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Haft I: Beugehaft zugleich mit einem Ordnungsgeld, oder: Bei „Schweigegelübde“ nicht zu beanstanden

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In die neue Woche starte ich dann noch einmal mit dem BGH, Beschl. v. 26.05.2026 – StB 38/26. Den hatte ich in der vergangenen Woche bereits einmal vorgestellt, und zwar wegen der Ausführungen des BGH zum Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) (vgl. StPO II: Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen, oder: Besteht noch „Verfolgungsgefahr“?). Er kommt hier jetzt noch einmal, und zwar wegen der Ausführungen zur Beugehaft, die wegen der Auskunftsverweigerung der Zeugin angeordnet war. Dazu meint der BGH:

„b) Auch im Übrigen sind die Anordnung und Vollstreckung der Beugehaft rechtmäßig.

aa) Die Maßnahme gemäß § 70 Abs. 2 StPO steht – anders als diejenigen nach § 70 Abs. 1 StPO – im gerichtlichen Ermessen. Dabei sind die Pflicht zur Sachaufklärung sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 – 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865 Rn. 28; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 19; vom 10. Januar 2012 – StB 20/11, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 8 Rn. 9).

bb) Auch insofern ist gegen die – ausdrücklich in Ausübung des eröffneten Ermessens getroffene – Entscheidung des Oberlandesgerichts nichts zu erinnern.

(1) Die Vernehmung des Beschwerdeführers und die angefochtene Anordnung von Beugehaft zur Erzwingung einer Aussage sind von der gerichtlichen Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO gedeckt.

Die Erforschung des wahren Sachverhalts ist das zentrale Anliegen des Strafprozesses. Die Aufklärungspflicht begründet deshalb für die Verfahrensbeteiligten einen unverzichtbaren Anspruch darauf, dass die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen sowie alle tauglichen und erlaubten Beweismittel erstreckt wird, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1983 – GSSt 1/83, BGHSt 32, 115, 122 f.). Sie kann das Tatgericht nach den Umständen des Falls sogar verpflichten, gegen einen Zeugen, der ohne gesetzlichen Grund die Aussage verweigert, die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmittel festzusetzen und zu vollstrecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 21; vom 10. Januar 2012 – StB 20/11, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 8 Rn. 15; Urteil vom 15. Juli 1998 – 2 StR 173/98, NStZ 1999, 46). Welche Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung geboten sind, unterliegt dabei in erster Linie der Beurteilung des erkennenden Gerichts, zumal die Aufklärungspflicht in einer Wechselbeziehung mit der tatrichterlichen Überzeugung steht (BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 39/24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 22).

Hieran gemessen ist das Vorgehen des Oberlandesgerichts frei von Bedenken. Angesichts des Gewichts der zwei Angeklagten zur Last gelegten schweren Gewalttat in W. am 15. Februar 2020, der Qualifikation dieser Tat als politisch motivierte linksextremistische Gewalttat sowie des wahrscheinlichen verfahrensrelevanten Wissens des Beschwerdeführers als Beteiligter an diesem Geschehen und einem weiteren Tatkomplex sowie als Angehöriger der linksextremistischen Szene, in der sich auch die Angeklagten mutmaßlich bewegten, ist nicht zu beanstanden, dass der Staatsschutzsenat eine Aussage des Beschwerdeführers unter Aufklärungsgesichtspunkten für geboten erachtet.

(2) Die angefochtene Entscheidung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Da das Gesetz keine speziellen materiellen Voraussetzungen zum Schutz des Freiheitsgrundrechts vorsieht, hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip besondere Relevanz. Danach muss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein; zudem darf sie zur Bedeutung der Strafsache und der erwarteten Aussage des Zeugen für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 – 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865 Rn. 28; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24,BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 25; vom 10. Januar 2012 – StB 20/11, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 8 Rn. 9; vom 4. August 2009 – StB 32/09, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 7 Rn. 7).

Auch diese Voraussetzungen für Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO sind erfüllt. Insbesondere hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass eine Aussage des Zeugen zur Sache ohne Beugehaft nicht zu erlangen ist. Angesichts der großen Bedeutung der Strafsache, die schwerwiegende politisch motivierte Gewalttaten betrifft, und des mutmaßlich umfangreichen Wissens des Beschwerdeführers um die Aktivitäten der hier inmitten stehenden Vereinigung steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Beugehaft nicht entgegen.

