Zum Wochenbeginn gibt es heute am Montag Entscheidung zur Einziehung und zum Arrest. An sich würde dazu ja besser „vermögensabschöpfende Maßnahmen“ passen, aber das ist ein wenig lang.
Zunächst stelle ich hier drei Entscheidungen vom BGH und eine vom LG Koblenz vor. Es gibt allerdings nur die Leitsätze, und zwar:
- BGH, Beschl. v. 01.06.2026 – GSSt 1/25 – zur erweiterten Einziehung:
Die erweiterte Einziehung eines durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangten Gegenstands nach § 73a Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dass dieser bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Betroffenen gegenständlich vorhanden war.
- BGH, Beschl. v. 18.02.2025 – 3 StR 5/25– zur Einziehung bei mehreren Tatbeteiligten bzw. beim Mittäter:
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Einem von mehreren Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten – mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung – nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Allein für sich betrachtet belegt Mittäterschaft keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB.
- BGH, Beschl. v. 09.07.2026 – 3 StR 202/25 – zur Einziehung bei der Geldwäsche.
Gegenstände, die ausschließlich Tatmittel oder Tatobjekt einer rechtswidrigen Tat sind, rühren in der Regel nicht aus dieser her und können daher grundsätzlich nicht Bezugsobjekt einer Geldwäsche sein.
- LG Koblenz, Beschl. v. 17.08.2026 – 4 KLs – 2050 Js 22541/23 – auch zum Einziehungsobjekt:
Arbeitslohn ist kein der Einziehung unterliegender Tatlohn oder Tatertrag.
