Schlagwort-Archiv: Amtspflichtverletzung

StPO I: Amtspflichtverletzung eines Schöffen, oder: „Bullen töten Menschen in Knästen“

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In die 1. Woche des Dezember 2025 starte ich mit zwei StPO-Entscheidungen.

Zunächst kommt hier der KG, Beschl. v. 06.10.2025 – 3 OGs 1/25 -,der sich noch einmal zur Amtsenthebung eines Schöffen äußert. Folgender Sachverhalt:

Der Schöffe hat folgende E-Mail an das LG Berlin I und das AG Tiergarten gerichtet:

„Betreff: Wg. Protestnote und Entbindung (…) Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, mit großer Irritation und Sorge habe ich den heutigen Einbruch der Polizei Berlin in der Rigaer Straße 94 zur Kenntnis genommen. Grundlage ist ein Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten, des Amtsgerichts, bei dem ich als Schöffe eingesetzt bin. Ich missbillige den Einsatz und den Beschluss aufs Schärfste (…). Ein Angriff auf die Rigaer ist ein Angriff auf uns alle. Liebe und Kraft allen Bewohner:innen der Rigaer! Der Beschluss ist unverhältnismäßig und aus meiner Sicht auch rechtswidrig. Nur damit die Bullen an Daten kommen, werden Menschen in der Unverletzlichkeit der Wohnung gestört. Das Amtsgericht hat damit einem autoritären Staat geholfen. Ein Staat, der rechtswidrig Menschen ausliefert, abschiebt und Einreisen verwehrt. Ein Staat des wieder aufkeimenden Faschismus. Das Amtsgericht hat Bullen geholfen. Bullen, die Menschen in Knästen töten (Nelson). Bullen, die Menschen auf offener Straße hinrichten (Lorenz). (…) Bullen und Gerichte, die Neonazikonzerte erlauben (…). Ich kann nicht einem Gericht angehören, das solche Beschlüsse fasst. Eine weitere Schöffentätigkeit kann mir aus Gewissensgründen nicht zugemutet werden (…). Gleichzeitig beantrage ich die Streichung aus der Schöffenliste. No Justice – no peace! Alerta, alerta, Antifascista!“

Unter Hinweis auf diese Mail das der Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses beantragt, den Schöffen seines Amtes zu entheben. Das KG ist dem gefolgt:

„2. Der Schöffe hat seine Amtspflichten durch die E-Mail vom 28. August 2025 gröblich verletzt (§ 51 Abs. 1 GVG).

a) Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck des § 51 GVG anzunehmen, wenn der Schöffe ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamts macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Ob eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes genügt, wenn es in die Amtsführung hineinwirkt. Eine gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist insbesondere bei einer Missachtung der nach § 45 DRiG auch für ehrenamtliche Richter geltenden Pflicht zur Treue der Verfassung anzunehmen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Schöffe durch aktives, wenn auch außerdienstliches Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet oder sonst Auf-fassungen vertritt, die mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. Kissel/Mayer, GVG 11. Aufl., § 51 Rn. 2, 3 m. w. N.). Wiederholte, allgemeine Kritik an justiziellen Verfahrensabläufen und -ergebnissen sowie an der Rolle beteiligter amtlicher Stellen, auch in harscher Form, ist in der Regel vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt (vgl. Kissel/Mayer a.a.O.). Im Hinblick auf den Grundsatz des gesetzlichen Richters ist in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (vgl. dazu BR-Drucksache 539/10 S. 21).

b) Derart gravierende Verletzungen außerdienstlicher, aber in das Schöffenamt hineinwirken-der Pflichten hat der Schöffe hier begangen. Diese lassen ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter als ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamts erscheinen.

aa) Die insgesamt siebenfache Verwendung des Begriffs „Bullen“ (in einer nur rund dreißigzeiligen E-Mail) begründet die naheliegende Einschätzung, dass der Schöffe Polizeibeamte bereits wegen ihres Berufs für grundsätzlich gefährlich, gewalttätig und minderwertig hält. Ausdrücklich erwähnt er, dass „Bullen … Menschen in Knästen töten“ und „Menschen auf offener Straße hinrichten“. Es versteht sich von selbst, dass bei dieser pauschal herabwürdigenden Bewertung nicht zu erwarten ist, dass sich der Schöffe gegenüber polizeilichen Verfahrensbeteiligten – sei es als Zeugen, sei es in Einzelfällen als Angeklagte – sachlich und neutral verhalten und ohne Rücksicht auf innere Herabsetzungen unparteiisch entscheiden wird. Dass der Schöffe selbst diese Auffassung vertritt, legt sein Antrag nahe, ihn von der Schöffenliste zu streichen.