Darauf, ob damit gerechnet werden kann, dass der Beschwerdeführer durch Beugehaft dazu veranlasst werden kann, seine Aussageverweigerung zu überdenken und doch auszusagen, kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht an. Einer dahingehenden positiven Prognose bedarf es nicht (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 13; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 6). Von vornherein auszuschließen ist eine Haltungsänderung des Zeugen – wie auch das Oberlandesgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zum Ausdruck gebracht hat – jedenfalls nicht.

c) Angesichts der vorgenannten Umstände und der festen Entschlossenheit des anwaltlich beratenen Zeugen, die Aussage – mutmaßlich in Befolgung eines „Schweigegelübdes“ als Angehöriger der linksextremen Szene – umfassend zu verweigern, ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Anordnung von Beugehaft zeitgleich mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO beschlossen hat (vgl. zur grundsätzlichen Statthaftigkeit eines solchen Vorgehens BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 – 2 BvR 1165/86, BVerfGE 76, 363, 391; LR/Bertheau/Ignor, StPO, 27. Aufl., § 70 Rn. 15; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 70 Rn. 28; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 12; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 6). Gleiches gilt für die pauschale Anordnung einer Haftdauer bis zum Ablauf der sechsmonatigen Höchstdauer. Eine solche Festsetzung ist grundsätzlich statthaft (LR/Bertheau/Ignor, StPO, 27. Aufl., § 70 Rn. 17; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 70 Rn. 45; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 14; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 7) und hier verhältnismäßig, zumal der Zeuge durch seine Aussage eine Haftbeendigung herbeiführen und das Gericht die Anordnung, namentlich bei einer Änderung der die Beugehaft legitimierenden Umstände, jederzeit aufheben kann. Ein Fall, in dem die Ausschöpfung der Höchstdauer von vornherein unverhältnismäßig erscheint und daher eine Anordnung nur in geringerem zeitlichem Umfang ergehen darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 1994 – StB 22/94, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 5; vom 19. Oktober 1994 – StB 20/94, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 4; LR/Bertheau/Ignor, StPO, 27. Aufl., § 70 Rn. 17; s. ferner BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 – StB 12/05, NStZ-RR 2005, 316, 317), liegt angesichts der hohen Bedeutung der Strafsache und der potentiellen Aussage des Zeugen nicht vor.

d) Schließlich ist aus den vorstehenden Gründen gegen die Vollstreckung der rechtmäßig angeordneten Beugehaft gleichfalls nichts zu erinnern. Denn bei bedeutsamen Aussagen und gewichtigen Tatvorwürfen – wie hier – sind rechtmäßig angeordnete Erzwingungsmaßregeln regelmäßig auch zu vollstrecken (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 2019 – 1 StR 604/17, BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Ungeeignetheit 26 Rn. 47; vom 15. Juli 1998 – 2 StR 173/98, BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Ungeeignetheit 18; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 70 Rn. 27).

Schöffen II: Schöffe meldet seinen Umzug nicht, oder: Kein Ordnungsgeld, wenn das keine Folgen hat

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.03.2023 – 1 Ws 111/22 – nimmt das OLG Stellung zur Auferlegung eines Ordnungsgeldes (§ 56 GVG) und der Kosten auf eine Schöffin. Die war verzogen und hatte ihren Umzug dem LG nicht mitgeteilt. Daher war die schriftliche Ladung zu einem Hauptverhandlungstermin mit dem Vermerk des Zustellers „Empfänger verzogen“ in den Postrücklauf des Landgerichts gelangt. Da die Schöffin jedoch telefonisch über den 1. Hauptverhandlungstermin informiert werden konnte, war sie zur Hauptverhandlung erschienen und hatte an der Hauptverhandlung teilgenommen. Erst danach ist die unterlassene Anzeige des Umzugs aufgefallen.Die Strafkammer hat dann ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt und der Schöffing die ggf. entstandenen Mehrkosten des Verfahrens auferlegt.

