abschieben der Ausscheidungen (Kot und Urin) gereinigt werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 20a i.V.m. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG) in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 1 TierSchG wegen der Haltung eines Kalbes, welches älter als acht Wochen war, in Einzelhaltung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 9 TierSchNutztV) in Tateinheit mit der nicht erfolgten ordnungsgemäßen Aufbewahrung eines euthanasierten Tieres (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 TierNebG iVm. § 10 Abs. 1 S. 1 TiernebG) in Tateinheit mit der nicht erfolgten Herausgabe eines euthanasierten Tieres (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TierNebG iVm. § 8 Abs. 3 S. 1 TierNebG) zu einer Geldbuße verurteilt worden.

Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der Betroffene mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, dass das die Aussage der Zeugin Dr. pp. zu den von ihr anlässlich der Betriebsüberprüfung am 27.02.2024 und der Nachschau am 04.03.2024 getätigten Wahrnehmungen wegen willkürlich nicht erfolgter Betroffenenbelehrung (am 27.02.2024) bzw. Durchsuchung ohne Gerichtsbeschluss (am 04.03.2024) im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht habe verwerten dürfen (Rüge der Verletzung von § 261 StPO). Diese Rüge hatte keinen Erfolg:

„aa) Zur Begründung der Verfahrensrüge wird angeführt, im Rahmen der durch die Zeugin Dr. pp. als amtliche Tierärztin am 27.02.2024 durchgeführten Kontrolle des Betriebes des Betroffenen habe nach Feststellung des ersten Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen im Boxenlaufstall ein Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit gegen den Betroffenen bestanden, weshalb ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG und § 12 Abs. 3 S. 2 TierNebG bestanden habe. Ab diesem Zeitpunkt habe es für den Betroffenen keine Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Duldungspflichten in Zusammenhang mit der Betriebskontrolle mehr gegeben, worüber er nicht belehrt worden sei. Das Entfallen der Duldungspflicht sei ihm mangels Belehrung nicht bekannt gewesen, anderenfalls wäre er sofort gegen die weitere Kontrolle eingeschritten. Daher seien die durch die Zeugin Dr. pp. im Rahmen der weiteren Begehung seines Betriebes gemachten Wahrnehmungen insgesamt unverwertbar.

Das geltend gemachte Beweisverwertungsverbot besteht nicht, da die Pflicht des Betroffenen zur Duldung der weiteren Betriebsüberprüfung am 27.02.2024 fortbestand.

(1) Sofern in der Literatur vertreten wird, nach dem Wortlaut des Gesetzes müsse der nach § 16 Abs. 4 TierSchG zur Auskunftsverweigerung berechtigte auch keine Duldungspflichten nach § 16 Abs. 3 TierSchG erfüllen, da diese nur für Auskunftspflichtige gelten (vgl. Erbs/Kohlhaas/Metzger, 258. EL August 2025, TierSchG § 16 Rn. 30; Lorz/Metzger, 7. Aufl., TierSchG § 16 Rn. 41), teilt der Senat diese Gesetzesauslegung nicht. Zwar wird als Adressat der sich aus § 16 Abs. 3 S. 1 TierSchG implizit ergebenden Duldungspflichten der „Auskunftspflichtige“ genannt. Jedoch stellt die Vorschrift mit der Verwendung des Begriffes lediglich einen Bezug zu dem in § 16 Abs. 2 TierSchG abstrakt beschriebenen Kreis auskunftspflichtiger Personen her. Dass durch die Begrifflichkeit diejenigen Personen von den der Duldungspflicht ausgenommen werden sollten, denen im Einzelfall ein Recht zur Auskunftsverweigerung gem. § 16 Abs. 4 TierSchG zusteht, lässt sich für den Senat nicht herleiten, zumal auch der zur Verweigerung der Auskunft auf einzelne Fragen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl., TierSchG §16 Rn. 5) Berechtigte – selbst nach Ausübung dieses Rechts – sowohl begrifflich als auch tatsächlich weiterhin „Auskunftspflichtiger“ bleibt.

(2) Aus dem Recht zur Auskunftsverweigerung gem. § 16 Abs. 4 TierSchG folgt nicht, dass auch die Duldung der (weiteren) Betriebsüberprüfung unter Hinweis auf diese Freiheit verweigert werden darf.

§ 16 Abs. 4 TierSchG normiert seinem Wortlaut nach lediglich das Recht, die Auskunft zu verweigern. Ein Recht zur Verweigerung von Duldungspflichten hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 4 TierSchG nicht vorgesehen und ist auch ansonsten nicht ausdrücklich normiert. Es ist auch nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht geboten. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist – ebenso wie im Strafverfahren – die Menschenwürde des Betroffenen zu achten (Art. 1 Abs. 1 GG). Dem trägt die Strafprozessordnung u. a. dadurch Rechnung, dass sie es dem Beschuldigten freistellt, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt nichts anderes (§ 46 Abs. 1 OWiG). Auch der Zeuge kann die Antwort auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 55 StPO). Der von diesen Vorschriften als selbstverständlich vorausgesetzte, von der Achtung vor der menschlichen Würde geprägte rechtsstaatliche Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen, wird im vorliegenden Zusammenhang durch das in § 16 Abs. 4 TierSchG umschriebene Auskunftsverweigerungsrecht gewährleistet. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Daraus folgt indes nicht, dass auch andere Erkenntnismöglichkeiten von den Betroffenen unter Hinweis auf diese Freiheit eingeschränkt und behindert werden dürfen (vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 22.10.1980 – 2 BvR 1172/79 –, juris – zu § 31a Abs. 2 BinSchVerkG). Dies zumal die Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 TierSchG der Überwachung der Einhaltung und ggf. der Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Vorschriften dienen und damit für die staatliche Aufgabenerfüllung im Bereich des Tierschutzes von hervorgehobener Bedeutung sind, während Art und Grad des Zwanges in Form einer lediglich bestehenden Pflicht zur Duldung der (weiteren) Betriebsüberprüfung eher als geringer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen anzusehen sind. Für eine wirksame Kontrolle erscheint die Pflicht zur Duldung der Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 TierSchG als unabdingbar (vgl. zur Reichweite von Auskunftsverweigerungsrechten auch BVerfG, Beschluss vom 07.09.1984 – 2 BvR 159/84 (zu § 4 Abs. 4 FPersG); BayObLG, Beschluss vom 29.05.2000 – 3 ObOWi 34/2000: „Das Auskunfts-verweigerungsrecht nach SGB IV § 107 Abs. 3 S. 3 F: 1994-06-13 bzw. AFG § 150a Abs. 5 S. 3 F: 1996-08-07, beinhaltet nicht das Recht, den Prüfern den Zutritt und die Einsicht in Geschäftsunterlagen zu verweigern.“; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2012 – 1 S 1281/12 (zu § 16 Abs. 4 TierSchG); BayVGH, Beschluss vom 14.03.2008 – 22 CS 07.2968 (zu § 17 Abs. 6 ArbZG) – jeweils bei juris).

