Schlagwortarchiv: hohe Straferwartung

Haft I: Verdunkelungsgefahr wegen Bestreitens?, oder: Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung?

entnommen der Homepage der Kanzlei Hoenig, Berlin

Und dann geht es in die 17. KW mit zwei OLG-Entscheidungen zu Haftfragen.

Ich beginne mit dem OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.03.2026 – 1 Ws 30/26. Ergangen ist die Entscheidung in Verfahren, in dem dem Beschuldigten Steuerhinterziehung in 5 Fällen und  versuchte Steuerhinterziehung in 6 Fällen zur Last gelegt wird. AG und LG hatten am Haftbefehl gegen den Beschuldigten festgehalten. Das OLG hat aufgehoben. Es verneint das Vorliegen von Haftgründen.

Das OLG führt zur Fluchtgefahr im konkreten Fall aus:

„bb) Ausgehend von diesen Maßstäben kann bei dem Beschuldigten entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das den in dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls allein angeführten Haftgrund der Fluchtgefahr (Bl. 127 ff. d.A.) zunächst selbst verneint (Bl. 130 d.A.) und seinen Haftbefehl hierauf erst nach weiteren Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Haftgrund (Bl. 135 d.A.) gestützt hatte und in seinem Haftfortdauerbeschluss vom 17. Dezember 2025 auch nur noch auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr abgestellt hat (Bl. 278 d.A.), und des Landgerichts Fluchtgefahr nicht angenommen werden.

aaa) Zwar hat der Beschuldigte ausgehend vom Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO – wovon das Amts- und das Landgericht zutreffend ausgegangen sind – im vorliegenden Verfahren eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten, wobei der für den Beschuldigten von dieser Straferwartung ausgehende Fluchtanreiz noch dadurch verstärkt wird, dass er bereits durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 8. Februar 2023 (Az.: 9 Ls 33 Js 120/21 (525/22)) wegen Steuerhinterziehung in 12 Fällen zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt wurde und ihm im Falle einer Verurteilung im vorliegenden Verfahren der Widerruf jener Strafaussetzung droht.

bbb) Unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände, insbesondere der weder vom Amts- noch vom Landgericht erwogenen fluchthemmenden Faktoren, kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte dem von der hohen Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz nachgeben wird.

Der Beschuldigte ist 75 Jahre alt, lebt seit über 40 Jahren in Deutschland und in stabilen familiären Verhältnissen. Bis auf die vorstehend genannte, ebenfalls mit dem von ihm seit über 30 Jahren in Saarbrücken betriebenen pp. in Zusammenhang stehende Vorstrafe ist er strafrechtlich in Deutschland nicht in Erscheinung getreten. Jenem Verfahren hatte sich der Beschuldigte freiwillig gestellt, war geständig und machte keinerlei Anstalten zu fliehen. Er ist verheiratet, hat einen erwachsenen, in Deutschland geborenen Sohn und ist hälftiger Miteigentümer eines Hauses in Saarbrücken, in dem er bis zu seiner Inhaftierung wohnte. Auch seine restliche Familie lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Dass der Beschuldigte neben der deutschen auch die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, seine Ehefrau ebenfalls iranische Staatsangehörige ist und der Iran eigene Staatsangehörige nicht nach Deutschland ausliefert, sind keine die Annahme der Fluchtgefahr begründenden Umstände, da angesichts der politischen Verhältnisse im Iran und der derzeitigen kriegerischen Auseinandersetzungen dort nicht ernsthaft erwogen werden kann, der Beschuldigte wolle sich dorthin begeben. Das gilt umso mehr, als der Beschuldigte nach seinem Vorbringen, dem auch die Staatsanwaltschaft nicht entgegengetreten ist, seit über 20 Jahren nicht mehr im Iran war und keinerlei Bezug mehr dorthin hat.

Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass auch die bei einer Verurteilung drohenden finanziellen Konsequenzen einen aus einer hohen Straferwartung resultierenden Fluchtanreiz so sehr verstärken könnten, dass selbst familiäre Bindungen und die regionale Verwurzelung eines Beschuldigten die Fluchtgefahr nicht beseitigen können (vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 112 Rn. 19 unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 – 4 Ws 305/07, BeckRS 2007, 15996), fehlt es an bestimmten Tatsachen, die im vorliegenden Fall eine dahingehende Annahme stützen können. Das Landgericht führt insoweit als alleinigen Umstand an, dass der Beschuldigte im Falle einer mehrjährigen Inhaftierung seinen Imbiss nicht werde weiter betreiben können. Dieses Argument trägt schon deshalb nicht, weil es regelmäßige Folge einer jeden Inhaftierung ist, dass der Betroffene seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit während der Dauer seiner Inhaftierung nicht nachgehen, also kein Geld verdienen kann. Zudem wird der nach dem einzigen Sohn des Beschuldigten benannte Imbiss nach dem Vorbringen des Beschuldigten, dem die Staatsanwaltschaft nicht entgegen getreten ist, seit der Inhaftierung des Beschuldigten von dem schon vorher in dem pp. jahrelang tätig gewesenen Sohn betrieben und wird von diesem im Falle einer längeren Inhaftierung des Beschuldigten fortgeführt werden können.

Dass der gesondert verfolgte pp. im Zeitraum vom 27.11.2023 bis zum 21.12.2023 in 8 Tranchen Bargeld im Gesamtwert von 23.850 € auf ein litauisches Konto des Beschuldigten überwiesen hat, lässt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Landgerichts weder darauf schließen, dass der Beschuldigte über nicht unerhebliches Vermögen im Ausland verfügt, noch ist dieser Umstand für sich allein sowie in der Gesamtschau aller für die Beurteilung der Fluchtgefahr maß gebenden Umstände geeignet, die Annahme der Fluchtgefahr zu begründen. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2026 anführt, dass es „evtl. weitere ausländische Konten“ des Beschuldigten gebe, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung.“

Zur Verdunkelungsgefahr verweise ich dann auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Die Annahme des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr setzt ein Verhalten des Beschuldigten voraus, das den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Dabei muss das Einwirken des Beschuldigten aktiv erfolgen. Das bloße Bestreiten oder das Verweigern einer Einlassung reicht nicht aus.

„Allein eine Ehefrau aus Kroatien begründet keine Fluchtgefahr“, oder: Schöner Beschluss des AG Backnang zur Fluchtgefahr

Nachdem ich gestern – zumindest inzidenter – AG und LG München wegen eine Durchsuchungsbeschlusses kritisiert habe (vgl. hier:Abenteuerlicher geht es kaum bei der Anordnung einer Durchsuchung), kommt mir der AG Backnang Beschl. v. 19.03.2013 – 2 Ls 222 Js 113636/12 – gerade Recht, um zu sagen: Es geht auch anders. Der Beschluss betrifft zwar nicht eine Durchsuchungsmaßnahme, aber den mindestens ebenso sensiblen Bereich der Anordnung/Aufrechterhaltung von U-Haft.

Die OLG werden nicht müde in Haftsachen immer wieder – gebetsmühlenartig – zu formulieren: Eine hohe Straferwartung allein vermag Fluchtgefahr nicht zu begründen, die Straferwartung ist vielmehr lediglich Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt, ist der Beschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden . Die Annahme, dass Fluchtgefahr besteht, muss aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden, allgemeine Befürchtungen genügen nicht. woran sie sich dann allerdings auch nicht immer halten. Häufig halten sich die Instanzgerichte nicht an diese „Vorgaben“ bzw. argumentieren damit, dass dem sich aus der hohen Straferwartung ergebenden Fluchtanreiz nicht ausreichende soziale Bindungen gegenüberstehen, was dann zur Anordnung/Fortdauer der U-Haft führt. Dabei wird dann aber häufig übersehen, dass die vorhandenen sozialen Bindungen doch ausreichend wären, den Beschuldigten von einer Fluch abzuhalten bzw. einen Fluchtanreiz zu mindern und somit mindestens eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls rechtfertigen würden. Anders der AG Backnang Beschl. v. 19.03.2013 – 2 Ls 222 Js 113636/12, in dem das AG m.E. wohl abgewogen mit den dem Fluchtanreiz entgegenstehenden Umständen umgeht.