Dagegen die Beschwerde der Schöffin, die Erfolg hatte:

„2. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg; die Auferlegung eines Ordnungsgeldes und der durch die Durchführung des Hauptverhandlungstermins vom 28. September 2022 entstanden Mehrkosten an die Beschwerdeführerin hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) § 56 Abs. 1 Satz 1 GVG normiert, dass „gegen Schöffen […] die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen […] ein Ordnungsgeld festgesetzt“ wird. Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 GVG werden „zugleich“ „ihnen auch die verursachten Kosten auferlegt“. Ein Ermessen auf Rechtsfolgenseite räumt die Bestimmung nicht ein, liegen ihre Voraussetzungen vor, sind die normierten Folgen zwingend auszusprechen.

Welche sonstigen Obliegenheiten von dieser Vorschrift umfasst sind, ist darin nicht näher geregelt. Aus dem Oberbegriff des nicht rechtzeitigen Einfindens zu den Sitzungen wird deutlich, dass die Vorschrift des § 56 Abs. 1 GVG ausschließlich der Sicherung der Hauptverhandlung dient. Entsprechend können „Obliegenheiten“, deren sich der Schöffe „in anderer Weise entzieht“ nur solche sein, die das Hauptverfahren sichern.

Um einer uferlosen Ausweitung dieses Begriffs entgegenzuwirken, sind darunter nur solche prozessualen Mitwirkungspflichten zu verstehen, die gewährleisten, dass das Gericht in ordnungsgemäßer Besetzung nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verhandeln und entscheiden kann (KG, Beschluss vom 31. Juli 2020, 3 Ws 157/20, Rz. 11, zit. n. juris; KG, Beschluss vom 08. April 1999, 4 Ws 35/99, 1 AR 1657/96, Rn. 2, NStZ 1999, 427; OLG Frankfurt NJW 1992, 3183; OLG Frankfurt NStZ 1990, 503; Barthe in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Auflage, zu § 56 GVG, Rz. 3; Schuster in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Auflage, zu § 56 GVG, Rz. 5; Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, zu § 56 GVG, Rz. 4); maßgeblich ist mithin, ob eine Obliegenheitsverletzung zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung geführt hat.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze sind die Verhängung von Ordnungsgeld und die Auferlegung von Kosten nicht zu rechtfertigen.

(1.) Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Nichtanzeige des Wohnungswechsels außerhalb des Landgerichtsbezirks eine Obliegenheitsverletzung darstellt und ob ggf. eine leichte Fahrlässigkeit – wie wohl vorliegend – ausreichend oder zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung der Norm eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehungsweise zu fordern ist (vgl. dazu OLG Frankfurt NStZ 1990, 503 f.). Jedenfalls führte das Unterlassen der Anzeige des Wohnungswechsels am 28. September 2021 weder zu einer Unterbrechung noch zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung am 28. September 2021. Zwar ist die an die Beschwerdeführerin gerichtete Terminladung als „nicht zustellbar“ in Rücklauf geraten, jedoch konnte sie durch die Geschäftsstelle noch rechtzeitig mündlich über den Hauptverhandlungstermin informiert werden, so dass die Hauptverhandlung an diesem Tag in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt werden konnte.

(2.) Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin an den Fortsetzungsterminen nicht hätte teilnehmen wollen, sind nicht ersichtlich; ihre Teilnahme im Termin am 28. September 2021 spricht dagegen. Der Aussetzungsbeschluss der Kammer vom 1. Oktober 2021 war nicht veranlasst, da eine etwaige spätere Streichung der Beschwerdeführerin aus der Schöffenliste die Revision nicht begründen kann. Denn die Unanfechtbarkeit der Streichung aus der Hauptschöffenliste gem. § 52 Abs. 4 GVG (vgl. dazu OLG Koblenz NStZ-RR 2015, 122; siehe auch BGHSt 30, 255f.; RGSt 39, 306) führt zwar zu einer Änderung der Kammerbesetzung für noch bevorstehende Hauptverhandlungen, jedoch kann die Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) nicht auf eine Entscheidung über die Streichung gestützt werden (vgl. § 336 S. 2 StPO), wenn es sich nicht um einen Fall der Entziehung des gesetzlichen Richters handelt. Eine Richterentziehung würde bei alledem bei einer auf einem Verfahrensirrtum beruhenden gesetzwidrigen Besetzung nicht vorliegen (vgl. BVerfGE NJW 1971, 1033), denn sie setzt eine objektiv willkürliche Maßnahme voraus, d.h. eine Maßnahme, die auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht und unter keinen Umständen mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfG NJW1976, 2128; BVerfG NJW 1984, 1874; BGH 26, 206, 211; OLG Karlsruhe NStZ 1981, 272; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 16 GVG Rn. 6, 8, § 52 GVG Rn. 4). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, da eine Kenntnis vom Wohnsitzwechsel vor Beginn der Hauptverhandlung nicht bestand.

