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Privat eingeholtes SV-Gutachten im OWi-Verfahren, oder: Komplizierte technische Fragen

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Im zweiten Posting habe ich dann einen weiteren Beschluss, der sich mit Sachverständigenkosten befasst. Das AG Erlangen hat im AG Erlangen, Beschl. v. 20.05.2026 – 4 OWi 911 Js 142564/23 – noch einmal zur den Kosten für eigene private Ermittlungen, und zwar für Kosten von Privatgutachten, Stellung genommen. Ergangen ist der Beschluss in einem Bußgeldverfahren.

Das AG führt aus:

„Die Auslagen für die Gutachtenerstellung sind notwendigerweise entstanden.

Nach herrschender Auffassung sind eigene private Ermittlungen in der Regel nicht notwendig, das gilt auch für die Kosten von Privatgutachten (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, Seite 127; Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 63. Auflage, § 464 a Rn. 16 m.w.N.; Karlsruher Kommentar zur StPO/Gieg, 8. Auflage, § 464 a, Rn. 7). Dies wird damit begründet, dass die Ermittlungsbehörden und das Gericht von Amts wegen zur Sachaufklärung verpflichtet sind.

Eine Ausnahme gilt unter anderem bei komplizierten technischen Fragen, z.B. wegen eines etwaigen Informationsvorsprungs der Staatsanwaltschaft im Interesse einer effektiven Verteidigung (OLG Hamburg, NStZ 1983, Seite 284; OLG Schleswig, Schleswig-Holstein Archiv 1986, Seite 29, OLG Köln, NJW 1992, Seite 586; OLG Celle, Juristisches Büro 1994, Seite 297; Karlsruher Kommentar a.a.O.).

Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen der „Waffengleichheit“ kann für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nichts anderes gelten.

Zu Recht geht der Verteidiger davon aus, dass für eine effektive Verteidigung die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens notwendig war. Den Beweis zu erbringen, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft war oder andere gesetzliche Anforderungen an den Aufbau, Ablauf, Datenerhebung- Datenanalyse, usw. nicht erfüllt waren, kann durch die Komplexität der technischen Anlage nicht durch den Laien erfolgen. Es scheitert schon allein daran, dass weder der Betroffene noch der Anwalt die Messdaten ohne weiteres öffnen, also auslesen, kann. Auch scheint es durch nicht fachkundiges und technisch geschultes Personal auf diesen speziell für die ursächliche Messung verwendeten Gerät unmöglich zu sein, verfahrensrelevante Fehler zu finden und diese gegenüber dem Gericht nachvollziehbar zu benennen.

Dazu urteilte das LG Zwickau, Beschluss vom 10.02.2025 – 5 Qs 173/23 jug:

„Nach Ansicht des Beschwerdegerichts darf ein Privatgutachten nicht ohne triftigen Grund in Auftrag gegeben worden sein. Wenn sich bei einer Geschwindigkeitsmessung im Rahmen der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit keine besonderen Anhaltspunkte auf Messfehler oder sonstige Unregelmäßigkeiten ergeben, ist die Einholung eines solchen Gutachtens nicht angebracht.

Im vorliegenden Fall stellte der Bußgeldbescheid für den Betroffenen aber eine nicht unerhebliche Sanktion dar. Gegen ihn wurde ein für Verkehrsordnungswidrigkeiten relativ hohes Ordnungsgeld in Höhe von 400,00 € verhängt. Außerdem wurde das ihm vorgeworfene Verhalten mit zwei Punkten im Fahreignungsregister bewertet. Am schwersten wog jedoch das verhängte einmonatige Fahrverbot. Er trug hierzu nachvollziehbar vor, dass ein solches für ihn schwerwiegende berufliche Nachteile bringen würde.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es nicht darauf an, ob das private Gutachten verwertet werden konnte oder musste. Vorliegend wurde das Verfahren wegen Verjährung durch Urteil vom 19.01.2023 eingestellt. Entscheidend ist, ob der Betroffene bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Einholung eines Privatgutachtens für erforderlich halten durfte. Dies war aus den o.g. Gründen der Fall.“

Das Gericht schließt sich hier der Auffassung des Landgerichts Zwickau an. Die Strafandrohung in Höhe von 480 EUR, 2 Punkten und 1 Monat Fahrverbot sind fast identisch.

Die grundsätzliche Fallgestaltung ist ebenfalls nahezu gleich und es ist kein Grund ersichtlich hier anders zu entscheiden. Zum anderen, kann sich die Staatskasse nicht auf die Argumentation stützen, dass das Gutachten nicht ursächlich für die Verfahrenseinstellung war. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters am 17.02.2023 (Bl. 105 d. HA), musste der Betroffene davon ausgehen, dass er sanktioniert wird und sich verteidigen muss.

Das Gutachten ging dem Gericht in elektronischer Form am 13.07.2023 (Bl. 126 d. HA) zu. Mit Verfügung vom 30.10.2023 (Bl. 127 d. HA) verfügte der mit der Sache befasste Richter ein Schreiben mit dem Inhalt zu fertigen und zu versenden, (…) ob der Verteidiger „ggf. ein SV-Gutachten beantragen wird.“ Diese Verfügung darf dahingehend gesehen werden, dass auch der Richter nicht ohne weiteres und insbesondere wohl nicht ohne ein eigenes Gutachten Recht hätte sprechen können. Weiter darf mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Gericht hier selbst, aber zumindest auf Antrag, ein Gutachten in Auftrag hätte geben lassen müssen. Im Nachhinein zu argumentieren, das Privatgutachten war für die Einstellung des Verfahrens nicht ursächlich, greift zu kurz. Die Kosten für ein Gutachten wären mit Wahrscheinlichkeit hier auf dem einem oder anderen Weg entstanden.

Dementsprechend sind die Auslagen für die Gutachtenerstellung durch die Staatskasse zu zahlen.“