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LKW-Gehwegblockade führt zu Unfall mit Kind, oder: Haftungsverteilung Lkw/vorbeifahrender Pkw 1/3 : 2/3

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Im „Kessel Buntes“ liegen heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen aus dem Verkehrsunfallbereich.

Ich beginne den Reigen der Berichterstattung mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 11.06.2026 –  4 U 318/26; es handelt sich um einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.

Am 8.07.2020 ist es zu einem Verkehrsunfall gekommen. Da hatte ein Lkw durch Entladearbeiten mit einer ausgefahrenen Stütze den Gehweg blockiert, während ein Audi-Fahrzeug mit rund 35 km/h an der Stelle vorbeifuhr. Ein Kind musste infolge der während des Entladevorgangs eingetretenen Blockade den zuvor benutzten Gehweg verlassen und auf die Fahrbahn ausweichen, wo es von dem vorbeifahrenden Audi erfasst wurde. Nun streiten sich die Klägerin und die Beklagte zu 3) als Versicherungen der Fahrer und der Halter der jeweils unfallbeteiligten Fahrzeuge um die Haftungsquote. Das LG war von einer Haftungsquote zwischen Lkw und Pkw von 1/3 : 2/3 zu Lasten des PKW-Fahrers ausgegangen und hatte, nachdem die Beklagte zu 3) ihren Antrag vorgerichtlich gezahlt hatte, die Klage auf weitere Zahlung abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das OLG rät, diese zurückzunehmen:

„Die Klägerin hat gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen über den bereits gezahlten Betrag hinausgehenden Anspruch auf Zahlung weiteren Schadenersatzes. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht unter den Voraussetzungen von §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG, 823 Abs. 1, 421 BGB.

1. Zwar haften die Beklagten gegenüber der Klägerin dem Grunde nach entsprechend dieser Vorschriften für die Folgen des Unfallereignisses vom 08.07.2020 auf der pp. Die nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung ergibt jedoch, dass der in die Abwägung einzustellende und den Beklagten anzulastende Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) jedenfalls nicht mit mehr als 33,33 % entsprechend der erstinstanzlich anerkannten Haftungsquote von 1/3 zu bewerten ist. Durch die Zahlung in Höhe von 49.185,71 zuzüglich des erstinstanzlich anerkannten Betrages von 186,67 EUR, die der entsprechenden Quote am Gesamtschaden entspricht, haben die Beklagten ihren Haftungsanteil an dem Verkehrsunfall daher vollständig ausgeglichen.

a) Keiner der Parteien ist der Nachweis gelungen, dass der Unfall ein „unabwendbares Ereignis“ i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG für sie darstellt. Da die Klägerin und die Beklagte zu 3) als Versicherungen der Fahrer und der Halter der jeweils unfallbeteiligten Fahrzeuge somit grundsätzlich gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG haften und insoweit weder § 7 Abs. 2 StVG noch § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG eingreifen, hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

b) Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen ist hierbei in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Maßgeblich sind die objektiven Umstände der Unfallverursachung, nachrangig auch ein Verschulden des einen oder anderen Teils. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. BGH Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 231/17, Rn. 10, beck-online). Darüber hinaus ist die konkrete Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge von Bedeutung (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 17 StVG (Stand: 28.03.2018), Rn. 20 ff.). Die Umstände, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen, insbesondere also dem anderen zum Verschulden gereichen, hat im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter zu beweisen (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 17 StVG (Stand: 28.03.2018), Rn. 58). Bei der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge sind nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urt. v. 27.6.2000 – VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2010 – 4 U 110/10, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 1 U 117/17 –, Rn. 5, juris). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt im Übrigen demjenigen, der sich auf einen einzustellenden Gesichtspunkt beruft, d. h. hier der jeweils anderen Partei (vgl. vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 4 U 1354/19 –, Rn. 14 – 16, juris m.w.N., – juris).