(3.) Ergänzend ist anzumerken, dass die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin acht Monate nach Urteilsverkündung und über drei Monate nach eingetretener Rechtskraft nicht mehr hätte ergehen dürfen. Zwar besagt § 56 GVG nichts darüber, wann eine Entscheidung nach Abs. 1 spätestens zu treffen ist. Die diese Norm jedoch ähnlich wie für das Ausbleiben von Zeugen (§ 51 StPO) konzipiert ist, ist eine entsprechende Auslegung geboten. Mithin ist eine Entscheidung nach § 56 Abs. 1 GVG spätestens dann zu erlassen, wenn die Hauptsache zur Entscheidung reif ist. Denn mit der abschließenden Entscheidung ist auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden, so dass Klarheit herrschen muss, welche Kosten von dem Angeklagten im Fall seiner Verurteilung zu tragen sind (vgl. Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 11 (GVG), 27. Aufl., § 56 GVG Rn. 11; Schuster in: Münchner Kommentar, StPO, Bd. 3/2, § 56 GVG, Rn.12; siehe auch: BGHSt 43, 146, 148 unter Aufgabe von BGHSt 10, 126; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 31; KG, Beschluss vom 30. Mai 2002, 4 Ws 143/01; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. § 465, Rz. 4).“

Wenn die (Hilfs)Schöffin unentschuldigt nicht erscheint, oder: Teures Fernbleiben

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Die zweite Entscheidung am heutigen Montag kommt vom KG. Es ist der KG, Beschl. v. 20.11.2018 – 2 Ws 227/18 – betreffend die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine Hilffschöffin, die zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen war. Die Schöffin war 08.08.2018 telefonisch als Hilfsschöffin zur Hauptverhandlung vor der 16. großen Strafkammer des LG Berlin am 09.08.2018 geladen worden. Hierbei erklärte sie gegenüber der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wahrheitswidrig, dass sie wegen einer Dienstreise verhindert sei. Zum Termin erschien sie nicht und brachte trotz gerichtlicher Aufforderung auch keine weiteren Entschuldigungsgründe vor. Der Vorsitzende der 16. großen Strafkammer hat gegen die Hilfsschöffin dann ein Ordnungsgeld von 1000 Euro festgesetzt und ihr die durch ihr Fernbleiben in der Sitzung am 9. August 2018 verursachten Kosten auferlegt. Hiergegen die Beschwerde, die nur wegen der Höhe des Ordnungsgeldes Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3, § 77 Abs. 1 GVG, § 304 Abs. 2 und 3 StPO zulässig.

Sie hat in der Sache jedoch nur hinsichtlich der Bemessung des Ordnungsgeldes Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie folgt Stellung genommen:

„1. Bei dem Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe sich am Terminstag auf einer Kurzreise befunden, jedoch vorab vergessen, dies der Schöffenstelle mitzuteilen, handelt es sich um nachträgliches Entschuldigungsvorbringen, weil die Zeugin den vermeintlichen Entschuldigungsgrund für ihr Fernbleiben erst nach dem Termin, zu dem sie geladen war, mitgeteilt hat. Insoweit gelten die Grundsätze des § 51 StPO (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., §  6 GVG Rdnr.  9), d.h. dies genügt, damit regelmäßig nicht das Beschwerdegericht, sondern zunächst der Richter zu entscheiden hat, der den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hat (vgl. KG Beschlüsse vom 7. März 2012 – 1 Ws 15/12 – und vom 6. September 2016 – 3 Ws 464/16 -; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 51 Rdnr. 28 m. w. N.).

