Kategoriearchiv: Entscheidung

Beweis II: Aussage-gegen-Aussage Konstellation, oder: Ausreichende Gesamtschau aller Umstände?

In die Thematik „Beweiswürdigung“ passt dann auch ganz gut der BGH, Beschl. v. 27.05.2026 – 6 StR 151/26.

In dem Verfahren ist der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Erfolg  hatte:

„Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Juni 2024 – 2 StR 205/24, NStZ-RR 2025, 19 Rn. 9 mwN) sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Erwägungen des Landgerichts weisen einen durchgreifenden Erörterungsmangel auf.

1. In Fällen, in denen – wie hier – „Aussage gegen Aussage“ steht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 – 4 StR 477/22; vom 2. November 2022 – 6 StR 281/22, Rn. 6; Urteile vom 13. Oktober 2020 – 1 StR 299/20, NStZ-RR 2021, 24; vom 25. April 2018 – 2 StR 194/17, NStZ 2019, 42). Diesen Anforderungen wird die tatgerichtliche Würdigung nicht gerecht.

2. Die Begründung für die Annahme des Landgerichts, die zeugenschaftlichen Angaben des Nebenklägers würden in der Gesamtschau „ein sehr konstantes Bild“ ergeben, begegnet durchgreifenden Bedenken.

a) Das Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf 1 freigesprochen, weil der Nebenkläger in der Hauptverhandlung – abweichend von seinen Angaben in der ersten Vernehmung vom 21. Februar 2023, nach denen der Angeklagte beim ersten Besuch des Nebenklägers anal in ihn eingedrungen sei und auf sein Gesäß ejakuliert habe – ausgesagt hat, dass der Angeklagte sein Glied (lediglich) an seinen Anus gedrückt habe, während „beide voll bekleidet“ gewesen seien. Die Strafkammer sah sich durch diese Inkonstanz im Aussageverhalten „nicht veranlasst“, von der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers im Übrigen auszugehen, da es sich um eine im konkreten Fall „erinnerungspsychologisch nachvollziehbare Aussagereduktion“ handele. Denn der Nebenkläger sei zum Zeitpunkt seiner Erstaussage mit zwölf Jahren noch relativ jung und aufgrund seiner konservativ-muslimischen Erziehung sexuell besonders unwissend gewesen mit der Folge, dass ein solches „unvollständig verstandenes“ Geschehnis unter Umständen schlechter langfristig abgespeichert werde. Hier komme im besonderen Maße hinzu, dass es angesichts des Lebensalters des Nebenklägers und des Zeitablaufs seit der Erstoffenbarung „erinnerungspsychologisch normal“ erscheine, dass es „zum Vergessen auch längerer Erinnerungssequenzen kommen“ könne. Schließlich erscheine es plausibel, dass der Nebenkläger sich bei einem in diesem Zeitraum „reihenweise behaupteten Missbrauch“ nicht an jede einzelne Tathandlung erinnere.

b) Diese Würdigung ist in mehrfacher Hinsicht Bedenken ausgesetzt. Nicht nachvollziehbar ist schon, dass das Landgericht die Aussage des Nebenklägers zum Anklagevorwurf 1 in der Hauptverhandlung als bloße „Aussagereduktion“ bewertet. Denn der Nebenkläger hat in der Hauptverhandlung nicht eine gekürzte Version seiner früheren polizeilichen Bekundungen abgegeben, sondern einen im Kerngeschehen abweichenden Sachverhalt geschildert, bei dem es zu keinem Analverkehr und zu keinem Samenerguss auf das nackte Gesäß des Nebenklägers kam.

Ferner ist es nicht ohne Weiteres plausibel, dass ein Kind sich an einen erstmals erduldeten Analverkehr nicht mehr erinnern kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2022 – 4 StR 96/22, Rn. 8; vom 2. Juli 2020 – 6 StR 104/20, NStZ 2022, 191), zumal ein solches körpernahes Geschehen grundsätzlich wenig vergessensanfällig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2024 – 4 StR 380/23, Rn. 9; vom 5. Juli 2022 – 4 StR 96/22, Rn. 8; vom 23. August 2012 – 4 StR 305/12, NStZ-RR 2012, 383, 384; vgl. auch Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl., S. 53). Dies gilt umso mehr, als dass der Nebenkläger in seiner polizeilichen Aussage noch in plastischen Worten beschrieben hatte, dass ihm sein Gesäß ein oder zwei Tage geschmerzt habe.