bb) Die Ausführungen in der E-Mail gehen über auch einem Schöffen als Träger des Grund-rechts auf Meinungsfreiheit selbstverständlich zuzubilligende Kritik an staatlichen Organen und justiziellen Verfahrensabläufen hinaus. So ist die Einschätzung vom „aufkeimenden Faschismus“ und von einem autoritären Staatswesen ohne Zweifel von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt. Im Zusammenspiel mit sonstigen unsachlich herabsetzenden und pauschal ehr-verletzenden Äußerungen gegenüber Staatsbediensteten stehen sie aber in Widerspruch zur grundgesetzlichen Werteordnung. In ihrer einseitig antistaatlichen Gesamtheit stellen sie eine gröbliche Verletzung der einem Schöffen zukommenden Amtspflichten dar.

cc) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich der Schöffe hier nicht im weiteren Sinne öffentlich geäußert hat, sondern in einer E-Mail an Gerichtsverwaltungen. Denn die Äußerungen spiegeln eine grundsätzliche innere Haltung wider, die mit einem Recht und Gesetz verpflichteten und gerecht sowie unabhängig urteilenden Schöffen nicht in Einklang zu bringen ist.“

Corona II: Rechtsprechungsübersicht zu Corona, oder: Montagsspaziergang, „Corona-Schöffe“, Vollstreckung

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Im zweiten Posting zu Corona-Entscheidungen bringe ich dann eine kleine Rechtsprechungsübersicht – quasi einmal „quer durch den Garten“. Es handelt sich um folgende Entscheidungen, von denen ich aber jeweils nur den Leitsatz vorstelle:

Weder mit Bußgeldern geahndeten Verstöße gegen die Maskenpflicht bei sogenannten Montagsspaziergängen noch die bloße Teilnahme an solchen Versammlungen noch die gemäß § 26 Nr. 2 VersammlG strafbewehrte Durchführung einer derartigen Versammlung ohne Anmeldung als Veranstalter oder Leiter begründen jeweils für sich allein oder in einer Zusammenschau die Annahme einer gröblichen Amtspflichtverletzung eines Schöffen im Sinne des § 51 Abs. 1 GVG.

Die Absonderung von Gefangenen bei einem Verdacht auf eine „Corona-Infektion“ ist eine zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus geeignete und zulässige Maßnahme.

Zur Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage bei Ordnungswidrigkeiten nach den Corona-Bekämpfungsverordnungen des Landes Rheinland-Pfalz, die an den Impfstatus von Betroffenen anknüpfen, wen dieser in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden kann.

Zu späte/keine Behandlungs- und Erprobungsmaßnahmen im Strafvollzug, oder: Amtspflichtverletzung ==> Schadensersatz

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Heute am Gebührenfreitag zwei Entscheidungen, die nicht unmittelbar mit Gebühren zu tun haben, in denen es aber auch ums Geld geht. Zunächst stelle ich das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.11.2018 – 15 U 89/17 – vor. Eine interessante Entscheidung, die mir die Kollegen Groß, Remus & Schmitt, 65185 Wiesbaden, übersandt haben.

Das OLG hat in einem Amtshaftungsklageverfahren gegen das Land Hessen entschieden. Im Streit war ein Schadensersatzanspruch des Verurteilten – eines Sicherungsverwahrten – aufgrund einer Amtspflichtverletzung wegen rechtswidrig unterlassener resozialisierender Behandlungs- und Erprobungsmaßnahmen zur zeitgerechten Wiedererlangung der Freiheit.Das OLG hat eine Amtspflichtverletzung und damit einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 BGB bejaht. Es sieht die Amtspflichtverletzung liegt zum einen darin, dass die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt zu spät mit der Einleitung von Vollzugslockerungsmaßnahmen begonnen und diese nicht zügig genug fortgeführt hat, sowie zum anderen darin, dass sie das weitere Voranschreiten mit Vollzugslockerungen davon abhängig gemacht hatte, dass ein zweites Sachverständigengutachten im Vorfeld zur Frage der Vollzugserleichterungen eingeholt werden sollte. Von Bedeutung für vergleichbare Verfahren sind in dem Zusammenhnag – worauf der Kollege bei der Übersendung zutreffend hingewiesen hat –  die rechtlichen Ausführungen des OLG dazu, ob die Feststellungen von Strafvollstreckungskammern zu rechtswidriger Amtspflichtverletzung für die Zivilgerichte bindend sind, insbesondere, ob diese Bindungswirkung auch gegeben ist, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. der fehlerhaften Ermessensausübung nur in den Entscheidungsgründen, nicht aber im Tenor der Entscheidung enthalten sind.