aa) Bei der Abwägung und Bemessung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist zu Lasten der Klägerin von einem Verstoß der Fahrerin des PkW Audi gegen die allgemeine Vorsichtspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO und zu Lasten der Beklagten von einem Verstoß gegen Parkregeln des ruhenden Verkehrs gem. § 12 StVG auszugehen. Da der aktiv durch Fahren handelnde Verkehrsteilnehmer ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender gesteigerter Aufmerksamkeit und angepasster Fahrweise einen Zusammenstoß mit Fußgängern, die – aus seiner eingeschränkten Sicht – hinter dem geparkten Fahrzeug auf die Fahrbahn treten, verhindern kann, überwiegt bei der vorzunehmenden Abwägung grundsätzlich der Verursachungsanteil und das Verschulden des Halters bzw. Fahrers gegenüber dem des Halters des parkenden Fahrzeugs deutlich (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. vom 11.2.2021 – 4 U 8/20 – m.w.N., NJW-RR 2021, 689 Rn. 38-40, beck-online). Erfolgt der Unfall bei Tageslicht und stellt das verbotswidrig parkende Fahrzeug – wie hier angesichts der Straßenbreite und des aus Sicht der Fahrerin des Audi auch bei Berücksichtigung der langgezogenen Linkskurve weitgehend übersichtlichen Straßenverlaufs – kein größeres Hindernis für den fließenden Verkehr dar, so trifft den Fahrer in der Regel die alleinige Haftung. Demgegenüber kommt eine Mithaftung des Halters des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs in Höhe der einfachen Betriebsgefahr dann in Betracht, wenn es für den fließenden Verkehr durch die Einschränkung der Sichtverhältnisse eine Erschwerung bildete und – wie hier insbesondere durch das Blockieren des Gehwegs – ein Passieren für Fußgänger unmöglich machte (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, Rn. 288 ff m.w.N.).

bb) Den Beklagten fällt ein Verstoß gegen ihnen wegen der Blockade des Gehwegs infolge des Ausfahrens der Ladestütze obliegende Verkehrssicherungspflichten gem. § 823 BGB und/ oder ein Verstoß gegen §§ 12 Abs. 4a, 1 Abs. 2 StVO zur Last. Nach dem verkehrstechnischen Betriebsbegriff ist ein Fahrzeug solange „beim Betrieb“, wie es aufgrund der Zweckbestimmung des Fahrers am Verkehr teilnimmt. Das Parken eines Fahrzeugs an einer Straße gehört somit zum Betrieb des Fahrzeugs, auch dann wenn – wie hier – das Fahrzeug entladen wird und zu diesem Zweck vorübergehend eine Abstützung ausgefahren wurde. Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht. Die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, ein Schaden sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Schadens beigetragen hat (vgl. BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 76/23, BeckRS 2023, 41269 Rn. 12 m. w. N.).

cc) Der konkrete Betrieb des bei der Beklagten zu 3 versicherten Fahrzeugs ist auch für das Unfallgeschehen mitursächlich, denn das geschädigte Kind musste infolge der während des Entladevorgangs eingetretenen Blockade den zuvor benutzten Gehweg verlassen und auf die Fahrbahn ausweichen, wo es von dem vorbeifahrenden Audi erfasst wurde. Zudem ist die durch das Parken an dieser Stelle eingetretene Sichtbehinderung zu berücksichtigen. Gemessen daran hat die Klägerin den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs und dem Unfall zwischen dem versicherten Fahrzeug mit dem Kind schlüssig dargelegt. Denn die von dem Beklagten zu 1 durch das Ausfahren der Stütze geschaffene kritische Verkehrslage hat zu dem Unfallgeschehen zumindest beigetragen, auch wenn fraglich bleibt, ob dieser Verkehrsverstoß im Verhältnis zur Fahrerin des Audis zu berücksichtigen ist, denn das Verbot, auf einem Gehweg zu parken, dient allein dem Schutz der Benutzer des Gehwegs, und nicht den Interessen und dem Schutz von auf der Straße vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen. Hätten die Beklagten zu 1) und 2) sich zuvor um eine erforderliche Genehmigung für das Parken und Laden an der fraglichen Stelle bemüht, wäre der ihnen anzulastende Verkehrsverstoß zwar entfallen, es aber gleichfalls zum Unfall gekommen, da Fußgänger während des Ladevorgangs (ob mit oder ohne ausgefahrene Stütze) ebenfalls nicht den Gehweg hätten benutzen können oder dürfen und somit gleichfalls auf die Fahrbahn hätten ausweichen oder aber längere Zeit warten müssen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18. 5. 2012 ? 9 U 128/11 NJW-RR 2012, 1237, beck-online; Geigel Haftpflichtprozess/Freymann StVO § 12 Rn. 329, 330, 373).