Soweit die Strafkammer schließlich ausgeführt hat, es sei plausibel, dass sich der Nebenkläger bei einem „reihenweise behaupteten Missbrauch“ nicht an jede einzelne Tathandlung erinnere, stößt auch das auf Bedenken. Denn Gegenstand der Ermittlungen war lediglich ein weiterer einem Dritten vorgeworfener Analverkehr zum Nachteil des Nebenklägers.“

Und:

„Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass angesichts der Aussagegenese, des Alters des Nebenklägers und seines soziobiographischen Hintergrundes die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben ratsam erscheint.“

Beweis I: Anforderungen an richterliche Überzeugung, oder: Widerlegte „Nullhypothese“ nicht erforderlich

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Ich setze die Berichterstattung dann heute fort mit BGH -Entscheidungen zur Beweiswürdigung und/oder den Urteilgründe.

Zunächst stelle ich dazu das BGH, Urt. v. 04.03.2026 – 6 StR 189/25 – vor. Das ist schon etwas älter, vom BGH aber auch „verspätet“ veröffentlicht.

Das LG hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt. Gegen den Teilfreispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die Erfolg hatte.

Die Staatsanwaltschaft hat legt dem Angeklagten mit der Anklage neben der zur Verurteilung gelangten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung weitere Taten zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last gelegt. Der Angeklagte sei hinreichend verdächtig der „besonders schweren Zwangsprostitution in 20 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung in jeweils 76 tateinheitlichen Fällen und in 15 weiteren Fällen in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung in 76 tateinheitlichen Fällen“ sowie der räuberischen Erpressung in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung. Er soll die Nebenklägerin erstmals am 23. 08.2022 zur Ausübung der Prostitution gebracht haben, indem er sie für den Fall der Weigerung damit bedroht habe, sie und ihr Kind zu töten. In der Folgezeit habe sie diese an 256 Tagen mit durchschnittlich sechs Freiern bis zum 04.02.2024 ausgeübt, wobei der Angeklagte sie dabei überwacht und den von ihr anlässlich von 20 Gelegenheiten geäußerten entgegenstehenden Willen mittels erneuter Todesdrohungen und Gewalt gebrochen habe. Ihre Einnahmen habe sie an ihn abgeben müssen. In zehn weiteren Fällen soll der Angeklagte die Nebenklägerin jeweils geschlagen haben, um auf diese Weise ihre Erträge aus der Prostitutionstätigkeit zu erhalten, die sie vor ihm versteckt hatte.

Das Landgericht hat den Teilfreispruch betreffend hat es festgestellt:

Die im Jahre 2004 geborene Nebenklägerin lernte im Alter von 15 Jahren den etwa zehn Jahre älteren Angeklagten über das Internet kennen. Beide bezogen kurze Zeit später eine gemeinsame Wohnung und heirateten. Im Dezember 2020 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren.

Am 25.08.2022 nahm die Nebenklägerin eine Erwerbstätigkeit als Prostituierte in einem „FKK-Club“ in Nürnberg auf; der Angeklagte gab anschließend seine Tätigkeit als Paketzusteller auf und lebte fortan von ihren Einnahmen sowie von Zahlungen aus den Sozialkassen. Über die Anzahl der Freier und die vereinbarten Preise wurde er von ihr jeweils unterrichtet. Im Oktober 2022 ließen sie sich scheiden. Im Zuge dessen übertrug die Nebenklägerin dem Angeklagten das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Bis zum 04.02.2024 vollzog sie an insgesamt 256 Tagen jeweils mit mehreren Freiern den geschützten vaginalen „und/oder oralen Geschlechtsverkehr“ und verdiente täglich mindestens 200 Euro.

