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Corona II: Rechtsprechungsübersicht zu Corona, oder: Montagsspaziergang, „Corona-Schöffe“, Vollstreckung

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Im zweiten Posting zu Corona-Entscheidungen bringe ich dann eine kleine Rechtsprechungsübersicht – quasi einmal „quer durch den Garten“. Es handelt sich um folgende Entscheidungen, von denen ich aber jeweils nur den Leitsatz vorstelle:

Weder mit Bußgeldern geahndeten Verstöße gegen die Maskenpflicht bei sogenannten Montagsspaziergängen noch die bloße Teilnahme an solchen Versammlungen noch die gemäß § 26 Nr. 2 VersammlG strafbewehrte Durchführung einer derartigen Versammlung ohne Anmeldung als Veranstalter oder Leiter begründen jeweils für sich allein oder in einer Zusammenschau die Annahme einer gröblichen Amtspflichtverletzung eines Schöffen im Sinne des § 51 Abs. 1 GVG.

Die Absonderung von Gefangenen bei einem Verdacht auf eine „Corona-Infektion“ ist eine zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus geeignete und zulässige Maßnahme.

Zur Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage bei Ordnungswidrigkeiten nach den Corona-Bekämpfungsverordnungen des Landes Rheinland-Pfalz, die an den Impfstatus von Betroffenen anknüpfen, wen dieser in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden kann.

StPO III: Wenn der Schöffe wegen KiPo verurteilt ist, oder: Amtsenthebung wegen Amtspflichtverletzung

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Mit der dritten StPO-Entscheidung des Tages werden auch Besetzungsfragen  – zumindest tangiert. Der OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.11.2021 – Ws 952/21 – behandelt nämlich die Frage der Amtsenthebnung eines Schöffen nach § 51 GVG, was ja auch Auswirkungen auf die Gerichtsbesetzung hat.

Hier hatte die Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses eines AG beantragt, einen  Hauptjugendschöffen wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten seines Amtes zu entheben und vorab anzuordnen, dass er bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist, da die nächste Sitzung mit seiner Beteiligung am 11.11.2021 stattfindet. Als Grund für den Amtsenthebungsantrag wurde angegeben, dass gegen den Schöffen am 15.09.2021 durch das Amtsgericht Kelheim im Verfahren, Az.: 6 Cs 703 Js 4909/21, ein Strafbefehl wegen Verbreitung jugendpornographischer Schriften in vier tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Verbreitung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Verbreitung jugendpornographischer Schriften gemäß §§ 184c Abs. 1 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 1, 52, 53 StGB in der jeweils zu den Tatzeitpunkten (04.01. bis 19.01.2021) geltenden Fassung des Strafgesetzbuches ergangen sei. Dieser Strafbefehl – zum Vorwurf im Einzelnen verweise ich auf den Volltext – war rechtskräftig.

Das OLG Nürnberg ist dem Antrag nachgekommen. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

  1. Aufgrund gröblicher Amtspflichtverletzung, die zugleich einen Straftatbestand erfüllt, kann ein Schöffe nach § 51 Abs. 1 GVG seines Amts enthoben werden, auch wenn er deswegen nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Die §§ 32 Nr. 1, 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG entfalten insoweit keine Sperrwirkung.

  2. Mit der Verbreitung kinderpornographischer und jugendpornographischer Inhalte verletzt ein Jugendschöffe seine Amtspflichten gröblich (§ 51 Abs. 1 GVG), so dass er seines Amtes zu entheben ist.