Dies kann aber letztlich dahinstehen, da selbst bei Berücksichtigung eines verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg zulasten der Beklagten der der Fahrerin des Audis anzulastende Verursachungsbeitrag deutlich überwiegt, sodass im Ergebnis der Abwägung die bereits vom Landgericht ermittelte Quote von 2/3 zu 1/3 auch nach Beurteilung durch den Senat gerechtfertigt ist.

dd) Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich, wer am Verkehr teilnimmt, so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Zu Recht und zutreffend hat das Landgericht bei der Abwägung entscheidend darauf abgestellt, dass die Fahrzeugführerin schon wegen der auch für sie offensichtlichen Gefahrenstelle ihre Geschwindigkeit nicht nur bei Erreichen des Lkws, sondern auch beim Vorbeifahren hätte weiter herabsetzen oder wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse zumindest beibehalten müssen. Stattdessen hat sie nach ihrer eigenen Einlassung zwar zunächst hinter dem Lkw gehalten und – nachdem Gegenverkehr nicht ersichtlich war – wieder auf eine durch Sachverständigengutachten belegte Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 35 km/h beschleunigt, um an dem Lkw zügig vorbeizufahren. Sie hat sich damit nur auf die Verkehrssituation des Vorbeifahrens unter Benutzung der Gegenfahrbahn und eine allein darauf beruhende Einschätzung der Gefahrenlage fokussiert. Dies wird auch dadurch belegt, dass sie zwar hinter dem Lkw gehalten haben will, um sich einen Überblick über den Gegenverkehr zu verschaffen, dann aber während des Vorbeifahrens nach ihrer Aussage wieder beschleunigt hat. Ein Idealfahrer hätte aber angesichts des ohne weiteres erkennbaren Ladevorgangs – und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Gehweg durch die ausgefahrene Stütze erkennbar blockiert gewesen ist – mit einer hieraus resultierenden erweiterten Gefahrenlage für den Gehweg passierende Fußgänger gerechnet und andererseits auch die erhebliche Sichteinschränkung sowohl für das eigene Fahrzeug als auch für andere Verkehrsteilnehmer einkalkuliert und daher seine Geschwindigkeit beim gesamten Vorgang des Vorbeifahrens reduziert. Erst recht gilt dies, wenn man zugrunde legt, dass die Fahrerin des Audi entsprechend der Aussage des im Parallelverfahren vernommenen Zeugen pp. hinter dem Lkw nicht angehalten hat, sondern mit nahezu unverminderter Geschwindigkeit von 50 km/h an dem ordnungswidrig unter teilweiser Benutzung des Gehwegs geparkten Fahrzeug vorbeigefahren ist.

ee) Die Vorschrift des § 3 Abs. 2a StVO fordert von Führern eines Kfz zudem einen Ausschluss der Gefährdung von besonders schutzbedürftigen Personen. Über das bloße Vermindern der Geschwindigkeit hinaus ist das im Einzelfall mögliche Höchstmaß an Vorsicht, Umsicht und Sorgfalt einzuhalten (Geigel Haftpflichtprozess/Freymann, 29. Aufl. 2024, StVO § 3 Rn. 120, m.w.N., beck-online). Nach den Feststellungen des im Parallelverfahren eingeholten unfallanalytischen Ergänzungsgutachtens vom 24.04.2024 war das zum Unfallzeitpunkt 9-jährige Kind für die Führerin des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs beim Herannahen an die spätere Unfallstelle in einem Bereich des Gehwegs für einen gewissen Zeitraum erkennbar und auch, dass der geschädigte Junge mit einem Roller den Gehweg benutzte. Hätte sie das von § 3 Abs. 2a StVO geforderte Höchstmaß an Vorsicht, Umsicht und Sorgfalt walten lassen, hätte die Führerin des Audi wegen des Umstands, dass das zunächst in der Annäherung befindliche Kind infolge ihrer eingeschränkten Sicht beim Halten hinter dem Lkw und beim Vorbeifahren nicht mehr zu sehen war und sie in dem mit Wohnhäusern bebauten Gebiet gerade zu dieser Tageszeit in den Morgenstunden mit weiteren Kindern oder Fußgängern rechnen musste, die ebenfalls keine oder nur eingeschränkte Sicht auf die Fahrerin des Audi hatten, ihre Geschwindigkeit weiter herabgesetzt und besonders vorsichtig die Gefahrenstelle passiert. Diesen Anforderungen ist die Fahrerin des Audi nicht gerecht geworden, indem sie beim Vorbeifahren erneut beschleunigt hat. Erst recht hat sie sich nicht entsprechend den gesteigerten Anforderungen an einen besonders umsichtigen Idealfahrer verhalten, der einerseits die Gefahrenstelle und den Umstand berücksichtigt hätte, dass zuvor ein Kind wahrnehmbar war, das er nicht mehr sehen konnte und andererseits aber auch mit einem verkehrswidrigen Verhalten von unerfahrenen Kindern immer zu rechnen ist.