Von diesen Anklagevorwürfen hat die Strafkammer den diese Taten bestreitenden Angeklagten freigesprochen, weil nicht festzustellen gewesen sei, dass er die Nebenklägerin zur Prostitution gezwungen habe. Dabei sei in den Blick zu nehmen gewesen, dass es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gehandelt habe, weil neben der Aussage der Nebenklägerin keine weiteren belastenden Beweiszeichen für „das Tatgeschehen“ gesprochen hätten. Bei der Würdigung ihrer Aussage hat das Landgericht die „Nullhypothese“ zugrunde gelegt und im Ausgangspunkt unterstellt, dass die Aussage der Nebenklägerin keinen Erlebnisbezug habe und unwahr sei. Diese Hypothese einer bewussten Falschaussage der Nebenklägerin sei mit Blick auf festgestellte Widersprüche in ihren Aussagen nicht zu widerlegen gewesen; es habe deshalb bei der Annahme einer „unwahren Aussage“ der Nebenklägerin – auch hinsichtlich der eng mit der Prostitutionstätigkeit zusammenhängenden weiteren Tatvorwürfe der räuberischen Erpressung – verbleiben müssen.

Der BGH hat aufgehoben weil diese Erwägungen des LG mit dem Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung unvereinbar seien:

„a) Es hat einen rechtlich unzutreffenden Ansatz zugrunde gelegt, indem es losgelöst von den Umständen des Einzelfalls die Hypothese einer unwahren Aussage der Nebenklägerin zur unfreiwilligen Prostitutionsausübung aufgestellt, sich in einem zweiten Schritt die Widerlegung dieser Hypothese auferlegt und damit die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage von rechtlich nicht erforderlichen Voraussetzungen abhängig gemacht hat. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324, 325 mwN; BVerfG, BVerfGK 9, 420, 424). Anhaltspunkte für die pauschale Ausgangsannahme des Landgerichts, die Aussage der Nebenklägerin zur Erzwingung der Prostitutionsausübung durch den Angeklagten sei unwahr, ergeben die Urteilsgründe indes nicht. Die von ihm für seine Überzeugungsbildung ersichtlich für erforderlich erachtete Widerlegung der damit ohne tragfähigen Anhalt und pauschal aufgestellten Unwahrhypothese war nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 – 1 StR 524/02, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 9; Beschlüsse vom 4. Juni 2024 – 4 StR 142/24; vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 334/23; ebenso zu einer Bewertung einer Einlassung BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, StraFo 2017, 193; Beschluss vom 26. Mai 2020 – 5 StR 27/20; SSW-StPO/Schluckebier, 6. Aufl., § 261 Rn. 22 mwN).

b) Der Ausgangspunkt des Landgerichts wird nicht – wie von ihm ersichtlich angenommen – von der aussagepsychologischen Prüfstrategie der „Nullhypothese“ vorgegeben, wie sie im Urteil des 1. Strafsenats vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 (BGHSt 45, 164, 167 ff.) niedergelegt worden ist.

aa) Bei diesem methodischen Grundprinzip für eine aussagepsychologische Begutachtung handelt es sich um gedankliche Prüfschritte, nach denen der wissenschaftlich ausgebildete psychologische Sachverständige bei der Bewertung einer Aussage arbeitet (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167 ff.; Beschluss vom 30. Mai 2000 – 1 StR 582/99, NStZ 2001, 45; MüKo-StPO/Bartel, 2. Aufl., § 261 Rn. 251; Menges in: FS Tolksdorf, 2014, S. 313 f.; vgl. zum Begriff der Nullhypothese näher Steller in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 8, S. 11, 14; Greuel, DGfPI 2009, 70, 80). Dieses besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: die Erlebnisbasiertheit einer spezifischen Aussage) systematisch so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167 f.; Greuel, aaO). Ergibt diese Prüfstrategie unter integrativer Berücksichtigung der spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen des Zeugen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 173), im Wege kriteriengeleiteter Aussageanalyse und unter Anwendung fachpsychologischen Wissens (vgl. Daber in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 4, S. 71 ff., 81; vgl. ferner Greuel/Offe u.a., Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S. 45 ff.), dass die gebildeten konkreten Alternativhypothesen mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen können, so werden sie verworfen. Als Erklärung bleibt dann eine wahrscheinlich erlebnisbasierte Aussage (vgl. Köhnken in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 3, S. 25, 27). Dieses methodische Grundprinzip der „Nullhypothese“ stellt eine bewährte Arbeitshypothese des aussagepsychologischen Sachverständigen dar (vgl. bereits G. Schäfer/Sander in Fegert [Hrsg.], Begutachtung sexuell missbrauchter Kinder, 2001, S. 51, 63 f.; Steller aaO, S. 18 f.), ohne dass hierin pauschales Misstrauen gegenüber Zeugen zum Ausdruck käme (vgl. G. Schäfer/Sander, aaO).