„Zugesprochen worden ist ein Betrag von 2.850 €:

Die Ausführungen zur Schadenshöhe und deren Bemessung sind durch das Landgericht ebenfalls fehlerfrei vorgenommen worden. Der Beklagte wendet hierbei ohne Erfolg ein, dass die ca. 3-monatige Verlängerung der Erprobungszeit durch das Oberlandesgericht im Beschluss vom 13.12.2012 im Verhältnis zu der angeordneten Erprobungsdauer der Strafvollstreckungskammer (jetzt 12 statt 9 Monate) nicht auf der rechtswidrigen Amtspflichtverletzung der JVA beruhe, sondern auf der tatrichterlichen Würdigung des Oberlandesgerichtes bzw. auf der zulässigen Einlegung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft. Es kann dahinstehen, ob auch noch die mit Beschluss vom 13.12.2012 angeordnete Dauer von einem Jahr bis zur Unterbringungsentlassung durch die pflichtwidrige Unterlassung von Vollzugslockerungen und Erprobungen des Klägers seitens der JVA verursacht worden ist, weil seitens des Klägers nur ein Zeitraum von 5,7 Monaten (ca. ein dreiviertel Jahr abzüglich des gewährten Urlaubs) geltend gemacht wurde. Die Kausalität entfällt nach Ansicht des Senates nicht dadurch, dass die Einlegung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft zulässig war und dass das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Würdigung nicht nur einen Zeitraum von einem dreiviertel Jahr, sondern von einem Jahr für eine Erprobung für erforderlich hielt. Denn für die JVA hätte auch schon zu dem Zeitpunkt der Entscheidung der Oberlandesgerichtes am 13.12.2012 genügend Zeit bestanden, für die Dauer von einem dreiviertel Jahr, also etwa ab Anfang 2012, Vollzugslockerungen vorzunehmen, so dass auch nach den zeitlichen Vorgaben des Oberlandesgerichtes eine Entlassung Ende März 2013 möglich gewesen wäre. Hierzu lag zunächst das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 07. April 2010 vor, wonach solche Lockerungsmaßnahmen unter gewissen Bedingungen verantwortet werden konnten. Spätestens nach Vorlage des zweiten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 18. April 2012 stand den begehrten Vollzugslockerungen aber gar nichts mehr im Wege. Wenn mithin unverzüglich bei Vorlage des zweiten Gutachtens des Prof. Dr. M. (spätestens Anfang Mai 2012 nach dem Vorbringen des Beklagten) entsprechende Vollzugslockerungsmaßnahmen eingeleitet worden wäre, wäre mit 11 Monaten noch ein ausreichender Zeitraum zur Erprobung für die Dauer bis Ende März 2013 gegeben gewesen, so dass in diesem Fall das Oberlandesgericht bei der Entscheidung am 13.12.2012 aller Voraussicht nach eine Verlängerung über den 27.3.2013 hinaus nicht hätte anordnen müssen. Somit besteht eine schadensausfüllende Kausalität jedenfalls für den vom Kläger geltend gemachten Zeitraum von 5,7 Monate. Zu Recht wurde daher vom Landgericht ein Betrag von 2.850,- € als Schadensersatz samt Zinsen ab Rechtshängigkeit zugesprochen.“

Mal was ganz Anderes: Zur Amtspflicht der Finanzbehörden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung der Umsatzsteuer

Mal weg von Straf- und OWi-Recht, mal was ganz Anderes: Nämlich der Hinweis auf das Urt. des OLG Naumburg v. 12.05.2010 – 2 U 1/10, das sich mit den Amtspflichten der Finanzbehörden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung der Umsatzsteuer beschäftigt und zur Pflichtwidrigkeit der Hinzuschätzung verdeckter Inlandsumsätze Stellung nimmt. Und zwar in einem Amtshaftungsprozess.

Das Finanzamt hatte gegen den Kläger eine um 16.272,78 € höhere Vorauszahlung auf die Umsatzsteuer 2007 festgesetzt, als von diesem selbst errechnet und geleistet worden war. Die Erhöhung der Vorauszahlung beruhte maßgeblich darauf, dass das Finanzamt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer neben dem aus der Buchhaltung des Einzelunternehmens des Klägers ermittelten Betrag des steuerpflichtigen Umsatzes im Inland in Höhe von 36.406,00 € einen verdeckten Umsatz im Inland in Höhe von weiteren 100.840,34 € hinzuschätzte. Der Kläger hatte einen Rechtsanwalt beauftragt und verlangte jetzt die bei diesem entstandenen Gebühren ersetzt.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das OLG meint, dass auf eine Pflichtwidrigkeit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung der Umsatzsteuer nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden könne, dass diese von der späteren Bemessungsgrundlage für die endgültige, vorbehaltlose Festsetzung der Jahresumsatzsteuer abweicht. Im Übrigen hielt sich alles noch im Beurteilungsspielraum.

M.E. lesenswert.