Entbindung eines Schöffen, oder: Auch Schöffen dürfen Urlaub machen

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Und als dritte Entscheidung dann noch der BGH, Beschl. v. 08.05.2018 -5 StR 108/18. Betrifft (noch einmal) die Entbindung eines Schöffen vom Schöffenamt wegen Erholungsurlaubs eines Schöffen. Passt also ganz gut, da morgen in NRW die Sommerferien beginnen, die in anderen Bundesländern schon laufen. Dazu der BGH:

„1. Die erhobenen Besetzungsrügen (§ 338 Nr. 1 StPO) sind jedenfalls unbegründet. Die Entbindungen des Hauptschöffen Kl. und des Ergänzungsschöffen Ku. wegen Urlaubs sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Der Bundesgerichtshof überprüft die Entbindung von Schöffen lediglich am Maßstab der Willkür (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714; näher Arnoldi, NStZ 2015, 714; 2017, 492). Eine über den Willkürmaßstab hinausgehende Richtigkeitsprüfung kommt angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 336 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht in Betracht und ist auch verfassungsrechtlich nicht erforderlich (eingehend BGH, Urteil vom 22. November 2013 – 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75, 79 f. mwN).

Während berufliche Gründe nur ausnahmsweise die Verhinderung eines Schöffen rechtfertigen können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juni 1978 – 3 StR 81/78, BGHSt 28, 61, 66; Urteil vom 4. Februar 2015 – 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350), ist der auf anberaumte Sitzungstage fallende und mit Ortsabwesenheit einhergehende Erholungsurlaub eines Schöffen ein Umstand, der regelmäßig zur Unzumutbarkeit der Dienstleistung führt (vgl. LR/Gittermann, 26. Aufl., § 54 GVG Rn. 6). Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs ist es, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. BAG NJW 2012, 3529). Um dies gewährleisten zu können, ist der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren (vgl. § 7 Abs. 2 BUrlG). Auch nicht (mehr) im Arbeitsprozess stehende Schöffen haben – insbesondere unter Gesundheitsaspekten – ein berechtigtes Interesse daran, längere Zeit urlaubsbedingt ortsabwesend zu sein. Die Unterbrechung eines auf längere Dauer angelegten Erholungsurlaubs zum Zweck der Teilnahme an einer Hauptverhandlung kann vor diesem Hintergrund Schöffen in aller Regel nicht zugemutet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 5 StR 276/15 aaO).

Bei der antragsgemäßen Entbindung eines Schöffen aufgrund eines von diesem angezeigten Urlaubs liegt deshalb Willkür in aller Regel fern (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714; Urteil vom 5. Januar 1982 – 5 StR 426/81). Macht der Schöffe einen derartigen Verhinderungsgrund geltend, darf der Vorsitzende sich mit seiner Erklärung begnügen, wenn er sie für glaubhaft und weitere Nachforschungen für überflüssig hält (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1976 – 3 StR 363/76, NJW 1977, 443; vom 22. Juni 1982 – 1 StR 249/81, NStZ 1982, 476; vom 14. Dezember 2016 – 2 StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492). Nur ausnahmsweise können Rückfragen und Nachforschungen geboten sein, etwa wenn der Schöffe wegen längeren Urlaubs im Geschäftsjahr bereits von der Dienstleistung befreit worden war oder wenn ein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Schöffe sich der Teilnahme an der Hauptverhandlung zu entziehen versucht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 – 3 StR 363/76, NJW 1977, 443). Die Verschiebung eines länger geplanten Erholungsurlaubs ist für den Schöffen in aller Regel unzumutbar (vgl. LR/Gittermann, 26. Aufl., § 54 GVG Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 – 3 StR 363/76 aaO), dahingehende Fragen des Vorsitzenden sind mithin regelmäßig entbehrlich. Wie der Schöffe seinen Erholungsurlaub verbringt, ist seine Sache und unterliegt deshalb nicht der Erforschung und Bewertung durch den Vorsitzenden. Zur Erfüllung der Anforderungen aus § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG genügt es bei einer Befreiung wegen Erholungsurlaubs, die Gründe für die Entbindung stichwortartig zu dokumentieren (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714).