Das AG stellt ab bzw. würdigt:

„Neben der Straferwartung sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die den Angeschuldigten zur Flucht veranlassen könnten. Insbesondere sind starke familiäre Bindungen vorhanden. Der Angeklagte, der über einen festen Wohnsitz verfügt, ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von drei und neun Jahren. Diese festen familiären Bindungen sprechen erheblich gegen die Annahme, der Angeschuldigte werde alleine oder werde mit seiner Familie untertauchen.

Soweit in dem nunmehr aufgehobenen Haftbefehl darauf abgestellt wird, die kroatischen Wurzeln der Ehefrau des Angeschuldigten ließen befürchten, der Beschuldigte werde im In- oder Ausland untertauchen, teilt das Gericht die dieser Annahme zugrunde liegende Auffassung nicht. Der Umstand alleine, dass die Ehefrau der Ehefrau des Angeschuldigten aus Kroatien stammt und über die kroatische Staatsangehörigkeit verfügt, rechtfertigt die Annahme einer Fluchtgefahr nicht. Der Angeschuldigte selbst ist deutscher Staatsangehöriger, seine beiden Kinder sind in Deutschland geboren, und seine Frau lebt seit über zwölf Jahren ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Absetzen nach Kroatien wäre daher für den Angeschuldigten nicht nur die bloße Rückkehr in die alte Heimat, sondern würde eine vollständige Verlagerung des Lebensmittelpunktes bedeuten. Dies wäre nur möglich, wenn entweder erhebliche finanzielle Mittel vorhanden wären oder die Möglichkeit bestünde, über Freunde oder Verwandte der Ehefrau des Angeschuldigten Unterschlupf zu erhalten. Über eigene finanzielle Mittel verfügt der Angeschuldigte nicht, die Familie ist mit 80.000,00 € verschuldet. Sie lebte zuletzt von Sozialleistungen. Auch ist nicht ersichtlich, dass er sich illegale Einnahmen, etwa aus den ihm vorgeworfenen Betäubungsmittelgeschäften, in einem Umfang verschafft hat, die ihm und seiner Familie einen kompletten Neuanfang im Ausland ermöglichen würden. Die von der Kriminalpolizei durchgeführten Finanzermittlungen haben ergeben, dass auf das Konto des Angeschuldigten und seiner Ehefrau Bareinzahlungen in Höhe von 2.755,00 € geleistet wurden. Hierbei handelt es sich zwar um einen nicht unerheblichen Betrag, für eine komplette Verlagerung des Lebensmittelpunktes genügt er jedoch nicht. Dass die Kontakte der Ehefrau des Angeschuldigten nach Kroatien so gut sind, dass dort ein untertauchen des Angeschuldigten und seiner Familie einschließlich der beiden Kinder möglich wäre, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Der Schwiegervater des Angeklagten ist verstorben, und die Mutter seiner Ehefrau lebt in Kroatien von ihrer Rente, so dass sie nicht in der Lage sein dürfte, den Angeklagten und seine Familie bei sich aufzunehmen und zu unterhalten.

Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Angeschuldigte in der Betäubungsmittelszene untertauchen könnte. Soweit ersichtlich handelte der Angeschuldigte zwar durchaus professionell, jedoch sind die ihm zu Last gelegten Taten allesamt im Internet unter Gewährleistung der Anonymität aller Beteiligter begangen worden, so dass sich die Annahme der Fluchtgefahr auf die professionelle Tatbegehungsweise alleine nicht stützen lässt. Es handelt sich bei dem Angeschuldigten nicht um einen sogenannten „Straßendealer“, der aufgrund seiner Drogengeschäfte über zahlreiche persönliche Kontakte in der BtM-Szene verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Aufenthaltsort häufig zu wechseln, in dem er bei anderen Szeneangehörigen untertaucht.“

Wie gesagt: Schöner Beschluss