bb) Das Tatgericht überspannt die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugung, wenn es sie von der Widerlegung der „Nullhypothese“ abhängig macht. Ein solches Vorgehen schränkt die dem Tatgericht als sein Recht und seine Pflicht überantwortete freie Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ein (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 2003 – 1 StR 524/02, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 9; vom 19. März 2025 – 6 StR 543/24, Rn. 33; vom 25. Februar 2026 – 5 StR 592/25, Rn. 6; ebenso BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2024 – 4 StR 142/24 und vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 334/23; vgl. aber auch, indes nicht tragend, BGH, Beschluss vom 15. März 2017 – 2 StR 270/16, Rn. 18; Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 222/20, Rn. 8; BeckOK-StPO/Eschelbach, 60. Ed., § 261 Rn. 21; aA OLG Nürnberg, NJW 2010, 3793, 3794).

(1) Die aussagepsychologische Methodik ist nicht vergleichbar mit einer exakten naturwissenschaftlichen Beschreibung (vgl. Erb in: FS Stöckel, 2010, S. 181, 188; Fischer in: FS Widmaier, 2008, S. 191, 212, 214; Menges in: FS Tolksdorf, 2014, S. 313, 316 f.), die einem Erfahrungsgesetz gleich die Gerichte zu bestimmten Annahmen zwingt (vgl. zu Blutgruppengutachten BGH, Urteil vom 18. März 1954 – 3 StR 87/53, BGHSt 6, 70, 72, und zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89, 95; im Einzelnen ferner LR/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 136 ff.). Vielmehr vermittelt der hinzugezogene aussagepsychologische Sachverständige dem Gericht als dessen Gehilfe auf der Grundlage seines methodischen Vorgehens eine wissenschaftlich fundierte Aussage über die Wahrscheinlichkeit einer erlebnisbasierten Aussage (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 – 2 StR 354/03, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 29; Greuel, Wirklichkeit – Erinnerung – Aussage, 2001, S. 320; Greuel/Offe u.a., aaO, S. 49; Barton in: Barton/Dubelaar/Kölbel, „Vom hochgemuten, voreiligen Griff nach der Wahrheit“, S. 199, 220; insoweit missverständlich allerdings BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167; vgl. zur Bedeutung der von Sachverständigen erhobenen Befundtatsachen ferner BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 6 StR 431/20, NStZ 2021, 690, 691). Diese das Tatgericht nicht bindende Wahrscheinlichkeitsaussage ist von ihm als Beweiszeichen nach den Grundsätzen freier gerichtlicher Beweiswürdigung in die allein ihm überantwortete Bewertung einzustellen, ob es sich um eine glaubhafte Aussage handelt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 – 2 StR 354/03, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 29; Beschlüsse vom 4. September 2002 – 2 StR 307/02, NStZ-RR 2003, 16, 17; vom 3. Mai 2019 – 3 StR 462/18, Rn. 6; vom 18. November 2020 – 2 StR 152/20, StV 2021, 288, 290; Fischer, aaO, S. 222; Trück, NStZ 2010, 586, 587).

(2) Der Ausgangspunkt des Landgerichts findet seine Stütze auch nicht in seiner Verpflichtung, bei seiner Beweiswürdigung allgemein anerkannte Grundsätze der Aussagepsychologie auch dann heranzuziehen, wenn ein aussagepsychologischer Sachverständiger nicht bestellt worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 1. August 1962 – 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 385; vom 5. Oktober 1993 – 1 StR 547/93, StV 1994, 64; vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, StV 2011, 3, 4; Beschluss vom 9. November 1999 – 5 StR 252/99, StV 2000, 243, 244; vgl. hierzu auch BVerfG [Kammer], NJW 2003, 2444, 2445). Geboten ist insoweit allein die Prüfung und sachlich-rechtliche Erörterung der sich im konkreten Einzelfall aufdrängenden Hypothesen für eine Falschbelastung eines Zeugen (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 2003 – 1 StR 524/02, NStZ-RR 2003, 206, 207 f.; vom 23. August 2007 – 3 StR 301/07, NStZ 2008, 116, 117), nicht aber das Zugrundelegen der anlassunabhängigen, pauschalen Unwahrheitshypothese (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2025 – 6 StR 543/24, Rn. 33; vom 23. Februar 2006 – 5 StR 416/05; Beschlüsse vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 334/23; vom 4. Juni 2024 – 4 StR 142/24; ferner Mosbacher in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 8, S. 81, 110; aA KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 126 ff.; Nack, StV 2002, 558, 560).“