ff) Ohne Erfolg macht die Berufung demgegenüber geltend, das Landgericht habe bei der Abwägung maßgeblich mit Plausibilitätserwägungen des Sachverständigen gearbeitet und – nicht bewiesene – Hypothesen in eine dominierende Haftungszuschreibung überführt. Gerade der Schluss, das Kind müsse für die Fahrerin des Audi bereits in der Annäherungsphase sicher sichtbar gewesen sein, sei keine unmittelbare Tatsachenfeststellung, sondern eine aus mehreren unsicheren Zwischenschritten abgeleitete Schlussfolgerung.

Durch die Feststellungen im unfallanalytischen Gutachten nebst Ergänzungsgutachten wird jedoch belegt, dass das geschädigte Kind mit seinem Roller für die Fahrzeugführerin im Vorfeld der Annäherung an den Lkw zunächst zumindest zeitweise erkennbar gewesen ist, wenn auch fraglich bleibt, in welcher Entfernung und ob die Fahrerin zu diesem Zeitpunkt auf den Geschädigten hätte aufmerksam werden müssen. Hiervon ist allerdings auszugehen, da die Fahrerin mit Blick auf die Unfallörtlichkeit, die Sichtverhältnisse und die Tageszeit jederzeit mit die Fahrbahn kreuzenden Fußgängern oder anderen Verkehrsteilnehmern hätte rechnen müssen, die für sie aufgrund der Sichteinschränkungen nicht oder nicht ausreichend wahrnehmbar sind. Die Haftungszuschreibung überwiegend zu Lasten der Klägerin stützt sich daher maßgeblich auf den Umstand, dass die Fahrzeugführerin mit angesichts dieser Umstände unangepasster Geschwindigkeit an dem Lkw vorbeigefahren ist. Demgegenüber ist der den Beklagten anzulastende Parkverstoß als deutlich geringerer Verkehrsverstoß einzuschätzen. Die für den Fahrzeugverkehr noch zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite betrug ausweislich des Sachverständigengutachtens noch 5,6 m, was selbst bei Gegenverkehr noch ausreichend gewesen wäre. Die Blockade des Gehwegs wäre angesichts des Ladevorgangs ohnehin zumindest für diesen Zeitraum eingetreten, der Ladevorgang selbst ist für sich genommen nicht verkehrswidrig.

Der Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart.“

Auslagen nach Einstellung des Bußgeldverfahrens, oder: Einstellung wegen Verjährung/nach § 47 OWiG

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Und dann habe ich hier im zweiten „Gebührenpsting“ zwei weitere Entscheidungen zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens. Zur Information reichen m.E. die Leitsätze, die lauten:

Die im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde eingetretene Verjährung führt im Regelfall immer dazu, dass die Kosten des Verfahrens nicht dem Betroffenen auferlegt werden dürfen. Auch der bloße Verstoß des Betroffenen gegen die Pflicht, seine Halterdaten zu ändern, führt nicht dazu, dass von dieser klaren Regel abgewichen werden darf.

Unter Zugrundelegung des für die Auslagenentscheidung nach Verfahrenseinstellung geltenden Maßstabs ist eine Auslagenentscheidung der Verwaltungsbehörde ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig, wenn sie im Außenverhältnis zum Betroffenen nicht einmal die angewandten Vorschriften und damit die rechtliche Grundlage der Entscheidung benennt, geschweige denn hiermit wenigstens in knapper Darstellung Ermessenserwägungen angestellt werden.