Hier liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, bei dem nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Beschlüsse vom 21. August 2007 – 4 Ws 92/07 – und vom 6. September 2016 – 3 Ws 464/16 -) das Beschwerdegericht in der Sache selbst zu entscheiden hat; denn das Landgericht hat seine Nichtabhilfe in einem Vermerk begründet und damit zu erkennen gegeben, dass es an der Ordnungsmittelentscheidung festhält. Der Vermerk wurde auch dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, so dass diese die Möglichkeit gehabt hätte, Einwendungen zu erheben. Eine Rückgabe an das Tatgericht erschiene daher als unnötige Förmelei (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2008 – 2 Ws 134/08 – juris; KG a.a.O.).

2. Der Beschwerdeführerin sind gem. §§ 56 Abs. 1, 77 Abs. 1 GVG zu Recht ein Ordnungsgeld sowie die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten durch Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 77 Abs. 3 Satz 3 GVG) auferlegt worden. Anlass zu einer Rücknahme der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 GVG besteht nicht.

Die Beschwerdeführerin ist ordnungsgemäß (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 56 GVG Rdnr. 2) durch telefonische Mitteilung des Termins geladen worden – vgl. Bl. 1, 3, 34 d. Retents – und ohne genügende Entschuldigung der Sitzung am 9. August 2018 vor dem Landgericht Berlin, an der sie als ehrenamtliche Richterin teilnehmen sollte, ferngeblieben (§ 56 Abs. 1 Satz 1 GVG). Entschuldigt ist ein Schöffe dann, wenn Gründe vorliegen, die bei rechtzeitiger Mitteilung zur förmlichen Entbindung nach § 54 Abs. 1 GVG geführt hätten (vgl. Barthe in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 56 GVG Rdnr. 2). Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG kann ein Schöffe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbunden werden, wenn er durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann. Zwar entschuldigt ein längerfristig geplante Urlaubsreise einen ehrenamtlichen Richter in der Regel (vgl. BGH NStZ 2017, 491 f.), jedoch muss es auch auf die Umstände des Einzelfalles ankommen. So wenn es sich – wie hier – nur um einen kurzen Urlaub handelt, der in einer nicht weit vom Wohnort entfernten Stadt verbracht werden soll und es daher nicht fernliegt, dass die Kurzreise auch noch nach dem Termin hätte angetreten werden können. Zu den näheren Umständen der Reise, insbesondere dazu, ob bereits Buchungen eines Verkehrsmittels oder Hotels vorgenommen worden sind, die nur kostenpflichtig hätten storniert werden können, teilt die Beschwerdeführerin nichts mit.

3. Die Verhängung des Höchstmaßes des gemäß Art. 6 Abs. 1 EGStGB vorgesehenen Ordnungsgeldes von 1.000,00 Euro begegnet jedoch vorliegend Bedenken. Zwar liegt die Festsetzung des Ordnungsgeldes im Ermessen des Gerichts (vgl. Gittermann in Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 56 GVG Rdnr. 6) und es ist von Gewicht, dass die Beschwerdeführerin zunächst nicht nur einen erfundenen Entschuldigungsgrund angegeben hat, sondern sich auch der weiteren Befragung durch das Gericht jedenfalls faktisch entzogen hat. Hierbei kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin die Abwesenheitsnotiz angebracht hat, um sich der weiteren Befragung zu der angeblichen Dienstreise zu entziehen oder ob es sich um die normale Handlung nach Dienstende handelte. Denn jedenfalls wusste die Beschwerdeführerin, dass noch Klärungsbedarf seitens des Gerichts bestand.

Die Verhängung des Höchstmaßes bedeutet jedoch, dass keine für die Beschwerdeführerin sprechenden Gesichtspunkte ersichtlich sind. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen. Denn zumindest spricht für die Beschwerdeführerin, dass die Ladung für den nächsten Tag und damit sehr kurzfristig erfolgte (vgl. KG Beschluss vom 5. April 2000 – 4 Ws 30/00 -). Ferner hat sie nunmehr ihr Fehlverhalten eingeräumt und bedauert. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass sich das Verfahren aufgrund des Ausbleibens der Beschwerdeführerin wesentlich verzögert hat. Ein weiterer Hilfsschöffe konnte geladen werden und ist auch erschienen. Zwar wurde die Hauptverhandlung am 9. August 2018 wenige Minuten nach ihrem Beginn ausgesetzt, weil die Verteidiger erklärten, die Besetzung des Gerichts überprüfen zu wollen. Es steht jedoch zu vermuten, dass dies auch geschehen wäre, um zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin zutreffend als Hilfsschöffin geladen wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint ein  Ordnungsgeld von 750,00 Euro angemessen.“

Teures Fernbleiben….