VR II: Rückrechnung bei der Schuldfähigkeitsprüfung, oder: Richtige Rechnung bei Rückrechnung zugunsten

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Und dann die zweite Entscheidung. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 28.07.2026 – 4 StR 261/26 -, in dem der BGH zur Schuldfähigkeit und zur Rückrechnung Stellung genommen hat. Es handelt sich allerdings nicht um ein verkehrsstrafrechtliches Verfahren sondern um einen Raubvorwurf. Die angesprochenen Fragen können aber gerade auch im Verkehrsrecht Bedeutung erlangen,

Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischerer Erpressung verurteilt. Seine Revision hatte hinsichtlich des Straf- und Maßregelausspruch Erfolg:

„1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Feststellungen zur voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht tragfähig begründet sind.

a) Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Rückrechnung im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung zugunsten des Täters von einem maximalen Abbauwert auszugehen; dieser errechnet sich aus dem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰ (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 4 StR 263/20 Rn. 14 mwN). Demgegenüber hat die Strafkammer ihrer Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten eine durchschnittliche Abbaurate von

0,15 ‰ pro Stunde und auf dieser Grundlage eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,32 ‰ zur Tatzeit zugrunde gelegt. Zudem vermag der Senat den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, mit welchem Zeitpunkt, welcher Alkoholmenge und welchen Abbauraten die Strafkammer zusätzlich den von ihr festgestellten Nachtrunk des Angeklagten in ihre Rückrechnung einbezogen hat.

b) Der Senat kann auch nicht deshalb ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, weil die Strafkammer „bereits“ das Leistungsverhalten des Angeklagten während der Tat (in Gestalt der Wegnahme von Mobiltelefon und Bankkarte unter Vorhalt eines Messers sowie der Aufforderung zur Herausgabe der PIN) als Indiz für die jedenfalls nicht erheblich eingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gewertet hat. Denn die Strafkammer hat hierbei nicht erkennbar bedacht, dass es bei der Steuerungsfähigkeit um die Fähigkeit geht, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln – also um Hemmungsvermögen, Willenssteuerung und Entscheidungssteuerung -, nicht aber um exekutive Handlungskontrolle. Entscheidend kommt es auf die motivationale Steuerungsfähigkeit an, also die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen. Steuerungsfähigkeit darf nicht mit zweckrationalem Verhalten verwechselt werden. Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 6 StR 597/24 Rn. 9 mwN).

2. Fehlt es aus den vorgenannten Gründen an tragfähigen Feststellungen zu den Auswirkungen des Alkoholkonsums des Angeklagten auf das Tatgeschehen, hat auch die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB keinen Bestand.“

Ich frage mich, wie man beim LG Münster auf den Wert gekommen ist?

VR I: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, oder: Immer wieder dieselben Fehler…..

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Zum Beginn der neuen Woche habe ich hier zwei Entscheidungen des BGH, die „verkehrsrechtlichen Eisnchlag“ haben (können).

Das ist zunächst der BGH, Beschl. v. 30.06.2026 – 4 StR 148/26.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt. Dagegen die Revision, die Erfolg hatte.