Pflichtverteidiger nur für einen Vorführtermin, oder: KG macht kleinen Schritt in die richtige Richtung

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Am RVG-Tag stelle ich heute zunächst den KG, Beschl. v. 28.05.2026 – 1 Ws 6/25 – vor. In ihm nimmt das KG zu den Gebühren Stellung, die der Pflichtverteidiger für die Teilnahme nur an einem Vorführungstermin verdient. Folgender Sachverhalt:

Am 25.04.2024 wurde die damalige Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des AG vom 15.04.2024 festgenommen. Noch am selben Tag wurde sie gem. § 115 StPO dem Haftrichter vorgeführt. Am Termin nahm als Verteidigerin der zuvor unverteidigten Beschuldigten Rechtsanwältin R 1 teil. Im Termin wurde über die Haftsache verhandelt. Die Verteidigerin beantragte Haftverschonung. Der Haftrichter ordnete den Vollzug des Haftbefehls an. Sodann bestellte er der Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StPO i.V.m § 142 StPO Rechtsanwältin R 1 als Pflichtverteidigerin „für den heutigen Termin“. Nach Anklageerhebung am 10.5.2024 bestellte das LG mit Beschl. v. 02.07.2024 Rechtsanwältin R 2 zur Pflichtverteidigerin für die Angeklagte.

Rechtsanwältin R 1 hat beantragt, Gebühren und Auslagen für ihre anwaltliche Tätigkeit am 25.04.2024 in Höhe von 474,81 EUR festzusetzen. Diese Summe setzte sich aus einer Grundgebühr gemäß Nr. 4101 VV RVG (216,00 EUR) und einer Terminsgebühr gemäß Nr. 4103 VV RVG (183,00 EUR) zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 75,81 EUR zusammen.

Das AG hat die Gebühren antragsgemäß festgesetzt. Dagegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer Erinnerung. Sie macht geltend, dass der Rechtsanwältin nur eine Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG in Höhe von 220,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer zustehe, weil sich ihre Bestellung nur auf den Haftbefehlsverkündungstermin erstreckt und es sich somit lediglich um eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG gehandelt habe.

Das LG hat die Erinnerung zurück gewiesen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Bezirksrevisorin hatte beim KG keinen Erfolg.

Das KG macht einen – ganz kleinen – Schritt in die richtige Richtung der wohl h.M., die auch in diesen Fällen dem Pflichtverteidiger alle Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zubilligt. Allerdings macht das KG eine Einschränkung und sagt: Die gibt es nur, wenn der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hatte. Ich stelle hier die umfangreiche Begründung nicht ein. Insoweit verweise ich auf den verlinkten Volltext, zu dem folgende Leitsätze gehören:

1. Maßgeblich für die Festsetzung der Kosten des Pflichtverteidigers ist der bindende Beiordnungsbeschluss.

2. Für die Abgrenzung zwischen einem „Vollverteidiger“ und einem mit einer Einzeltätigkeit beauftragten Rechtsanwalt ist der Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichtsbeschlusses zur Bestellung zum Pflichtverteidiger entscheidend.

3. Ist eine festgenommene Person noch nicht verteidigt und wird ihr für den Haftbefehl-Verkündungstermin erstmals ein Pflichtverteidiger bestellt wird, steht die Verteidigung – auch wenn sie zeitlich auf einen Termin beschränkt ist – einer Vollverteidigung gleich mit der Folge, dass die Gebührentatbestände aus Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zur Anwendung kommen.

Anzumerken ist: Das Ergebnis des KG ist richtig, die Begründung ist falsch. Denn: Auch der nur für einen Termin beigeordnete Rechtsanwalt ist „voller Pflichtverteidiger“ und hat als solcher Anspruch auf die Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Daran ändert auch das ganze Herumgeeiere der obergerichtlichen Rechtsprechung um die Bindungswirkung und den Wortlaut des Beiordnungsbeschlusses (so u.a. OLG Koblenz) oder den Wortlaut der Vorbem. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG (so OLG Stuttgart) oder eben die Frage, ob der Beschuldigte (bei einem Vorführungstermin) bereits einen Verteidiger hat oder nicht (so das KG hier und auch das OLG Koblenz) nichts. Denn man kann es drehen und wenden wie man will: Der Rechtsanwalt ist Pflichtverteidiger, und zwar mit allen Rechten und Pflichten und damit auch mit einem vollen Gebührenanspruch auf die sich aus Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ergebenden Verteidigergebühren, und zwar Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr. Das mag einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht gefallen. Es ist aber nun mal so. Basta, denn auch dieser Pflichtverteidiger hat sich vorzubereiten, wobei der Umfang, wie das KG insoweit zutreffend erkannt hat, ohne Bedeutung ist.