Der erregte Zeuge, oder: Der Staatsanwalt hat hier gar nichts zu sagen

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Ich eröffne die Woche dann mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 30.05.2017 – 1 Ws 245/17. Das ist die Sache mit dem „erregten Zeugen“. Über den Beschluss haben auf der Grundlage der PM des OLG ja auch schon einige andere Blogs berichtet, ich habe mir dann erst mal den Volltext besorgt. Ist mir immer lieber als (nur) die Pressemitteilungen der Gerichte 🙂 .

Nach dem Sachverhalt des OLG-Beschlusses muss es etwas hitziger zugegangen sein in der Hauptverhandlung des Amtsgericht, als der Zeuge vernommen wurde. Der Zeuge wird vernommen, am Ende seiner Aussage will er noch etwas sagen, was die Richterin aber „unterbinden“ will. Dann:

„Als sich der Vertreter der Staatsanwaltschaft äußern wollte, wurde der Zeuge W……. laut und aggressiv und erwiderte, er hätte sich da nicht einzumischen, die Richterin würde die Fragen stellen.“

Aus der Äußerung wird dann ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft. Nach Erlass des Ordnungsbeschlusses verlässt der Zeuge „wütend und abrupt den Sitzungssaal mit einem lauten Türknallen“. Gegen den Ordnungsgeldbeschluss des AG dann die Beschwerde des Zeuge, die beim OLG keinen Erfolg hat.

„Die Erklärung des Beschwerdeführers ist als Beschwerde im Sinne von § 181 GVG auszulegen und als solche zulässig, aber unbegründet.

Zwar ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vor der Beschlussfassung rechtliches Gehör gewährt worden ist. Das Absehen von einer vorherigen Anhörung des Betroffenen ist aber ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ungebühr und der Ungebührwille völlig außer Frage stehen und die Anhörung nur zu weiteren Ausfällen Gelegenheit gäbe (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 178 GVG Rn. 14).

So ist es hier. Der Beschwerdeführer hat den protokollierten Geschehensablauf in seinem Schreiben vom 16. März 2017 bestätigt. Der im Protokoll weiter angeführte Erregungszustand des Beschwerdeführers („laut und aggressiv“)  barg die Gefahr, dass dieser bei einer Gelegenheit zur Äußerung vor Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses erneut die Würde des Gerichts oder des Vertreters der Staatsanwaltschaft angreifen könnte.

Diese Einschätzung lässt sich zudem auf das Folgegeschehen stützen, als der Beschwerdeführer ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach Verkündung des Ordnungsgeldbeschlusses „wütend und abrupt den Sitzungssaal mit einem lauten Türknallen“ verließ.

Auch inhaltlich ist der Beschluss nicht zu beanstanden.

Nach § 178 GVG kann gegen Zeugen, die sich in der Sitzung der Ungebühr schuldig machen, ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt werden.

Hierbei ist nach § 182 GVG bei einem Ordnungsmittel wegen Ungebühr sowohl der darüber gefasste Beschluss mitsamt Begründung und auch dessen Veranlassung in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen, um so dem Beschwerdegericht ein möglichst objektives, von Erinnerungsfehlern freies und umfassendes Bild des Vorgangs zu vermitteln (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 182 GVG Rn. 1).

Zwar enthält das Hauptverhandlungsprotokoll vom 16. März 2017 keine ausdrückliche Begründung des Ordnungsgeldbeschlusses. Das Fehlen einer solchen Begründung ist aber ausnahmsweise dann unschädlich, wenn aufgrund des Protokollvermerks über die Veranlassung des Beschlusses davon auszugehen ist, dass die Gründe hierfür auch für den Beschwerdeführer außer Zweifel standen und der Protokollvermerk dem Beschwerdegericht die volle Nachprüfung des Beschlusses ermöglicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 183 GVG Rn. 4).

So liegt es hier. Im Protokoll ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer, als der Vertreter der Staatsanwaltschaft sich äußern wollte, laut und aggressiv erwiderte, er – der Staatsanwalt – hätte sich da nicht einzumischen, die Richterin würde die Fragen stellen.