Das LG hatte folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Der Angeklagte hatte gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern beschlossen, dass der Geschädigte, der mit einem der Söhne des Angeklagten im Streit lag, „eine nachhaltige Ansage“, auch in Form „einfacher“ körperlicher Gewalt, erhalten sollte. Nachdem der – mitangeklagte und nicht revidierende – Bruder des Angeklagten den Geschädigten zufällig während einer Autofahrt entdeckt und dies dem Angeklagten mitgeteilt hatte, stellte dieser einen Pkw als „Straßensperre“ auf der Fahrbahn der erwarteten Fahrtstrecke des Geschädigten ab. In das Fahrzeug legte er zwei Holzknüppel und bewaffnete sich mit einer geladenen Schusswaffe. Als der Geschädigte sich dem abgestellten Pkw näherte, wobei er – von ihm bereits bemerkt – von dem Fahrzeug des Mitangeklagten verfolgt wurde, herrschte Gegenverkehr. Dem Geschädigten erschien ein Vorbeifahren an dem stehenden Fahrzeug über die Gegenspur daher unmöglich. Aus Angst, von der Familie des Angeklagten in eine Falle getrieben zu werden, fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit über den Gehweg, wodurch ein Reifen seines Fahrzeugs beschädigt wurde. Mit dem zuvor auf der Straße abgestellten Pkw nahmen der Angeklagte und eine unbekannte weitere Person nun die Verfolgung des Geschädigten auf. Der Mitangeklagte folgte mit seinem Fahrzeug demjenigen des Angeklagten. Der auf dem Beifahrersitz sitzende Angeklagte gab an drei verschiedenen Stellen während der Verfolgungsfahrt jeweils mehrere Schüsse aus seiner Schusswaffe in Richtung des weiterhin vorwegfahrenden Geschädigten ab, wobei er dessen Tötung für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, wenn auch sein vorrangiges Ziel war, ihn zwecks der beabsichtigten „Ansage“ zum Anhalten zu zwingen. Der Geschädigte, der Schüssen auf sein Fahrerfenster durch Lenkbewegungen zu entkommen versuchte, wurde nicht getroffen. Einer der Schüsse durchschlug aber den Tank seines Wagens, wodurch dieser sich allmählich verlangsamte. Der Geschädigte bog in Richtung einer Halle ab, in der eine Konzertveranstaltung stattfand, weil er auf dortige Polizeipräsenz hoffte. Beide Fahrzeuge folgten ihm weiterhin, wobei sie infolge des für den Fahrer des Angeklagten unerwarteten Abbiegevorgangs in eine umgekehrte Reihenfolge geraten waren.

Die Angeklagten erkannten nun, dass unmittelbar vor ihnen eine Großveranstaltung stattfand und sie ihr Ziel, den Geschädigten zum Anhalten zu zwingen und ihm eine nachhaltige körperliche Abreibung zu verpassen, nicht mehr würden erreichen können. Sie brachen deshalb die Verfolgung ab.

….“

Der BGG hat den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags aufgehoben. Grund: Nach den Feststellungen ist strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten nicht sicher ausgeschlossen. Insoweit verweise ich auf den Volltext.

Und zu § 315b StGB führt er aus:

„Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist allerdings auch für sich genommen rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die in Form des am Straßenrand abgestellten Pkw errichtete Straßensperre sowie den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB durch die (mehreren) Schüsse auf das Fahrzeug des Geschädigten verwirklicht gesehen. Allerdings ergeben die Feststellungen weder zu der Vorbeifahrt des Geschädigten an dem Hindernis noch zu den Schüssen den Eintritt des tatbestandsmäßigen Gefährdungserfolges eines (vollendeten) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

a) Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder fremden Sache von bedeutendem Wert (vgl. zur Wertgrenze BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 4 StR 593/18 Rn. 4 mwN) so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. November 2025 – 4 StR 492/25 Rn. 4 mwN).

b) Ein Beinaheunfall in diesem Sinne kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden.

aa) Soweit bei der Vorbeifahrt über den Gehweg der Reifen des Pkw des Geschädigten einen Schaden erlitt, fehlt es an Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs wie auch zur Höhe des an ihm tatsächlich entstandenen oder ihm durch die Tat darüber hinaus drohenden Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 408/09 Rn. 7). Ebenso wenig ist eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Geschädigten oder anderer Personen bei dem Ausweichen über den Gehweg festgestellt.

bb) Auch die Bewertung der Schüsse auf das Fahrzeug des Geschädigten als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht tragfähig begründet. Es fehlt auch insoweit an den gebotenen Feststellungen zum Fahrzeugwert und zur Schadenshöhe; ebenso wenig ist festgestellt, in welchem Maß der Körper des Geschädigten durch die Schüsse verfehlt wurde.

Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht einen ausreichenden Fahrzeugwert und eine ausreichende Höhe des (drohenden) Schadens oder eine konkrete Leibesgefahr für den Geschädigten oder Dritte feststellen können, wird es im Übrigen sorgfältiger als bisher zu erörtern haben, ob es sich hierbei gerade – wie zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich – um eine verkehrsspezifische Gefahr handelte. Insoweit gilt, dass der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zwar auch dann erfüllt sein kann, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt. Allerdings gebietet der Schutzzweck eine restriktive Auslegung der Norm dergestalt, dass unter einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur solche Gefahren verstanden werden dürfen, die jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 4 StR 87/24 Rn. 7 mwN). Da das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Richtung bewegt wurde wie das es verfolgende, in dem der Angeklagte saß, kommt eine Wirkungsverstärkung der Schüsse durch die Bewegungsenergie des getroffenen Objekts nicht in Betracht. Dass die kinetische Energie des fahrenden Verfolgerfahrzeugs die Auftreffenergie der Projektile (maßgeblich) erhöht hat, weil die Schüsse nach vorn abgegeben wurden, liegt demgegenüber zwar nahe. Allerdings unternahm der Geschädigte Lenkbewegungen, um den Schüssen zu entgehen. Die vor diesem Hintergrund gebotenen näheren Feststellungen zu der Schussrichtung im Verhältnis zur Fahrtrichtung des Fahrzeugs, namentlich bei dem einzigen tatsächlich schadensursächlichen Schuss (auf den Tank), enthält das Urteil nicht.“

Auffahrunfall in Zusammenhang mit Spurwechsel, oder: Nach 5 Sekunden noch Zusammenhang?

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Im zweiten Posting habe ich hier dann noch den OLG Schleswig, Beschl. v. 22.07.2026 – 7 U 72/26 -, der sich noch einmal mit der Haftungsverteilung nach einem Auffahrunfall in Zusammenhang mit einem Spurwechsel befasst.

Gestritten wird über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am 28.7.2025 war es morgens um kurz nach 8 Uhr auf der A 23 zu einem Unfall gekommen. Der Fahrer des klägerischen Lkw, der Zeuge N. wechselte von dem rechten Hauptfahrstreifen auf die linke Fahrspur, weil er einen LKW auf dem Hauptfahrstreifen überholen wollte. Hinter dem Lkw auf der rechten Spur fuhr die Zeugin E. mit ihrem Pkw. Der Beklagte ein Berufssoldat, fuhr mit seinem Pkw Audi S5 Coupe auf den Lkw auf. Nach eigenen Angaben war der Beklagte mit ca. 140-145 km/h auf der Überholspur unterwegs. An dem LKW entstand ein Sachschaden in Höhe von 13.598,69 EUR netto. Der genaue Unfallhergang ist streitig. Der Beklagte hat behauptet, zum Zeitpunkt der Kollision sei der Fahrstreifenwechsel des Lkw noch nicht abgeschlossen gewesen. Trotz Vollbremsung sei der Beklagte mit seinem Pkw vorne rechts gegen das Heck des Lkw hinten links gestoßen.

Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen N. und E. der Klage nur mit einer Quote von 20 % stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die 100 % ihres Schadens ersetzt verlangt. Das OLG hat in dem Beschluss die Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat:

„Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen aus der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Zu Recht hat das Landgericht im Zuge der Abwägung nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 7 Abs. 5 StVO auf eine Quote von 80 : 20 zulasten des Klägers erkannt.

1. Dem Kläger fällt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO zur Last. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, „wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Hier hat sich die Kollision in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel ereignet. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision, spricht gegen den Spurwechsler der Beweis des ersten Anscheins, die gemäß § 7 Abs. 5 StVO geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet zu haben (OLG Schleswig, Urteil vom 15.11.2022, 7 U 41/22, juris Rn. 17; KG Berlin, Urteil vom 06.03.2003, 12 U 229/01, NZV 2004, 28, 29). Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem sich der Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat (OLG Schleswig, Beschluss vom 22.7.2026, 7 U 72/26, juris, Rn. 14; OLG Schleswig Beschluss vom 7.10.2022, 7 U 51/22, juris Rn. 10 m.w.N.).

Das Landgericht hat insoweit die Unfalldarstellung der Beklagten als erwiesen angesehen, nach der der Unfall im Zusammenhang mit dem Spurwechsel des klägerischen PKW stand. Dies begegnet keinen Bedenken. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl. § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Solche konkreten Umstände werden mit der Berufung nicht aufgezeigt.

Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen ihrer Anhörung am 27.2.2025 unwidersprochen vorgetragen, dass sie den Spurwechsel des Klägers zum ersten Mal im Bereich der unterbrochene Mittelmarkierungsspur (d.h. hinter dem sog. Nullpunkt) wahrgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe dichter Verkehr geherrscht und ca. 40 m vor ihr sei ein Pritschenwagen gefahren. Ca. 2 Sekunden später sei es zur ersten Kollision gekommen, sie habe sofort auf die Kupplung getreten und ca. 2 – 4 Sekunden später habe es einen zweiten „Rums“ gegeben (Bl. 38 LGA). Nach dem Gutachten des Sachverständigen lag zwischen dem Spurwechsel des Klägers auf den linken Fahrstreifen und der ersten Kollision nur ein Zeitraum von höchstens 3 – 4 Sekunden (auf Basis des Klägervortrags). Bei abweichendem Kollisionsort und Beginn des Überholvorganges könne dieser Zeitraum – so der Sachverständige – tatsächlich auch nur 2 – 2,5 Sekunden betragen haben. Zum Zeitpunkt der Kollision war zwar der Spurwechsel des Klägers schon abgeschlossen (es gibt eine 100 % – Überdeckung zwischen der Front des LKW und dem Heckbereich des Klägerfahrzeuges), gleichwohl hat sich der Unfall in unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel ereignet. Da der LKW (4 Achsen, 36 to, 10-12 m Länge) zu diesem Zeitpunkt ebenfalls mit mindestens 60 km/h unterwegs war (mithin bei einer Bremsverzögerung von 7,5 m/s 2 einen Anhalteweg von gut 35 m hatte), reger Verkehr herrschte und vor ihm auf der linken Fahrspur ein Kleintransporter fuhr, hätte der Kläger den Fahrspurwechsel vor dem LKW ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs nicht vollziehen dürfen. Durch den fehlerhaften Fahrspurwechsel sind die Reaktionszeitspanne und der Sicherheitsabstand des LKW zum Vorausfahrenden verkürzt worden.

2. Ob der fehlerhafte Fahrspurwechsel des Klägers und/ oder eine Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten zu 1) nach §§ 1 Abs. 2 , 4 Abs. 1 StVO für den zweiten Anstoß ursächlich geworden ist, kann offen bleiben. Zum einen ist nicht bewiesen, dass sich die Zweitkollision tatsächlich – wie der Kläger behauptet – erst „6 – 9 Sekunden“ nach der ersten Kollision ereignet hat. In die Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG dürfen nur solche Verursachungs- und Verschuldensanteile berücksichtigt werden, die unstreitig, zugestanden oder aber bewiesen sind. Im Übrigen müssen sich die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge auch tatsächlich auf den Unfallschaden ausgewirkt haben (Kausalität). Hier steht nicht fest, dass der Schaden erst durch die Zweitkollision entstanden bzw. verstärkt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits durch den ersten „Rums“ ein Schaden an dem Klägerfahrzeug entstanden ist.

3. Soweit das Landgericht wegen eines Verstoßes der Beklagten zu 2) gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 StVO) und unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des LKW eine Haftungsquote von 20 % angenommen hat, weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass ein unfallkausaler verhaltensbedingter Verstoß insoweit nicht bewiesen ist. Dazu hätte der Kläger nachweisen müssen, dass die Beklagte zu 1) den fehlerhaften Spurwechsel schon vorher durch einen Blick in den Außenspiegel hätte erkennen und durch rechtzeitiges Abbremsen/Geschwindigkeitsreduktion die Kollision hätte vermeiden können. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG kommt es nicht darauf an, wie sich ein Idealfahrer verhalten hätte. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 19.1.2026 nachvollziehbar ausgeführt, dass sich dies technisch nicht mehr sicher feststellen lasse. Es sei zeitlich und räumlich nicht mehr zu rekonstruieren, ob sich die Kollision z.B. durch eine Geschwindigkeitsverringerung des Klägerfahrzeuges oder aber eine Beschleunigung des LKW ereignet habe.

Die einfache Betriebsgefahr tritt in der Regel bei einem groben Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zurück. Der Kläger dürfte deshalb mit der vom Landgericht zuerkannten Quote von 20 % gut bedient sein.“