Und auch nur diese Sicht wird einem Vorhaben/Ziel des RVG gerecht, nämlich zu einer Vereinfachung des anwaltlichen Gebührenrechts zu kommen. Davon bleibt aber nicht viel übrig, wenn man immer neue Varianten (er)findet, die zu prüfen und beachten sind. Im Übrigen irrt das KG, wenn es u.a. auch darauf abstellen will, dass bei der Pflichtverteidigung eine Vertretung des Pflichtverteidigers zulässig ist. Genau das ist nicht der Fall. Und die Auffassung wird auch nicht dadurch richtig, dass sie immer wieder wiederholt wird.

Abschließend kann man nur appellieren: Würden sich die Obergerichte endlich auf den vom Gesetzgeber mit dem RVG verfolgten „Vereinfachungsplan“ (endlich) besinnen, dann wären solche wortreichen Entscheidungen wie der der vorliegende Beschluss überflüssig und über die Gebührenansprüche des Pflichtverteidigers wäre endgültig eher als erst nach fast zwei Jahren entschieden.

VerkehrsR III: Sekundenschlaf als körperlicher Mangel, oder: Straßenverkehrsgefährung, ja oder nein?

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Und zum Schluss dann noch zwei weitere Entscheidungen zur vorläufigen Entziehung der Fahrererlaubnis. Beide LG nehmen in dem Zusammenhang Stellung zum Sekundenschlaf als körperlichen Mangel bei § 315c StGB. Es handelt sich um:

Die Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs ist anzunehmen, wenn der Fahrer bei sorgfältiger Selbstbeobachtung seine Übermüdung bemerkt hätte oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen. Ein Kraftfahrer nimmt, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahr. 

Übermüdung begründet einen körperlichen bzw. geistigen Mangel im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB nicht bereits dann, wenn sie zur Herbeiführung eines Sekundenschlafs geeignet ist; erforderlich ist vielmehr ein Übermüdungszustand, der für den Fahrzeugführer die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafs mit sich bringt.

VerkehrsR II: Erneut Voraussetzungen für Alleinrennen, oder: Überhöhte Geschwindigkeit reicht nicht

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Und dann habe ich hier den LG Münster, Beschl. v. 03.09.2026 – 3 Qs 34/26-35/26. In ihm nimmt das LG in Zusammenhang mit der Beschwerde gegen eine vorläufige Entziehung noch einmal zum sog. „Alleinrennen“ Stellung.

Gegen den Angeschuldigten ist Anklage wegen des Vorwurfs der Durchführung eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens erhoben. In dem Verfahren ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden. Dagegen hat das Verteidiger Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte:

„Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO liegen jedoch nicht vor. Es sind keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entzogen wer-den wird. Insbesondere besteht kein dringender Verdacht einer Straftat gem. § 315d StGB, dem Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB.

1. Der Angeklagte ist der Durchführung eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht dringend verdächtig, denn es fehlt an einem Kraftfahrzeugrennen gegen sich selbst im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Dieser Tatbestand erfasst das Fahrverhalten eines einzigen Fahrzeugführers, der objektiv wie subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5).

Die grobe Verkehrswidrigkeit kann sich allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen er-geben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen. Ein rücksichtsloses Fahrverhalten ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Täter aus eigensüchtigen Motiven – wie etwa wegen des ungehinderten Vorwärtskommens – über seine Pflicht aus § 1 StVO der Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der übrigen Verkehrsteilnehmer bewusst hinwegsetzt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021, Az. 4 StR 225/20). Hierfür besteht nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen für weite Teile der von der Polizei beschriebenen Fahrt kein Anhaltspunkt. Zwar ist der Angeschuldigte nahezu durchgängig mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren. So ist aus der Strafanzeige des PK O vom 12. April 2026 ersichtlich, dass der Angeklagte zwar im Bereich der L-Straße in Fahrtrichtung L. außerorts mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h statt der erlaubten 70 km/h die Kurven schnitt, um diese Geschwindigkeit erreichen zu können. Als ihm jedoch zwei unbeteiligte Verkehrsteilnehmer entgegenkamen, unterbrach er das Kurvenschneiden und zog wieder in seine Spur. Hierin ist gerade kein rücksichtsloses Verhalten im Sinne der oben genannten Definition zu sehen, denn er hat andere Verkehrsteilnehmer nicht in ihren Rechten beeinträchtigt.