(3) Entsprechendes gilt für das mit der Rechtsbeschwerde ebenfalls angeführte Auskunftsverweigerungsrecht aus § 12 Abs. 2 S. 3 TierNebG.

bb) Ein Beweisverwertungsverbot folgt auch nicht daraus, dass es sich – so der Vortrag der Rechtbeschwerde – bei der am 04.03.2024 erfolgten Nachschau um eine Durchsuchung gehandelt habe, die wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt rechtswidrig sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Zuschrift vom 01.09.2025 ausgeführt:

„Auch das Vorbringen hinsichtlich des Auffindens der verstorbenen Kuh greift nicht durch. Die Urteilsgründe sowie der Protokollinhalt ergeben bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Maßnahme tatsächlich um eine Durchsuchung im Rechtssinne (§ 102 StPO) und nicht um eine behördliche Nachschau/Besichtigung im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 TierSchG gehandelt hat. Eine Besichtigung liegt vor, wenn es um ein Eintreten oder Eindringen geht, um in oder auf dem Objekt etwas zu sehen, zu hören, zu riechen oder sonst wahrzunehmen, wobei der Nachschau begrifflich gerade nicht entgegensteht, dass bestimmte Räume, Schränke oder Behältnisse erst geöffnet werden müssen (Lorz/Metzger, § 16 Rn. 28). Die Schwelle zur Durchsuchung ist erst dann überschritten, wenn bei dem ziel- und zweckgerichteten Suchen nach Verborgenen über das Wahrnehmen hinaus systematisch gehandelt wird, sozusagen „herumgewühlt“ wurden muss (Lorz/ Metzger, § 16 Rn. 29). Ausreichende Anhaltspunkte, dafür, dass die Zeugin in einer solchen Weise vorgegangen wäre, sind nicht ersichtlich, es wird lediglich beschrieben, dass die Zeugin ein totes Tier gefunden habe, nicht aber, auf welche Art und Weise und wo dieses aufgefunden worden ist und dass ein spezieller Aufwand für das Auffinden der Kuh erforderlich gewesen wäre. Hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Rekonstruktion der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) gilt das oben Gesagte.“

Dem tritt der Senat bei. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Maßnahme vom 04.03.2024 nicht bloß um eine anlassbezogene ordnungsrechtliche Überprüfung handelte, in deren Rahmen eine gezielte Nachschau nach dem Verbleib der am 01.03.2024 euthanasierten Kuh erforderlich war, bestehen nicht. Insbesondere ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass die Zeugin Dr. pp. an diesem Tag die ihr nach § 16 Abs. 3 TierSchG zustehenden Befugnisse überschritten hätte (vgl. zur Abgrenzung von Nachschau und Durchsuchung auch die ausführliche Kommentierung in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, a.a.O. § 16 Rn. 7a).“

Die Rechtsbeschwerde hatte jedoch mit der erhobenen Sachrüge Erfolg. Insoweit verweise ich auf den verlinkten Volltext.

OWi II: Mehrere Geldbußen und Rechtsbeschwerde, oder: Urteil ohne Gründe

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Im zweiten Beitrag des Tages weise ich hin auf zwei Entscheidungen des KG zum Rechtsbeschwerdeverfahren. Da es sich bei den entschiedenen Fragen um Fragen handelt, zu den ich schon häufiger Entscheidungen vorgestellt haben, stelle ich aber nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Auf der Grundlage von § 80a Abs. 2 Satz 2 OWiG sind die Geldbußen bei der Bestimmung der Wertgrenze von § 80a Abs. 2 Satz 1 OWiG zu addieren, wenn gegen den Betroffenen wegen einer prozessualen Tat im Sinne von § 264 StPO mehrere Geldbußen verhängt worden sind.

2. Das Fehlen eines ausdrücklichen Rechtsbeschwerdeantrags ist nach Maßgabe von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 1 StPO unschädlich, wenn sich das Ziel der Rechtsbeschwerde klar aus dem Gesamtinhalt des Rechtsbeschwerdevortrags ergibt.

3. Ist dies der Fall, ist ein gleichwohl gestellter Wiedereinsetzungsantrag wegen vermeintlich versäumter Rechtsmittelbegründungsfrist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat.

Dass das Amtsgericht das Urteil nicht mit Entscheidungsgründen versehen hat, obwohl kein Anwendungsfall des § 77b OWiG gegeben ist, führt allein nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.