b) Nach diesen Maßstäben liegt eine willkürliche Verletzung von § 54 Abs. 1 GVG aufgrund der Schöffenentbindungen hier fern. Beim Schöffen Kl. stand eine länger geplante Urlaubsreise außerhalb Berlins seinem Einsatz an terminierten Sitzungstagen entgegen. Dass der von diesem Schöffen gestellte Entbindungsantrag aktenmäßig in Verlust geraten war und deshalb die Sache unter Einbindung seiner Ehefrau telefonisch geklärt wurde, ist rechtlich irrelevant. Die antragsgemäße Entbindung des Hilfsschöffen Ku. beruhte ebenfalls auf dessen Angabe, an terminierten Hauptverhandlungstagen aufgrund Urlaubs nicht zur Verfügung zu stehen. Die Entbindung ist durch den geschäftsplanmäßigen Vertreter und damit von dem zuständigen Richter getroffen worden. Angesichts des in Haftsachen besonders gewichtigen Gebots schleuniger Erledigung war die Strafkammer auch nicht gehalten, der Verhinderung eines Schöffen durch verzögernde Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 Abs. 1 StPO) Rechnung zu tragen.

c) Das von der Revision ins Feld geführte Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2016 (2 StR 342/15, NStZ 2017, 491) steht der Entscheidung des Senats nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 GVG entgegen. Der 2. Strafsenat teilt in dieser Entscheidung die von der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe – andernfalls er nach § 132 Abs. 2 GVG hätte verfahren müssen – und wendet sie nur in besonderer Weise auf einen Einzelfall an.“

Und was bietet sich das als „Beitragsbild“ besser an als ein Borkumer Badekarren 🙂

Ein „Reichsbürger“ darf/kann nicht Schöffe sein.

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Nach einer Woche Urlaubmuss ich hier am häuslichen Arbeitsplatz erst mal ein wenig Ordnung schaffen und schauen, was es Neues gibt. Dazu gehören dann OLG Hamm-Beschlüsse, von denen ich einen dann heute gleich vorstellen will. Es ist die Reichsbürgerentscheidung des 1. Strafsenats des OLG Hamm, also der OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2017 – 1 Ws 258/17. Der hat die Streichung eines Hilfschöffen von der Schöffenliste bestätigt.

Der Vorsitzende der für die Erledigung der Geschäfte nach § 77 Abs. 3 GVG zuständigen Strafkammer des LG Essen hat am 09.05.2017 beantragt, den Hilfsschöffen C seines Amtes zu entheben, weil dieser seine Amtspflichten gröblich verletzt habe. Der Hilfsschöffe hatte „angegeben, bei der Ausübung des Schöffenamtes durch in den vergangenen 1 ½ Jahren gewonnene neue Erkenntnisse in erhebliche Gewissenskonflikte geraten zu sein. Er sei in Besitz eines „Staatsangehörigenausweises“ und habe somit seine „mittelbare Deutsche Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat nachgewiesen“. Es sei ferner aufgrund des sog. „UPIK-Verzeichnisses“ beweisbar, „dass es sich beim Landgericht um eine Eingetragene Firma“ handle. Der Hilfsschöffe hatte daher selbst beantragt, von der Schöffenliste gestrichen zu werden. Dem Schreiben vom 20.02.2017 beigefügt war ein Text, aus dem hervorgeht, dass die Bundesrepublik Deutschland kein Staat sei und über keine Staatsgerichte sondern lediglich über „Privatgerichte oder Ausnahmegerichte“ verfüge.“

Die Begründung des OLG:

„Der Hilfsschöffe ist auf Antrag des Vorsitzenden der 2. Strafkammer des Landgerichts Essen als Vorsitzendem des Schöffenausschusses des Amtes zu entheben, weil er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat (§ 51 Abs. 1 GVG).

Eine gröbliche Verletzung der Amtspflichten kann bei Mitgliedschaft in einer Partei bzw. Organisation, die verfassungsfeindliche Ziel verfolgt, anzunehmen sein (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 51 GVG Rdnr. 2 m.w.N.). Zwar hat der Hilfsschöffe in einen Anhörungen nicht angegeben, ein sog. “Reichsbürger“ oder Angehöriger einer ähnlichen Gruppierung zu sein. Allerdings hat er seinen Antrag mit offenbar aus dem Internet entnommenen Textpassagen begründet, die für die Argumentation von „Reichsbürgern“ typisch sind und in denen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Gerichte bestritten wird.