Dieses Verhalten stellt eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG dar. Danach ist Ungebühr ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den „Gerichtsfrieden“ und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 178 GVG Rn. 2).

Selbst wenn der Beschwerdeführer sich aufgrund des Gegenstands der Verhandlung und seiner Vernehmung in einem Zustand emotionaler Erregung befunden haben sollte, ist es für ein Gericht nicht hinnehmbar, wenn ein Zeuge in aggressiver Weise versucht, den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu maßregeln.

So obliegt die Verhandlungsleitung gemäß § 238 Abs. 1 StPO ausschließlich dem oder der Vorsitzenden. Die Äußerung des Beschwerdeführers in Richtung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, er habe sich da nicht einzumischen, die Richterin würde die Fragen stellen, zielt darauf ab, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft sein Fragerecht abzuschneiden. Insbesondere den Zeitpunkt der Ausübung des Fragerechts gemäß § 240 Abs. 2 StPO bestimmt aber der oder die Vorsitzende (vgl. Meyer-Goßner/Meyer-Goßner, aaO., § 240 StPO Rn. 6). Dem Beschwerdeführer als Zeugen steht dies hingegen nicht zu.

Selbst der in zeitlicher Hinsicht früher einsetzende vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehensablauf rechtfertigt ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr. Danach habe er am Ende seiner Zeugenaussage noch zwei Sätze sagen wollen, was die Vorsitzende versucht habe zu unterbinden. Als der Staatsanwalt sich  eingemischt habe, habe er diesem erwidert, er solle ruhig sein, er – der Staatsanwalt – sei von der Richterin nicht zum Sprechen aufgefordert worden.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorsitzende dem Beschwerdeführer zumindest schlüssig das Wort entzogen hatte, weshalb dieser zu weiteren Ausführungen nicht berechtigt gewesen ist. Schon ein Weitersprechen seinerseits stellte eine Missachtung der richterlichen Verhandlungsleitung dar. Hingegen war das Zulassen der Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als zumindest schlüssige Anordnung zu verstehen, dem Sitzungsvertreter das Wort zu erteilen. Die an den Staatsanwalt gerichtete maßregelnde Erwiderung des Beschwerdeführers stellte insofern zugleich eine Missachtung des Gerichts dar.

Die Höhe des gegen den Beschwerdeführer festgesetzten Ordnungsgeldes und die Dauer der ersatzweise festgesetzten Ordnungshaft, denen der Beschwerdeführer nicht näher entgegengetreten ist, sind nicht zu beanstanden.“

Nun ja. Ob das AG da nun gleich mit einem Ordnungsbeschluss reagieren musste. Gut, wir kennen die genauen Umstände nicht, aber vielleicht hätte man ja auch erst mal „deeskalieren“ können. Und das OLG arbeitet mir mit ein bisschen viel „schlüssig“. „Schlüssig“ das Wort entzogen, „schlüssig“ das Wort erteilt. Und wenn ich Richter gewesen wäre, hätte ich durch die mitgeteilte Äußerung des Zeugen meine „Würde des Gerichts“ nicht angegriffen gefühlt.

Wenn sich der Reichsbürger (?) „lautstark erregt“, oder: Keine „temperamentvolle Reaktion“

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Es dürfte sich um einen Angeklagten aus dem „Lager“ der Reichsbürger gehandelt haben, der mit einem Amtsrichter beim AG Bocholt so aneinander geraten ist, dass der ein Ordnungsgeld von 150 € ersatzweise drei Tage Ordnungshaft gegen ihn verhängt hat. Jedenfalls spricht einiges dafür, weil der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst das Hinsetzen verweigerte und  später dann verlangte, zunächst Unterlagen einzusehen, aus denen sich ergebe, dass der erkennende Richter wirklich ein staatlicher Richter sei und sich deswegen nicht zur Sache einlassen wollte. Bis dahin dann also schon eine recht muntere Hauptverhandlung. Es gin dann aber wohl munter weiter, nachdem „er im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung im Beisein des gerade vernommenen Zeugen seine Stimme [erhob] und zeigte „mit dem nackten Finger“ auf ihn, die Wachtmeister und den Vorsitzenden“. Es wurden dem Angeklagten jeweils sitzungspolizeiliche Maßnahmen bzw. die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht. Nach einer Minute begann der Verurteilte erneut „sich lautstark zu erregen“ – was immer das ist/war. Jedenfalls hat es dem Vorsitzenden dann gereicht und er hat das Ordnungsgeld gegen den Angeklagten verhängt. Die Beschwerde dagegen hat beim OLG nicht viel genutzt, denn das hat die Beschwerde des Angeklagten im OLG Hamm, Beschl. v. 06.10.2016 – 4 Ws 308/16 – verworfen:

