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Strafe II: „langwierige unbehandelte Suchtproblematik“, oder: Zweifelssatz zu Lasten?

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Die zweite Strafzumessungsentscheidung stammt ebenfalls vom 1. Strafsenat des BGH. Der hat im BGH, Beschl. v. 22.07.2020 – 1 StR 220/20 – die Strafzumessung in einem Urteil des LG Karlsruhe in zwei Punkten moniert.

Das LG hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt, die Angeklagte S. zu zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Sc. zu einem Jahr und acht Monaten und den Angeklagten E. zu zwei Jahren und neun Monaten.Die Rechtsmittel der Angeklagten hatten Erfolg:

„1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat bei den drogenabhängigen Angeklagten S. und Sc. jeweils als strafschärfend gewertet, dass sie „eine ungelöste Suchtproblematik“ aufweisen. Bei dem unter einer schweren Suchterkrankung leidenden Angeklagten E. , der eine „Vielzahl von stationären Entgiftung- und Therapiemaßnahmen“ erfolglos durchlaufen hat, hat es strafschärfend dessen „langwierige, unbehandelte Suchtproblematik“ eingestellt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Grundlagen der Strafzumessung sind gemäß § 46 StGB der Grad der persönlichen Schuld des Täters sowie die Schwere der Tat in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung. Zwar kann eine etwa vorhandene Therapiebereitschaft eine strafmildernde Wirkung entfalten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 4 StR 234/17 Rn. 5 mwN). Umgekehrt aber begegnen der Wertung einer fehlenden Therapiebereitschaft als Strafschärfungsgrund dann Bedenken, wenn die Weigerung, sich therapeutischer Hilfe zu bedienen, nicht ausschließbar gerade durch die Grunderkrankung bedingt ist. So verhält es sich hier. Es ist zu besorgen, dass sich gerade die Alkohol- und Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten bei der Bemessung der Höhe der jeweiligen Freiheitsstrafe zu ihrem Nachteil ausgewirkt hat.

b) Bezüglich des Angeklagten Sc. kann der Strafausspruch aus einem weiteren Grund keinen Bestand haben. Die Strafkammer unterstellt zwar im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinn zu seinen Gunsten, dass nach seiner Einlassung (die sie allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung als „beschönigend“ und Schutzbehauptung gewertet hat, UA S. 28 f.) er und nicht der Mitangeklagte G. deeskalierend auf den Angeklagten E. einwirkte (UA S. 20, 46). Bei der Prüfung, ob der vertypte Strafmilderungsgrund des § 21 StGB gegeben ist, führt sie aber gegen die Annahme einer rechtlich erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit infolge seiner Alkoholisierung dieses deeskalierende Verhalten an (UA S. 40 f.). Dies ist rechtsfehlerhaft; denn der Zweifelssatz darf nicht so angewendet werden, dass er sich an anderer Stelle zu Lasten des Täters auswirkt (Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 20 Rn. 67, vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 5. März 2013 – 5 StR 25/13 Rn. 6 mwN). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten Sc. ausgewirkt hat. Der Strafausspruch bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.“