Im Hinblick darauf, dass ehrenamtliche Richter einer besonderen Pflicht zur Verfassungstreue unterliegen, haben die Landesjustizverwaltungen streng darauf zu achten, dass zum ehrenamtlichen Richter nur Personen ernannt werden dürfen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen ( zu vgl. BVerfG NJW 2008, 2568).

Ein Schöffe, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, ist deshalb gemäß § 51 Abs. 1 GVG seines Amtes zu entheben. Diese Voraussetzungen sind bei einem sog. „Reichsbürger“ erfüllt (zu vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 08.12.2014 – 2 (S) AR 37/14 -, zit. nach juris). Für Personen, die der Argumentation dieser Bewegung und der ihr angehörigen Organisationen folgen, kann nichts anderes gelten, zumal wenn sie ein zentrales Element der freiheitlich-demokratischen Ordnung, nämlich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat sowie das Bestehen demokratisch legitimierter Gerichte ablehnen. Hierbei kann dahinstehen, ob der Hilfsschöffe C auch „formal“ Angehöriger einer der Reichsbürgerbewegung zugehörigen Gruppierung ist oder sich ausschließlich deren Argumentation zu eigen macht.

Der Hilfsschöffe C ist daher auf den Antrag des Vorsitzenden des Schöffenausschusses seines Amtes zu entheben.“

Ähnlich hatten ja bereits auch andere OLG entschieden.

Wer auf Facebook hetzt, kann nicht Schöffe sein

entnommen wikimedia.org Urheber Munhuu94 - Own work

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Das KG hat im KG, Beschl. v. 25.05.2016 – 3 ARs 5/16 – eine Berliner Schöffin ihres Amtes enthoben (§ 51 GVG). Grund: Die Schöffin hatte im Internet, und zwar in ihrem Facebook-Profil, Hassbotschaften gegen Pädophile und Ausländer verbreitet und die Todesstrafe, harte Körperstrafen und Selbstjustiz propagiert. Das KG hat darin eine gröbliche Verletzung der Amtspflichten gesehen. Dabei ging s um folgende Postings:

  • Unter dem Thema  „Schützt unsere Kinder“ war ein Bild eingestellt, zeigt mehrere unbekleidete und gefesselte Männer, denen Ratten die Genitalien abfressen, geziegt. Dazu war geschrieben: „Das sollte man wieder einführen ganz ehrlich was sind das denn heute für Strafen kosten nur unnötig Geld dem Steuerzahler und sind ganz ehrlich nicht zu heilen!“
  • Eingestellt war ein, dass eine Pistolenkugel enthält, mit dem Zusatz: „Auch ein Kinderschänder sollte was im Kopf haben!“ 
  • Eingestellt war Bild ein, welches einen Serienmörder aus der Filmreihe „Saw“ zeigt. Das Bild ist versehen mit der Bemerkung: „Verletze mein Kind und ich lasse deinen Tod wie einen Unfall aussehen“. Die Schöffin kommentiert dieses Bild mit „Ohhhh jaaaaa!“
  • In einem Posting wurden Asylbewerber als „Halbwilde“ und „Tiere“ bezeichnet.
  • Eingestellt war auch eine Karikatur festgestellt, auf der ein Arzt gezeigt wird, der im Begriff ist, mit einem übergroßen Holzhammer auf die Hoden eines auf einem Operationstisch liegenden Patienten einzuschlagen. Darüber heißt es: „Zwangskastration! Für Kinderschänder und Vergewaltiger!“
  • In einem gleichfalls auf der Seite hochgeladenen „Gedicht“ heißt es: „Als perverses Schwein bist du geboren, in diesem Land hast du nichts verloren!!! Darum fordern wir für alle Länder Todesstrafe für Kinderschänder!!! Für Eure Taten sollt Ihr büßen!!! Ihr sollt Euer Leben nie wieder genießen, die Erfahrungen zeigen, dass Therapien nichts nützen!!! Nur Euer Tod kann Kinder schützen!!!“.