„Das Verhalten des Verurteilten, sich zweifach im Beisein des gerade vernommenen Zeugen lautstark zu erregen bzw. seine Stimme zu erheben, stellt eine Ungebühr i.S.d. § 178 GVG dar. Ungebühr im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den „Gerichtsfrieden“ und damit auf die Würde des Gerichts (OLG Hamm, Beschl. v. 03. 06.2008 – 1 Ws 338/08 – juris m.w.N.). Zu einem geordneten Ablauf der Sitzung gehört auch die Beachtung eines Mindestmaßes an äußeren Formen und eine von Emotionen möglichst freie Verhandlungsatmosphäre. Die Ordnungsmittel des § 178 GVG können dabei insbesondere als Antwort auf grobe Achtungsverletzungen und bewusste Provokationen eingesetzt werden. Es muss jedoch nicht jede Störung der Sitzung zugleich einen erheblichen Angriff auf die Würde und das Ansehen des Gerichts enthalten. So kann daher eine Ahndung mit einem Ordnungsmittel nach § 178 GVG entbehrlich sein, wenn eine augenblickliche, aus einer gereizten Verhandlungssituation geborene Entgleisung vorliegt. Das wird häufig insbesondere bei Angeklagten oder Betroffenen wegen der durch die Prozesssituation gegebenen emotionalen Belastung der Fall sein (OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2000 – 2 Ws 296/00 –juris m.w.N.).

Das lautstarke Erheben der Stimme bzw. das lautstarke „Sich-erregen“ im Beisein des gerade zu vernehmenden Zeugen ist ein solcher erheblicher Angriff auf den justizgemäßen Ablauf der Sitzung. Das im Hauptverhandlungsprotokoll dokumentierte Verhalten, welches zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, ist geeignet gewesen, den Ablauf der Zeugenvernehmung zu stören, insbesondere ist ein solches Verhalten geeignet, den zu vernehmenden Zeugen einzuschüchtern und damit sein Aussageverhalten zu beeinflussen, zumal es in dem Strafverfahren gerade um eine Widerstandshandlung im Zusammenhang mit einer Vollstreckungshandlung des als Gerichtsvollzieher tätigen Zeugen ging.

Das geahndete Verhalten des Verurteilten war mehr als nur eine bloße „temperamentvolle Reaktion“, wie der Verteidiger in der Hauptverhandlung meinte, zumal nicht erkennbar ist, welches Geschehen eine solche „temperamentvolle Reaktion“ oder überhaupt eine derartige Erregung gerechtfertigt haben könnte. Die Verhandlungssituation als solche war – abgesehen von dem Verhalten des Verurteilten – nicht gereizt und der Verurteilte war bereits mehrfach – auch in anderem Zusammenhang zur Mäßigung ermahnt worden.“

Rechtliches Gehöhr hat es für den Angeklagten nicht mehr gegeben. Ist aber nicht schlimm sagt das OLG Hamm:

„….Denn in der Rechtsprechung ist als Ausnahme von der Pflicht zu einer ausdrücklichen vorherigen Anhörung der Fall anerkannt, dass der Betroffene zuvor ermahnt, bzw. ihm die Festsetzung eines Ordnungsgeldes angedroht worden ist (OLG Brandenburg NJW 2004, 451). Das ist hier der Fall. Nur etwa eine Minute vor dem zweiten Vorfall waren dem Verurteilten (zuletzt) sitzungspolizeiliche Maßnahmen wegen des Lautwerdens angedroht worden.“

Viel Spaß bei der Vollstreckung 🙂 .

Ach: Und das mit dem „nackten Finger“ würde mich nicht stören. Was soll er machen? Handschuhe anziehen 🙂 ?