Einzig die Situation am Fußgängerüberweg gestattete möglicherweise die Annahme einer Rücksichtslosigkeit, da hier das Annähern von Personen nur bedingt einsehbar war. Denn rücksichtlos fährt auch, wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt.

Dies kann aber dahinstehen; denn der Angeschuldigte ist nicht dringend verdächtig, hier oder in einem anderen Bereich seiner Fahrt mit der Absicht gehandelt zu haben, eine maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit muss im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnissen etc. maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Auch insoweit ist ein dringender Tatverdacht vorliegend zu verneinen.

Ausweislich der Strafanzeige befuhr der Angeschuldigte am 11. April 2026 um 23.55 Uhr mit einem Pkw der Marke pp. die Gstraße in I. in Fahrtrichtung T. Damm mit einer per Laser gemessenen Geschwindigkeit von 82 km/h, obwohl an dieser Stelle innerorts lediglich 50 km/h erlaubt waren. Es war dunkel und regnete schon seit etwa 20 Uhr. Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen passierte der Angeklagte den Kreisverkehr G.straße/T-Damm/ ring und behielt eine Geschwindigkeit von etwa 80 km/h bei, obwohl auch hier eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h galt. In gleichbleibender Geschwindigkeit befuhr er den unbeschrankten Bahnübergang im Bereich vor der pp. Ein Bremsmanöver oder eine Reduzierung der Geschwindigkeit nahm er nicht vor. Sodann beschreibt der vom Angeschuldigten befahrene pp.ring eine Linkskurve. Hier verlangsamte der Angeklagte die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs auf 70 km/h, ohne zu bremsen. Hinter der Linkskurve beschleunigte er das Fahrzeug erneut, diesmal auf über 90 km/h. Mit dieser Geschwindigkeit überfuhr er auch den Fußgängerüberweg im Bereich    ring/Am W. Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer waren nicht vor Ort. Sodann befuhr der Angeklagte immer noch innerorts die Straße D. in Fahrtrichtung der L. Straße, wobei er das Fahrzeug weiter beschleunigte. Im Bereich der Fußgängerampel an der Kreuzung D/W.straße, die für ihn grün zeigte, erreichte er eine Geschwindigkeit von 100 km/h, obwohl dort nur 50 km/h erlaubt waren. Diese Geschwindigkeit behielt er bei, als er sich außerorts auf der L. Straße in Richtung L. fortbewegte.

Hier galt eine erlaubte Geschwindigkeit von 70 km/h. Auf dem Weg liegende Kurven schnitt der Angeklagte durch Befahren der Gegenspur, bis ihm die beiden zwei Pkw-Fahrer entgegenkamen, dann zog er zurück auf seine Spur. Der Gegenverkehr wurde durch ihn nicht gefährdet oder ausgebremst.

Nach dem nächsten Kreisverkehr befuhr der Angeklagte die A, Straße in Richtung L., hier war eine Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h erlaubt. Er beschleunigte sein Fahrzeug indes erneut so stark, dass eine Geschwindigkeit von 100 km/h erreicht wurde.

Dass in den vom Angeschuldigten befahrenen Bereichen – insbesondere im Bereich des Fußgängerüberwegs – situativ jeweils keine höhere Geschwindigkeit möglich gewesen wäre, geht aus der Strafanzeige nicht hervor. Demgegenüber heißt es, die Beamten seien dem Angeschuldigten mit „gleichbleibendem Abstand“ gefolgt, ohne dass ausgeführt oder sonst ersichtlich ist, dass dies in einem oder mehreren Bereichen nicht oder nur schwer möglich war.

Unter Berücksichtigung dieses Ermittlungsstandes kann ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht mit dringender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

2. Auch besteht keine dringende Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass er Angeklagte den Tatbestand der versuchten Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22 StGB verwirklicht hat. Ausweislich der Strafanzeige schaukelte er zwar mit seinem Fahrzeug im Bereich der bergauf führenden M. Straße hinter einem Pkw, den er nicht überholen konnte, hin und her, indem er mit seinem eigenen Fahrzeug entsprechende Lenkbewegungen vornahm. Dies ist zwar im fließenden Verkehr ein Ärgernis, durch welches man als Verkehrsteilnehmer negativ auffällt. Das Verhalten lässt sich aller-dings nicht (aus der Sicht des Angeschuldigten) als Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel gegenüber dem vorausfahrenden Fahrzeugführer einordnen.“