Die Schöffin hat bestritten, dass die Postings von ihr stammen und behauptet, dass sich ihr Ehemann ihres Accounts bemächtigt und dort Bilder und Nachrichten hochgeladen habe. Das KG hat das nicht geglaubt und ist von der Urheberschaft der Schöffin ausgegangen. Und in den Postings hat das KG eine Verletzung der Amtspflichten gesehen:

2. Die Schöffin hat durch die Veröffentlichungen ihre Amtspflichten gröblich verletzt, § 51 Abs. 1 GVG. ……

b) Derart gravierende Verletzungen außerdienstlicher Pflichten hat die Schöffin begangen, indem sie im Internet Hassbotschaften gegen Pädophile und Ausländer verbreitete, die Todesstrafe und entgrenzte Körperstrafen propagierte sowie Selbstjustiz bewarb. Hass gegen Straftäter und Ausländer und die Forderung nach maßlos übersteigerten Strafen und Selbstjustiz sind mit der Tätigkeit einer Recht und Gesetz verpflichteten Schöffin nicht in Einklang zu bringen.

Indem die Schöffin unter dem Titel „Schützt unsere Kinder“ ein Bild mit vor Schmerzen schreienden Männern veröffentlichte, deren Genitalien von übergroßen Ratten gefressen werden, hat sie gezeigt, dass sie an einer die Grundrechte der Beschuldigten respektierenden Rechtsprechung kein Interesse hat und eine grob menschen- und rechtsstaatwidrige Verfahrensgestaltung bevorzugt. Diese Einschätzung wird verstärkt dadurch, dass die Schöffin dem Bild den eigenen Text hinzugefügt hat: „Das sollte man wieder einführen“, weil das geltende Recht „nur unnötig Geld“ koste und nichts bewirke. Eine ähnliche Denkweise offenbart auch das Post mit einem Projektil und dem Text „Auch ein Kinderschänder sollte etwas im Kopf haben!“ Dieses Posting bewirbt nicht nur, was in sachlicher Weise gegebenenfalls zulässig wäre, die Todesstrafe für schwere Delikte. Vielmehr propagiert es sie in plumper und hetzerischer Manier. Dies gilt auch für das bereits am 15. Oktober 2015 veröffentlichte und noch im Mai 2016 im öffentlichen Facebookbereich abrufbare „Gedicht“, in dem es heißt: „Als perverses Schwein bist du geboren, in diesem Leben hast du nichts verloren!!! … Nur Euer Tod kann Kinder schützen!!!“ Mit diesem Text spricht die Schöffin pädophilen Straftätern das Menschsein ab und fordert auf dieser Grundlage ihre Tötung. Auch die Forderung nach „Zwangskastration für Kinderschänder und Vergewaltiger“ über dem Bild eines mit einem Holzhammer auf die Hoden eines Mannes einschlagenden Arztes offenbart die Sehnsucht der Schöffin nach einem entgrenzt und rücksichtslos strafenden Staat. Noch darüber hinaus geht die Veröffentlichung mit dem Text „Verletze mein Kind und ich lasse deinen Tod wie einen Unfall aussehen“. Hier wirbt die Schöffin nicht nur für die (staatlich zu vollstreckende) Todesstrafe, sondern für Selbstjustiz, wobei die Ermordung des Täters vertuscht werden soll. Auch mit der Bezeichnung von Ausländern als „Halbwilde“ und „Tiere“ spricht die Schöffin Menschen ihr Menschsein ab.

Keine dieser in den Veröffentlichungen zum Ausdruck kommenden Sichtweisen ist mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und mit der Tätigkeit einer Recht und Gesetz verpflichteten und gerecht sowie unabhängig urteilenden Schöffin in Einklang zu bringen. Die Radikalität und Penetranz der über viele Monate getätigten Äußerungen schließt auch aus, dass es sich bei den in den Veröffentlichungen liegenden gröblichen Amtspflichtverletzungen um singuläre Verfehlungen handeln könnte. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Schöffin über ein verfestigtes Weltbild verfügt, in dem Personengruppen, über die sie möglicherweise zu richten hat, nicht als Menschen erscheinen.“

Dem ist m.E. nichts hinzuzufügen außer: Recht so.